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Vordringliche Arbeiten für das amtliche Vermessungswesen (Prioritätenerlass II (mit Anlage))
Vordringliche Arbeiten für das amtliche Vermessungswesen (Prioritätenerlass II (mit Anlage))
vom 22. Dezember 2006
Ergänzung durch: Runderlass Nr. 2/2007 in Vermessungsangelegenheiten vom 7. Mai 2007
Mit Prioritätenerlass vom 22. Dezember 1994 (Runderlass III Nr. 93/1994) wurden erstmals drei bedeutsame Arbeitsziele für das Liegenschaftskataster festgelegt:
- die Realisierung des Mikrofilmgebrauchsarchivs,
- die Auflösung der ungetrennten Hofräume und
- der Aufbau der Automatisierten Liegenschaftskarte.
Diese Arbeitsziele werden Ende des Jahres im Wesentlichen erreicht, wobei der Mikrofilm inzwischen dem Automatisierten Nachweissystem (ANS) weichen musste und ergänzend noch weitere zur Messungsvorbereitung gehörende analoge Nachweise für den späteren Online-Zugriff aufbereitet werden müssen.
Den Abschluss der Arbeiten bitte ich mit der Berichterstattung zum Jahresbericht 2006 - für jedes Arbeitsziel getrennt - zu bestätigen. Sollten die Arbeiten im Einzelfall noch nicht abgeschlossen sein, bitte ich den Arbeitsstand mitzuteilen und die voraussichtliche Beendigung der Tätigkeiten anzugeben. Ein Formular zur Berichterstattung wird vorgegeben. Die fortlaufenden Tätigkeiten für das ANS bleiben hiervon unberührt. Bis zum Abschluss der Arbeiten ist die Berichterstattung zum 1.07. jedes Jahres und mit der Jahresberichterstattung fortzusetzen.
Die Veränderungen im gesellschaftlichen und im kommunikationstechnologischen Umfeld sowie die wachsenden Ansprüche von Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und des Bürgers erfordern das Fortsetzen der Modernisierung des amtlichen Vermessungswesens. Hierbei sind mit Beginn des Jahres 2007 für die Geobasisdaten vorrangig folgende Aufgaben umzusetzen:
- Liegenschaftskataster :
- Komplettierung des ANS
- Abstimmung der Geobasisdaten der Landesgrenze und der Kreisgrenzen
- geometrische Verbesserung der Liegenschaftskarte
- Harmonisierung und Aktualisierung der Bestandsdaten mit dem Ziel der Migration nach ALKIS
- Geotopographie
- Harmonisierung der Geobasisdaten der Landschaft mit denen des Liegenschaftskatasters an den politischen Grenzen
Komplettierung des ANS
Auf das Dokument “Vorbereitende Arbeiten für LiKa-Online+, das mit dem Protokoll über die Amtsleiterbesprechung vom 6. April 2006 versandt wurde, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Abstimmung der Geobasisdaten der Landesgrenze und der Kreisgrenzen
Die gebietsübergreifende Nutzung der amtlichen Geobasisdaten erfordert Anpassungen in der räumlichen Ausgestaltung der Objekte des Liegenschaftskatasters an den Grenzen der Zuständigkeit von Katasterbehörden, auch beim Übergang zwischen den Bundesländern. Existieren Unterschiede in der Erfassungstiefe der angrenzenden Datenbestände, ist im Interesse der Nutzer eine Harmonisierung vorzunehmen. Im Sinne einer qualitätsbewussten Vorgehensweise sollen unter Beachtung der maßgeblichen Nachweise bei der Anpassung die Inhalte mit der höheren Lagegenauigkeit und der neueren Aktualität angehalten werden.
Die Widerspruchsfreiheit des Grenznachweises soll wie im Anforderungskatalog-QL beschrieben sichergestellt werden.
Unter Beachtung der Ziele sind von den Katasterbehörden unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten individuelle Konzepte für die Abstimmung der Geobasisdaten der Kreisgrenzen zu entwickeln, die bis 2008 einen gegenseitig widerspruchsfreien Grenznachweis sicherstellen. Die Abstimmung der Geobasisdaten der Landesgrenze erfolgt entsprechend dem gegenseitigen Übereinkommen der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörden.
