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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen im kommunalen Straßenbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg (Rili KStB Bbg 2021)
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen im kommunalen Straßenbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg (Rili KStB Bbg 2021)
vom 9. März 2021
(ABl./21, [Nr. 13], S.318)
Inhalt
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
5.2 Finanzierungsart
5.3 Form der Zuwendung
5.4 Höhe der Förderung
5.5 Umfang der Zuwendungen
5.6 Zweckbindungsfristen
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
7.1 Förderprogramme
7.2 Antragsverfahren und Antragsprüfung
7.3 Bewilligung
7.4 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung
7.5 Nachweis der Verwendung
7.6 Prüfung der Verwendung
7.7 Zu beachtende Vorschriften
9 Inkrafttreten, Geltungsdauer
10 Anlage: Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Fördertatbestände
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe der jeweils geltenden Haushaltsgesetze insbesondere in Verbindung mit den §§ 7, 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes über das Sonderprogramm „Stadt und Land“ und „Radschnellwege 2017 - 2030“ sowie dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.
Für die Maßnahmen gelten grundsätzlich des Weiteren:
- das Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
- das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG),
- das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen,
- das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG),
- das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) sowie
- das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“ (Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz - ZifoG)
in der jeweils geltenden Fassung.
Dieses Förderangebot richtet sich an die kommunalen Straßenbaulastträger des Landes Brandenburg, die im Rahmen ihrer Eigenverantwortung die Ziele der Mobilitätsstrategie 2030 des Landes Brandenburg unterstützen. Dabei gilt es vornehmlich, die bestehenden besonders verkehrswichtigen Verbindungen sowohl innerorts als auch außerorts an aktuelle und künftige Bedarfe anzupassen und gleichzeitig ökologische Belange und Belange der Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Insofern kommt dem Grundsatz „Erhaltung/Erneuerung vor Neubau“ besondere Bedeutung zu. Das vorhandene Netz aus Kreis- und Gemeindestraßen, über das vor allem lokale Verkehre abgewickelt werden, sichert grundsätzlich die Mobilität in allen Landesteilen. Hier gilt es Lösungen zu unterstützen, um die Mobilität in Brandenburg im Kontext mit anderen Förderangeboten des Landes, zum Beispiel für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), zukunftssicher zu gestalten.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen (LS). Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können
2.1 der Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung verkehrswichtiger öffentlicher Straßen gemäß § 2 Absatz 2 BbgStrG in der Baulast der Gemeinden, kreisfreier Städte, Landkreise oder kommunaler Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind.
Das können sein:
- innerörtliche Straßen und Brücken mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
- besondere Fahrspuren für Omnibusse. Des Weiteren Buswendeschleifen sowie Warteflächen an Haltestellen für Omnibusse, sofern sie im Rahmen der Straßenbaumaßnahme mit realisiert werden müssen,
- Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
- zwischenörtliche Straßen und Brücken, insbesondere in strukturschwachen Gebieten,
- Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
- Kreuzungsmaßnahmen entsprechend Anlage,
- Verkehrsleitsysteme, Verkehrszeichen-Brücken gemäß DIN 1076, Absatz 3.1.2 auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und Umsteigeanlagen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs.
2.2 Planung sowie Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung von Radverkehrsinfrastruktur in kommunaler Baulast, wie
- Wege für den Fuß-/Radverkehr, die grundsätzlich dem Alltags- und Alltagsfreizeitverkehr dienen,
- Radfahrstreifen/Schutzstreifen sowie dazu dienende straßenbauliche Maßnahmen,
- Radschnellwege,
- Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
- Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung,
- Knotenpunkte, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien,
- betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.
2.3 Radverkehrskonzepte der Landkreise und Gemeinden für den Alltagsverkehr.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung einer Zuwendung ist, dass
4.1.1 die Maßnahme nach Nummer 2.1
- nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
- die Belange des Natur- und Denkmalschutzes beachtet,
- bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Beachtung des § 10 Absatz 2 BbgStrG in der jeweils geltenden Fassung geplant ist,
- Belange von Menschen mit Behinderung, alter Menschen und anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt.
4.1.2 die Maßnahme nach Nummer 2.2
- unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
- eine eigene Verkehrsbedeutung, insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales aufweist,
- nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,
- die Planung im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes beziehungsweise Radnetzes erfolgt und bau- und verkehrstechnisch einwandfrei ist,
- dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig - einschließlich Winterdienst - durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden kann.
4.1.3 die Zuwendungsempfangenden bereit und in der Lage sind, den erforderlichen Eigenanteil der Investition zu übernehmen (Vorlage eines Finanzierungsplanes), und die Finanzierung auftretender Folgekosten nachweislich gesichert ist. Dies gilt für das Gesamtvorhaben oder für Bauabschnitte mit eigener Verkehrsbedeutung.
4.1.4 keine Zuwendungen nach § 5a FStrG oder § 17 EBKrG von Dritten gewährt werden.
4.1.5 in den Fällen der Nummer 2.2 keine Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen oder Finanzhilfen des Bundes oder der EU gewährt werden.
4.1.6 das Vorhaben mit Fördervorhaben (zum Beispiel des Öffentlichen Personennahverkehrs, des Städtebaus, der Dorferneuerung etc.) anderer Zuwendungsgeber im gleichen Gebiet abgestimmt ist.
4.1.7 die bau- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor dem Baubeginn vorliegen, dazu gehören vor allem:
- bauplanungsrechtliche Zustimmung,
- Zustimmung der Träger öffentlicher Belange beziehungsweise Herstellung des Benehmens,
- baufachliche Prüfung,
- Nachweis der Finanzierungssicherung.
4.1.8 die Maßnahme Bestandteil des bestätigten Jahresförderprogramms ist.
4.1.9 die Zuwendung im Einzelfall mehr als 20 000 Euro beträgt.
Bei Vorhaben gemäß Nummern 2.2 und 2.3 sowie 5.5.1.1 Buchstabe b und f muss die Zuwendung mindestens 5 000 Euro betragen.
4.1.10 Die Durchführung eines Verkehrssicherheitsaudits ist bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 200 000 Euro notwendig, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestehen. Über die Notwendigkeit der Durchführung eines Verkehrssicherheitsaudits entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4.1 Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, beträgt der Fördersatz bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben für alle förderfähigen Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 (Regelfördersatz).
5.4.2 Der Fördersatz beträgt bis zu 50 Prozent, wenn es sich bei den förderfähigen Vorhaben gemäß Nummer 2.1 (ohne Buchstabe f) um Neubauvorhaben handelt.
5.4.3 Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben zugelassen, sofern eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt.
5.4.4 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 beträgt der Fördersatz 80 bis 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes
ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde angemessen zu berücksichtigen. Eine Kumulierung mit anderen Bundes- und EU-Förderprogrammen ist nicht zulässig.
Der Höchstfördersatz kommt nur für Gemeinden in Betracht, die sich in einer mindestens zweijährigen gesetzlichen Haushaltssicherungspflicht befinden. Das Vorliegen der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) ist von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zu bestätigen. Werden Zuwendungen für gemeindeübergreifende Maßnahmen ausgereicht, muss die gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines HSK nur in einer der beteiligten Gemeinden vorliegen. Werden die Zuwendungen erhöht, erfolgt dies einheitlich für die im selben Bescheid bewilligten Kassenmittel und Verpflichtungsermächtigungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuwendungserhöhung ist vor jeder Bewilligung durch die Gemeinde neu nachzuweisen und durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen. Die Anwendung des Höchstfördersatzes sowie das Vorliegen der Voraussetzungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
5.5.1 Im Rahmen der unter Nummer 2 genannten Vorhaben gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben:
5.5.1.1 die Herstellungskosten für
- den Straßenkörper und das Zubehör gemäß § 2 Absatz 2 BbgStrG ohne die Straßenbeleuchtung,
- Neu-, Um- und Ausbau sowie benötigten Grunderwerb der in Nummer 2.2 genannten Maßnahmen,
- Über- und Unterführungen im Zuge zuwendungsfähiger Vorhaben,
- Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers (soweit sie die Baumaßnahme betreffen),
- Sicherungsanlagen und -einrichtungen (zum Beispiel passive Sicherheitseinrichtungen), auch ohne Ausbau des Straßenkörpers,
- notwendige kleinteilige bauliche Maßnahmen zur Beseitigung von Unfallschwerpunkten auf der Grundlage der Empfehlungen der jeweils zuständigen Verkehrsunfallkommission,
- Grassaat und Ersatzpflanzungen 1 : 1, dreifach verschult ohne Pflegemaßnahmen.
