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Runderlass in kommunalen Angelegenheiten Nr. 1/1999
Hinweise zur Beschlussfassung und öffentlichen Bekanntmachung von Haushaltssatzungen (Runderlass Nr. 1/1999)
Runderlass in kommunalen Angelegenheiten Nr. 1/1999
Hinweise zur Beschlussfassung und öffentlichen Bekanntmachung von Haushaltssatzungen (Runderlass Nr. 1/1999)
vom 5. März 1999
Bitte beachten: Runderlass 15/1999
In verschiedenen Entscheidungen haben Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg Klagen gegen Kreisumlagebescheide bereits aus formellen Gründen, insbesondere wegen festgestellter Mängel bei der Veröffentlichung der zugrundeliegenden Haushaltssatzungen, stattgegeben. Dies veranlasst mich, nachfolgende Hinweise zu den formellen Anforderungen an die Bekanntmachung von Haushaltssatzungen zu geben.
Gemäß § 5 Abs. 4 GO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern auch beim Erlass der Haushaltssatzungen unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung gerügt wurden. Diese Heilungsvorschrift gilt jedoch nicht für Fehler bei der öffentlichen Bekanntmachung. Aus diesem Grund ist die Einhaltung des vorgeschriebenen formellen Bekanntmachungsverfahrens besonders dringend geboten.
I. Rechtsgrundlagen für die öffentliche Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung richtet sich nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 25. April 1994 (GVBl. II, S. 314), geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II, S. 970) in Verbindung mit der in der Hauptsatzung der jeweiligen Kommune zu regelnden Form der Bekanntmachung.
II. Reihenfolge des Verfahrens beim Erlass einer Haushaltssatzung
Nach der ordnungsgemäßen Beschlussfassung der Haushaltssatzung durch das jeweilige Vertretungsorgan ist die Originalurkunde der Haushaltssatzung auszufertigen. Dazu muss die Satzung vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung, des Kreistages bzw. des Amtsausschusses oder einem seiner Vertreter und vom hauptamtlichen Bürgermeister bzw. Landrat oder Amtsdirektor unterzeichnet werden (§ 5 Abs. 3 GO). In amtsangehörigen Gemeinden, in denen der ehrenamtliche Bürgermeister nach § 41 Abs. 1 GO den Vorsitz in der Gemeindevertretung führt, ist die Haushaltssatzung vom ehrenamtlichen Bürgermeister oder einem seiner Vertreter und vom Amtsdirektor zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung ist handschriftlich mit vollem Namenszug und unter Angabe des Datums vorzunehmen. Eine Ortsangabe ist nicht zwingend erforderlich, sollte jedoch ebenfalls hinzugefügt werden.
Zeitlich muss die Ausfertigung der Originalsatzungsurkunde nach der Beschlussfassung durch die Vertretungskörperschaft und vor der Bekanntmachung erfolgen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf jedoch sowohl die Ausfertigung der Originalhaushaltssatzung als auch die daran anschließende Bekanntmachung erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Hat die Aufsichtsbehörde nur einen Teilbetrag der insgesamt festgesetzten Kredite, der Verpflichtungsermächtigungen und/oder des Kassenkredites - soweit dieser genehmigungspflichtig ist - genehmigt, ist vor der Ausfertigung und anschließenden öffentlichen Bekanntmachung ein sogenannter Beitrittsbeschluss zu fassen.
Stimmt die Vertretungskörperschaft der Reduzierung nicht zu, gilt die Genehmigung als nicht erteilt. Eine rechtswirksame Veröffentlichung der Haushaltssatzung ist dann nicht möglich. In diesem Fall muss der Haushaltsplan überarbeitet, die Satzung erneut beschlossen und der Aufsichtsbehörde zur erneuten Genehmigung vorgelegt werden.
Tritt die Vertretungskörperschaft durch Beschluss dem von der Aufsichtsbehörde vorab genehmigten reduzierten Gesamtbetrag bei, entfaltet die erteilte (Teil-) Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit. Die geänderte Fassung der Haushaltssatzung ist in diesem Fall der Aufsichtsbehörde zwar nochmals vorzulegen, zeitgleich kann jedoch die Ausfertigung der Originalsatzung und die anschließende Bekanntmachung erfolgen.
III. Ordnungsgemäße Bekanntmachung
Für die Bekanntmachung ist das verbindlich vorgeschriebene Muster zur Haushaltssatzung (VV zur Gemeindehaushaltsverordnung vom 23.06.1992, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 66 S. 1150 (1161) ) zu verwenden und vollständig, in der in der Hauptsatzung der Kommune geregelten Form, zu veröffentlichen. Dabei ist das Muster der Haushaltssatzung der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage anzupassen (z. B. „... aufgrund § 76 Gemeindeordnung“ - statt „... § 36 KVerf.“, erforderliche Unterschriften wie unter II. erläutert). Des weiteren ist nach neuerer Rechtsprechung eine Bekanntmachungsanordnung bzw. -verfügung des jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten erforderlich. Sie ist mit zu veröffentlichen, da für den Normadressaten zweifelsfrei erkennbar sein muss, dass das zuständige Gemeindeorgan die Veröffentlichung wissentlich und willentlich veranlasst hat. Die Anordnung/Verfügung muss dabei die vom Hauptverwaltungsbeamten unterzeichnete Aussage enthalten, dass die nach- bzw. vorstehende Satzung bekanntgemacht wird (VG Cottbus, Urteil vom 22.10.1998, 4 K 402/94).
