Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie der Staatskanzlei Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen des Zusammenhalts für eine zukunftsorientierte Regionalentwicklung

Richtlinie der Staatskanzlei Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen des Zusammenhalts für eine zukunftsorientierte Regionalentwicklung
vom 21. Dezember 2021
(ABl./22, [Nr. 2], S.66)

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Zukunftsinvestitionsfonds für Maßnahmen, die den Zusammenhalt in klei­nen Gemeinden und Ortsteilen bis 10 000 Einwohnerinnen beziehungsweise Einwohnern des Landes durch einen
Beitrag zur Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen oder des solidarischen Miteinanders unterstützen. Den Projekten des Zukunftsinvestitionsfonds muss eine landespolitisch strategische Bedeutung zukommen. Diese kann auch durch die Realisierung mehrerer gleich­gerichteter kleinteiliger Einzelprojekte im Rahmen dieser Richtlinie erreicht werden.

2 Die Mittel werden in Form von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung - sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) gewährt. Weitere Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Nach der „De-minimis“-Verordnung können die Mitgliedstaaten staat­liche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren gewähren.

3 Ein Anspruch der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer VII. dieser Förderrichtlinie) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Insbesondere eröffnet eine Förderung von Maßnahmen nach dieser Förderrichtlinie keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen.

II.
Gegenstand der Förderung

1 Gefördert werden innovative Maßnahmen zum Erhalt oder zur weiteren Stärkung des Zusammenhalts in kleinen Gemeinden oder Ortsteilen mit besonderem Entwicklungs-
bedarf hinsichtlich der Daseinsvorsorge oder der Gemeinschaft. Die Maßnahmen können sich zum Beispiel auf die Gebiete Kultur, Bildung, Mobilität, Gesundheit, Sport, soziales Leben, Familienfreundlichkeit, Digitalisierung, Umwelt und Energie beziehen. Sie sollen die zukunftsweisende Entwicklung einer Region fördern, Potenziale erschließen und dadurch die Attraktivität der Region stärken. Darüber hinaus setzt die Förderung eine Schlüsselfunktion der Vorhaben voraus. Diese kann unterstellt werden, wenn der Wirkungskreis über den Ort und den Zeitpunkt der Maßnahme hinausreicht oder Optionen für das Land insgesamt oder zumindest für größere Teile davon eröffnet.

2 Es können ausschließlich investive und investitionsvorbereitende Maßnahmen gefördert werden:

  1. Baumaßnahmen für Vorhaben, die gemeinschaftliche Ziele verfolgen und mit neuen Nutzungskomponenten die regionalen Perspektiven unterstützen,
  2. der Erwerb von beweglichen Sachen im Wert von über 5 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) für den Einzelfall beziehungsweise Beschaffungen mit einem Gesamtwert von über 5 000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer). Hierzu rechnen Geräte, Ausstattungs- beziehungsweise Ausrüstungsgegenstände wie Raumausstattungen, Informationstechnik, Büromaschinen, Arbeitsgeräte etc. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die auf digitalen Anwendungen basieren und geeignet sind, in den unter Nummer II.1 genannten Gebieten das gesellschaftliche Miteinander voranzubringen, wie beispielsweise Lösungen für digital gestützte Dienstleistungen im Bereich Bildung und Bürgerwissenschaften, die Realisierung regionaler Wertschöpfungsketten, eMobilität für Dorfgemeinschaften oder Ähnliches, die Umsetzung interaktiver Kunstformate, von Bürgerenergieprojekten, von digitalen Vernetzungsprojekten, von mobilen Kulturangeboten, von neuen Formen des Arbeitens in coworking spaces und Ähnliches,
  3. der Erwerb unbeweglicher Sachen, zum Beispiel eines Bestandsgebäudes oder eines Grundstücks zur gemeinschaftlichen Nutzung auf Basis innovativer Nutzungskonzepte.

III.
Zuwendungsempfangende/Zuwendungsempfangender

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1  Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts gewährt werden, die im Land Brandenburg in Gemeinden oder Ortsteilen mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern durchgeführt werden.

2 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme, einschließlich der Folgekosten, muss gesichert sein und bei Antragstellung nachgewiesen werden.

3 Fördervoraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem partizipativen Prozess entwickelt wurden oder umgesetzt werden sollen.

4 Maßnahmen können nur unter der Voraussetzung gefördert werden, dass sie noch nicht begonnen wurden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1 Zuwendungs- und Finanzierungsart

Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

2 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

3 Zuwendungshöhe

Die Höchstfördersumme pro Maßnahme ist auf 150 000 Eu­ro begrenzt. Es ist ein Eigenanteil von mindestens 10 Prozent zu erbringen. Dieser ist in Geld zu leisten.