5.5.1.2 archäologische Begleitmaßnahmen bis zu 50 Prozent der dafür anfallenden Kosten.
5.5.1.3 Für die Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht/Bauüberwachung und sonstige Verwaltungsaufwendungen werden auf Basis der ersten Auftragssumme (ohne Nachträge) für das Fördervorhaben pauschal 15 Prozent der förderfähigen Baukosten als zuwendungsfähig anerkannt. Ist der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt, sind die Nettobaukosten zugrunde zu legen, im Übrigen die Bruttobaukosten.
5.5.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Erschließungsstraßen nach dem Baugesetzbuch, Anliegerstraßen, Zubringerstraßen zu Gewerbegebieten (soweit diese nicht-netzbildenden Charakter haben) sowie sonstige Straßen gemäß § 3 Absatz 5 BbgStrG,
- Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist oder ohne Verpflichtung übernimmt,
- Umsatzsteuern, die der Träger der Maßnahme als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann,
- über die in Nummer 5.5.1.3 anerkannte Pauschale hinausgehende Ausgaben für Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht/Bauüberwachung und sonstige Verwaltungskosten,
- der Abschluss von Gestattungsverträgen und den anfallenden Gebühren, Steuern, Maklercourtagen oder sonstigen Ausgaben,
- Maßnahmen des ruhenden Verkehrs (außer nach Nummer 2 Buchstabe g),
- Mehrausgaben für denkmalpflegerische Maßnahmen beziehungsweise die Verwendung besonderer Baustoffe aus Gründen des Denkmalschutzes oder der städtebaulichen Gestaltung,
- landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen (außer nach Nummer 5.5.1.1 Buchstabe g),
- Finanzierungskosten,
- grundsätzlich Ausgaben für Erschließungsanlagen außerhalb der Grundstücksgrenzen.
Grundsätzlich gilt eine allgemeine Zweckbindungsfrist für die geförderten Vorhaben von 15 Jahren.
Hiervon abweichend beträgt die Zweckbindungsfrist
- zehn Jahre für E1-Erhaltungsmaßnahmen gemäß den „Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen (RPE-Stra 01)“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. beziehungsweise
- fünf Jahre für Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe g oder nach Nummer 5.5.1.1 Buchstabe e und f dieser Richtlinie.
Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Datum der letzten Abnahme des Fördervorhabens nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei der Verwendung von Fördermitteln ist in dem Zuwendungsbescheid, soweit zutreffend, die Anwendung insbesondere folgender Bestimmungen für verbindlich zu erklären:
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G),
- Auflagen, die vor oder während der Maßnahmendurchführung erfüllt werden müssen,
- Baurecht hat spätestens am Tag des Baubeginns rechtsverbindlich zu bestehen,
- Straßen oder Wege müssen spätestens zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe gewidmet sein.
7 Verfahren
7.1.1 Für Vorhaben, die gefördert werden sollen, ist ein Programm für das folgende Haushaltsjahr (Jahresförderprogramm) auf der Grundlage der geprüften Anträge gemäß Nummer 7.2 aufzustellen.
Die Erarbeitung des Programmentwurfs des kommunalen Straßen-/Brückenbaus erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen.
Die Erarbeitung des Programmentwurfs schließt eine Prüfung und Koordinierung der Maßnahmen des ÖPNV und des kommunalen Straßenwesens untereinander sowie mit Maßnahmen an Bundes- und Landesstraßen und, wenn erforderlich, mit Maßnahmen Dritter ein.
7.1.2 Im Programmentwurf werden die förderfähigen Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit und entsprechend dem vorgegebenen Finanzrahmen aufgenommen. Maßnahmen in und zu den Zentralen Orten und den Regionalen Wachstumskernen erhalten eine höhere Priorität hinsichtlich der Aufnahme in das Förderprogramm.
Soweit beantragte, förderfähige Fördervorhaben auch dazu dienen, die in einem aktuell geltenden Luftreinhalteplan gemäß § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und/oder einem Lärmaktionsplan gemäß § 47d BImSchG festgelegten Ziele zu erreichen, werden diese im Rahmen der jeweils jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel gegenüber anderen, vergleichbaren Vorhaben bevorzugt in das Förderprogramm aufgenommen.
7.1.3 Der Programmentwurf für das folgende Haushaltsjahr ist bis zum 30. Oktober jeden Jahres vom Landesbetrieb Straßenwesen dem für Verkehr zuständigen Ministerium zur Bestätigung vorzulegen. Das bestätigte Programm ist Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln.
7.1.4 Treten bei der Durchführung des Jahresförderprogramms im Haushaltsjahr Veränderungen ein, ist eine Programmfortschreibung vorzunehmen und mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium abzustimmen. Soll eine Maßnahme nachträglich in das bereits genehmigte Jahresförderprogramm aufgenommen werden, ist zuvor die Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums einzuholen.
7.1.5 Die Bewilligungsbehörde unterrichtet das für Verkehr zuständige Ministerium über den Stand der Programmdurchführung im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung zum Geschäftsjahr des Landesbetriebs Straßenwesen.
7.2 Antragsverfahren und Antragsprüfung
7.2.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind beim Landesbetrieb Straßenwesen, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten einzureichen. Die landeseinheitlichen Formblätter sind im Internet unter www.ls.brandenburg.de abrufbar.
7.2.2 Inhalt des Antrages
Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
- Beschreibung der Maßnahme mit Nachweis der Förderfähigkeit nach Nummer 2,
- eine plausible Darlegung, in welcher Weise die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist,
- soweit erforderlich der Nachweis, dass die zur Förderung beantragte Maßnahme Bestandteil einer verkehrswichtigen Straße im Sinne dieser Richtlinie ist,
- gegebenenfalls der rechtsgültige Luftreinhalteplan gemäß § 47 BImSchG und/oder ein Lärmaktionsplan gemäß § 47d BImSchG,
- Ergebnis der Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen, die baulich im Zusammenhang stehen, insbesondere Tiefbaumaßnahmen der Träger öffentlicher Belange,
- Bauentwurfsunterlagen (Pläne, Regelquerschnitte) in Anlehnung an die Richtlinien für die einheitliche Darstellung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, soweit für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 erforderlich. Im Erläuterungsbericht sind die verkehrliche, städtebauliche und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens eingehend darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern (zum Beispiel Nachweis über derzeitiges und zukünftiges Verkehrsaufkommen, Zielsetzungen für Luftreinhaltung/Lärmemissionen etc.),
- Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, die planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitplan/Planfeststellung), eventuell die Beteiligungsbereitschaft Dritter sowie über die erfolgte Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen, die baulich mit der Straßenbaumaßnahme im Zusammenhang stehen,
- zusammenfassende Darstellung der Finanzierung mindestens auf Basis einer Entwurfsplanung (eine Kostenschätzung ist nicht ausreichend) einschließlich der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Komplementärfinanzierung sowie des vorgesehenen Bauablaufs (Bauzeitplan),
- Nachweis der eigenen Verkehrsbedeutung beim Bau einzelner Abschnitte,
- Nachweis der Wahrung der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf der Grundlage einschlägiger Verordnungen, Richtlinien (zum Beispiel Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) etc. und nachgewiesener fachtechnischer Erkenntnisse,
- Protokoll der letzten Hauptprüfung gemäß DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen - Überwachung und Prüfung“,
- Ergebnis der Abstimmung zur Barrierefreiheit.
