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Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung im Land Brandenburg
Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung im Land Brandenburg
vom 16. Oktober 2013
(Abl. MBJS/13, [Nr. 9], S.287)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Das Land Brandenburg fördert entsprechend § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Maßnahmen der Jugendbildung und Jugendbegegnung (im Folgenden bezeichnet als Projekte).
1.2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Die Jugendbildung und Jugendbegegnung knüpft an den Interessen junger Menschen an und wird von diesen mitbestimmt und mitgestaltet. Sie berücksichtigt die Lebenssituation junger Menschen und die geschlechtsspezifischen Lebenslagen von Mädchen und jungen Frauen sowie von Jungen und jungen Männern. Sie trägt zum Abbau sozialer und kultureller Benachteiligung bei und befähigt junge Menschen zur Teilhabe am Arbeits-, Berufs- und Gesellschaftsleben. Sie fördert die Chancengerechtigkeit für junge Menschen mit besonderem Förderbedarf und die Integration von Minderheiten und von jungen Menschen ohne qualifizierten Schulabschluss. Sie stärkt das soziale, ökologische und politische gesellschaftliche Engagement und fördert das Bewusstsein für die Mitverantwortung junger Menschen für die Entwicklung der Demokratie sowie für die Sicherung und demokratische Ausgestaltung des Friedens, der Freiheit und sozialen Gerechtigkeit.
Die Jugendbildung und Jugendbegegnung dient der Persönlichkeitsfindung und -entwicklung bei jungen Menschen. Sie umfasst bewusst angelegte und strukturierte Angebote und Prozesse nicht-formeller Bildung und hilft jungen Menschen bei der Herausbildung sozialer und personaler Kompetenzen für die Bewältigung von Selbstbildungsprozessen und eines selbstbestimmten Lebens. Die Konzeptionen der Projekte berücksichtigen, dass selbstbestimmte Themenfindung, die freiwillige und interessenorientierte Teilnahme und die grundlegenden Einflussmöglichkeiten in der Gestaltung der Selbst-Bildungsprozesse die wesentlichen Stärken der nicht-formellen Bildung unter Gleichaltrigen sind.
2.2. Gefördert werden Projekte der Jugendbildung und Jugendbegegnung gemäß § 11 Absatz 3 Ziffern 1 und 4 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - im Inland und grundsätzlich im europäischen Ausland oder den Mittelmeeranrainerstaaten.
2.3. Nach dieser Richtlinie können ebenfalls Fortbildungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit (z. B. Jugendleiterinnen- und Jugendleiterausbildung) gefördert werden, sofern es sich nicht vorrangig um Gremienarbeit des Verbandes handelt.
2.4. Projekte in Kooperation von Trägern der Jugendarbeit und Schulen können gefördert werden, wenn die zwischen beiden Partnern abgestimmte Konzeption den außerschulischen sozialpädagogischen Charakter des Projektes erkennen lässt und die Prinzipien der Jugendarbeit wie z. B. Freiwilligkeit der Teilnahme sowie Jugendbeteiligung gewahrt bleiben.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger der freien Jugendhilfe, die grundsätzlich auf Landesebene in mindestens vier Landkreisen oder als Landesverbände ihren Wirkungskreis im Land Brandenburg haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass
4.1. die Zahl der teilnehmenden Personen aus Deutschland mindestens 6, höchstens jedoch 40 beträgt. (Ausnahmen von der Höchst- und Mindestzahl der teilnehmenden Personen müssen im Einzelfall an Hand der Konzeption des Projektes begründet werden),
4.2. die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen aus Deutschland ihren Wohnsitz in Brandenburg haben,
4.3. bei Projekten im Inland die teilnehmenden ausländischen Personen bzw. bei Projekten im Ausland die teilnehmenden deutschen Personen gegen Unfall, Krankheit, Haftpflicht und Schadenersatzansprüche ausreichend versichert sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht zuwendungsfähig.
