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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

ARCHIV

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2010 (RAP Stra 10)


vom 19. November 2010
(ABl./10, [Nr. 49], S.1973)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

I.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nummer 20/2010 vom 27. August 2010 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2010 (RAP Stra 10)“ für den Bereich der Bundesfernstraßen bekannt gegeben.

Die Richtlinien wurden aufgrund neuer Regelwerke grundlegend überarbeitet und beinhalten ausschließlich Regelungen zu bauvertraglichen Prüfungen.

II.

Im Auftrag der obersten Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg führt der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg das Anerkennungsverfahren für Prüfstellen gemäß den RAP Stra 10 durch.

Die anerkannten Prüfstellen werden in einer Liste zusammengestellt. Diese Liste ist im Internet unter www.ls.brandenburg.de abrufbar.

III.

Überleitung der Anerkennungsverfahren gemäß RAP Stra 04/RAP Stra 10:

  • Die bereits anerkannten Prüfstellen haben zu erklären, in welchen Fachgebieten und Prüfungsarten sie gemäß den RAP Stra 10 weiterhin tätig sein wollen. Ergibt sich aus der Erklärung keine Erweiterung der Fachgebiete und Prüfungsarten, wird eine Anerkennungsbescheinigung gemäß RAP Stra 10 erteilt.
  • Für das neue Fachgebiet F „Oberflächenbehandlungen, Dünne Asphaltschichten in Kaltbauweise“ kann die Anerkennung erfolgen, wenn für das Fachgebiet G „Asphalt“ bereits eine Anerkennung besteht und entsprechende Prüftätigkeit nachgewiesen wird.
  • In allen anderen Fällen wird nach Abschnitt 5 „Verfahren der Anerkennung“ gemäß RAP Stra 10 vorgegangen, wobei über die Notwendigkeit der örtlichen Überprüfung des Antragstellers im Einzelfall zu entscheiden ist.

Mit der jährlichen Erklärung zur Bestätigung der Anerkennungsvoraussetzungen zum 31.12. gemäß den RAP Stra 10 sind Aufzeichnungen über die einschlägige Qualifizierung und Fortbildung des Personals einzureichen.

Anerkennungen von Prüfstellen anderer Bundesländer werden nach Antrag auf den entsprechenden Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg erweitert und für drei Jahre befristet. Die Berücksichtigung von Prüfstellen anderer Bundesländer erfolgt im Land Brandenburg nur für Fachgebiete mit unbefristeten Anerkennungen.

Mit der Prüfung wasserwirtschaftlicher und anderer umweltrelevanter Parameter können von den gemäß RAP Stra 10 anerkannten Prüfstellen die Laboratorien beauftragt werden, die in der „Liste der Laboratorien für die Durchführung von umweltrelevanten Prüfungen“ eingetragen sind. Die Liste ist im Internet unter www.ls.brandenburg.de abrufbar.

Anträge von Umweltlaboratorien zur Aufnahme in diese Liste sind an den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg zu richten. Die Laboratorien müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Kenntnisse der im Land Brandenburg geltenden Regelungen für die Prüfung der umweltrelevanten Parameter von Böden, gebrauchten Baustoffen und Baustoffgemischen, Recycling-Baustoffen und/oder industriellen Nebenprodukten, einschließlich der Probenahmen, Probenvorbereitungsmethoden und der Eluatherstellung
  • Nachweis der Kompetenz für die erforderlichen Parameter durch Vorlage einer gültigen Akkreditierung, einschließlich der Anlage der Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS); Akkreditierungen, die vor dem 1. Januar 2010 von einschlägigen Akkreditierungsstellen (zum Beispiel DAP, DACH) erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 2014
  • Bereitschaft zur Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen.

IV.

Hiermit werden die „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2010 (RAP Stra 10)“ für den Bereich der Bundesfernstraßen und der Landesstraßen eingeführt.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Der Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 1/2006 - Straßenbau vom 5. Januar 2006 (ABl. S. 98) wird hiermit aufgehoben.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch den Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368), wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.

Die RAP Stra 04 sind beim FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.