Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung des Programms Projekte Schule/Jugendhilfe 2030 in der EU-Förderperiode 2021-2027

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung des Programms Projekte Schule/Jugendhilfe 2030 in der EU-Förderperiode 2021-2027
vom 23. Juni 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 24], S.294)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg sowie die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei – und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Errichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 21)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für das Programm „Projekte Schule/Jugendhilfe 2030“.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

1.3 Ziel der Förderung ist, für eine begrenzte Zahl von Schülerinnen und Schülern (SuS) der Jahrgangsstufe 9 an Oberschulen und Gesamtschulen mit erheblichen schulischen und sozialen Problemlagen zusätzliche Unterstützungsangebote in der Schule in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe vorzuhalten, um zu verhindern, dass diese jungen Menschen in der Schule und an ihrer außerschulischen/familiären Lebenswirklichkeit scheitern. Für diese jungen Menschen besteht ansonsten die Gefahr, dass sie die Schule abbrechen bzw. ohne Abschluss verlassen und in der Folge auch ihre gesellschaftliche Teilhabe bis ins Erwachsenenalter hinein erschwert ist oder dauerhaft misslingt. Die Zahl der Schulentlassenen ohne Schulabschluss an Oberschulen und Gesamtschulen soll weiter gesenkt werden.

1.4 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.

1.5 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.

Die pädagogischen Konzepte sind geschlechtssensibel auf die besonderen Bedürfnisse und Förderbedarfe von Jungen und Mädchen auszurichten. Sie müssen erkennen lassen, das sowohl die unterrichtliche Förderung als auch die sozialpädagogischen Angebote die Lebenswirklichkeit von Jungen und Mädchen gleichermaßen berücksichtigen.

Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.6 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.

Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Konzeptionell ist der gegenseitigen Verstärkung von individueller und/oder sozialer Benachteiligung und gesellschaftlicher Diskriminierung aufgrund persönlicher Merkmale gezielt entgegenzuwirken. Der individuelle Lern- und Förderplan ist dabei das pädagogische Instrument, in dem er die Fähigkeiten und Fertigkeiten der einzelnen SuS zum Ausgangspunkt nimmt, negative Kreisläufe durchbricht und auf positive Erfahrungen als Motiv für Veränderung setzt.

1.7 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Lerngruppen Schule/Jugendhilfe für

  • verhaltensauffällige SuS,
  • SuS mit schulverweigerndem Verhalten und
  • einzugliedernde, geflüchtete SuS

mit zusätzlichem schulischen und sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf in der Jahrgangsstufe 9 an ausgewählten Oberschulen und Gesamtschulen in öffentlicher Trägerschaft.

Die Veröffentlichung der Liste der für die jeweiligen Förderrunden gemäß 6.3 der Richtlinie ausgewählten Oberschulen und Gesamtschulen erfolgt jeweils im März 2022, im März 2024 und im März 2026 im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Zeitgleich werden die ausgewählten Oberschulen und Gesamtschulen mit einem gesonderten Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über ihre Teilnahmemöglichkeit am Programm informiert.
Die Teilnahme von SuS an Lerngruppen Schule/Jugendhilfe erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten. Der Antrag ist an einer der projektdurchführenden Schulen zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Aufnahme ins Projekt kann erfolgen, wenn die Befürwortung der Schule zum Aufnahmeantrag dem örtlich zuständigen Jugendamt vorgelegt und vom Jugendamt befürwortend bestätigt wird. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt über eine alternative Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers.

Mit dem Antrag auf Aufnahme in das Projekt bestätigen die Personensorgeberechtigten die Kenntnisnahme der Erhebung und Auswertung notwendiger personenbezogener Daten entsprechend Ziffer 6.8 der Richtlinie.

Verbindliche Bestandteile einer Lerngruppe Schule/Jugendhilfe sind:

  1. die schulische Förderung der teilnehmenden SuS im Umfang von 25 Lehrerwochenstunden durch Lehrkräfte der Schule. Der Unterricht in der Lerngruppe erfolgt in Kleingruppen oder als Einzelunterricht und wird beispielsweise fächerübergreifend, als Projektarbeit mit hohem Praxisbezug oder an außerschulischen Lernorten organisiert,
  2. die sozialpädagogische Unterstützung und Förderung beispielsweise im erlebnispädagogischen, werkpädagogischen, freizeitpädagogischen und therapeutischen Bereich.