4.4. der Träger ein pädagogisches Konzept einreicht, das grundsätzliche Aussagen unter anderem zu den sozialpädagogischen Bildungszielen, zur methodisch-didaktischen Umsetzung, zur Einbeziehung von sozial benachteiligten Jugendlichen, zur Einbeziehung von jungen Menschen mit Behinderungen, zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, zur Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Lebenslagen von Mädchen und jungen Frauen sowie von Jungen und jungen Männern beinhaltet. Veränderungen des Konzeptes sowie ggf. spezifische Konzepte von örtlichen Gliederungen des Trägers sind dem Zuwendungsgeber mitzuteilen.
4.5. die Zuwendung an Erstempfänger mindestens 500,00 Euro beträgt (Bagatellgrenze).
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Zuwendungsart: Projektförderung
5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4. Bemessungsgrundlage:
5.4.1. Projekte der Jugendbildung sowie Projekte der Jugendbegegnung im Inland bei denen mindestens eine Übernachtung vorgesehen ist, können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 22,00 Euro je Tag und teilnehmender Person für höchstens 10 Tage gefördert werden, wenn das Programm einen Umfang von mindestens 6 Stunden pro Tag nachweist. Werden weniger als 6 Stunden, mindestens jedoch 3 Stunden Bildungsprogramm durchgeführt, werden Festbeträge in Höhe von bis zu 11,00 Euro je Tag und teilnehmender Person gewährt.
5.4.2. Eintägige Projekte der Jugendbildung sowie Projekte der Jugendbegegnung im Inland im Umfang von mindestens 6 Stunden können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 9,00 Euro je Tag und teilnehmender Person gefördert werden.
5.4.3. Eintägige Projekte der Jugendbildung sowie Projekte der Jugendbegegnung im Inland im Umfang von mindestens 3 Stunden können mit Festbeträgen in Höhe von bis zu 5,00 Euro je Tag und teilnehmender Person gefördert werden.
5.4.4. Projekte der Jugendbegegnung im Ausland können mit bis zu 0,12 Euro pro Kilometer und teilnehmender Person aus Deutschland auf der Basis der kürzesten Entfernung zwischen dem Wohn- bzw. Gruppenabfahrtsort und dem Zielort gefördert werden.
5.4.5. Projekte mit jungen Menschen mit besonderem Förderbedarf können gemäß Ziffer 5.4.1 mit erhöhten Festbeträgen in Höhe von bis zu 27,00 Euro (mindestens 6 Stunden Programm) bzw. 13,00 Euro (3 bis 6 Stunden Programm) je Tag und teilnehmender Person gefördert werden. Als junge Menschen mit besonderem Förderbedarf gelten: junge Menschen, die in einem strukturell, sozial oder familiär benachteiligten Umfeld leben; junge Menschen in prekären Lebenslagen; junge Menschen mit Behinderungen; junge Menschen mit Migrationshintergrund oder junge Menschen ohne qualifizierenden Schulabschluss. Im Projektantrag ist insbesondere auf die Art des Projektes zur Förderung von Integration und Chancengerechtigkeit und auf den Förderbedarf der Zielgruppe einzugehen; des Weiteren ist die zielgruppengerechte Durchführung eines solchen Projekts durch den Träger anhand des Trägerprofils, des pädagogischen Konzepts und der Qualifikation des eingesetzten Personals zu begründen.
5.4.6. Bei Projekten nach den Ziffern 5.4.1. bis 5.4.5. kann für je 6 Teilnehmende unter 18 Jahren eine Betreuungsperson, die nicht Jugendlicher oder junger Erwachsener im Sinne des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - ist, mitgefördert werden.
5.4.7. Kleinere Projekte im Sinne dieser Richtlinie, die das Interesse an Jugendbildung und Jugendbegegnung unterstützen und neue Zielgruppen erschließen und die nicht mit einer Teilnehmer/-innenliste abgerechnet werden können, können mit bis zu 90 % der Gesamtkosten, maximal jedoch 1.000 Euro als Festbetrag gefördert werden. Es muss ein Eigenanteil des Trägers in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtkosten nachgewiesen werden.