Geometrische Verbesserung der Liegenschaftskarte
Die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) fußt auf den kleinmaßstäbigen analogen Flurkarten der preußischen Steuerreform. Deren geometrische Genauigkeit genügt in vielen Fällen nicht den vom Kunden erwarteten Anforderungen. Ziel muss es deshalb sein, unter Beachtung katasterrechtlicher Aspekte, des Offenkundigkeitsprinzips und des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs mit dieser Maßnahme eine spürbare Qualitätsverbesserung mit Angabe punkt- oder gebietsbezogener Qualitätsangaben herbeizuführen. Diese Maßnahme dient der stufenweisen Ablösung der koordinatenbasierten Führung von Vermessungs- und Präsentationskoordinaten durch das Koordinatenkataster.
Auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Rahmenkonzepts zur “Qualitätsverbesserung im Liegenschaftskatasters -QL- sind von den zuständigen Katasterbehörden unter Berücksichtigung landesweit vorgegebener Qualitätsmerkmale und der vorliegenden fachlichen Gegebenheiten Umsetzungskonzepte zu entwickeln, die den Abschluss der angestrebten Qualitätsverbesserung der Liegenschaftskarte bis zum Jahr 2010 ermöglichen sollen.
Harmonisierung und Aktualisierung der Bestandsdaten
Die Harmonisierung redundant geführter Geobasisdaten, die Angabe aktueller georeferenzierter Gebäudeadressen und tatsächlicher Bodennutzungen sind entsprechend der Erwartungshaltung von Verwaltung und Wirtschaft zu verwirklichen.
- Harmonisierung
Die Datenharmonisierung ist unter Verwendung der Prüfsoftware für den Datenabgleich ALB-ALK zu realisieren. - Aktualisierung
Die Georeferenzierung der Gebäudeadresse ist unter Beachtung des Runderlasses vom 2.10.2003 zu forcieren.
Die Aktualisierung der Nutzungsarten ist systematisch zu betreiben.
Die Aufgaben der Harmonisierung und Aktualisierung sind bis 2010 abzuschließen.
Harmonisierung der Geobasisdaten der Landschaft mit denen des Liegenschaftskatasters an den politischen Grenzen
Ausgehend von den abgestimmten Landes- und Kreisgrenzen des Liegenschaftskatasters sind durch die LGB diese Grenzen in das Landschaftsmodell unter Generalisierungsaspekten zu übertragen. Die Darstellung der Geobasisdaten der Landschaft sind der Grenzdarstellung anzupassen. Ein nahtloser Übergang in der Darstellung raumbezogener Objekte ist zu gewährleisten.
Ergänzung durch: Runderlass Nr. 2 / 2007
Die Vorschriften des Prioritätenerlasses II werden für den Bereich des Liegenschaftskatasters um folgende Regelungen erweitert:
Passpunktbestimmung
Die für die geometrische Verbesserung der Liegenschaftskarte erforderlichen Passpunktbestimmungen beruhen auf Grenzermittlungen oder Wiederherstellungen bereits festgestellter Grenzen. Es sind daher hoheitliche Tätigkeiten. Die Vermessungsergebnisse müssen Beweiskraft besitzen, da sie Auswirkungen auf die Darstellung der Grundstücksgrenzen haben können. Für die Aufzeichnungen der Vermessungsergebnisse gilt deshalb Nr. 11 der Liegenschaftsvermessungsvorschrift (VVLiegVerm).
Abweichend von den bestehenden Regelungen sind die für Passpunktbestimmungen ermittelten Grenzen nicht festzustellen und wiederhergestellte Grenzen nicht abzumarken.
Aktualisierung der Bestandsdaten
Die Feststellungen der Tatbestände am Grund und Boden im Rahmen der Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters sind in einem Auszug der Liegenschaftskarte oder in Auswertelisten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch zu dokumentieren. Die Erfassung der Änderungen im ALB-Auftragsbuch hat gesperrt zu erfolgen. Deren Übernahme in das Liegenschaftskataster erfolgt unmittelbar vor der Offenlegung. Die aufgrund der Feststellungen durchgeführte Fortführung des Liegenschaftskatasters ist gebietsweise öffentlich bekannt zu machen. Die Dokumente über die Feststellungen der Tatbestände am Grund und Boden sind ein Jahr nach Rechtskraft des berichtigten Liegenschaftskatasters zu vernichten.
