Richtlinie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg für Regionalpläne
Richtlinie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg für Regionalpläne
vom 21. November 2019
(ABl./19, [Nr. 49], S.1351)
A Allgemeines
Die Regionalen Planungsgemeinschaften als Trägerinnen der Regionalplanung im Land Brandenburg haben die Aufgabe, Regionalpläne aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern, zu ergänzen und gegebenenfalls aufzuheben (§ 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung [RegBkPlG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 [GVBl. I Nr. 13], zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2019 [GVBl. I Nr. 11]). Die Regionalpläne dienen dazu, unterschiedliche Nutzungsanforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen, Nutzungskonflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. Dies erfordert einen zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Planungsansatz (Integrierter Regionalplan), der im Zusammenwirken mit der sektoralen Fachplanung und der ortsbezogenen kommunalen Bauleitplanung ausgestaltet wird. Regionalpläne sollen Festlegungen insbesondere zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung sowie zur Infrastruktur enthalten (§ 13 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes [ROG]). Diese Richtlinie deckt die Bandbreite von Festlegungen ab, die in einem Integrierten Regionalplan aufgenommen werden können beziehungsweise in Umsetzung der Planungsaufträge des Landesentwicklungsplans Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) aufgenommen werden müssen. Weitere Festlegungen sind mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde möglich.
Zur Vorbereitung von Regionalplanentwürfen können neben einem frühzeitigen fachlichen Austausch mit den Kommunen relevante Informationen für die beabsichtigten Regionalplaninhalte in einer integrierten Entwicklungskonzeption zusammengeführt werden (zum Beispiel aus der sektoralen Fachplanung und der Kommunalplanung sowie aus informellen Planungskonzepten, Monitoring- und Leitbildprozessen).
Die Richtlinie dient der Vergleichbarkeit und Vereinheitlichung von Verfahren und Inhalten der Regionalpläne. Die Anlage enthält Vorgaben für zeichnerische Festlegungen (Planzeichen) und Hinweise zu deren Anwendung.
B Regionalplan
In den Regionalplänen werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung auf Bundes- und Landesebene konkretisiert. Die Festlegungen in den Regionalplänen dürfen den höherstufigen Raumordnungsplänen von Bund und Land nicht widersprechen.
1 Grundstruktur
Der Regionalplan besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) in der Regel zu den Themen Siedlung, Freiraum und Infrastruktur. Die dem Regionalplan beizufügende Begründung sowie der Umweltbericht sind eigenständige Dokumente, die nicht an der Rechtsverbindlichkeit des Regionalplans teilnehmen.
2 Inhalt
2.1.1 Für die zeichnerischen Festlegungen sind die Planzeichen gemäß der Anlage zu verwenden und diesbezügliche Anwendungshinweise zu berücksichtigen.
2.1.2 Weitere Planzeichen für zeichnerische Festlegungen können mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde entwickelt und verwendet werden, soweit sie erforderlich sind und eine Regelungskompetenz der Regionalplanung besteht.
2.1.3 Die in der Anlage aufgeführten Festlegungen aus höherstufigen Raumordnungsplänen, die mit „(L)“ gekennzeichnet sind, und Inhalte aus sektoralen Fachplänen, die mit „(N)“ gekennzeichnet sind, sind in den Regionalplan nachrichtlich zu übernehmen.
2.1.4 Weitere Festlegungen aus höherstufigen Raumordnungsplänen und Inhalte aus sektoralen Fachplänen sollen nachrichtlich übernommen werden, wenn dies zum Verständnis des Regionalplans erforderlich ist.
2.1.5 Festlegungen gemäß Nummern 2.1.3 und 2.1.4 werden durch die nachrichtliche Übernahme nicht zu regionalplanerischen Zielen oder Grundsätzen.
Die Begründung dient der Erläuterung der einzelnen Festlegungen. Der Planungsanlass, das Planungskonzept, die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Konfliktbewältigung und die tragenden Gründe für die Abwägungsentscheidung sind nachvollziehbar darzulegen.
2.3.1 Der Umweltbericht dokumentiert die Ergebnisse der Umweltprüfung, die nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 ROG in Verbindung mit § 2a RegBkPlG durchzuführen ist. Der Umweltbericht ist ein selbstständiges Dokument neben der Begründung.