7.2.3 Vorlage des Antrages
Der Antrag ist beim Landesbetrieb Straßenwesen bis zum 31. März des Jahres zu stellen, das dem gewünschten Jahr der Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorausgeht. Dabei gilt zu beachten, dass in der Regel nur Verpflichtungsermächtigungen bewilligt werden. Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn zum Stichtag alle entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Nummer 7.2.2 inklusive vollständiger, prüffähiger und rechtsverbindlicher Angaben vorliegen. Für die erstmalige Beantragung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 können von der Bewilligungsbehörde Ausnahmen und gesonderte Förderaufrufe festgelegt werden.
7.2.4 Prüfung des Antrages
Die Prüfung der Anträge erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen.
Der Landesbetrieb Straßenwesen kann weitere Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurteilung einer Maßnahme erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern.
Die baufachliche Prüfung wird nach den Grundsätzen der VVG Nr. 6 zu § 44 LHO durchgeführt.
Die zuständige baufachtechnische Bauverwaltung im Sinne von VVG Nr. 6.1 zu § 44 LHO ist für den Bereich dieser Förderrichtlinie der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.
Als Ergebnis der Antragsprüfung wird ein Prüfvermerk gefertigt.
Förderanträge, die dem Grunde nach förderfähig sind, aber wegen unzureichend verfügbarer Haushaltsmittel nicht bewilligt werden können, behalten für bis zu drei Programmjahre ihre Gültigkeit.
Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Antragsunterlagen sind zur Entlastung der Bewilligungsbehörde an den Antragsteller zurückzusenden.
7.3.1 In dem Zuwendungsbescheid werden insbesondere festgelegt:
- Höhe der Zuwendungen mit einem Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- Zeitraum der Mittelbereitstellung (Bewilligungszeitraum),
- Durchführungszeitraum,
- Nebenbestimmungen gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
7.3.2 Der Zuwendungsbescheid ist Voraussetzung für den Beginn der Fördermaßnahme. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag möglich.
7.3.3 Änderungen eines Zuwendungsbescheides sind auf Antrag gemäß VVG Nr. 4.3 zu § 44 LHO zu regeln.
7.3.4 Die Antragstellenden haben die für die Erstellung eines Zuwendungsbescheides notwendigen und vollständig ausgefüllten Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung über die Programmaufnahme dem Landesbetrieb Straßenwesen vorzulegen. Andernfalls wird das Vorhaben um mindestens ein Programmjahr zurückgestellt. Im begründeten Einzelfall kann diese Frist auf Antrag um bis zu drei Monate durch den Landesbetrieb Straßenwesen verlängert werden.
7.3.5 Geförderte Maßnahmen sind nach Maßgabe des öffentlichen Vergaberechts auszuschreiben. Das Submissionsergebnis ist der Bewilligungsbehörde unmittelbar nach Vergabe vorzulegen.
7.4 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung
7.4.1 Der Landesbetrieb Straßenwesen veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel auf der Grundlage der Mittelanforderung der Zuwendungsempfangenden.
7.4.2 Die Zuwendungsempfangenden dürfen die Zuwendung nur soweit und nicht eher anfordern, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.
7.4.3 Die Rechnungen der Liefernden und/oder Leistenden sind von den Zuwendungsempfangenden zu begleichen. Die Verwendung von Fördermitteln zur Begleichung der Rechnungen hat anteilig und zeitgleich unter Verwendung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Eigenanteile und Anteile Dritter zu erfolgen.
7.4.4 Der Landesbetrieb Straßenwesen meldet bis zum achten des Monats den Gesamtmittelbedarf des nächsten Monats an das für Verkehr zuständige Ministerium.
7.5.1 Die Zuwendungsempfangenden haben die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.
Hierzu ist dem Landesbetrieb Straßenwesen ein Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) vorzulegen.
7.5.2 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, vorzulegen.
Dem Verwendungsnachweis sind mit der Bauausführung übereinstimmende Bestandsunterlagen beizufügen, aus denen der Umfang der ausgeführten Arbeiten in wesentlichen Teilen zu erkennen ist.
7.6.1 Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch den Landesbetrieb Straßenwesen.
7.6.2 Bei der Prüfung der Verwendung sind mindestens 10 Prozent des jährlichen Haushaltsansatzes umfassend zu prüfen.
7.6.3 Der Landesbetrieb Straßenwesen bescheinigt, dass das Vorhaben im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Antrag, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Antragsprüfung und den Auflagen im Zuwendungsbescheid ausgeführt ist. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Prüfvermerk niederzulegen.
Bei besonders festgelegten Maßnahmen sind dem für Verkehr zuständigen Ministerium die jeweiligen Prüfvermerke zuzustellen.
7.6.4 Das für Verkehr zuständige Ministerium sowie die prüfenden Behörden sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendungen vor Ort oder durch Einsicht in oder Anforderung von Büchern, Belegen einschließlich Ausgabeblättern und sonstigen Projekt- oder Geschäftsunterlagen zu prüfen.
Die Zuwendungsempfangenden haben während der Durchführung der Maßnahme und nach deren Abschluss die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende örtliche Erhebungen zu ermöglichen. Sofern gemäß Nummer 5.6 dieser Richtlinie im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindung von 15 Jahren festgelegt ist, verlängert sich die in Nummer 7.7 ANBest-G festgelegte Aufbewahrungsfrist für sämtliche Unterlagen zur geförderten Maßnahme (Rechnungen, Belege usw.) entsprechend.
7.6.5 Über die Durchführung der Förderprogramme des vorausgegangenen Haushaltsjahres und über die erreichten Ergebnisse und Effektivität ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch den Landesbetrieb Straßenwesen bis zum 15. April des Folgejahres Bericht zu erstatten (Erfolgskontrolle).
7.6.6 Die unter Nummer 7.6.3 jährlich zu erstellenden Erfolgskontrollen sind Grundlage für eine umfassende Evaluierung sowohl des gesamten Förderangebotes als auch des Förderverfahrens. In das Evaluierungsverfahren werden die Kommunen einbezogen. Eine Zwischenevaluierung soll bis zum 1. Juli 2021 und eine Abschlussevaluierung bis zum 1. Juli 2023 erfolgen. Die Bewilligungsbehörde hat drei Monate vor diesen Terminen dem für Verkehr zuständigen Ministerium die Abschlussevaluierung vorzulegen.
7.7 Zu beachtende Vorschriften
7.7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie Zinsansprüche gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.
7.7.2 Das für Verkehr zuständige Ministerium kann auf der Grundlage dieser Richtlinie und unter Beachtung von Nummer 1.3 Ergänzungen verfügen.
7.7.3 Die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ausgereichten Förderungen sind Subventionen, deren missbräuchliche Inanspruchnahme nach dem Brandenburgischen Gesetz gegen den Missbrauch von Subventionen vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geregelt ist.
8 Überleitungsvorschriften
8.1 Für laufende Fördermaßnahmen behalten die ihnen jeweils zugrundeliegenden Fassungen der Rili KStB Bbg ihre Gültigkeit, auch wenn diese Förderrichtlinien bereits außer Kraft getreten sind.
8.2 Die im Rahmen älterer Fassungen dieser Förderrichtlinie erteilten Ausnahmeregelungen bleiben bestehen.
9 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.