Gebäudeeinmessungen und ihre Übernahme in das Liegenschaftskataster
Bereits nach den Bauvorschriften kann die Einmessungsbescheinigung nach § 68 Abs. 3 BbgBO auf einer katasterrechtlichen Gebäudeeinmessung beruhen. Mit Artikel 4 des Ersten Brandenburgischen Bürokratieabbaugesetzes - 1. BbgBAG - vom 28.06.2006 (GVBl. I S. 74) ist das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz dahingehend geändert worden, dass nunmehr die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Gebäudeeinmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden sollen. Die streng auszulegende Regelung dient nicht nur dem Bürokratieabbau und der Kostensenkung, sondern auch den berechtigten Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an einen zeitnahen, aktuellen Nachweis der Nutzung der Liegenschaften.
Hieraus leitet sich bei der notwendigen und konsequenten Umsetzung der neuen Regelung grundsätzlich folgende Verfahrensweise ab:
- Auf die kombinierte Antragstellung ist hinzuwirken.
- Vermessungsschriften über die katasterrechtliche Gebäudeeinmessung sind zeitgleich mit der bauordnungsrechtlichen Einmessungsbescheinigung zu fertigen und der Katasterbehörde unverzüglich einzureichen.
- Die eingereichten Vermessungsschriften sind durch die Katasterbehörde unverzüglich in zweckmäßiger Weise zu prüfen und bei festgestellter Eignung sofort in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.
Das mit der neuen Verfahrensweise gesteckte Ziel eines aktuellen Liegenschaftsnachweises erfordert zudem, bereits beantragte Gebäudeeinmessungen zügig auszuführen, die Vermessungsschriften schnell zu erstellen und der Katasterbehörde zur Übernahme einzureichen sowie die Übernahme der Vermessungsschriften auf schnellstem Wege vorzunehmen. Vermessungsstellen und Katasterbehörden sind deshalb aufgefordert, die bestehenden Rückstände bis zum Ende dieses Jahres abzuarbeiten.
Grundstücksbetretungsrecht
Das Betreten und Befahren von Grundstücken und baulichen Anlagen für die Arbeiten zur Passpunktbestimmung und Aktualisierung der Bestandsdaten soll den Grundstückseigentümern und Besitzern rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Das Muster einer Bekanntmachung ist als Anlage beigefügt.
Für die Gebäudeeinmessung sind die Regelungen des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes und der VVLiegVerm anzuhalten.
Anlage zum Erlass Vordringliche Arbeiten für das amtliche Vermessungswesen - Prioritätenerlass II - vom 22.12.2006
SP/6.51-571-01
Rahmenkonzept zur „Qualitätsverbesserung im Liegenschaftskataster“
- QL -
vom 22.12.2006
Vorbemerkung
Das Rahmenkonzept zur Qualitätsverbesserung im Liegenschaftskataster basiert auf dem Prioritätenerlass II vom 22. Dezember 2006.
Grundsätze
Ziel der Qualitätsverbesserung im Liegenschaftskataster ist die Verbesserung der nach ALKIS zu migrierenden ALB und ALK-Daten (Migrationsdatenbestand-Bbg) nach einem landesweit einheitlich anzuhaltenden Qualitätsmaßstab (Anforderungskatolog-QL).
Zuständig für die Erledigung der Arbeiten sind die Katasterbehörden. Die LGB wirkt an den Aufgaben mit. Weitere öffentliche Stellen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die sich an der Realisierung des Ziels beteiligen, wirken auf der Basis von Vereinbarungen mit. Die landesweite Koordinierung und das Controlling wird durch das Ministerium des Innern in Zusammenarbeit mit der LGB wahrgenommen.
Die zum Migrationsdatenbestand-Bbg gehörenden Objekte leiten sich aus dem ALKIS-Grunddatenbestand-Bbg ab.
Der Anforderungskatalog-QL umfasst die Teile
- Komplettierung des ANS
- Abstimmung der Landes- und Kreisgrenzen
- Verbesserung der Aktualität der beschreibenden Angaben und
- Verbesserung der geometrischen Lagegenauigkeit.