2.3.2 Bei einer Betroffenheit von Natura-2000-Gebieten ist nach § 7 Absatz 6 ROG zu prüfen, ob die für deren Erhaltungsziele oder deren Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile durch die Umsetzung der Festlegungen erheblich beeinträchtigt werden können. Sind durch die Festlegungen des Plans erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteile nicht auszuschließen, ist eine Verträglichkeitsprüfung gemäß §§ 34 und 36 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durchzuführen.
3 Gestaltung
3.1 Der textliche Festlegungsteil ist als erkennbar eigenständiger Teil des Regionalplans der Begründung voranzustellen.
3.2 Bei den textlichen Festlegungen ist eine klare Kennzeichnung von beachtenspflichtigen Zielen der Raumordnung und berücksichtigungspflichtigen Grundsätzen der Raumordnung vorzunehmen (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ROG). Die Ziele der Raumordnung sind mit „Z“, die Grundsätze der Raumordnung mit „G“, die nachrichtlichen Übernahmen landesplanerischer Festlegungen mit „(L)“, ergänzt um die in Klammer stehende hochstufige Einordnung ([Z], [G]), und nachrichtliche Übernahmen aus sektoralen Fachplänen mit „(N)“ zu kennzeichnen.
3.3 Die textlichen Festlegungen des Regionalplans sind durchlaufend zu nummerieren.
3.4 Die zeichnerischen Festlegungen sind im Maßstab 1 : 100 000 zu erstellen. Als Kartengrundlage sind die von der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg veröffentlichten amtlichen topografischen Kartenwerke (DTK-100) zu verwenden. Modifikationen der Grundlagenkarte zur Herstellung eines besser lesbaren Kartenbilds können mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde erfolgen. In Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde ist die Verwendung ergänzender Karten möglich. Das Einholen von Nutzungsrechten zur Vervielfältigung sowie zur Digitalisierung liegt in der Verantwortung der Regionalen Planungsgemeinschaften.
3.5 Textliche und zeichnerische Festlegungen sind gegebenenfalls durch Verweise zu verbinden.
C Aufstellungsverfahren
4 Aufstellung
4.1 Für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Regionalpläne ist die Regionale Planungsgemeinschaft verantwortlich.
4.2 Die Regionalversammlung fasst einen Beschluss über die Aufstellung des Regionalplans. Dieser wird zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ROG von der Regionalen Planungsgemeinschaft im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt gemacht und auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die öffentlichen Stellen werden nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 ROG aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere den öffentlichen Stellen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.
4.3 Die Regionale Planungsgemeinschaft stellt die Planungserfordernisse für die Region fest und erarbeitet einen Vorentwurf des Regionalplans. Eine Umweltprüfung ist nach §§ 8 bis 10 ROG in Verbindung mit § 2a RegBkPlG durchzuführen.
4.4 Die Regionalversammlung billigt den Vorentwurf für den Regionalplan.
5 Beteiligung
5.1 Die Regionalversammlung beschließt die Eröffnung des Beteiligungsverfahrens und die öffentliche Auslegung der Unterlagen (Regionalplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht sowie gegebenenfalls weitere zweckdienliche Unterlagen) nach § 9 Absatz 2 ROG.
5.2 Die Regionale Planungsgemeinschaft beteiligt die in § 2 Absatz 3 Satz 3 RegBkPlG genannten Stellen sowie die Öffentlichkeit unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 9 ROG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 4 bis 8 RegBkPlG. In der Bekanntmachung sind zur Sicherstellung der aus der Rechtsprechung geforderten Anstoßwirkung die Planinhalte und das Plangebiet, welches von dem Geltungsbereich erfasst wird, zu beschreiben. Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass zum Regionalplan, zu der Begründung und im Fall einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht Stellungnahmen abgegeben werden können. Während der Auslegungszeit ist in zumutbarer Weise Gelegenheit zu geben, den Planentwurf einzusehen.
6 Abwägung
6.1 Bei der Aufstellung der Regionalpläne sind öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, soweit sie auf der Regionalplanungsebene erkennbar, von Bedeutung und der Abwägung zugänglich sind.
6.2 Die Regionale Planungsstelle erarbeitet Abwägungsvorschläge zu Anregungen und Bedenken aus dem Beteiligungsverfahren. Die Abwägungsentscheidung trifft die Regionalversammlung am Ende des Erarbeitungsverfahrens.
6.3 Die Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken der obersten Landesbehörden sowie des Bundes und der Bundesstellen im Lande sind der Landesplanungsbehörde frühzeitig zur Kenntnis zu geben.
