Suche
ARCHIV
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination/dem Projektmanagement von Planungsprozessen im Land Brandenburg (Planungsförderungsrichtlinie 2020 - PFR 2020)
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von gemeinsamer Flächennutzungsplanung, Bebauungsplänen und planerischer Maßnahmen der Landesentwicklung sowie der Projektkoordination/dem Projektmanagement von Planungsprozessen im Land Brandenburg (Planungsförderungsrichtlinie 2020 - PFR 2020)
vom 6. Januar 2021
(ABl./21, [Nr. 3], S.70)
1 Rechtsgrundlage
Maßgebend sind die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2016 (ABl. S. 870), die zuletzt durch den Erlass vom 22. Oktober 2020 (ABl. S. 1027) geändert worden sind, § 12 des Gesetzes über die elektronische Verwaltung im Land Brandenburg (Brandenburgisches E-Government-Gesetz - BbgEGovG) vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28), das durch das Gesetz vom 27. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 29) geändert worden ist, und die Vorschriften des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
2 Zuwendungszweck
Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuwendungen von Maßnahmen zu den nachfolgend benannten Schwerpunkten A bis D.
Ein Rechtanspruch der Antragstellenden besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
3 Gegenstand der Förderung
Schwerpunkt A: (Gemeinsame) Flächennutzungsplanung (Anlage 1)
Schwerpunkt B: Bebauungsplanung (Anlage 2)
Schwerpunkt C: Planerische Maßnahmen der Landesentwicklung (Anlage 3)
Schwerpunkt D: Koordination, Steuerung und Vorbereitung von Planungsprozessen (Projektmanagement) (Anlage 4)
Die Vermeidung und der Abbau von Barrieren ist bei allen Vorhaben gemäß §§ 8 und 9 des Gesetzes des Landes Brandenburg zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - BbgBGG) vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 38 S. 16) geändert worden ist, zu gewährleisten.
4 Art und Auszahlung der Zuwendung
Gefördert wird im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle unmittelbar mit den Teilleistungen des jeweiligen Schwerpunktes A bis D im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltungen.
Die im Zuwendungsbescheid genannten Zuwendungsbeträge werden entsprechend ihrer Fälligkeit auf Antrag ausgezahlt. Der Mittelabruf richtet sich nach der Nummer 1.4.4 der Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest-G). Die Mittelabrufe sind mit entsprechenden Erklärungen an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) zu übergeben.
Der Landesrechnungshof sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern der Gesamtfördersatz 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt. Eine Doppelförderung ist nicht zulässig.
6 Anweisungen zum Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Dezernat 32, Gulbener Straße 24, 03046 Cottbus bis zum 31. März eines Jahres zu richten.
Den Anträgen zum Schwerpunkt A sind die Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Gemeinden schriftlich unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter beizufügen. Erstrecken sich Anträge zum Schwerpunkt C über mehrere kommunale Gebietskörperschaften, ist in den Anträgen darzulegen, welche Kooperationspartner beteiligt sind und wie die Zusammenarbeit ausgestaltet werden soll.
Weitere Regelungen zu Umfang und Inhalt der vorzulegenden Anträge werden zu gegebener Zeit mittels Projektaufruf veröffentlicht.
7 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde bewilligt auf der Grundlage der Förderentscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde die Zuwendungen oder lehnt die Anträge ab. Die Vorhaben gemäß den Schwerpunkten A bis D müssen nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides innerhalb von sechs Monaten begonnen worden und spätestens 48 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein (vgl. Regelung in Nummer 5). Der maßgebliche Zeitpunkt für den Abschluss eines Vorhabens ist in den Anlagen zu den Schwerpunkten A bis D geregelt.
Erfolgt der Vorhabenbeginn oder Abschluss des Vorhabens nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten, kann der Zuwendungsbescheid allein aus diesem Grund widerrufen werden.
Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens den Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen.
8 Evaluierung
Das Förderprogramm soll nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Richtlinie evaluiert werden.
9 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Anlagen
- 1
- 2
- 3
- 4