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Runderlass Nr. 1/2009 in kommunalen Angelegenheiten
Haushaltsrechtliche Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) im Land Brandenburg (Runderlass Nr. 1/2009 - Rderl. 1/2009)
Runderlass Nr. 1/2009 in kommunalen Angelegenheiten
Haushaltsrechtliche Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) im Land Brandenburg (Runderlass Nr. 1/2009 - Rderl. 1/2009)
vom 9. April 2009
Gemäß § 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) unterstützt der Bund zur Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zusätzliche Investitionen der Kommunen und Länder. Damit die notwendigen konjunkturellen Impulse durch die Gemeinden und Gemeindeverbände zeitnah und wirkungsvoll umgesetzt werden können und zur Erhöhung der Planungssicherheit auf der kommunalen Ebene werden zusätzliche Gestaltungsspielräume für die geltenden kommunalrechtlichen und haushaltsrechtlichen Regelungen eröffnet sowie praxisnahe Hinweise im Sinne effizienter Verfahrensabläufe gegeben:
I. Haushaltsrechtliche Regelungen
a) Maßnahmebeginn in der vorläufigen Haushaltsführung
Die Voraussetzung des § 80 GO bzw. § 69 BbgKVerf, nach der die Gemeinden und Gemeindeverbände in der vorläufigen Haushaltsführung Aufwendungen und Auszahlungen leisten dürfen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, gelten bei allen förderfähigen Maßnahmen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz als erfüllt, da die Maßnahmen auf Grundlage eines Bundesgesetzes zur Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durchgeführt werden sollen.
Vor Beginn der Maßnahmen ist ein Beschluss der Vertretung erforderlich. Dafür sind der jeweiligen Vertretung die Gesamtkosten, die zu erwartenden Folgekosten sowie Angaben zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung (Förderfähigkeit, Erbringung der Eigenanteile) vorzulegen. Bei Investitionen von für die Gemeinde/Gemeindeverbände erheblicher Bedeutung ist § 9 Abs. 2 GemHV bzw. § 16 Abs. 1 KomHKV zu beachten, wonach für die Beschlussfassung durch Vergleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden soll. Die Maßnahmen sind in den noch zu erstellenden Haushaltsplan einzuarbeiten.
Steht der Beschluss über die Haushaltssatzung unmittelbar bevor, kann unter Berücksichtigung der o. g. Mindestangaben eine Ergänzungsvorlage zum Haushaltsplanentwurf mit den zusätzlichen Maßnahmen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz erstellt und zusammen mit der Haushaltssatzung beschlossen werden. Zur Vorlage bei der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Ergänzungsbeschlüsse in den Haushaltsplan/Haushaltssatzung einzuarbeiten.
b) über-/außerplanmäßige Ausgaben
Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, die bereits über einen rechtskräftigen Haushalt verfügen, ist zu klären, ob die Mittel über- bzw. außerplanmäßig bereitgestellt werden können. Dazu sind von den Gemeinden und Gemeindeverbänden die in ihrer Satzung festgelegten Wertgrenzen, ab denen pflichtig eine Nachtragssatzung zu erstellen ist, zu prüfen. Ob die satzungsmäßige Wertgrenze für den pflichtigen Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung überschritten wird (§ 79 Abs. 2 Nr. 2 GO bzw. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf), richtet sich bei den Maßnahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes nach der Höhe der von der Gemeinde/dem Gemeindeverband zu erbringenden Eigenanteile. Diese Maßnahmen sind in einen Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen, der spätestens bis zum 31.12. des Jahres zu beschließen ist. § 81 Abs. 1 GO bzw. § 70 Abs. 1 BbgKVerf bleiben insoweit unberührt, als die im Satz 3 genannte Begrenzung auf den kommunalen Eigenanteil für diese nicht gilt.
Ist eine über-/außerplanmäßige Ausgabe bzw. Aufwendung/Auszahlung möglich, gilt der Tatbestand der Unabweisbarkeit und Unvorhersehbarkeit bei den auf Grund des Zukunftsinvestitionsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen nach § 81 Abs. 1 GO bzw. § 70 Abs. 1 BbgKVerf als erfüllt, da die Maßnahmen auf Grundlage eines Bundesgesetzes zur Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durchgeführt werden sollen.
c) Veranschlagung im Haushalt
Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 GemHV bzw. § 16 Abs. 3 KomHKV ist auf Maßnahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes mit der Maßgabe anwendbar, dass mindestens Angaben über die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten und der zu erwartenden Folgekosten vorliegen müssen.
d) Haushaltssatzung/Nachtragssatzung
Werden unter Berücksichtigung der unter I b) getroffenen Regelung die Wertgrenzen für über-/außerplanmäßige Ausgaben überschritten und/oder ist für die Finanzierung der Eigenanteile eine Kreditaufnahme erforderlich, ist eine Haushaltssatzung/Nachtragssatzung zu beschließen. Soweit eine Vorfinanzierung der Eigenanteile gemäß Ziffer II durch das Land erfolgt, ist dies keine Kreditaufnahme und bedarf insoweit auch nicht der Festsetzung in der Haushaltssatzung.
Im Hinblick auf die vom Minister der Finanzen erklärten Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (Schreiben vom 28.02.2009) für alle aus den pauschalen Zuweisungen geförderten kommunalen Maßnahmen ist es als zulässig anzusehen, wenn mit den Vergabeverfahren zur Verwendung der Mittel aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz unmittelbar nach Beschlussfassung der Haushaltssatzungen/Nachtragssatzungen begonnen wird, auch wenn die öffentliche Bekanntmachung z. B. wegen ausstehender Genehmigungsentscheidungen noch nicht erfolgen kann.
Gem. § 129 BbgKVerf bzw. § 64 LkrO können kreisangehörige Gemeinden innerhalb von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung ihres Landkreises erheben. Damit aber auch den Landkreisen eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen aus dem ZuInvG ermöglicht werden kann, sollte ein Rechtsverzicht geprüft werden. Wenn im Rahmen der Erörterungen gemäß § 64 Absatz 1 LKrO/ § 129 BbgKVerf alle kreisangehörigen Gemeinden schriftlich erklären, dass sie auf das Recht verzichten, Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung zu erheben, kann der Zeitraum bis zur Beschlussfassung der kreislichen Haushaltssatzung und damit bis zur Freigabe der Mittel des Zukunftsinvestitionsgesetzes in geeigneter Weise verkürzt werden.
e) Statistische Meldung
Die Veranschlagung der Maßnahmen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz erfolgt in den Haushaltsplänen maßnahmebezogen im entsprechenden Unterabschnitt bzw. Produktbereich. Es bietet sich an, die Maßnahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes in den Haushaltsplänen eindeutig als solche zu benennen und bei doppischer Buchführung einzeln darzustellen (vgl. § 8 Abs. 2 KomHKV). Darüber hinaus wird empfohlen, die Ausgaben/Auszahlungen für Maßnahmen des Konjunkturpaketes buchungstechnisch durch entsprechend einzurichtende Unterkonten von den sonstigen Ausgaben/Auszahlungen zu trennen und statistisch gesondert zu melden.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass für die Gemeinden und Gemeindeverbände die Nachweispflichten gemäß § 5 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zum Zukunftsinvestitionsgesetz vom 02. April 2009 (VV-ZuInvG) auf der Grundlage der konsolidierten Landesebene nicht bestehen und diese vom Ministerium der Finanzen gegenüber dem Bund erbracht werden. Dies betrifft auch die Auswahl des Referenzzeitraums, die aber für die Kommunen entfällt.
Die Mittel für die Vorfinanzierung von Eigenanteilen sind als Einzahlungen/Einnahmen aus investiven Schlüsselzuweisungen im EPL 9 bzw. im PB 61 zu veranschlagen.
Die Landkreise behandeln die an die kreisangehörigen Gemeinden weiterzuleitenden Zuweisungen als durchlaufende Gelder.
II. Verfahren zur Feststellung der Finanzschwäche
Eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband ist finanzschwach im Sinne des Zukunftsinvestitionsgesetzes, wenn eine Genehmigung zur Aufnahme von Investitionskrediten nicht erteilt werden kann.