10 Anlage
Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Fördertatbestände
Abbruchkosten
Abbruchkosten zählen zu den Baukosten. Fallen sie vor Erteilung des Bewilligungsbescheides an, so sind sie grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Bei erheblicher zeitlicher Differenz zwischen Abbruch und Baubeginn gibt es jedoch die Möglichkeit, die entstehenden Kosten in die Zuwendungsfähigkeit mit einzubeziehen, wenn
- der Abbruch als vorzeitiger Maßnahmenbeginn für förderungsunbedenklich erklärt wird. Dies sollte aber nur dann geschehen, wenn die Kosten des Abbruchs tatsächlich erheblich sind.
- der Abbruch als Vorsorge- beziehungsweise Vorfinanzierungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Vorhaben der städtebaulichen Erneuerung oder der Neuordnung der Erschließung anerkannt wurde. Maßgeblich für die Definition des Maßnahmenbeginns sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.
Abnahmekosten
Kosten für bauaufsichtliche Abnahmen sind nicht förderungsfähig, weil sie unter Verwaltungskosten zu rechnen sind.
(vergleiche Verwaltungskosten)
Anliegerstraßen
Anliegerstraßen sind Gemeinde- oder Privatstraßen, die hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den an ihnen gelegenen und dem Wohnen oder der wirtschaftlichen Betätigung dienenden Grundstücken bestimmt sind.
Anliegerstraßen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Archäologische Begleitkosten
Nach § 5 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) können abgegrenzte Flächen, die bekannte oder nach begründeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. Soweit in ein Denkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs die Kosten zu tragen. Die in diesem Rahmen beim Baulastträger anfallenden Kosten können bis zu 50 Prozent der Gesamtkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Ausbau
Erfolgt eine Verbesserung des Verkehrswertes durch eine Neuaufteilung beziehungsweise Verbreiterung der Verkehrsflächen oder eine Erhöhung der Belastbarkeit beziehungsweise Tragfähigkeit von Verkehrsflächen (einschließlich Brücken), liegt ein förderungsfähiger Ausbau vor.
Baukosten
Zu den zuwendungsfähigen Baukosten gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für die nach dem Stand der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens sowie die notwendigen Folgemaßnahmen. Hierzu werden gerechnet:
- Ausführungsstatik einschließlich der zugehörigen Ausführungsunterlagen,
- Vermessungsarbeiten, soweit nicht nach § 3 Absatz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B) Sache der Auftraggebenden,
- Freimachen des Baugeländes einschließlich Kampfmittelbeseitigung,
- Baugrunduntersuchung während der Baudurchführung (vergleiche DIN 4020 Nummer 5),
- Baustoffprüfungen,
- Bestandsaufnahmen nach § 4 Absatz 4 VOB/B zur Beweissicherung,
- Schutzmaßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
- Brand- und Wasserschutzanlagen,
- Lichtzeichenanlagen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen,
- Sicherung beziehungsweise Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Träger/von der Trägerin des Vorhabens durchgeführt werden kann,
- Wiederherstellungsarbeiten (zum Beispiel bauliche Anlagen, Grünanlagen) unter Berücksichtigung eines möglichen Wertausgleichs,
- Bepflanzung,
- Ausgaben für Winterbaumaßnahmen,
- Entschädigungsleistungen für Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke,
- Umsatzsteuer, soweit nicht im Vorsteuerabzug absetzbar.
Baulastträger
Wird eine Straße mit dem Ziel gebaut, dass die Baulast nach der Fertigstellung auf den Bund beziehungsweise auf das Land übergehen soll, ist eine Förderung aus Mitteln zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ausgeschlossen. Vorhaben, die in den Bedarfsplänen des Bundes beziehungsweise eines Landes ausgewiesen sind, sind nicht förderungsfähig.
Bauliche Erhaltung
Im Regelfall werden im Rahmen der Baulichen Erhaltung die Substanzerhaltung und die grundhafte Erhaltung (Erneuerung) der freien Strecken, der Ortsdurchfahrten sowie der Ingenieurbauwerke durchgeführt. Die Verkehrsflächen werden in Grund- und Aufriss und Querschnitt nicht wesentlich verändert und/oder erweitert.
Maßnahmen zur Baulichen Erhaltung im Sinne dieser Förderrichtlinie werden in den „Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen (RPE-Stra 01)“ der FGSV als „E1-/E2-Maßnahmen“ bautechnisch definiert.
Bauliche Unterhaltung
Zur Baulichen Unterhaltung zählen örtlich-punktuelle Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen (Fahrbahnen, Radwege), die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden, wie zum Beispiel kleinflächige Flickarbeiten, Vergießen von Rissen.
In Abgrenzung zur Baulichen Erhaltung werden im Rahmen der Betrieblichen Unterhaltung zum Beispiel die Wartung, Pflege und Reinigung einschließlich Winterdienst der Fahrbahnen, Radwege, Nebenanlagen (wie Randstreifen, Gräben, Durchlässe, Ingenieurbauwerke) und der Ausstattung (wie Verkehrszeichen, Leit- und Schutzeinrichtungen) ausgeführt.
Behindertengerechte Baumaßnahmen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Vorhaben die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die kommunalen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) anzuhören.
Beleuchtungsanlagen
Die Förderung von Beleuchtungsanlagen an Radwegen ist bei Darstellung eines entsprechenden Bedarfs möglich.
Bestandspläne/Bauwerksbücher
Bestandspläne werden nicht den Verwaltungskosten zugeordnet, sondern den zuwendungsfähigen Baukosten.
Das betrifft die Kosten für
- Bestandsvermessungen sowie erstmalige Erstellung von Bestandszeichnungen bei Bestandsaufnahmen von Straßen und Ingenieurbauwerken (bei Bauabschluss),
- Aufstellung der Bauwerksbücher,
- Aufstellung der Bestandspläne (bei Anfertigung der Bestandsunterlagen für Ingenieurbauwerke).
Betriebserschwerniskosten
Betriebserschwerniskosten des Baulastträgers selbst sind in keinem Fall zuwendungsfähig, daher auch keine Berücksichtigung eines Wertausgleichs; Betriebserschwerniskosten eines Dritten sind zuwendungsfähig.
Eigenleistungen
Leistungen, die die Zuwendungsempfangenden erbringen, sind nicht förderfähig, auch wenn sie nach der Richtlinie zuwendungsfähig wären. Es können nur Leistungen Dritter abgerechnet und gefördert werden.
Erhaltungsmaßnahmen
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen der baulichen Erhaltung im Sinne dieser Förderrichtlinie. Dagegen sind Maßnahmen der baulichen Unterhaltung nicht förderfähig.
Erschließungsstraßen
Sind öffentliche Straßen (Wege, Plätze), die entweder zum Anbau bestimmt sind oder als anbaufreie Straßen innerhalb eines Baugebietes die Nutzung dieses Gebietes ermöglichen.
Erschließungsstraßen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Fahrradwege
Die nachträgliche Anlage separater Radwege und die bauliche Neuaufteilung des Straßenraumes zur Anlage von Radverkehrsflächen an förderungsfähigen Straßen sind förderungsfähige Ausbaumaßnahmen. Selbstständig geführte Radverkehrsanlagen in kommunaler Baulastträgerschaft sind förderfähig, wenn sie den Voraussetzungen der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“ entsprechen (siehe Nummer 4.1.2 der Richtlinie). Die Planung des Radweges soll im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes beziehungsweise Radverkehrskonzeptes oder Radnetzes erfolgen. Sollte ein Konzept nicht vorliegen, können die Antragstellenden befristet bis 31. Dezember 2022 auf andere Weise einen Nachweis über die verkehrliche Bedeutung des Vorhabens erbringen. Eine verkehrliche Begründung für Fördermaßnahmen im Zusammenhang mit einem innerörtlichen Radweg in kommunaler Baulast an Landes- und Bundesstraßen ist nicht erforderlich.