Die Zweckbindung für im Rahmen dieser Förderrichtlinie getätigte Investitionen und Anschaffungen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Sie beträgt in der Regel

  1. 15 Jahre für erworbene Grundstücke
  2. 10 Jahre für bauliche Investitionen
  3. 5 Jahre für den Erwerb beweglicher Sachen.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung, der tatsächlichen Fertigstellung oder Inbetriebnahme oder des Abschlusses der geförderten Einzelmaßnahme.

4 Bemessungsgrundlage

  1. Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben (siehe Nummer II.), die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind.
  2. Baunebenkosten (nach Kostengruppe 700) können bis zu maximal 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten einer Maßnahme (grundsätzlich Kostengruppen 200 bis 600 der DIN 276) gefördert werden. Eine Förderung der Ausgaben von Baugenehmigungen und daraus folgender Auflagen ist ausgeschlossen.
  3. Zweckgebundene Drittmittel (zum Beispiel zweckgebundene Spenden) können als Eigenmittel anerkannt werden, sofern kein Fall von Nummer 4 Buchstabe d vorliegt.
  4. Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen.
  5. Nicht zuwendungsfähig sind:

    aa) unentgeltliche Arbeitsleistungen oder Sachleistungen (Eigenleistungen) der
          Antragsteller,
    bb) Personal- und allgemeine Sachausgaben einschließlich von Ausgaben für den Unterhalt
          und den Betrieb der fertiggestellten Investitionsvorhaben,
    cc) Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur
          Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen,
          sowie
    dd) die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes
          als Vorsteuer abziehen kann.

5 Durchführungszeitraum

Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, welche innerhalb von 18 Monaten, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, durchgeführt werden. Fristbeginn ist jeweils der Tag, an dem der Zuwendungs­bescheid Bestandskraft erlangt hat.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1 Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass gesetzliche Bestimmungen zur Barrierefreiheit bei der Planung und Umsetzung von Projekten und Maßnahmen nach dieser Richtlinie zu beachten sind.

2 Der oder die Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.

VII.
Zuwendungsverfahren

1 Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

2 Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt auf Basis eines zweistufigen Verfahrens:

  1. Elektronische Antragstellung durch Einreichung eines Antragsformulars mit beigefügter Projektskizze

    beim Internetportal der ILB (www.ilb.de).

    Die Stichtage für die jeweiligen Projektcalls werden über das Internetportal der ILB bekanntgegeben. Beantragte Förderungen, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgen, können nur bis zum 30. Juni 2024 bewilligt werden.

    Die ILB prüft die Vollständigkeit der Angaben im Antragsformular und das formale Vorliegen der Fördervoraussetzungen gemäß Richtlinie (Förderfähigkeit).

    Die fachliche Prüfung und Bewertung erfolgt durch die Staatskanzlei (Förderwürdigkeit).

    Anträge, deren Förderwürdigkeit von der Staatskanzlei nicht bestätigt werden kann, sind durch die ILB abzulehnen.

  2. Weiteres Verfahren

    Die ILB als Bewilligungsbehörde wird in der Folge von fristgerecht eingegangenen Anträgen die Interessentinnen und Interessenten schriftlich über den Ausgang der Prüfung informieren und gegebenenfalls zur Vervollständigung der Angaben auffordern.

3 Bewilligung

Die formelle Prüfung des Förderantrags sowie die Durchführung aller weiteren Verfahrensschritte erfolgt durch die ILB als Bewilligungsbehörde.

4 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt nach Mittel­anforderung. Dabei können jeweils die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung erforderlichen anteiligen Zuwendungsmittel abgerufen werden.

VIII.
Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Anlage

Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie der Staatskanzlei Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen des Zusammenhalts für eine zukunftsorientierte Regionalentwicklung als staatliche Beihilfen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, im Folgenden: De-minimis-VO) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

  • Die De-minimis-VO gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit folgenden Ausnahmen:
    1. Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates tätig sind1;
    2. Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
    3. Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
      1. wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet;
      2. wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d.  Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet
     sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und
     dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in
     Zusammenhang stehen;

e.  Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren
     erhalten.

  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
  • Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen. Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.
  • Für De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag in drei Steuerjahren 500 000 Euro nicht übersteigen.2
  • Die De-minimis-Förderung darf erst gewährt werden, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die eine der De-minimis-Verordnungen gilt.
  • Sofern einem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Förderung bewilligt wird, erteilt die Bewilligungsbehörde diesem Unternehmen schriftlich eine Bestätigung der Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) (De-minimis-Bescheinigung) und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.


1 Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22)

2 Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8)