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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme wirtschaftlich tätig1 sind
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme wirtschaftlich tätig1 sind
vom 29. November 2017
(ABl./17, [Nr. 51], S.1179)
zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MWAE vom 18. November 2020
(ABl./20, [Nr. 52], S.1358)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Vorhaben, die zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen, insbesondere durch die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung von Erneuerbaren Energien, beitragen oder dies erwarten lassen. Grundlagen hierfür sind das Operationelle Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OP-EFRE) für den Zeitraum 2014 - 2020, die für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV). Zuwendungen nach dieser Richtlinie stellen in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Sie werden auf Grundlage der
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) in der jeweils geltenden Fassung,
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
- Förderungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b stützen sich auf Nummer 9 (Förderung durch die Länder) der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (SA-46574) in der jeweils geltenden Fassung und werden gemäß §§ 23, 44 LHO ausgereicht.
Für Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, finden die Regelungen der RENplus Richtlinie 2014 - 2020 für Organisationen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie nicht wirtschaftlich tätig sind, Anwendung.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsermächtigungen.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderung zielt sowohl auf die Breitenanwendung bereits eingeführter Techniken und Verfahren als auch auf die Markteinführung neu entwickelter technischer Lösungen, insbesondere bei Erstanwendungen, Pilotprojekten oder Demonstrationsvorhaben ab. Grundsätzliches Ziel dabei ist es, CO2-Einsparungen durch die Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz Erneuerbarer Energien zu erzielen.
2.1 Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen und Umweltschutzbeihilfen
- Verbesserung der Energieeffizienz in technischen Prozessabläufen, auch in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen gemäß Nummer 2.4, durch Einsparungen von Strom und/oder Wärme.
Voraussetzung für die Förderung ist eine nachzuweisende Endenergieeinsparung von mindestens 15 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand. - Verbesserung der Energieeffizienz in bestehenden Nichtwohngebäuden mit Maßnahmen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, auch in Verbindung mit Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen gemäß Nummer 2.4.
Voraussetzung für eine Förderung bei bauteilbezogenen Einzelmaßnahmen sind die mit der Maßnahme verbundenen Primär- und Endenergieeinsparungen und die daraus ermittelte CO2-Reduzierung. - Energierückgewinnungssysteme
Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen Energie. - Umweltschutzbeihilfen für Maßnahmen, die darauf abzielen, Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen abzuhelfen, vorzubeugen oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder eine rationellere Nutzung der natürlichen Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern.
2.2 Investitionen in Speichersysteme
- Stromspeicher
Voraussetzung für die Förderung von Stromspeichern ist ein Netzanschluss unterhalb der Hochspannungsübertragungsleitungen (110 kV). - Kälte- und Wärmespeicher
- Wasserstoffspeicher
Voraussetzungen für die Förderung sind, dass der zu speichernde Wasserstoff ausschließlich aus erneuerbaren Energien erzeugt und nicht für die Rückverstromung verwendet wird. Für unterirdische Wasserstoffspeicher gilt ein Netzanschluss von <= 1 bar. - Intelligente Speicherlösungen im Bereich der E-Mobilität.
2.3 Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung
Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) mit einer elektrischen Leistung bis 1 MW.
Voraussetzungen für die Förderung sind die Erfüllung der Kriterien für eine „Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ entsprechend der Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012, insbesondere Artikel 2 Nummer 34 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 107 AGVO sowie eine Vollbenutzungsstundenzahl von mindestens 4 000 h/a.
2.4 Investitionen zur Integration Erneuerbarer Energien
Integration und Nutzung von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen in technischen Prozessabläufen, in bestehenden Nichtwohngebäuden oder in städtischen Quartieren.
Voraussetzung für die Förderung ist der Eigenverbrauch der erzeugten Energie.
2.5 Investitionen in Fernwärme und Fernkälte
Investitionen in Fernwärme- und Fernkältesysteme in öffentlichen Infrastrukturen, sofern das Fernwärme-/Fernkältenetz den überwiegenden Investitionsanteil darstellt.
Voraussetzung für die Förderung ist die Erfüllung der Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012, insbesondere Artikel 2 Nummer 41 und 42 für eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung. Unter diesen Begriff fallen auch die Anlagen, die Wärme beziehungsweise Kälte erzeugen, und das Netz (einschließlich der zugehörigen Einrichtungen), das für die Verteilung der Wärme beziehungsweise Kälte von den Produktionseinheiten an die Kunden benötigt wird.
2.6 Investitionen in Energieinfrastrukturen
- Investitionen in intelligente Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme
- zur Steuerung und Regelung von Stromerzeugung,
- zur Stromverteilung und zum Stromverbrauch innerhalb eines Stromnetzes,
- im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Energiewende (zum Beispiel Verbundkraftwerke auf der Basis Erneuerbarer Energien, Energiecontrollingsysteme) sowie in intelligente Netze.
- Investitionen in die Errichtung, die Montage und den Netzanschluss von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge.
Die Förderung wird unter den Voraussetzungen der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Im Fall einer Förderung nach der De-minimis-Verordnung müssen die technischen Anforderungen der Nummern 2 (Gegenstand der Förderung) und 6 (Anforderungen an geförderte Ladeinfrastruktur) der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur erfüllt werden.
2.7 Nichtinvestive Maßnahmen für Umweltstudien
- Erarbeitung/Erstellung von Konzepten, Studien sowie Instrumenten, soweit diese einen Beitrag zu den Förderzielen (CO2-Einsparungen) erwarten lassen.
- Energieaudits nach DIN EN 16247 - 1 für KMU
- Energieberatungsdienstleistungen zur Ermittlung realisierungsfähiger Maßnahmen zur Senkung des Endenergie- oder Primärenergieverbrauchs sowie zur Erhöhung der Energieeffizienz.
2.8 Begleitende Maßnahmen
Bei begleitenden Maßnahmen, wie zum Beispiel Planung, Durchführungsmanagement, Zertifizierung, Ergebnisevaluation, die nicht durch die übrigen Fördertatbestände dieser Richtlinie erfasst werden, ist eine Förderung unter den Voraussetzungen des Artikels 49 oder 18 AGVO oder nach der De-minimis-Verordnung möglich.
2.9 Einzelfallentscheidung
Sofern sich im Einzelfall herausstellt, dass ein Fördertatbestand nach den Nummern 2.1 bis 2.8 nicht vorliegt, die geplante Maßnahme jedoch einen nachweisbaren fachgutachterlich bestätigten Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen (mindestens 20 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand) leistet und zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie des Landes Brandenburg beiträgt, kann nach Prüfung des Einzelfalls von der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) und anschließendem Votum des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg eine Ausnahme davon zugelassen werden.
Im Einzelfall müssen die Voraussetzungen der Kapitel I und III AGVO erfüllt sein. Daneben ist grundsätzlich auch eine Förderung unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung möglich.
3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin
Antragsberechtigt sind:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten (mit Ausnahme des Bundes und Bundeseinrichtungen sowie der unmittelbaren Landesverwaltung),
- juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft, unter anderem Vereine, Verbände und Stiftungen,
- Einzelunternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Personengesellschaften der gewerblichen Wirtschaft.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).
Nicht antragsberechtigt sind darüber hinaus:
- Unternehmen in den weiteren Fallgruppen gemäß Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, zum Beispiel Unternehmen in Schwierigkeiten.
Unternehmen in Schwierigkeiten
Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
- Gewerbebetriebe oder Gewerbetreibende, die Land- und Forstwirtschaft betreiben oder den Regelungen der Ausübung eines freien Berufes unterfallen.
In Abweichung der Regelungen zur Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind natürliche Personen nach Nummer 2.6 Buchstabe b dieser Richtlinie nicht antragsberechtigt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung setzt voraus, dass:
- die Maßnahme die Umsetzung der Ziele der Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg oder den Umgang mit den Folgen des Klimawandels im Land Brandenburg unterstützt.
- die Maßnahme im Land Brandenburg durchgeführt wird.
- im Einzelfall ein Zuwendungsbetrag von 2 500 Euro überschritten wird.
- zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der zuständigen Stelle mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, dies umfasst auch den Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
- die zur Durchführung einer Maßnahme benötigten öffentlichen Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Netzanschlusszusagen etc.) bei Antragstellung vorliegen beziehungsweise mindestens beantragt sind. Das gilt ebenso für Gutachten, welche gesetzlich für die Förderung notwendig sind.
4.2 Ausgeschlossen von einer Zuwendung sind Maßnahmen:
- die gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
- deren dauerhafter wirtschaftlicher Betrieb unter Berücksichtigung der Förderung vom Antragsteller nicht gesichert werden kann,
- die eine Amortisationszeit von unter drei Jahren besitzen,
- die von anderen Stellen durchgeführt werden,
- deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind,
- in intelligente Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme, wenn die Investition durch Netzentgelte umlagepflichtig ist.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Zuwendungen erfolgen als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Zuwendungen erfolgen als Teilfinanzierung; bei Zuwendungen nach den Nummern 2.1 bis 2.8 als Anteilfinanzierung und bei Zuwendungen nach Nummer 2.9 als Festbetragsfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung
Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben der AGVO, der De-minimis-Verordnung oder der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
5.4 Bemessungsgrundlage/zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Umsetzung des Projektes dienen und nicht durch diese Richtlinie ausgeschlossen werden. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die die Kriterien der De-minimis-Verordnung oder der Artikel 17, 18, 36, 38, 40, 41, 46, 48, 49 AGVO erfüllen.
Die in dieser Richtlinie vorgenommene Unterscheidung in Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) erfolgt entsprechend der im Anhang 1 AGVO vorgenommenen Definition.
Bei investiven Maßnahmen zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben alle Ausgaben, die unmittelbar zur Umsetzung des Projektes und zur ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen.
Bei Einnahmen schaffenden Maßnahmen im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
5.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
- Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
- Finanzierungskosten, regelmäßige Rechts- und laufende Steuerberatungen,
- Preisaufschläge bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen,
- Ausgaben für Miet- und Leasingverträge mit Kaufoption,
- Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung,
- Betriebs- und Wartungskosten,
- Reisekosten,
- Werbe- und Bewirtungskosten, Richtfeste und Einweihungsfeiern,
- Eigenleistungen (insbesondere eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen),
- Baunebenkosten (ausgenommen Planungsleistungen gemäß Nummer 4.1),
- Grunderwerbskosten,
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermarktung (Verkauf) von Tabakerzeugnissen,
- Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind.
5.6 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben der AGVO oder der De-minimis-Verordnung.
Eine Förderung nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung ist grundsätzlich für alle investiven Maßnahmen bis zu einer Förderquote von maximal 80 Prozent möglich. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen (für Unternehmen im Straßentransportsektor: 100 000 Euro).
Fördertatbestände in Stichpunkten | Beihilferechtliche Einordnung | Förderung bis zu (in Prozent) | Förderhöchstbetrag (maximale Zuwendung) je Antrag (in EUR) | Spezifisches Ziel (SZ)** | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
KU* | MU* | GU* | ||||||
Investive Maßnahmen | ||||||||
Energieeffizienzmaßnahmen und Umweltschutzbeihilfen | 2.1 a | Energieeffizienz in technischen Prozessen | AGVO Artikel 38 | 55 | 45 | 35 | 15 000 000 | SZ 9, 10 |
2.1 b | Energieeffizienz in bestehenden Nichtwohngebäuden | AGVO Artikel 38 | 55 | 45 | 35 | 10 000 000 | SZ 9, 10 | |
2.1 c | Energierückgewinnungssysteme | AGVO Artikel 38 | 55 | 45 | 35 | 15 000 000 | SZ 9, 10 | |
2.1 d | Umweltschutzbeihilfen | AGVO Artikel 36 | 40 | 40 | 40 | 15.000.00 | SZ 9, 10 | |
Speichersysteme | 2.2 a | Stromspeicher (S) | AGVO Artikel 17, 38 (K/W), 41 Absatz 7 Buchstabe a, 41 Absatz 7 Buchstabe b, 48 (S, H2) |
20 55 70 55 80 |
10 45 60 45 80 |
- 35 50 35 80 |
15 000 000 | SZ 8, 9, 10 |
2.2 b | Kälte- und Wärmespeicher (K/W) | 5 000 000 | SZ 8, 9, 10 | |||||
2.2 c | Wasserstoffspeicher (H2) | 12 000 000 | SZ 8, 9, 10 | |||||
2.2 d | Speicherlösung E-Mobilität | Nur De-minimis-Verordnung | 80 | 80 | 80 | 200 000 | SZ 8 | |
KWK | 2.3 | KWK-Anlagen bis 1 MW | AGVO Artikel 40 | 70 | 60 | 50 | 500 000 | SZ 9, 10 |
Erneuerbare Energien | 2.4 | Integration und Nutzung erneuerbarer Energien bei technischen Prozessabläufen, im Gebäudebestand und in städtischen Quartieren | AGVO Artikel 41 Absatz 7 Buchstabe a, Absatz 7 Buchstabe b |
70 55 |
60 45 |
50 35 |
15 000 000 | SZ 9, 10 |
Fernwärme und Fernkälte | 2.5 | Fernwärme-/Fernkältesysteme Erzeugungsanlage |
AGVO Artikel 46 | 70 | 60 | 50 | 20 000 000 | SZ 9, 10 |
Fernwärme-/Fernkältesysteme Verteilnetz Max. Vorlauftemperatur: < 50 °C < 90 °C > 90 °C |
AGVO Artikel 46 | 80 70 60 |
80 70 60 |
80 70 60 |
20 000 000 | SZ 9, 10 | ||
Energie-/lokale Infrastrukturen | 2.6 a | Intelligente Nieder- und Mittelspannungsverteilersysteme | AGVO Artikel 48 | 80 | 80 | 80 | 5 000 000 | SZ 12 |
2.6 b | Errichtung und Netzanschluss von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge Normalladepunkte: ≤ 22 kW Schnellladepunkte: < 100 kW ≥ 100 kW Netzanschluss: Niederspannungsnetz Mittelspannungsnetz |
Förderrichtlinie BMVi*** |
60 |
60 |
60 |
500 000 Je Ladepunkt***: 3 000 12 000 30 000 5 000 50 000 |
SZ 14 | |
Nichtinvestive Maßnahmen | ||||||||
Beihilfen für Umweltstudien | 2.7 a | Erarbeitung/Erstellung von Konzepten und Studien | AGVO Artikel 49, De-minimis-Verordnung |
70 | 60 | 50 | 200 000 | SZ 13 |
2.7 b | Energieaudits nach DIN EN 16247 - 1 | AGVO Artikel 49 | 70 | 60 | - | 50 000 | SZ 9 | |
2.7 c | Energieberatungsdienstleistungen | AGVO Artikel 49, 18 | 50 | 50 | - | 50 000 | SZ 9 | |
2.8 | Begleitende Maßnahmen | AGVO Artikel 49 (18) | 70 (50) | 60 (50) | 50 (50) | 2 000 000 | ||
2.9 | Einzelfallentscheidung | AGVO Kapitel I, III, De-minimis-Verordnung | bis zu 750 EUR pro eingesparte t CO2 p. a. |
5 000 000 |
* KU - Kleine und Kleinstunternehmen, MU - Mittlere Unternehmen, GU - Großunternehmen (gemäß Anhang 1 AGVO)
** Gemäß OP-EFRE Brandenburg
*** Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ in der jeweils geltenden Fassung, SA.46574
Planungsleistungen für investive Maßnahmen werden nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent, bezogen auf die gesamten projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben, anerkannt.
Über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden Informationen auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Kumulation öffentlicher Mittel
Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Brandenburg für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig. Eine Kumulation mit Fördermitteln des Bundes ist zulässig, sofern durch die Kumulierung die höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfebetrag nicht überschritten werden und die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen. Bundesmittel sind dabei vorrangig zu nutzen.