Er ist dem Rahmenkonzept als Anlage beigefügt.
Die Harmonisierung der redundanten ALB/ALK Daten mittels der Abgleichungssoftware IPL (siehe Erlass “Einsatz der Software IPL zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Sachinformationen in dem Automatisierten Liegenschaftsbuch und der Automatisierten Liegenschaftskarte“ vom 7.06.06) soll zur Vermeidung von Doppelarbeiten in Korrelation mit der QL erfolgen.
Die Katasterbehörden werden gebeten, auf der Grundlage dieses Rahmenkonzepts und des Anforderungskatalogs-QL ein Umsetzungskonzept zu erarbeiten, das ihre individuellen Gegebenheiten berücksichtigt. Sofern der Gebietstopograph eingebunden wird, ist dies im Umsetzungskonzept zu berücksichtigen. Insbesondere soll das Umsetzungskonzept die für das Erreichen des Ziels notwendigen Arbeiten, die dafür eingeplanten Personalressourcen und eine Zeitplanung enthalten. Das Umsetzungskonzept ist dem MI bis zum 01.03.07 vorzulegen.
Die LGB wird gebeten, die Aufgabe der “Zentralen Prüfstelle QL“ zu übernehmen. Aufgabe der Prüfstelle ist es insbesondere, durch Auswertung der ALB- und ALK-Datenbanken und ggf. unter Hinzuziehung weiterer Unterlagen Unzulänglichkeiten im Migrationsdatenbestand aufzudecken und den Katasterbehörden mitzuteilen. Weiterhin unterstützt die LGB die Katasterbehörden bei der Erhaltung der landesweit erreichten Qualität. (Qualitätssicherung).
Organisation
MI
Die Gesamtsteuerung der Qualitätsverbesserung im Liegenschaftskataster übernimmt das MI.
LGB
Die LGB benennt den Ansprechpartner der Zentralen Prüfstelle für QL. Sie übermittelt dem MI quartalsweise die Zusammenfassung der Berichte der Katasterbehörden.
Katasterbehörden
In jeder Katasterbehörde ist ein Projektteam “QL“ einzurichten, ein Projektteamleiter und ein Stellvertreter sind zu benennen. Die Zusammensetzung des Projektteams und die Aufgaben der Mitglieder sind dem MI SP/6 mitzuteilen.
Die Katasterbehörden berichten der Zentralen Prüfstelle der LGB quartalsweise über den Fortschritt der Qualitätsverbesserung.
Anlage zum Erlass Vordringliche Arbeiten für das amtliche Vermessungswesen - Prioritätenerlass II - vom 22.12.2006
SP/6.51-571-01
Qualitätsmerkmale zur „Qualitätsverbesserung im Liegenschaftskataster“
(Anforderungskatalog-QL)
vom 22.12.2006
1 Begriffe
FALKE/ALB-Grunddatenbestand
Der FALKE/ALB-Grunddatenbestand beinhaltet
- den ALK-Grunddatenbestand gemäß ALK-Richtlinien, Stand 8.11.2004,
- die Daten der Bodenschätzung (DIBOS-Daten der Folie 42 und im ALB)
- und den ALB-Datenbestand gemäß ALB-Richtlinen
dieser Grunddatenbestand ist als Mindestinhalt zu verstehen.
Metadaten
Metadaten beschreiben den Inhalt und die zu erwartende Qualität eines Produktes.
Migrationsdatenbestand-Bbg
Der Migrationsdatenbestand-Bbg ist der ab dem 1.1.07 in der ALK und im ALB zu erfassende Datenbestand. Grundlage für den Datenumfang sind die Anforderungen von ALKIS. Im Rahmen der Aufgabe QL sind die vorhandenen Daten entsprechend zu qualifizieren.
Präsentationskoordinaten
Präsentationskoordinaten sind Koordinaten im amtlichen Bezugssystem, die die Punktlage der Objekte im Grundrissnachweis der ALK repräsentieren. Präsentationskoordinaten werden aus Vermessungskoordinaten übernommen oder durch Digitalisierung z.B. aus georeferenzierten Karten oder Orthofotos ermittelt. Präsentationskoordinaten werden grundsätzlich nicht im amtlichen Punktnachweis (IDB) geführt.