Die Sanierung oder Erneuerung der Deckschicht bei Radwegen beziehungsweise Radverkehrsstreifen ist förderfähig, soweit im Rahmen der Antragstellung eine wesentliche Verbesserung der Benutzbarkeit für den Radverkehr nachgewiesen wird.
Mit einer Wegweisung für den Radverkehr wird der Radverkehr auf sicheren und verkehrsgünstigen Radrouten geführt. Die Wegweisung für den Radverkehr stellt ein eigenständiges „Verkehrsleitsystem“ dar. Sie dient der Optimierung, der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs, insbesondere des Radverkehrs.
Die Wegweisung für den Radverkehr gemäß den „Hinweisen zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr im Land Brandenburg (HBR Brandenburg)“ ist als Verkehrsleitsystem förderfähig. Voraussetzung ist die Ausweisung in einem Radverkehrsplan der Kommune oder des Landkreises.
Zur Festlegung der Breite der Radwege sind die Bestimmungen der StVO und der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen, die auf die anerkannten Regeln der Technik und Rechtsprechung repräsentierenden Empfehlungen für Planung, Entwurf und Betrieb von Radverkehrsanlagen verweisen.
Grunderneuerung
Die Grunderneuerung ist entsprechend der Richtlinie für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen Ausgabe 2001 (RPE-Stra 01) die wesentliche Verbesserung des Gebrauchswertes ortsfester Verkehrsanlagen durch Erneuerung einzelner oder mehrerer Komponenten.
Die Wiederherstellung einer vorhandenen Verkehrsanlage nach deren Abnutzung dient der Erhaltung des ursprünglichen Verkehrswertes und ist Grunderneuerung.
Dabei werden das Abfräsen einer Verschleißschicht und die darauffolgende Erneuerung dieser Deckschicht nicht als wesentliche Verbesserung angesehen (Ausnahme Fahrradwege siehe oben).
Das Aufbringen einer neuen Deckschicht oder eine Oberflächenbehandlung wird der Instandsetzung zugerechnet und ist somit nicht förderfähig.
Kontaminierungen
- Grundsatz:
Den Baugrund stellt der Auftraggebende (= Projektträger), die Kostentragungspflicht liegt bei ihm.
Der Auftraggebende - Projektträger - zeichnet gegenüber dem Auftragnehmenden verantwortlich für den Grund und Boden, auf/in dem gebaut wird. Er trägt das Risiko beim Auffinden von Kontaminierungen. Insofern ist er verpflichtet, den Zuwendungsgebenden über die möglichen Risiken umfassend zu informieren. Es liegt also in seiner Verantwortung,- sich bereits beim Erwerb von Grund und Boden beziehungsweise bei Sicherung von Grunddienstbarkeiten ein Bild von der Situation zu machen,
- im Rahmen der Baugrunduntersuchungen im Planungs-/Vorbereitungsstadium die Situation bezüglich kontaminierender Stoffe zu erfassen und zu bewerten,
- Planungsalternativen aufzuzeigen, die Eingriffe in kontaminierte Bereiche vermeiden beziehungsweise minimieren,
- erforderliche Sanierungsmaßnahmen zu planen und die zugehörigen Kosten zu ermitteln, soweit sie zur Lösung der verkehrlichen Aufgabe erforderlich sind (Berücksichtigung im Finanzierungsantrag).
- Grundsatz:
Grundsätzlich besteht Regressanspruch gegenüber dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin beziehungsweise dem Verursachenden der Kontaminierung.
Der Projektträger hat zu prüfen, inwieweit ein Anspruch in der Kostentragungspflicht gegenüber Dritten besteht. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit aufgrund früherer rechtlicher Gegebenheiten die Sanierungspflicht unbillig oder nicht zumutbar ist. Das Prüfergebnis ist gegenüber dem Zuwendungsgebenden zu dokumentieren. - Grundsatz:
Es ist zu unterscheiden zwischen Kontaminierung mit und ohne gesetzlich normierte Pflichten zum Einschreiten.
Bei Kontaminierung mit Einschreitungspflicht (Gefahr für die Umwelt, insbesondere das Grundwasser) ist eine Sicherung oder Sanierung auch ohne die Baumaßnahme grundsätzlich erforderlich. Bei Kontaminierung ohne Einschreitungspflicht geht keine unmittelbare Gefahr für die Umwelt aus, es sind keine direkten Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Kosten entstehen erst durch die „Zustandsstörung“.
Kosten bei Kontaminierung mit Einschreitungspflicht sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Sofern die Sicherung/Sanierung des Bodens auch ohne Zustandsstörung durch die Baumaßnahme zwingend erforderlich ist, ist die Zuwendungsfähigkeit der insoweit entstehenden Kosten nicht gegeben.
Kosten bei Kontaminierung ohne Einschreitungspflicht sind zuwendungsfähig, soweit Regressansprüche nicht realisiert werden können. Die Sanierung und Sicherung des Bodens wird erst als Folge der Baumaßnahme notwendig. Von daher können die Kosten - soweit Regressansprüche nachweislich nicht realisiert werden können - grundsätzlich den Baukosten zugerechnet und als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Kreuzungsmaßnahmen
Förderfähig sind Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG), soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 EBKrG sind nur förderfähig, wenn eine Kreuzungsvereinbarung mit Gemeindefinanzierungsanteil nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht bis 2. März 2020 abgeschlossen wurde.
Nach dem EBKrG wird die volle Kostenmasse (einschließlich Verwaltungskosten, Probebohrungen usw.) aufgeteilt. Die Verwaltungskosten bei EBKrG-Maßnahmen sind nicht zuwendungsfähig.
Künstlerische Maßnahmen
Beim Straßen- und Brückenbau sind Kosten für die künstlerische Ausgestaltung nicht zuwendungsfähig.
Lärmvorsorge/Lärmsanierung
Maßnahmen der Lärmvorsorge sind im Zuge von Neubau- und Ausbaumaßnahmen an verkehrswichtigen kommunalen Straßen nach den Erfordernissen der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) im Rahmen des aktiven Schallschutzes (Schallschutzwände und Schallschutzwälle) zuwendungsfähig. Passiver Schallschutz wird von der Förderung ausgenommen.
Eine nachträgliche Lärmsanierung an bestehenden kommunalen Straßen und Ingenieurbauwerken ist nicht zuwendungsfähig.
Leasing-Finanzierung
Im Rahmen des Zuwendungsrechts sind keine finanziellen Vorteile gegenüber der direkten Finanzierung erkennbar.
Die Fördermittel zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden dienen als Investitionshilfen der direkten Finanzierung eines Vorhabens. Leasingkosten sind dagegen als Betriebsmittel anzusehen und können nicht gefördert werden.
Mängelbeseitigung
Die Mängelbeseitigung gehört noch zum Bau oder Ausbau, da der Bau oder Ausbau nicht als abgeschlossen angesehen werden kann, solange noch Mängel in der Ausführung bestehen. Durch Mängelbeseitigung zusätzlich entstehende Kosten, weil die bauausführende Firma in Konkurs gegangen ist oder aus anderen Gründen nicht zur Gewährleistung herangezogen werden kann, sind zuwendungsfähig.
Markierungen
Markierungen, die im Zusammenhang mit der geförderten Baumaßnahme ausgeführt werden, sind förderfähig.
Das nachträgliche Anbringen oder die Änderung einer bloßen Fahrbahnmarkierung auf bestehenden Straßen für sich allein ist nicht als Ausbaumaßnahme anzusehen und deshalb nicht förderfähig.
Maßnahmenbeginn
Die Maßnahme beginnt mit der Erteilung des Zuschlages an die im Ausschreibungsverfahren ausgewählte Baufirma.
