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Angemessenheit der Aufwendungen privatärztlicher Leistungen bei im beihilfekonformen Standardtarif nach § 257 a SGB V versicherten Beamten
Angemessenheit der Aufwendungen privatärztlicher Leistungen bei im beihilfekonformen Standardtarif nach § 257 a SGB V versicherten Beamten
vom 5. Juli 2002
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Nach Erörterung der Problematik im Ausschuss für Gebühren- und Leistungsrecht der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht gebe ich ergänzend zu dem Hinweis 6 zu § 5 Abs. 1 BhV folgende Erläuterungen:
Nach § 5 Abs. 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ). Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ/GOZ darf - soweit keine begründeten Umstände vorliegen - grundsätzlich nur eine Gebühr bis zum jeweiligen Schwellenwert des Gebührenrahmens, d. h. bis zum 2,3fachen Einfachsatz bei persönlichen Leistungen bemessen werden. Bei im Standardtarif Versicherten tritt an die Stelle des 2,3fachen der 1,7fache Einfachsatz (§ 5 b GOÄ und § 5 a GOZ).
Der Hinweis 6 zu § 5 Abs. 1 BhV geht von der Geltung des § 5 b GOÄ und des § 5 a GOZ aus und stellt klar, dass bei Versicherten im Standardtarif Aufwendungen nur in diesem Umfang angemessen sind. Legt ein im Standardtarif versicherter Beihilfeberechtigter Rechnungen eines Arztes vor, in denen Leistungen unter Nichtbeachtung des § 5 b GOÄ bzw. § 5 a GOZ mit dem 2,3fachen Satz berechnet wurden, so sind diese Aufwendungen dennoch nur bis zur Höhe des 1,7fachen Satzes beihilfefähig (auch in Fällen einer Abdingung). Wenn bisher bei entsprechender Angabe im Beihilfeantrag anders verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden.
Hinsichtlich der Offenbarungspflicht des Beamten zu einer Standardtarifversicherung merke ich Folgendes an:
Im Formblatt 6 „Antrag auf Beilhilfe“ (Hinweise zu § 17 Abs. 1 BhV) fordert Punkt 3 die Angabe, welcher Krankenversicherungsschutz für den Berechtigten und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen besteht bzw. welche Änderungen sich gegenüber den letzten Angaben ergeben haben. Der Beihilfeberechtigte ist somit verpflichtet, seinen Versicherungsschutz bzw. Änderungen umfassend darzulegen und damit auch anzugeben, ob er im Standardtarif versichert ist oder nicht. Gleiches gilt für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.