Projekt
Ein Projekt ist (nach DIN 69901) ein Vorhaben, bei dem innerhalb einer definierten Zeitspanne ein definiertes Ziel erreicht werden soll, und das sich dadurch auszeichnet, dass es im Wesentlichen ein einmaliges Vorhaben ist.
Prozess
Ein Prozess ist eine Folge von Tätigkeiten, die Wertschöpfung erbringt, indem sie Eingaben mit Hilfe von Mitteln in Ergebnisse umwandelt.
Qualität
Qualität ist die Gesamtheit der Merkmale eines Produkts bezüglich der Eignung, festgelegte und vorausgesetzte Anforderungen zu erfüllen. Dabei geht es nach ISO 9000 nicht darum, die Qualität eines Produktes möglichst weit zu optimieren, sondern ein vorgegebenes, Niveau zu halten.
Qualitätsmanagement
Das Qualitätsmanagement legt die Verfahren fest, die zur Erreichung der erforderlichen Produktqualität notwendig sind. Dies umfasst unter anderem die Festlegung der Qualitätsmerkmale, der Aufgabenverteilung und der Prüfverfahren.
Qualitätssicherung
Qualitätssicherung ist ein Prozess, der sicherstellen soll, dass ein hergestelltes Produkt ein festgelegtes Niveau erfüllt.
Vermessungskoordinaten
Vermessungskoordinaten sind Koordinaten im amtlichen Bezugssystem der Lage des Landes Brandenburg, die auf der Grundlage einer qualifizierten Vermessung erzeugt wurden. Hierzu zählen alle Vermessungen, die zum Zeitpunkt ihrer Durchführung auf der Basis der entsprechenden Fachvorschriften erfolgt sind. Vermessungskoordinaten werden grundsätzlich im amtlichen Punktnachweis (IDB) geführt.
2 Voraussetzungen
Das Rahmenkonzept setzt grundsätzlich auf den nach den Vorschriften (ALB und ALK-Richtlinien) vorauszusetzenden Mindestinhalten (FALKE/ALB-Grunddatenbestand) und Qualitäten (siehe FALKE-Richtlinien) für das Land Brandenburg auf.
Sofern in einzelnen Katasterbehörden diese Voraussetzungen bis zum 31.12.06 nicht realisiert wurden, ist dies im Umsetzungskonzept zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für die Auflösung der Überhaken.
Bei der Qualitätsverbesserung aufgedeckte Fehler und Mängel im FALKE/ALB-Grunddatenbestand sind zu beseitigen.
3 Komplettierung des ANS
Weitere zu den Vermessungsunterlagen gehörende analoge Nachweise sind für den späteren Online-Zugriff zu erfassen. Dies sind seitens der Katasterbehörden in erster Linie die AP-Beschreibungen. Die technischen Vorgaben zum Scannen der Vermessungsrisse sind beim scannen der AP-Beschreibungen anzuhalten.
Werden Mängel im ANS bekannt oder werden diese insbesondere im Rahmen der Nutzung aufgedeckt, sind diese zu beseitigen.
4 Abstimmung der Landes- und Kreisgrenzen
Die Widerspruchsfreiheit des Grenznachweises soll wie folgt sichergestellt werden:
- Die Grenzen müssen sowohl fachlich als auch geometrisch eindeutig festgelegt sein.
- Für alle Grenzpunkte werden einvernehmlich identische Koordinatenwerte im geodätischen Lagebezugssystem ETRS89 festgelegt.
- Im Fortführungsfall teilen sich die jeweils zuständigen Katasterbehörden Veränderungen an den Grenzpunkten und den grenznahen Objekten gegenseitig mit.
- Der nahtlose überschneidungsfreie Übergang in der Darstellung der Objekte im Bereich der Grenzen ist sicherzustellen.
- Information der LGB über die abgestimmten Grenzabschnitte an den Kreis- und Landesgrenzen und Übergabe der abgestimmten Koordinaten.