Die Feststellung der Kreditwürdigkeit erfolgt durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gemäß dem Runderlass Nr. 7/2003 vom 01.08.2003 “Kreditwesen der Kommunen“ für die gesamte Laufzeit des ZuInvG. Soweit sich eine spätere Änderung der finanziellen Verhältnisse einer als finanzschwach eingestuften Gemeinde ergibt, so hat dies keinen Einfluss auf das festgestellte Ergebnis.
Die unteren Kommunalaufsichtsbehörden leiten die Liste der von ihnen als finanzschwach ermittelten Gemeinden an das Ministerium des Innern weiter. Nach entsprechender Rückmeldung an die Kommunalaufsichtsbehörden gilt die Finanzschwäche als festgestellt und der kommunale Eigenanteil sinkt für diese Gemeinden von 15 % auf 10 %.
Kann eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband auch diesen abgesenkten Eigenanteil von 10% ganz oder teilweise nicht aufbringen, so wird auf Antrag beim Ministerium der Finanzen eine zinslose Vorfinanzierung aus dem Landeshaushalt gewährt. Die Rückführung erfolgt in den Jahren 2012 bis 2017. Die hierzu zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde bzw. Gemeindeverband abzuschließenden individuellen Vereinbarungen stellen kein kommunalaufsichtlich genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 85 Abs. 5 GO bzw. § 74 Abs. 5 BbgKVerf dar, da es sich hierbei im wirtschaftlichen Sinne um einen “Vorschuss“ auf künftige investive Schlüsselzuweisungen handelt. Eine Beteiligung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde ist insoweit nicht erforderlich.
In der maßnahmebezogenen Berichterstattung an das Ministerium der Finanzen ist darzulegen, dass es sich hierbei um kommunale Mittel handelt, die zur Finanzierung der kommunalen Eigenanteile eingesetzt werden.
III. Erläuterungen/Hinweise
Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen an dieser Stelle nachrichtlich. Bei weiterführenden Einzelfragen zum Berichts- und Mittelabrufverfahren bitte ich die federführende Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen zu beachten:
a) Investitionsbegriff
Der Investitionsbegriff ist gem. § 5 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung zum Zukunftsinvestitionsgesetz auf Sachinvestitionen (Baumaßnahmen, Erwerb von beweglichen Sachen, Erwerb von unbeweglichen Sachen), Zuweisungen für Investitionen an Sondervermögen sowie Zweck- und Gemeindeverbände sowie Zuschüsse für Investitionen an sonstige Bereiche begrenzt. Einmaleffekte wie Kapitalzuführungen an eigene Unternehmen sowie Sonderentwicklungen bei Bürgschaften und Garantien werden aus der Betrachtung ausgeklammert. Maßnahmen, die dem Förderzweck dienen, aber als Folge der Umstellung auf die Doppik als Sachaufwand zu verbuchen sind, gelten bei entsprechendem Nachweis ebenfalls als Investitionen.
b) Zweckbindung
Die Förderbereiche, in denen die Mittel eingesetzt werden können, sind in § 3 Abs. 1 ZuInvG definiert. Aus der Bindung an Art. 104 b GG ergeben sich derzeit noch weitere Beschränkungen, da der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren kann, soweit ihm das Grundgesetz Gesetzgebungskompetenz verleiht.
Auch wenn der Schwerpunkt der Investitionen aus der Bildungsinfastrukturpauschale mit der Zweckbindung “ insbesondere für energetische Sanierung“ versehen ist, schließt dies jedoch andere Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht aus. Deshalb ist der genannte Zusatz derzeit so zu interpretieren, dass die energetische Sanierung bezogen auf das jeweilige Investitionsvorhaben prägend sein muss.