Bei Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Landesbetriebes Straßenwesen an Bundes- und Landesstraßen ergibt sich der Maßnahmenbeginn zum Bau der förderfähigen Nebenanlagen aus der entsprechenden Vereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenwesen zum Baubeginn.
Mittelrückflüsse/Rückforderungen
Grundlage für die Rückforderung von Fördermitteln einschließlich Verzinsung sind die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.
Nicht verbrauchte Mittel sind von den Zuwendungsempfangenden ohne Aufforderung unverzüglich an die Bewilligungsbehörde zurückzugeben. Die Bewilligungsbehörde muss über den Grund der Rückgabe informiert werden.
Bei Wegfall der Fördervoraussetzungen innerhalb der Zweckbindungsfrist ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, ob der Zeitraum, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, als ausreichend anerkannt werden kann.
Die in den oben genannten Fällen zurückfließenden Mittel werden dem laufenden Förderprogramm wieder zugeführt.
Nachträge
Bei der Abwicklung von Baumaßnahmen kann es zu Nachvergütungsforderungen der Auftragnehmenden kommen. Sie können zum einen begründet sein in einer nicht eindeutigen Beschreibung der auszuführenden Arbeiten oder auch in Arbeiten, deren Notwendigkeit sich erst später herausstellt. Üblicherweise wird eine Einigung in Nachtragsverhandlungen zwischen Auftragnehmenden und Auftraggebenden angestrebt. Ist das Ergebnis eine Anerkennung (eines Teils) der Nachvergütungsforderung, so sind diese Kosten in der Regel als zuwendungsfähig anzusehen.
Ist in den Nachtragsverhandlungen keine Einigung zu erzielen, wird versucht, die Forderung auf dem Klageweg durchzusetzen. Kommt es zu einem Urteil, so können die entsprechenden Mehrkosten bei einer Fördermaßnahme als zuwendungsfähig angesehen werden.
Zur Verkürzung des Klageverfahrens wird oft ein Vergleich angestrebt. Die auf die Zuwendungsempfangenden als Auftraggebende entfallenden Kostenanteile können dann aus verwaltungsökonomischen Überlegungen ebenfalls als zuwendungsfähig betrachtet werden.
Vor Abschluss des Vergleiches sollte die Bewilligungsbehörde beteiligt werden.
Natur- und andere hochwertige Materialien
Der Einsatz von Natur- und anderen hochwertigen Materialien ist dann zulässig, wenn der Nachweis des wirtschaftlichen Einsatzes im Vergleich zu preisgünstigeren, gängigen Materialien erbracht wird und auch keine Kostenübernahme durch Dritte möglich ist.
Neubau
Ist die erstmalige Herstellung eines Straßenkörpers, dessen Nutzung auf unbestimmte Zeit angelegt ist und der spätestens am Tag der Verkehrsfreigabe erstmalig gewidmet wird.
Ersatzneubauten, wie zum Beispiel Brücken oder im Zuge von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, gelten NICHT als Neubauvorhaben im Sinne dieser Richtlinie.
Planungskosten
Planungskosten gelten mit der Pauschalregelung gemäß Nummer 5.5.1.3 dieser Richtlinie als vollständig abgegolten.
Radschnellwege
Die förderungsfähigen Maßnahmen und Fördervoraussetzungen für Radschnellwege sind in der Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017 - 2030, https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/verwaltungsvereinbarung-radschnellwege.pdf?__blob=publicationFile", definiert und bei der Förderung von Radschnellwegen zu beachten. Eine Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgt ausschließlich nach dieser Verwaltungsvereinbarung.
Radverkehrskonzepte für den Alltagsverkehr
Vor dem Hintergrund sich verändernder verkehrs- und klimapolitischer Ausrichtungen insbesondere im Radverkehrsbereich fördert das Land Brandenburg die Erstellung beziehungsweise Fortschreibung kommunaler Radverkehrskonzepte. Diese sollen dazu dienen, eine landesweite Bestands- und Bedarfsanalyse des heutigen und künftigen Radwegenetzes in seiner Gesamtheit von Pendlerstrecken und Tourismusrouten zu fertigen und dabei die unterschiedlichen regionalen Belange und Interessen aufgreifen.
In einem ersten Schritt sollen die geförderten Radverkehrskonzepte zumindest auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte:
- den IST-Stand des vorhandenen Radwegenetzes analysieren,
- den SOLL-Stand begründet darstellen und
- mit aktuell geltenden gemeindlichen Radwegekonzepten beziehungsweise Konzepten angrenzender Landkreise abgeglichen werden.
Die Konzepte sollen inhaltlich, soweit zutreffend,
- den jeweiligen Bau- und Ausbauzustand beschreiben,
- die Art der künftigen überwiegenden Nutzung (Pendlerstrecke für Schüler/Werktätige oder touristisch genutzt - Tourismusrouten) darstellen,
- erforderliche Lückenschlüsse, Um- und Ausbaubedarfe bestehender Strecken aufzeigen,
- Anschlussbedarfe an bestehende gemeindliche oder überregionale Radwegenetze, wie etwa an Bundes- und Landesstraßen, aufzeigen,
- den Optimierungsbedarf bestehender Radwegeführungen (zum Beispiel Fahrradschutzstreifen) infolge erhöhter Ansprüche an Wegequalität und Verkehrssicherheit aufzeigen sowie
- den Anpassungsbedarf der vorhandenen regionalen Radwegestrukturen an bestehende Ortsverwaltungs- und Kreisgrenzen darstellen.
Für den zukünftigen Ausbauzustand können auch Fahrradstraßen oder Radwege mit hohen Ausbaustandards bis hin zu Radschnellwegen in die Betrachtung einbezogen werden. Eine allgemeine Analyse des Ausbaubedarfs für Radabstellanlagen im Betrachtungsgebiet mit einer Darstellung der Handlungsbedarfe ist förderfähig.
Für die Konzepte gilt der Grundsatz:
Erhaltung beziehungsweise Um- und Ausbau bestehender Radwegeverbindungen vor dem Neubau von Radwegen.
Gemeindliche Radverkehrskonzepte sind inhaltlich mit dem Konzept des Landkreises abzustimmen.
Das Kartenmaterial des geförderten Radverkehrskonzeptes ist der Bewilligungsbehörde in elektronisch zu verarbeitender Form vorzulegen. Die genauen Datenstandards legt die Bewilligungsbehörde fest.
Schlussabrechnung
Einzelne Vorhaben können - oft über Jahre - nicht abgerechnet werden, weil einzelne Kosten nicht endgültig festgestellt werden können. Die unerledigten Vorhaben belasten jedoch die Verwaltungen über Gebühr. Eine Reduzierung ist dringend erforderlich.
Verzögert sich die Schlussabrechnung eines Vorhabens aus Gründen, die die Zuwendungsempfangenden nicht zu vertreten haben (zum Beispiel schwebende Prozesse, anstehende Schlussvermessung, fehlende Rechnungen Dritter), so kann die Bewilligungsbehörde im Benehmen mit den Zuwendungsempfangenden die zuwendungsfähigen Kosten endgültig festsetzen. Es handelt sich hier um zuwendungsfähige, in ihrer Höhe aber noch nicht feststellbare Kosten. Ein Vorhaben kann in diesem Fall als abgeschlossen angesehen werden, wenn es einen eigenen Verkehrswert darstellt oder dem Verkehr übergeben ist.
Möglich ist es auch, Teilverwendungsnachweise zu erstellen, bei denen die Zuwendungen zu den feststellbaren Kosten bestimmter Gewerke oder Bauabschnitte (Kostengruppen) endgültig festgesetzt und abgerechnet werden. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Benehmen mit den Zuwendungsempfangenden für die Festsetzung der Schlussrechnung wegen ungeklärter Kosten nicht herstellbar ist, da die Bewilligungsbehörde aus Sicherheitsgründen bei ungeklärten Kosten Risiken für den Landeshaushalt durch eine Abschätzung zur sicheren Seite, das heißt auf unterem Niveau, vermeiden muss.
