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Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 6/2003
Wohlverhalten gegenüber von der gesetzlichen Neugliederung betroffenen Gemeinden

Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 6/2003
Wohlverhalten gegenüber von der gesetzlichen Neugliederung betroffenen Gemeinden

vom 30. Juni 2003

Das Verfassungsgericht hat durch Beschluss vom 19.6.2003 (VfG Bbg 07/03) den Antrag einer amtsangehörigen Gemeinde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Aussetzung der für den 26.Oktober 2003 angeordneten gesetzlichen Neugliederung zurückgewiesen. Es ist zu erwarten, dass das Verfassungsgericht in allen vergleichbaren Fällen gleiche Beschlüsse treffen wird. Dies bedeutet, dass die Kommunalwahlen insgesamt zum 26.10.2003 in den durch den Gesetzgeber beschlossenen neuen Gemeindestrukturen durchgeführt werden müssen.

Das Verfassungsgericht hat in dem in Bezug genommenen Fall für die Zeit bis zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde folgende Anordnungen zum Wohlverhalten des Landes Brandenburg und der neu entstehenden amtsfreien Gemeinde getroffen:

  1. Das Land Brandenburg und die am Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahl entstehende Gemeinde Schönefeld werden verpflichtet, keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbständigkeit unzumutbar erschweren oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbringen würden; insbesondere darf über bisher der Antragstellerin gehörendes Grundvermögen oder solches ihrer Eigengesellschaften nicht verfügt werden. Maßnahmen oder Entscheidungen mit Zustimmung des Ortsbeirates bzw. des Ortsbürgermeisters bleiben zulässig.
  2. Der am Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen entstehenden Gemeinde Schönefeld wird aufgegeben, bei Aufstellung und Abwicklung des Haushaltes alle Vorgänge, die die Antragstellerin betreffen, zu kennzeichnen, soweit dies vom Aufwand her vertretbar ist.“

Der Beschluss nebst Begründung kann auf der Internetseite des Landesverfassungsgerichtes unter http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de in der Rubrik „Entscheidungen“ nachgelesen werden.

Es ist zu erwarten, dass das Landesverfassungsgericht auch in den anderen vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechende „Wohlverhaltensklauseln“ treffen wird. Dies gilt auch für die durch eine gesetzliche Eingliederung vergrößerten amtsangehörigen und amtsfreien Gemeinden.

Ähnliche Regelungen zu gesetzlichen kommunalen Neugliederungen wurden beispielsweise auch in den Bundesländern Thüringen und Sachsen getroffen. Die Wohlverhaltensklauseln werden begrüßt, weil sie sicherstellen, dass gesetzlich neugegliederte Gemeinden im Falle erfolgreicher Verfassungsbeschwerden ohne Schaden in ihren „alten“ Rechtszustand zurückversetzt werden können.

Vor diesem Hintergrund wird angeordnet, dass in allen Fällen, in denen Gemeinden ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht anhängig haben, die betroffenen aufnehmenden und neugebildeten Gemeinden entsprechend Ziffer 2 des in Bezug genommenen Beschlusses zu verfahren haben.

Gleiches gilt für die Ämter im Land Brandenburg soweit sie entsprechend den Regelungen der AmtsO die Beschlussfassungen der amtsangehörigen Gemeinden vorbereiten und umsetzen und die Haushalte der amtsangehörigen Gemeinde verwalten.

Die Landräte werden gebeten, diesen Runderlass ohne zeitlichen Verzug an die kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden weiterzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmann