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Reisekostenerstattung bei Vorstellungsreisen - Neufassung -

Reisekostenerstattung bei Vorstellungsreisen - Neufassung -
vom 1. April 1997
(ABl./97, [Nr. 17], S.308)

geändert durch Rundschreiben des MdF vom 6. Juli 2001
(ABl./01, [Nr. 32], S.554)

I.

Bewerber, die zu einem Vorstellungsgespräch aufgefordert werden, haben allgemein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Vorstellungsreisekosten (§§ 662, 670 BGB). Dieser Anspruch kann aber bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlossen werden.

Zur Vermeidung von Vorstellungsreisekosten und unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessenlagen empfehle ich, von der Möglichkeit des Ausschlusses grundsätzlich Gebrauch zu machen und Bewerber mit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch schriftlich darauf hinzuweisen, dass Vorstellungsreisekosten nicht erstattet werden.

Aus dienstlichen Gründen kann die Aufforderung zu einem Vorstellungsgespräch mit Reisekostenersatz - insbesondere im Wettbewerb mit anderen Einstellungsangeboten - erforderlich sein. In diesem Fall sind Vorstellungsreisekosten gemäß Abschnitt II erstattungsfähig.

II.

  1. Zu erstatten sind die entstandenen notwendigen Fahrkosten.

    Fahrkosten, die am Wohnort oder am auswärtigen Vorstellungsort entstehen, werden nicht berücksichtigt.

  2. Notwendige Fahrkosten im Sinne der Nr. 1 sind die Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für den kürzesten Reiseweg. Zuschläge und ICE-Preisaufschläge im Eisenbahnverkehr werden nicht erstattet.

    Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG gewährt. Höchstens werden jedoch die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können.

    Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages erstattet, der bei einer Landreise erstattungsfähig wäre.

  3. Wohnt der Bewerber im Ausland, so werden für die Reisestrecke im Ausland die Fahrkosten (Nrn. 1 und 2) zur Hälfte erstattet. Von dieser Einschränkung kann abgesehen werden, wenn an der Gewinnung des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht und der Bewerber eingestellt wird. Einem im Ausland wohnenden Bewerber, an dessen Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht, können bei einer notwendigen Flugreise auch die vollen Flugkosten für die Touristen- oder Economyklasse erstattet werden, wenn er eingestellt wird; wird er nicht eingestellt, so werden die Flugkosten nur zur Hälfte erstattet.

  4. Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig, so erhält der Bewerber einen Übernachtungszuschuss in Höhe von 13 Euro. Bei notwendigen Übernachtungen in Großstädten (über 100 000 Einwohner) und anderen Orten mit erfahrungsgemäß allgemein oder saisonbedingt hohen Zimmerpreisen kann ein Zuschuss bis zu 26 Euro gewährt werden, wenn Übernachtungskosten in dieser Höhe nachgewiesen werden. Ein Übernachtungszuschuss wird nicht gewährt, wenn amtliche unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird.

  5. Dem Bewerber ist in der Aufforderung zur Vorstellung mitzuteilen, dass ihm auf Antrag Fahrkostenerstattung und ggf. Übernachtungszuschuss nach Maßgabe dieses Rundschreibens gewährt wird. Die im Ausland wohnenden Bewerber sind außerdem auf die eingeschränkte Kostenerstattung (Abschnitt II Nr. 3) und darauf hinzuweisen, dass ein Übernachtungszuschuss nur für notwendige Übernachtungen am Vorstellungsort gewährt wird.

  6. Die Reisekostenerstattung (Abschnitt II) ist bei Titel 527 10 (Bewerber aus dem öffentl. Dienst) bzw. 546 10 (nicht öffentl. Dienst) zu buchen.

  7. Diese Regelung gilt nicht für angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerbern aus dem eigenen Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Landesbehörde; insoweit liegen Dienstreisen vor.