Darauf aufbauend wird folgendes geregelt:
4.1 Für die Kreisgrenzen des Landes Brandenburg
Die LGB wertet die zentrale ALK-Datenbank erstmalig zum 1.03.07 und anschließend jeweils zum Quartalsende aus und meldet dem MI Folgendes:
Je Grenzabschnitt zwischen zwei benachbarten Katasterbehörden des Landes Brandenburg
- für jede Katasterbehörde die Anzahl der Grenzpunkte insgesamt,
- für jede Katasterbehörde die Anzahl der Grenzpunkte, die auf Vermessungskoordinaten beruhen,
- die Anzahl der identischen (abgestimmten) Grenzpunkte, die auf Vermessungskoordinaten beruhen,
- die Anzahl der sonstigen abgestimmten Grenzpunkte,
- die Anzahl der nicht abgestimmten Grenzpunkte.
Die LGB übermittelt den Katasterbehörden die Ergebnisse der erstmaligen Auswertung und informiert sie quartalsweise über die noch nicht abgestimmten Grenzpunkte.
4.2 Für die Landesgrenze zwischen dem Land Brandenburg und den benachbarten Bundesländern
Das MI trifft mit den angrenzenden Bundesländern Vereinbarungen über die Abstimmung der Geobasisdaten an den Landesgrenzen.
Die LGB trägt die in den Bundesländern vorhandenen Punktdaten (Punktkennzeichen und Koordinaten) zusammen und gleicht sie ab.
Sie visualisiert die Landesgrenzen in geeigneter Weise mit Punktkennzeichen und erstellt eine vergleichende Liste der Punktkennzeichen.
Das weitere Verfahren erfolgt sinngemäß wie unter Nr. 4.1 (Abstimmung der Kreisgrenzen).
Die LGB wirkt bei der Beseitigung von Unstimmigkeiten an der Landesgrenze durch die Bestimmung von Vermessungskoordinaten mit.
Durch die LGB ist zeitnah ein möglichst automatisierter Aktualisierungsprozess der zentralen ALK-Datenbank zu entwickeln, der zukünftig das Entstehen von Inkonsistenzen in der zentralen ALK-Datenbank an den Grenzen zwischen den Kreisen des Landes Brandenburg verhindert.
5 Verbesserung der geometrischen Lagegenauigkeit
Metadaten
Den im Zusammenhang mit der geometrischen Verbesserung der Lagegenauigkeit verwendeten Punkten sind Metainformationen (Qualitätsangaben) zuzuordnen.
5.1 Gebiete mit Zahlennachweis
In diesen Gebieten sind für jeden Grenzpunkt und für jedes eingemessene Gebäude Vermessungskoordinaten zu bestimmen, vorrangig durch Auswertung des vorhandenen Zahlennachweises in Verbindung mit Passpunktbestimmungen. Ziel ist es, die Konsistenz zwischen Zahlennachweis (Vermessungsriss) und Karte (ALK-Vermessungskoordinaten) herzustellen. Die Genauigkeit der ALK ergibt sich aus der Qualität des vorliegenden Zahlennachweises.
Die Gebietsfläche der Katasterbehörde ist in Berechungsblöcke zu untergliedern und an den Rändern zu stabilisieren. Das erfasste Zahlennachweis ist in Dateien, die den Berechungsblöcken entsprechen, abzulegen und zu sichern.
Sofern bei der Bearbeitung Widersprüche im Zahlennachweis nicht ausgeräumt werden können, sind ggf. Messungen notwendig.
Die Darstellung der Lage der Gebäude zu den Flurstücksgrenzen (Nachbarschaft) ist zu kontrollieren. Insbesondere sind Überbauten nur dann darzustellen, wenn ihre Existenz erwiesen ist.
Differenzen zwischen den Flächenangaben der Flurstücke im ALB und der berechneten ALK-Fläche sind zu ermitteln, zu untersuchen und sachgerecht zu beseitigen. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die aus Vermessungskoordinaten berechneten Flächen der ALK eine ausreichende Genauigkeit für die Übernahme der Flächen in das ALB bieten (IPL-Erlass).
Die LGB unterstützt die Katasterbehörden bei der Erfassung des Zahlennachweises und bei der Berechnung von Vermessungskoordinaten.
5.2 Gebiete ohne Zahlennachweis
Grundsätzlich zu unterscheiden sind drei Fälle.