Für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Buchstaben b) sowie für die Projektorganisation und Verwaltung sind bis zu 1,5 Personalstellen für pädagogische/sozialpädagogische Fachkräfte vorzusehen.

Die Lerngruppe Schule/Jugendhilfe wird in der Regel außerhalb des Schulstandortes an einem anderen Lernort eingerichtet. Die teilnehmenden SuS werden entsprechend dem Erfordernis im Einzelfall ganz oder teilweise aus ihrem Klassenverband herausgelöst und in der Lerngruppe unterrichtet und sozialpädagogisch begleitet. Der Unterricht in der Lerngruppe erfolgt nach dem Rahmenlehrplan 1-10 mit dem Ziel, die Jahrgangsstufe 9 erfolgreich zu absolvieren und damit den Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife als Abschluss zu erwerben. Dauer, Umfang und Intensität der Förderung im Projekt richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. Die individuelle Verweildauer im Projekt ist flexibel zu gestalten in Abhängigkeit davon, wie lange eine (sozial)pädagogische Intervention erforderlich ist, um das Ziel der Förderung entsprechend Ziffer 1.3 der Richtlinie zu erreichen. Angestrebt wird das individuelle Erreichen des Förderziels nach durchschnittlich zwei Schuljahren im Projekt. Die maximal mögliche Verweildauer im Projekt richtet sich nach der zugelassenen Höchstverweildauer in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I gemäß § 1 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung.

2.2 Supervision und Beratung

Supervision und/oder Beratung haben sich als besonders wirksame Instrumente zur Reflexion der (sozial)pädagogischen Arbeit mit SuS mit erheblichen schulischen und sozialen Problemlagen erwiesen. Dabei dienen die Supervision und/oder die Beratung der Qualitätssicherung. Supervision und/oder Beratung sollen regelmäßig und grundsätzlich berufsgruppenübergreifend stattfinden. Die Teilnahme an Supervision und/oder Beratung ist grundsätzlich freiwillig. Angebote für Supervision und/oder Beratung richten sich an die Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der bzw. des Zuwendungsempfangenden und die im Projekt eingebundenen Lehrkräfte. Bei Bedarf können auch Mitglieder des Projektbeirates an dem Beratungsangebot teilnehmen. Die bzw. der Zuwendungsempfangende wählt unter Berücksichtigung der Vorschläge des Pädagogen-Teams geeignete Angebote von Dritten auf dem Supervisions- und Beratungsmarkt aus.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, die freie Trägerinnen bzw. Träger der Jugendhilfe, der Jugendberufshilfe oder Bildungsträgerinnen bzw. -Bildungsträger sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die bzw. der Antragstellende erarbeitet auf der Grundlage eines schulischen Lernkonzeptes ein Fachkonzept entsprechend der in der Anlage 1 beigefügten Gliederung.

4.2 Antragstellende müssen folgende Stellungnahmen bzw. Unterlagen beibringen:

  • Eine Erklärung der Schule, dass das Fachkonzept von der Schulkonferenz mitgetragen, ein Mitglied der Schulleitung in den Projektbeirat entsendet und dieses Fachkonzept vorbehaltlich einer ESF+-Förderung in der Schule umgesetzt wird.
  • Eine befürwortende Stellungnahme der Schulträgerin bzw. des Schulträgers zum Fachkonzept.
  • Eine befürwortende Stellungnahme zum Fachkonzept, eine fachliche Begründung zur Geeignetheit der Trägerin bzw. des Trägers, die Zusage, ein Mitglied in den Projektbeirat zu entsenden sowie eine Zusage zur Bereitstellung des im Antrag ausgewiesenen kommunalen Finanzierungsanteils vom örtlich zuständigen Jugendamt.
  • Eine Kooperationsvereinbarung mit der Schule zur Umsetzung des Fachkonzeptes vorbehaltlich einer ESF+-Förderung und einer Förderung durch das örtlich zuständige Jugendamt.
  • Qualifikationsnachweise für das einzusetzende pädagogische Personal.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die förderfähigen Gesamtausgaben für Lerngruppen Schule/Jugendhilfe werden pro Schuljahr veranschlagt und setzen sich aus Personal- und Sachausgaben zusammen. Die förderfähigen Ausgaben umfassen:

  1. die direkten Personalausgaben
    • für bis zu 1,5 Personalstellen für
      • pädagogische/sozialpädagogische Fachkräfte zur Wahrnehmung der pädagogischen/sozialpädagogischen Aufgaben im Projekt mit einer Eingruppierung,
        die sich an einer für pädagogische bzw. sozialpädagogische Fachkräfte üblichen
        Entgeltgruppe lt. Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) orientiert und
      • Projektverwaltung für z. B. statistische Erhebungen der Teilnehmendendaten, Verwaltungsaufgaben in der Zusammenarbeit mit Schule, Jugendamt, Eltern.
    • für Lehrkräfte des Landes Brandenburg im Umfang von einer Vollzeiteinheit (VZE)
  2. für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 27 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a). In der Pauschale sind alle verbleibenden projektbezogenen Ausgaben enthalten einschließlich der Ausgaben für Supervision/Beratung der im Projekt eingesetzten pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie der Ausgaben für Unterrichtsräume und Werkstätten außerhalb der Schule.

5.4.2 Lehrkräfteeinsatz

Die durch den Lehrkräfteeinsatz entstehenden förderfähigen Ausgaben sind durch eine Pauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 zu bemessen. Je VZE werden 68.100,00 Euro pro Schuljahr veranschlagt. Das entspricht den pauschalisierten Ausgaben des Landes Brandenburg für eine Lehrkraft, die jeweils 25 Lehrerwochenstunden (LWS) in den durchschnittlich 40 Unterrichtswochen leistet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, den örtlich zuständigen Jugendämtern und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.2 Die Durchführungszeiträume für die Förderung sollen sich an den Schuljahren orientieren, die regelmäßig vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres dauern:

  • 1. Förderrunde: Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024
  • 2. Förderrunde Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026
  • 3. Förderrunde Schuljahre 2026/2027 und 2027/2028

6.3 Der Nachweis über den Einsatz der Lehrerwochenstunden ist zum Geltend machen der entsprechenden Ausgaben durch die Zuwendungsempfangenden zu führen.

6.4 Im Verlauf der Projektdurchführung soll jede Lerngruppe eine Mindestauslastung von 6 Teilnahmetagen pro Schultag erreichen. Ein Teilnahmetag entspricht einem Schultag der Projektteilnahme einer angemeldeten Schülerin bzw. eines angemeldeten Schülers.

Die Auslastung des Projektes ist jeweils vom 01.11. bis zum 31.07. eines Schuljahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Pro Projekt sind maximal 15 Teilnahmetage pro Schultag zu berücksichtigen. Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler mehr als 5 Schultage pro Kalendermonat im Projekt unentschuldigt fehlt, wird die Schülerin bzw. der Schüler am 6. unentschuldigten Tag aus dem Projekt entlassen. Beginnend ab diesem Zeitpunkt wird die Schülerin bzw. der Schüler in der Teilnahmeabrechnung nicht mehr berücksichtigt. Bei einer Projektaufnahme im laufenden Kalendermonat verringert sich die Zahl der möglichen unentschuldigten Fehltage für diesen Monat anteilig. Von den Personensorgeberechtigten entschuldigte Fehltage gelten dabei als Anwesenheitstage. Ferientage einschließlich Feiertage zählen als Schultage mit Anwesenheit. Nicht abrechnungsfähig sind Samstage und Sonntage.

Jeweils zum Schuljahresende muss die bzw. der Zuwendungsempfangende die durchschnittliche Anzahl der Teilnahmetage pro Schultag ermitteln. Dafür sind die Schultage im Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.07. eines jeden Schuljahres heranzuziehen.

Ein Durchschnitt von 12 Teilnahmetagen pro Schultag wird erwartet. Wenn eine Projektauslastung von 11 Teilnahmetagen im Schuljahresdurchschnitt nicht erreicht wurde, sind die Gründe dafür von der bzw. dem Zuwendungsempfangenden darzustellen. Wenn die Gründe für eine unterdurchschnittliche Auslastung der bzw. dem Zuwendungsempfangenden selbst anzulasten sind, soll die Zuwendung reduziert werden. Über eine Reduzierung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde unter Einbeziehung einer fachlichen Stellungnahme des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des örtlich zuständigen Jugendamtes im Einzelfall.

Mit Stichtag 31.07. spätestens bis zum 31.08. eines jeden Jahres ist der Bewilligungsbehörde ein Sachbericht zur pädagogischen Umsetzung des Projektes mit Erläuterungen zu dessen Auslastung zu übermitteln.

6.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg und der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Trägerinnen bzw. Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg, der Landkreise und kreisfreien Städte und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.6 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.

