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Runderlass III Nr. 60/1994 zur Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen; Steuerliche Behandlung

Runderlass III Nr. 60/1994 zur Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen; Steuerliche Behandlung

Betr.: Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen;
hier: Steuerliche Behandlung

Bezug: 1. Erlass MdF vom 18.12.1992 - III/6-S 2337-4/92
2. Erlass MdF vom 30.12.1993 - 36 - S 2337-19/93

Als Anlage gebe ich die Bezugserlasse des Ministeriums der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, bekannt und gebe nachstehende Hinweise zum Verfahren:

1. Ehrenamtliche Bürgermeister

1.1 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Bürgermeister/Einordnung der Einkünfte

Gem. § 59 Abs. 1 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) -Artikel 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993, (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung der Landkreisordnung des Landes Brandenburg vom 14. Februar 1994, GVBl. I, S. 34) sind die Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden ehrenamtlich tätig. Ihre Aufgaben - darunter vor allem die Unterrichtung der Einwohner, die Unterstützung der Einwohner bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren und die Führung des Vorsitzes in der Gemeinde­vertretung - ergeben sich aus § 59 Abs. 2 GO. Im Ergebnis üben die ehrenamtlichen Bürgermeister ihre Tätigkeit nicht in einem weisungsgebundenden Arbeitsverhältnis aus. Die Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bürgermeistern aufgrund ihrer Tätigkeit gewährt werden, gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus sonstiger selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

1.2 Steuerpflicht der Aufwandsentschädigungen

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit Abschn. 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 LStR bleibt von der Entschädigung ein Drittel, mindestens ein Betrag von 50,-- DM monatlich steuerfrei, wenn der Betrag oder auch ein Höchstbetrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. Ist der Betrag oder auch ein Höchstbetrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, gelten die vorgenannten Beträge mit der Maßgabe, dass der steuerfreie Teil auf monatlich höchstens 300,-- DM begrenzt ist.

Es bleibt dem ehrenamtlichen Bürgermeister unbenommen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass im Zusammenhang mit der Bürgermeistertätigkeit tatsächlich insgesamt höhere Aufwendungen mit Betriebsausgabencharakter angefallen sind. Die Gesamtentschädigung (inkl. der nach Abschn. 13 Abs. 4 LStR pauschal als steuerfrei anzusehenden Teile) ist danach um die insgesamt nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen zu kürzen. Der verbleibende Betrag ist zu versteuern.

1.3 Durchführung der Versteuerung

Die für die ehrenamtliche Bürgermeistertätigkeit gezahlte Aufwandsentschädigung kann nur im Wege der Einkommensteuerveranlagung besteuert werden. Ein Steuerabzug ist bei Auszahlung nicht vorzunehmen. Es dürfte zweckmäßig sein, wenn die auszahlenden Dienststellen den Empfänger der Aufwandsentschädigung jeweils zum Ende eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die im Kalenderjahr gezahlte Aufwandsentschädigung insgesamt und die davon steuer­frei belassenen Teile ausstellen.

2. Gemeindevertreter und Kreistagsabgeordnete

2.1 Rechtsstellung/steuerliche Einordnung der Einkünfte

Die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen üben in dieser Eigenschaft eine selbständige Tätigkeit aus und erzielen Einkünfte im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit).

2.2 Steuerpflicht der Aufwandsentschädigungen

Die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtigen Einnahmen (s. o. 2.1) können gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ganz oder teilweise steuerfrei bleiben, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Mit den Bezugserlassen vom 18.12.1992 (III/6 - S 2337 - 4/92) und 30.12.1993 (36 - S 2337 - 19/93) wurde zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung in typisierender Weise festgestellt, welche Beträge als steuerfrei im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzusehen sind.

Von den den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen ist ein Steuerabzug bei Auszahlung nicht vorzunehmen; sie werden im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Vorschriften im Wege der Einkommensteuerver­anlagung besteuert. Auch hier halte ich die Ausstellung von entsprechenden Bescheini­gungen (s. o. 1.3) für zweckmäßig.

Die nach den Bezugserlassen nicht als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei bleibenden Teile der Entschädigung sind grundsätzlich ungekürzt als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Besteuerung zu Grunde zu legen. Der die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigende Teil ist jedoch nicht oder zumindest nicht in voller Höhe zu versteuern, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass der Gesamtentschädigung insgesamt Betriebsausgaben gegenüberstehen, die über den nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreien Beträgen liegen.

Ich bitte, die Mandatsträger in Ihrem Bereich und im Kreisgebiet in geeigneter Form entsprechend zu unterrichten.

Im Auftrag

gez. Plumbaum i. V.

(Dr. Muth)

Anlagen