Auch für die Verwendung der Mittel aus der “sonstigen Infrastrukturpauschale“ z. B. für sonstige Lärmschutzmaßnahmen, Investitionen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und sonstige Ausrüstungsinvestitionen muss die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben sein. Investitionsmaßnahmen, die der alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen, sind nach derzeitiger Rechtslage nicht förderfähig. Auf der Grundlage des Beschlusses der Föderalismuskommission II ist eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Art. 104b GG derart vorgesehen, dass der Bund in außergewöhnlichen Notsituationen auch ohne eine eigene Gesetzgebungskompetenz Finanzhilfen gewähren kann. In den Förderbereichen Schulinfrastruktur, Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung können nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (voraussichtlich im Juli 2009) auch Investitionen gefördert werden, bei denen keine energetische Sanierung vorgenommen wird. Insgesamt muss aber der energetischen Sanierung eine besondere Bedeutung zukommen.
Mit Blick auf die noch bestehenden Verwendungsbeschränkungen weise ich darauf hin, dass jeder Maßnahme- bzw. Aufgabenträger für die Einhaltung der Zweckbindungen des ZuInvG eigenverantwortlich ist. Hinsichtlich der noch ausstehenden Entscheidungen über eine Grundgesetzänderung ist zu empfehlen, die Mittel zunächst für eindeutig förderfähige Bereiche einzusetzen und Maßnahmen, bei denen dies strittig sein könnte, zunächst zeitlich zu verschieben.
Das Ministerium der Finanzen hat eigens für die Umsetzung des ZuInvG eine Internetseite unter:
http://www.mdf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.148713.de
eingerichtet.
c) Zusätzlichkeit der Maßnahmen
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind im Hinblick auf die Zusätzlichkeit der Maßnahmen verpflichtet, einen Vorhaben bezogenen Nachweis zu führen. Bezüglich der finanzstatistischen Meldepflichten der Gemeinden und Gemeindeverbände verweise ich auf die Ausführungen unter der Ziffer I e) dieses Runderlasses.
Die Maßnahmen gelten gem. Verwaltungsvereinbarung zum Zukunftsinvestitionsgesetz als zusätzlich, wenn die abgerufenen Finanzhilfen nicht zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens eingesetzt werden, dessen Gesamtfinanzierung bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan gesichert ist. Auf Grund dieser Formulierung könnten Maßnahmen, die in einem schon beschlossenen aber noch nicht in Kraft getretenen Haushalt veranschlagt sind, grundsätzlich als zusätzlich betrachtet werden. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes, die Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und die nachhaltige Stützung der regionalen Wirtschaft, appelliere ich jedoch an die Gemeinden und Gemeindeverbände, verantwortungsbewusste Entscheidungen zu treffen und nur solche Maßnahmen umzusetzen, die tatsächlich über die bisher ohnehin geplanten und ausfinanzierten Investitionen hinausgehen.
Die Zusätzlichkeit der Maßnahmen ist - ebenso wie die Nachhaltigkeit - in geeigneter Weise eigenverantwortlich zu dokumentieren. Dafür sollte zunächst eine gesonderte Liste der Maßnahmen, die im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes durchgeführt werden sollen, erstellt und um die Finanzierung der Eigenanteile ergänzt werden. Die Maßnahmenliste sollte mit den inhaltlichen Vorgaben der durch das Ministerium der Finanzen ausgegebenen Excel-Tabellen übereinstimmen. Angaben zur Nachhaltigkeit der Maßnahmen sind aufzunehmen.
d) Hinweise auf die Förderung des Bundes
Zur Erfüllung der nach § 4 Abs. 5 VV-ZuInvG bestehenden Pflicht der Maßnahme/Aufgabenträger, auf Bauschildern und nach Fertigstellung auf die Förderung durch den Bund hinzuweisen, wird das Ministerium der Finanzen auf der o.g. Internetseite eine entsprechende Gestaltungsvorlage zur Verfügung stellen.
Zusatz an die Landräte als allgemeine untere Landesbehörden:
Die Landräte werden gebeten, den Runderlass zeitnah an die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden und Gemeindeverbände weiter zu leiten.
Darüber hinaus bitte ich mir bis zum 30.04.2009 eine Liste der im Sinne dieses Runderlasses im jeweiligen Landkreis als finanzschwach einzustufenden Gemeinden vorzulegen sowie darüber zu berichten, für welche der finanzschwachen Gemeinden eine Vorfinanzierung aus dem Landeshaushalt in Frage kommt.
Im Auftrag
gez. Keseberg