„Die Liste enthält folgende Daten:

  1. bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
  2. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
  3. […]
  4. Bezeichnung des Vorhabens;
  5. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
  6. Datum des Beginns des Vorhabens;
  7. voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
  8. Gesamtkosten des Vorhabens;
  9. betroffener Fonds;
  10. betroffenes spezifisches Ziel;
  11. Kofinanzierungssatz der Union;
  12. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
  13. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
  14. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“

Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

6.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassener EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümern), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Personen (Teilnehmende).

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie ggf. weitere für die Evaluierung erforderlichen Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung-DSGVO) und des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg vom 08. Mai 2018 (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG) sowie die Regelungen des § 65 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), der Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen - DSV) und für die Jugendhilfeleistung der Schutz der Sozialdaten gemäß § 61 ff SGB VIII beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen gemäß Ziffer 4 sind in einem bestimmten Zeitraum (Portalöffnung) über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der Zeitraum der Portalöffnung für die Einreichung der Anträge bekanntgegeben.

Für die erste Förderrunde nach Nummer 6.3 gelten folgende Ausnahmen:

  1. Antragsstellende, die bereits Zuwendungsempfangende des Modells B nach Nummer 2.1.2 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung des Programms „Projekte Schule/Jugendhilfe 2020“ in der EU-Förderperiode 2014-2020 vom 22. Februar 2017 in der Fassung der Änderung vom 8. April 2019 und der Änderung vom 29. Januar 2021 mit einem Durchführungszeitraum bis zum 31.07.2022 waren, können nach elektronischer Eingangsbestätigung der ILB auch vor der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen, wenn die bestehenden Kooperationen fortgesetzt und die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 vollständig erfüllt werden.
    Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Im Fall eines vorzeitigen Maßnahmebeginns liegt das Risiko jedoch bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
  2. Antragstellenden, die noch nicht Zuwendungsempfangende des Modells B nach Nummer 2.1.2 der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung des Programms „Projekte Schule/Jugendhilfe 2020“ in der EU-Förderperiode 2014-2020 vom 22. Februar 2017 in der Fassung der Änderung vom 8. April 2019 und der Änderung vom 29. Januar 2021 waren, können die Beschlussfassung der Schulkonferenz (siehe Nummer 4.2, erster Anstrich) innerhalb von 6 Wochen nach Schließung des Portals nachreichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Die Grundlage für die Bewilligung bilden die eingereichten Antragsunterlagen unter Einbeziehung des fachlichen Votums des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung der Förderung. Das Votum enthält für jeden Schulamtsbereich eine Rangliste (Punktebewertung entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Gliederung) der zur Förderung empfohlenen Projekte einschließlich einer Zusage der jeweils zuständigen staatlichen Schulämter zur Bereitstellung der für die Projektdurchführung erforderlichen VZE sowie einer Zusage des örtlich zuständigen Jugendamtes zur Bereitstellung des kommunalen Finanzierungsanteils.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

Mit Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde wird der Finanzplan bestätigt und werden die Mittel aus dem ESF+ und des Lehrkräfteeinsatzes bewilligt. Das MBJS und das örtliche zuständige Jugendamt erhalten Kopien der durch die Bewilligungsbehörde ausgereichten Zuwendungsbescheide.

7.3 Beibringung von Unterlagen

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der ersten Mittelanforderung, ist von der bzw. von dem Zuwendungsempfangenden die erfolgte Bildung des Projektbeirates einschließlich der namentlichen Benennung seiner Mitglieder zu bestätigen.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nr. 1.4 a der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inkl. Interreg A) JTF, und EMFAF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021-2027 (ANBest-EU) in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Die Bewilligungsbehörde zahlt nach Prüfung den ESF+-Anteil an die bzw. den Zuwendungsempfangenden aus und bestätigt per Formular den Eingang der Mittelanforderung sowie die Höhe des vom zuständigen Jugendamt auszuzahlenden kommunalen Anteils. Über das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport werden die für die Anzahlung notwendigen Informationen an das zuständige Jugendamt zur Auszahlung der kommunalen Mittel weitergeleitet. Die vom Jugendamt ausgezahlten kommunalen Mittel sind von den Zuwendungsempfangenden in einer Einnahmenliste auszuweisen und diese mit der nächsten Mittelanforderung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Mit Anforderung eines weiteren Zuwendungsteilbetrages ist der fristgerechte Mitteleinsatz des vorherigen ausgezahlten Teilbetrages der Zuwendung nachzuweisen.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, in der jeweils geltenden Fassung soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelfall mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.

Potsdam, den 23. Juni 2022

Die Ministerin
für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Anlagen