6.4 Soll der Regionalplanentwurf nach der Auslegung geändert werden, prüft die Regionale Planungsgemeinschaft unter Einbeziehung der Landesplanungsbehörde, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine erneute Auslegung mit der Möglichkeit, erneut Stellung zu nehmen, notwendig ist (§ 9 Absatz 3 ROG).
6.5 Der Verfahrensverlauf sowie der Abwägungsprozess, das Abwägungsergebnis und die Bewertung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken des Regionalplanverfahrens sind in einem Bericht über das Erarbeitungsverfahren zusammenzufassen. Dieser ist der Regionalversammlung für den Satzungsbeschluss und der Landesplanungsbehörde für das Genehmigungsverfahren zur Verfügung zu stellen.
Der Bericht über das Erarbeitungsverfahren enthält:
- eine Verfahrensdokumentation
- mit Angaben zum Gegenstand, zum zeitlichen Ablauf, zu den Phasen und zum quantitativen Umfang des Beteiligungsverfahrens,
- mit Nachweisen über die Erfüllung der Unterrichtungs- und Informationspflichten nach § 9 Absatz 1 ROG und die Beteiligung der Stellen und der Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 3 RegBkPlG mit der Kennzeichnung der Träger öffentlicher Belange und Personen des Privatrechts, die eine Stellungnahme abgegeben haben. In einem gesonderten Abschnitt sind Angaben über die Beteiligung des Bundes, der Behörden des Bundes im Lande, der benachbarten Länder und gegebenenfalls der Republik Polen zu machen,
- eine Abwägungsdokumentation
- mit Einzelabwägungen nach Stellungnehmenden und Sachpunkten in tabellarischer Form, wobei den Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen ist,
- mit einer zusammengefassten Darstellung der Abwägungsergebnisse,
- mit einer Änderungsdokumentation, die die Änderung der textlichen und zeichnerischen Festlegungen im Verlauf des Erarbeitungsverfahrens beschreibt.
6.6 Dem Regionalplan ist spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung eine zusammenfassende Erklärung (§ 10 Absatz 3 ROG) beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG durchzuführenden Maßnahmen.
7 Satzungsbeschluss
Die Regionalversammlung billigt die Abwägungsvorschläge, die Begründung sowie den Umweltbericht. Die Regionalversammlung beschließt den Regionalplan als Satzung.
D Genehmigung und Bekanntmachung
8 Genehmigungsverfahren
8.1 Die Regionale Planungsgemeinschaft beantragt die Genehmigung der Satzung bei der Landesplanungsbehörde und reicht dafür mindestens folgende Unterlagen ein:
- den Satzungsbeschluss der Regionalversammlung über den Regionalplan,
- die beschlossene Satzung,
- die Anlage zur Satzung, den festgesetzten Regionalplan (Text und Karte) mit Begründung,
- die zusammenfassende Erklärung,
- die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung,
- den Umweltbericht,
- den Nachweis aller zum Regionalplan gefassten Beschlüsse,
- den Bericht über das Erarbeitungsverfahren.
Die Unterlagen zu den Buchstaben a und b sind zweifach, zu Buchstabe c 20-fach zu übergeben. Zusätzlich sind alle Unterlagen einmal in digitaler Form zu übergeben.
8.2 Werden einzelne Festlegungen der Raumordnung von der Genehmigung ausgenommen oder erfolgt die Genehmigung mit Nebenbestimmungen, ist ein Beitrittsbeschluss der Regionalversammlung, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Satz 1 ROG auch eine erneute Beteiligung, erforderlich.
8.3 Nach erfolgter Genehmigung ist die Satzung (Text- und Kartenteil) durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft auszufertigen.
9 Bekanntmachung
9.1 Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht die Genehmigung der Satzung im Amtsblatt für Brandenburg und weist auf die Bereithaltung des Regionalplans und weiterer Unterlagen nach § 2a Absatz 3 RegBkPlG hin. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung wird der Regionalplan wirksam (§ 10 Absatz 1 ROG).
9.2 Ab dem Tag der Bekanntmachung der Genehmigung ist der Regionalplan mit der Begründung, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung und den benannten Überwachungsmaßnahmen bei der Regionalen Planungsstelle, den Landkreisen und den kreisfreien Städten, deren Gebiet vom Geltungsbereich des Plans umfasst wird, zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann während der Sprechzeiten bereit zu halten und zusätzlich auf der Internetseite der Regionalen Planungsgemeinschaft zu veröffentlichen.
E Inkrafttreten der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen vom 3. Juli 2009 (ABl. S. 1572) außer Kraft.