Software
Die Anschaffung neuer beziehungsweise zusätzlicher Software ist grundsätzlich nicht förderfähig. Zum Gerät zugehörige Software (zum Beispiel Lichtzeichenanlagen) kann im Rahmen einer Straßen- oder Brückenbaumaßnahme gefördert werden. Bei der Einreichung von Unterlagen zur Förderung ist eine Aufschlüsselung der einzelnen Kosten bezüglich Software vorzunehmen.
Steuerungsanlagen des Straßenverkehrs
Steuerungsanlagen des Straßenverkehrs können insbesondere bei Präferenzierung des ÖPNV zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse beitragen und im Einzelfall aufwändige Straßenbaumaßnahmen ersetzen.
Zum Bau oder Ausbau der Straße gehören „Lichtzeichenanlagen einschließlich der dazugehörigen Steuerungsanlagen“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Einzelfall bei einer förderfähigen Straße die Installierung einer Steuerungsanlage als eine Ausbaumaßnahme angesehen werden, auch wenn an der Straße selbst baulich nichts verändert wird. Diese Beurteilung ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit dann gerechtfertigt, wenn durch die Maßnahme aufwändigere Straßenbaumaßnahmen ersetzt werden.
Straßenausbaubeiträge
Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge bei kommunalen Straßenbauvorhaben ist das Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) dahingehend geändert worden, dass die Kommunen für kommunale Straßenbauvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2018 zahlungspflichtig wurden/werden, nicht mehr berechtigt sind, auf der Grundlage von Straßenausbaubeitragssatzungen Kostenanteile von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu erheben. Hier tritt künftig das Land Brandenburg für den damit einhergehenden Finanzierungsausfall ein. Dazu hat das Land Brandenburg im Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge bei kommunalen Straßenbauvorhaben den Kommunen einen Anspruch auf Erstattung der bisher erhobenen Straßenausbaubeiträge eingeräumt. Aufgrund dieses Anspruches sind die damit verbundenen Straßenausbaukosten anteilig in Höhe der sogenannten Spitzabrechnung nicht förderfähig und sind im Antrag als Beiträge Dritter auszuweisen. Zur Ermittlung der Höhe dieser Beiträge Dritter sind die jeweiligen Straßenausbaubeitragssatzungen heranzuziehen, die am 31. Dezember 2018 in Kraft gewesen sind.
Umbau
Maßnahmen, die einen Rückbau von Straßen zum Gegenstand haben und die Eigenschaft der Straße als verkehrswichtige Straße verändern, können nicht gefördert werden.
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind generell nicht förderfähig. Wenn eine Straße ihren Charakter als verkehrswichtige Straße behält, ist jedoch ein aus Gründen der Sicherheit oder der Anpassung an geänderte Verkehrsverhältnisse durchzuführender Umbau - nicht Rückbau - förderfähig.
Dabei ist jedoch der Nachweis der Abgrenzung von verkehrlichen und städtebaulichen Maßnahmen zu erbringen. Der Umbau kann auch als Unterbegriff des Ausbaus zu verstehen sein. Ein Rückbau aus städtebaulichen Gründen ist jedenfalls nicht förderfähig.
Eine Lösung ist über den Begriff „ortsgerechter Ausbau“ zu finden.
Es muss sich bei den förderfähigen Maßnahmen jedoch immer um einen verkehrsgerechten Ausbau handeln. Maßnahmen des Fuß- oder Radverkehrs sind in diesem Zusammenhang förderfähig.
Umsteigeanlagen
Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs sind, wenn sie sich in der Baulast der Gemeinde befinden, zuwendungsfähig. Dazu gehören Pendlerparkplätze, Mitfahrerparkplätze, Park+Ride- und Bike+Ride-Anlagen.
Gefördert werden können „Pendlerparkplätze“ und „Mitfahrerparkplätze“ in kommunaler Baulast ohne beabsichtigte Erhebung von Gebühren innerhalb der Zweckbindungsfrist. Die Anlagen müssen in vollem Umfang, aber mindestens zu 80 Prozent dem beantragten Zweck dienen. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Die „Pendlerparkplätze“ und „Mitfahrerparkplätze“ müssen sich an im Sinne der Richtlinie förderfähigen Straßen befinden und sind gemäß ihrem Zweck zu kennzeichnen.
Die Park+Ride- und Bike+Ride-Anlagen, die dem Umstieg zum ÖPNV dienen, werden nicht im Rahmen dieser Richtlinie gefördert, sondern gemäß ÖPNV-Gesetz (Kostenpauschale für Aufgabenträger) beziehungsweise einer gesonderten Förderrichtlinie des ÖPNV finanziert.
Unterhaltungskosten
- Zuwendungsfähig sind nach der vorliegenden Richtlinie (Rili KStB Bbg 2020) nur der Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung; nicht dagegen die Unterhaltung/Instandsetzung. Die im Zusammenhang mit der Unterhaltung entstehenden Ausgaben sind daher bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erfährt keine Änderung dadurch, dass Unterhaltungskosten abgelöst werden beziehungsweise dass sich abzulösende Unterhaltungskosten durch vorzeitige Erneuerung eines Bauwerkes im Zuge der Durchführung eines geförderten Vorhabens verringern.
- Verringert sich der Ablösungsbetrag für Unterhaltungskosten, die ein Vorhabenträger, etwa gegenüber der DB, zu tragen hat, durch vorzeitige Erneuerung eines Bauwerkes, so ist der freiwerdende Betrag von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen.
Die Ablösung der Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Absatz 4 EBKrG dient der Verwaltungsvereinfachung und wird daher im Regelfall angewendet.
Bei der Gewährung von Bundes- und Landeszuwendungen gilt das Subsidiaritätsprinzip (siehe § 23 der Bundeshaushaltsordnung). Vor Inanspruchnahme von Zuwendungen haben die Antragstellenden ihre sonstigen Einnahmen, wie Beiträge Dritter, einzusetzen.
Die Kosten für Unterhaltung werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Verkehrsberuhigung
Eine gezielte Förderung von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen ist im Förderkatalog nicht vorgesehen.
Im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass auch Maßnahmen zur Verbesserung des Fuß- und Radverkehrs gefördert werden können. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Förderung immer auf verkehrswichtige innerörtliche Straßen bezieht.
Eine punktuelle Last- beziehungsweise Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempo 30) aus Gründen, die die Zuwendungsempfangenden nicht beeinflussen können (Umsetzung übergeordneten Rechts) oder aus verkehrlichen Gründen (zum Beispiel Unfallhäufigkeit, Schulwegsicherung und Ähnliches) schließt die Förderung als verkehrswichtige Straße nicht aus.
Aus Gründen des Lärmschutzes ist auch ohne das Vorliegen eines Lärmminderungsplanes an einer sonst als verkehrswichtigen innerörtlichen Verbindungsstraße eingeordneten Straße die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht zwingend förderschädlich.
Verkehrsleitsysteme
Verkehrsleitsysteme dienen der Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Deswegen reicht eine bloße statische, wegweisende Beschilderung im verkehrlichen Problembereich nicht aus. Die Steuerung des Verkehrs muss dynamisch aufgrund der aktuellen Verkehrssituation erfolgen.
Parkleitsysteme gehören unter anderem zu den Verkehrsleitsystemen. Parkleitsysteme sollen entsprechend den konkreten Verkehrssituationen und Belegungen der Parkkapazitäten gesteuert werden. Sie sollten von Parkraum-Management-Maßnahmen (zum Beispiel Parkraumbewirtschaftung) begleitet werden. Kombinationen von Parkleitsystemen mit Informationssystemen für den ÖPNV (Anschlussangebote) sind zweckmäßig.