Die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachungsverordnung vorgeschriebenen Hinweise auf eine erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung sind unter Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens der Genehmigung ebenfalls zwingend aufzunehmen und mit zu veröffentlichen. Einer gesonderten haushaltsrechtlichen Vorschrift bedarf es dazu nicht. Die erforderliche Anpassung des Musters der Haushaltssatzung wird bei der nächsten Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung sowie der Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung vorgenommen werden.
IV. Haushaltssatzungen aus vorhergehenden Haushaltsjahren
Soweit noch Gerichtsverfahren gegen Kreisumlage- oder Steuerbescheide aus Vorjahren anhängig sind, empfehle ich zu prüfen, ob die zur Zeit der Bekanntmachung geltenden Bekanntmachungsvorschriften bei der Veröffentlichung der Satzung eingehalten wurden. Soweit Bekanntmachungsfehler festgestellt werden, die zur Nichtigkeit führen (können), sollte die streitige Haushaltssatzung rückwirkend neu bekanntgemacht werden. Grundsätzlich können Satzungen rückwirkend erlassen werden, sofern die neue Satzung dazu dient, eine nichtige Satzung zu ersetzen und den dadurch entstandenen rechtsfreien Raum zu überbrücken. Entsprechendes gilt für eine in ihrer Gültigkeit zweifelhaften Satzung, wenn durch die neue Satzung rückwirkend eine gesicherte Rechtsgrundlage geschaffen werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.1989, NVwZ 1990, 168; VGH München, Urt. v. 15.06.1994, NVwZ-RR 1995, 216).
V. Sonstige zu beachtende Vorschriften
Neben dem fehlerfreien Bekanntmachungsverfahren ist für ein rechtswirksames Zustandekommen der Haushaltssatzung auch ein ordnungsgemäßes Verfahren bei der Beschlussfassung selbst unerlässlich. Dies umfasst z. B. die ordnungsgemäße Festsetzung der Tagesordnung, Einhaltung der Ladungsfristen, die Beschlussfähigkeit der Vertretungskörperschaft, die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung u.s.w. Hierzu verweise ich im einzelnen auch auf meinen Runderlass Nr. 6/1998 - Satzungen der Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung vom 31. August 1998 und empfehle, das dargestellte Prüfverfahren, insbesondere Teil I (Seiten I - 1 bis I - 2), für die Haushaltssatzungen entsprechend anzuwenden.
Für die Landkreise ist darüber hinaus die Einhaltung des in § 64 Landkreisordnung im Einzelnen vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens - auch beim Erlass von Nachtragshaushaltssatzungen - zwingend erforderlich. In der Bekanntgabe der Auslegung ist dabei neben der Frist und der Stelle, bei der die Einwendungen zu erheben sind, auch darauf hinzuweisen, dass sowohl kreisangehörige Gemeinden als auch deren Einwohner und Abgabepflichtige Einwendungen erheben können. Auf die Einhaltung der festgesetzten Fristen sowie der vorgeschriebenen Beschlussfassung über jede einzelne Einwendung ist zu achten.
Abschließend weise ich darauf hin, dass für Nachtragssatzungen gemäß § 79 Abs. 1 GO die gleichen formellen Voraussetzungen gelten wie für die Haushaltssatzungen. Sie sind spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres (31.12.) zu beschließen. Für das rechtswirksame Zustandekommen ist es nicht zwingend erforderlich, dass auch das ggf. erforderliche Genehmigungsverfahren sowie das Bekanntmachungsverfahren bis zum Jahresende abgeschlossen sind. Dennoch ist der Erlass einer Haushalts- bzw. einer Nachtragshaushaltssatzung nur dann auch sinnvoll, wenn sie so rechtzeitig rechtskräftig werden kann, dass noch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Haushalts möglich ist. Insoweit sollte von der Möglichkeit des In-Kraft-Setzens mit Wirkung für das bereits abgelaufene Haushaltsjahr nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden. Auf meine Ausführungen im Runderlass II Nr. 9/1995 - Beachtung haushaltsrechtlicher Vorschriften, insbesondere Einhaltung von Fristen und Beteiligungsrechten - vom 11.Juli 1995 nehme ich Bezug.
Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte bitte ich, bei künftiger Vorlage der Haushaltssatzungen, im Bezugsbericht darzustellen, dass sowohl das Beschluss- als auch das Beteiligungsverfahren (in den Landkreisen) ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die vorgelegte Haushaltssatzung mit ihren Anlagen dem Beschluss der Vertretungskörperschaft vom (Datum, Beschlussnummer) entspricht.
Im Auftrag
gez. Hoffmann