Der/die Antragstellende ist durch die Bewilligungsbehörde zu verpflichten, seine/ihre Bemühungen um Förderung durch andere Stellen nachzuweisen, das heißt entsprechende Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Anträge bei anderen öffentlichen Förderstellen zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen der bewilligenden Stelle nachzuweisen.
Von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Maßnahmen, für die eine Förderung aus Mitteln der Europäischen Strukturfonds - Europäischer Sozialfonds (ESF), Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds (ELER), Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) - erfolgt.
Anlagen, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich von einer Zuwendung ausgeschlossen. Bei Förderungen gemäß Nummer 2.9 ist eine Kumulierung gemäß § 80a EEG 2017 ausschließlich für Wasserkraftanlagen zulässig.
Die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Kumulierungsregeln des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sind zu beachten, sofern diese eine zusätzliche Förderung zulassen. Eine Förderung über diese Richtlinie kann dann zusätzlich zum Zuschlag nach § 23 Absatz 1 KWKG gewährt werden.
6.2 Zweckbindungsfrist
Die durch die Zuschüsse geförderten Gegenstände müssen am Investitionsort beziehungsweise in der Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist). Die Zweckbindungsfrist endet fünf Jahre nach Abschlusszahlung an den Begünstigten. Des Weiteren sind die EU-Bestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Dauerhaftigkeit der Vorhaben zu beachten. Die Zweckbindungsfrist für Förderungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b dieser Richtlinie, die nicht nach der De-minimis-Verordnung gewährt werden, richtet sich nach Nummer 6.2 (Betriebsdauer) der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren/Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen können über das Kundenportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter der Homepage: www.ilb.de), aber auch schriftlich bei der ILB, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam eingereicht werden. Dies gilt auch für Maßnahmen nach Nummer 2.6 Buchstabe b dieser Richtlinie, die im Rahmen der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gefördert werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Vor der Antragstellung vom Antragsteller/von der Antragstellerin wird für Vorhaben, deren voraussichtliches Investitionsvolumen 75 000 Euro übersteigt, eine fachliche Vorabberatung empfohlen.
Unabhängig vom voraussichtlichen Förderbetrag kann die Bewilligungsbehörde bei technisch komplexen Sachverhalten im Zuge des Antragsprozesses vom Antragsteller/von der Antragstellerin eine Fachberatung verlangen, um die grundsätzliche Förderfähigkeit zu klären.
Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand, unter anderem in Form von Begutachtungen, hinzuziehen.
Der Antragsteller/die Antragstellerin darf nach Eingang des Antrags mit allen gemäß Artikel 6 AGVO erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Im Falle einer De-minimis-Beihilfe entfallen die Voraussetzungen nach Artikel 6 AGVO. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
Förderungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b dieser Richtlinie, die nicht nach der De-minimis-Verordnung gewährt werden, erfolgen gemäß Nummer 7.2 (Förderaufrufe) der Förderrichtlinie ,Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland‘ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Ergänzend müssen über die Betriebslaufzeit halbjährlich Berichte an die Bewilligungsstelle übermittelt werden. Die konkreten Berichtsinhalte werden in den Förderaufrufen festgelegt.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungs(teil)beträge werden nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt (Erstattungsprinzip).
Dabei gilt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung (Einbehalt) erst dann gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) oder Nummer 6 des a-Bereiches der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) vollständig geprüft worden ist. Im Falle einer Festbetragsfinanzierung bei Zuwendungen nach der Nummer 2.9 ist der Nachweis über die Anschaffung zu erbringen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Im Hinblick auf die erforderliche Kontrolle des Programmerfolgs sind Regelungen für die einzelfallbezogene Ergebnisprüfung und -bewertung zu treffen. Dies gilt auch für Zuwendungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b.
Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Verwendungsnachweises nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand hinzuziehen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Dies gilt auch für Zuwendungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) vom 29. Februar 2016 (ABl. S. 343) außer Kraft.
1 Definition gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016), insbesondere Ziffer 2 und Ziffer 7.2.1