Verkehrswichtige öffentliche Straßen
Verkehrswichtige öffentliche Straßen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind grundsätzlich alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen, die dem überörtlichen Verkehr beziehungsweise dem örtlichen Hauptverkehrsnetz dienen, sowie unmittelbare Anbindungen von ÖPNV-Verknüpfungsstellen an dieses Verkehrsnetz.
Indiz für eine verkehrswichtige Straße ist, wenn sie gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 BauGB im Flächennutzungsplan als Hauptverkehrsstraße ausgewiesen ist oder dem ÖPNV mit einer durchschnittlichen Linientaktung an Werktagen zwischen 6 und 22 Uhr von mindestens 1 Mal pro Stunde dient. Kommunen ohne gültigen Flächennutzungsplan haben die Funktion der Straße als Hauptverkehrsstraße der Bewilligungsbehörde durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Bei selbstständig geführten Radverkehrsanlagen ist eine entsprechende Bewertung der Maßnahme im Radverkehrskonzept ausreichend.
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten gelten mit der Pauschalregelung gemäß Nummer 5.5.1.3 dieser Richtlinie als vollständig abgegolten.
Vorsorgemaßnahmen/Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Bereits vor Baubeginn des geförderten Vorhabens abgeschlossene Vorsorgemaßnahmen können nicht als Vorhabenmasse bezuschusst werden. Vorsorgemaßnahmen mit Eigenfinanzierung bedürfen der Genehmigung der Bewilligungsbehörde vor Baubeginn.
Die Einwilligung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist auf Ausnahmefälle zu beschränken und unter folgenden Vorbehalten zu erteilen:
- Die Einwilligung bewirkt, dass eine Förderung vorzeitig erbrachter Vorhabenleistungen nicht ausgeschlossen wird; sie präjudiziert aber weder rechtlich noch tatsächlich Entscheidungen darüber, ob und gegebenenfalls wann in welcher Höhe das Vorhaben gefördert wird.
- Das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben trägt allein der Baulastträger.
- Bei etwaigen Änderungen der gesetzlichen Förderbestimmungen bleibt der vorzeitige Maßnahmenbeginn unberücksichtigt.
Wertausgleich
Vorteile, die dem Träger des Vorhabens oder einem Dritten entstehen, die aber nicht der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinde dienen, sind angemessen auszugleichen.
- Muss im Zuge eines Baues oder Ausbaues einer zuwendungsfähigen Maßnahme eine Umgehungsstraße ausgebaut werden, so ist für die mit Umleitungsverkehr größer zu dimensionierende Straße nach Wegfall dieses Umleitungsverkehrs ein Wertausgleich dann nicht anzurechnen, wenn die Straßendecke nur im notwendigen Umfang verstärkt wurde und der Ausbau der Straße selbst zuwendungsfähig wäre oder die Straße in der Erhaltungslast des Vorhabenträgers ist.
- Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten eines laut Richtlinie geförderten Vorhabens ist ein Wertausgleich zu berücksichtigen, wenn im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vorhabens
- andere Verkehrswege oder -anlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert werden, ohne dass für deren Träger Folgepflicht besteht und dadurch bei diesen
- eine Wertsteigerung oder -minderung durch Hinausschieben oder Vorverlegen des nächsten Erneuerungstermins eintritt.
- Die Festlegung unter Nummer 2 findet keine Anwendung, soweit kreuzungsrechtliche Bestimmungen (Fernstraßengesetz, Brandenburgisches Straßengesetz, Bundeswasserstraßengesetz und Eisenbahnkreuzungsgesetz) für den Wertausgleich etwas Anderes bestimmen.
- Ausnahmen
Ein Wertausgleich entfällt- soweit in notwendigem Umfang
- Verkehrswege oder -anlagen des Vorhabenträgers selbst verlegt, verändert oder erneuert werden,
- Verkehrswege oder -anlagen Dritter, die entsprechend Richtlinie selbst förderungsfähig sind, verlegt, verändert oder erneuert werden,
- zusätzliche Anlagenteile lediglich infolge des Vorhabens erstellt werden müssen (zum Beispiel bei Versorgungsleitungen: Einbau von Schiebern, Muffen, Schächten, Dükern oder Rohrmehrlängen),
- wenn der Eingriff in die Anlagen dem Unternehmen keinen Vorteil oder Nachteil bringt. Dies wird zum Beispiel dann der Fall sein, wenn
- eine Anlage unter Verwendung des vorhandenen Materials lediglich verlegt wird,
- lediglich ein Teil der Anlage erneuert wird, der bei einer späteren Erneuerung der Anlagen nicht ausgespart werden kann.
- soweit in notwendigem Umfang
- Folgepflicht
Die Regelung des Wertausgleiches findet ebenfalls keine Anwendung, wenn bei Anlagen Dritter Folgepflicht besteht und der Dritte die gesamten Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. Sofern der Dritte aufgrund eines bestehenden Vertrages nur einen Teil der Kosten für einen Wertausgleich zu übernehmen hat, ist dieser Anteil bei der Festsetzung des Wertausgleiches anzurechnen. - Berechnung des Wertausgleiches
- Als Wertausgleich ist die Kapitalwertdifferenz anzusetzen.
- Zusätzlich zur Kapitalwertdifferenz sind für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
- der Wert der anfallenden Stoffe,
- die Kosten für Maßnahmen auf Veranlassung des Trägers der Anlage,
- Vor- und Nachteile der Betriebsführung und Unterhaltung bei Anlagen Dritter zu berücksichtigen.
Wiederverwertung teerhaltiger Ausbauasphalte
Der Wiedereinbau zerkleinerter (Kornbereich 0 - 33 mm) teerhaltiger Ausbaumasse ist nach Ummantelung mit Spezialbitumen oder hydraulischem Bindemittel als Fundations- oder Tragschicht grundsätzlich möglich und förderungsfähig. Die Förderung umfasst die Mehrkosten für Transport und Aufbereitung. Ausbau und Einbau regeln sich durch die ohnehin vorhandenen Erd- und Deckenbaupositionen. Soweit das aufbereitete Material nicht in der geförderten Baumaßnahme wiederverwendet werden kann, muss es von der Förderung ausgenommen werden. Zu den förderungsfähigen Kosten gehören während der Baudurchführung auch die entstehenden Kosten für Baustoffprüfungen und Laboruntersuchungen (Klärung Kosten für Lagerung).
Sollte die Möglichkeit bestehen, das aufbereitete Material in eine andere förderfähige Maßnahme einzubauen, sind diese Ausgaben für die Aufbereitung und den Transport zuwendungsfähig. Lagerkosten und Gebühren werden den Verwaltungskosten zugeordnet und sind nicht zuwendungsfähig. Die Zwischenlagerung und/oder Aufbereitung von kontaminiertem Material ohne den Wiedereinbau ist nicht zuwendungsfähig.
Zweckbindungsfrist
Die Zuwendungsempfangenden haben zu gewährleisten, dass für mindestens fünf Jahre kein Eingriff durch Dritte (zum Beispiel Leitungs- und Versorgungsträger) in die fertiggestellte Straßen- beziehungsweise Brückenbaumaßnahme erfolgt. Die festgestellten Fördervoraussetzungen müssen, entsprechend der im jeweils zugrundeliegenden Zuwendungsbescheid verfügten Zweckbindungsfrist, erhalten bleiben. Ausnahmegenehmigungen können nur im Rahmen von Einzelfallentscheidungen insbesondere bei erheblichem Interesse des Landes beziehungsweise des Bundes erteilt werden.
Eine erneute Förderung der hergestellten Straße beziehungsweise Brücke kann erst nach Überschreiten der im technischen Regelwerk festgelegten Nutzungsdauer, jedoch frühestens nach dem Ende der Zweckbindungsfrist erfolgen.