5.4.8. Landesweit tätige Jugendbildungsstätten haben die Möglichkeit eine Förderung von bis zu 56,00 Euro pro Tag und teilnehmender Person für bis zu 1.500 Teilnehmertage zu beantragen. Landesweit tätige Jugendbildungsstätten sind die Jugendbildungsstätten der landesweit tätigen Jugendverbände im Sinne des § 12 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe. Weitere Projektförderungen sind in begründeten Fällen möglich.
Darüber hinaus können andere Jugendbildungsstätten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Förderung von bis zu 56,00 Euro pro Tag und teilnehmender Person für modellhafte Projekte oder Projekte mit einer übergeordneten jugendpolitischen Bedeutung unter der Maßgabe beantragen, dass sie
- als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - in Verbindung mit § 16 AGKJHG auf Landesebene anerkannt sind,
- ganzjährig eigene pädagogische Fachkräfte für die Jugendbildungsarbeit und das weitere für den Betrieb der Jugendbildungsstätte erforderliche Personal beschäftigen,
- über entsprechende Seminar- und Freizeiträume verfügen sowie eine sachgerechte Medien- und Materialausstattung vorhalten,
- Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten im eigenen Haus zur Verfügung stellen,
- über ein eigenständiges Jugendbildungskonzept verfügen und
- aktiv an Fachdiskussionen zur Jugend(bildungs)arbeit auf Landesebene mitwirken.
Jugendbildungsstätten, die die vorgenannten Kriterien erfüllen und die kein eigenes Küchenpersonal beschäftigen (Selbstversorgerhäuser), können eine Förderung von bis zu 39,00 Euro pro Tag und teilnehmender Person beantragen.
6. Verfahren
6.1. Antragsverfahren:
Anträge auf Projektförderung sind spätestens acht Wochen vor Beginn des Projektes beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport einzureichen. Anträge auf Projektförderung nach Ziffer 5.4.8. sind bis zum 01.02. des Jahres zu stellen, für das die Förderung beantragt wird.
6.2. Bewilligungsverfahren:
Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt.
Die Zuwendungsempfänger, die landesweite Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe sind, leiten als Zwischenempfänger die Zuwendungen in Form eines privat-rechtlichen Vertrages weiter an ihre Mitgliedsverbände und Gliederungen als Letztempfänger (Dritte).
6.3. Verwendungsnachweisverfahren:
6.3.1. Die Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen.
Abweichend von den ANBest-P besteht der Verwendungsnachweis zu den Ziffern 5.4.1. bis 5.4.5. und 5.4.8. aus einer tabellarischen Übersicht der Einzelprojekte mit den geförderten und erbrachten Teilnehmertagen sowie einem Sachbericht pro Einzelprojekt. Bei mehreren Projekten eines Zuwendungsempfängers kann der Nachweis der Teilnehmertage zu einer Gesamtübersicht zusammengefasst werden. Dem Verwendungsnachweis sind Teilnehmerlisten beizufügen, die unter anderem die Projektdauer erkennen lassen. Auf die Vorlage von gesonderten Beleglisten wird verzichtet.
Der Verwendungsnachweis zu Ziffer 5.4.7. besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben, einer tabellarischen Belegübersicht (Belegliste), einem Sachbericht sowie ggf. Belegexemplaren.
Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.
6.3.2. Bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte erbringen die Letztempfänger gegenüber dem Zwischenempfänger binnen dreier Monate nach Projektende einen Verwendungsnachweis. Der Zwischenempfänger weist die Verwendung der Gesamtzuwendung dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gegenüber entsprechend dem in 6.3.1. geregelten Verfahren nach.
6.4. Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2015.
Potsdam, den 16.10.2013
Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Dr. Martina Münch