- Die ungetrennten Hofräume, die nach dem Bodensonderungsgesetz realkreditfähig gemacht wurden.
- Die Gebiete, deren Unterlagen vernichtet wurden.
- Sonstige Gebiete, in denen Zahlenwerk nicht vorliegt.
Im ersten Fall genügt die nach dem Gesetz vorgeschriebene grafische innere Genauigkeit den Anforderungen des Prioritätenerlasses II.
Im zweiten Fall ist davon auszugehen, dass die Grenzen auf der Basis bestehender Rechts- und Verwatungsgrenzen entstanden sind. Sie gelten als festgestellt. Hier ist sicherzustellen, dass die Darstellung der Liegenschaften den Gegebenheiten entspricht.
Im dritten Fall sind unter Verwendung von aktuellen Orthofotos markante Abweichungen zwischen Besitzstand und Liegenschaftskataster (ALK) zu ermitteln. Die LGB stellt die benötigten Orthofotos bereit. Es ist zu untersuchen, worauf die Abweichungen zurückzuführen sind. Liegt die Ursache der Abweichung im Nachweis des Liegenschaftskatasters, ist das Liegenschaftskataster zu berichtigen. Ist die Ursache nicht zweifelsfrei zu ermitteln, sind notwendige Vermessungen auszuführen. Die Darstellung der Lage der Gebäude zu den Flurstücksgrenzen (Nachbarschaft) ist zu kontrollieren. Insbesondere sind Überbauten nur dann darzustellen, wenn ihre Existenz erwiesen ist.
6 Verbesserung der Aktualität der beschreibenden Angaben
Die Daten des Migrationdatenbestands-Bbg sind zu aktualisieren. Die hergestellte Aktualität ist im Rahmen der Qualitätssicherung zumindest im 3jahres Turnus zu überprüfen. Es sind wirtschaftliche Verfahren anzuwenden. Hierzu zählt insbesondere die Verwendung von Orthofotos.
Zu der Verbesserung der Aktualität der beschreibenden Angaben gehören insbesondere Überprüfungen von:
6.1 Nutzungsarten
Die zum Migrationsdatenbestand-Bbg gehörenden Nutzungsarten sind auf einen aktuellen Stand zu bringen.
6.2 Gebäude
6.2.1 Lagebezeichnung (Adresse)
Der Erlass zur georeferenzierten Gebäudeadresse vom 2.10.2003 ist umzusetzen.
6.2.2 Nutzung
Die zum Migrationsdatenbestand-Bbg gehörenden Gebäudenutzungsarten sind zu realisieren.
7 Harmonisierung der Bestandsdaten (IPL)
Der Erlass “Einsatz der Software IPL zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Sachinformationen in dem Automatisierten Liegenschaftsbuch und der Automatisierten Liegenschaftskarte“ vom 7.6.06 ist zu beachten.
Ergänzung durch Runderlass Nr. 2 / 2007
Anlage zum Erlass Vordringliche Arbeiten für das amtliche Vermessungswesen - Prioritätenerlass II -
SP/6.51-571-01
Muster für die Bekanntmachung
Bekanntmachung
Mitteilung über Arbeiten zur Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters
Im Zeitraum vom __________________________ bis ______________________________
werden in _________________________________(Lagebezeichnung)
Arbeiten zur Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters durch Mitarbeiter des Landkreises _____________ - Kataster- und Vermessungsamt - durchgeführt.
Diese Arbeiten sind erforderlich, um die Qualität des Liegenschaftskatasters als öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz- VermLiegG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl.I/98, [Nr. 01], S.2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl.I/06, [Nr. 07] , S.74, 76) sicherzustellen.
Hierzu werden Arbeiten zur Aktualisierung der Bestandsdaten (Nutzungsarten, Straßennamen und Grundstücksnummern) sowie Vermessungsarbeiten zur Passpunktbestimmung durchgeführt, bei denen ein Betreten der Grundstücke des o.a. Gebietes erforderlich werden kann.
Die Arbeiten werden von Amts wegen durchgeführt und sind für alle Grundstückseigentümer kostenfrei.
Die Ergebnisse der Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters werden zu gegebener Zeit durch Offenlegung bekannt gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Auszug § 4 VermLiegG