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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur (Pflegezukunftsinvestitions-Richtlinie 2021 - 2024)

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur (Pflegezukunftsinvestitions-Richtlinie 2021 - 2024)
vom 30. Juli 2021
(ABl./21, [Nr. 32], S.669)

1 Zuwendungszweck

1.1 Die künftige Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung gehört zu den großen gesellschaftlichen Herausforderungen in Brandenburg. Die Anzahl pflegebedürftiger Menschen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen und wird allein aus demografischen Gründen weiter steigen. Bei Fortschreibung der bisherigen pflegerischen Versorgungssituation müssten bis zum Jahr 2030 in Brandenburg so viele Menschen neu für eine Tätigkeit in der Pflege gewonnen werden wie aktuell in der Pflege tätig sind. Gleichzeitig geht jedoch das Potenzial der insgesamt zur Verfügung stehenden Erwerbspersonen weiter zurück.

Neben Maßnahmen der Fachkräftesicherung, zur Prävention von Pflegebedürftigkeit sowie zu einer besseren Steuerung der zur Verfügung stehenden Ressourcen ist eine strukturelle Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur notwendig.

1.2 Pflegerischen Angeboten, die pflegende Angehörige unterstützen und entlasten und damit die häusliche Pflege stabilisieren und den Erhalt der sozialen Kontakte ermöglichen, kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Hierzu gehören die Angebote der Kurzzeitpflege sowie der Tages- und Nachtpflege. Sie sollen verlässlich, wohnortnah und bezahlbar zur Verfügung stehen. Das gelingt nur in enger Zusammenarbeit mit den Landkreisen und kreisfreien Städten unter Berücksichtigung der regionalen Versorgungsstrukturen und Planungsprozesse.

Zur gezielten investiven Förderung dieser pflegerischen Angebote leistet das Land Brandenburg auf Grund des Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetzes (ZiFoG) einen freiwilligen Beitrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG-LHO).

1.3 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend dem als Anlage beigefügten „Förderrahmen der Landkreise und kreisfreien Städte“. Dabei ist sicherzustellen, dass die Landesmittel ordnungsgemäß verwendet werden und der Landeshaushaltsordnung Rechnung getragen wird.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen können gewährt werden für die Bezuschussung von Investitionsmaßnahmen zur Schaffung neuer zusätzlicher Plätze der Kurzzeit-, der Tages- oder der Nachtpflege. Hierzu gehören Neubau-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen.

2.1.1 Kurzzeitpflege

Vorrangig gefördert werden Projekte, in denen mehrere Plätze der Kurzzeitpflege im Sinne der §§ 71 ff. SGB XI oder des § 39c SGB V in einer räumlich und fachlich-organisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden. Eine Anbindung an ein Krankenhaus oder an eine stationäre Pflegeeinrichtung (Kurzzeitpflegebereiche oder -abteilungen) ist möglich.

In bereits bestehenden Einrichtungen kann zudem die Schaffung neuer einzelner, ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzter Plätze gefördert werden, sofern hierfür Investitionsmaßnahmen getätigt werden.

2.1.2 Tages- oder Nachtpflege

Vorrangig gefördert werden Plätze der Tages- oder Nachtpflege im Sinne von §§ 71 ff. SGB XI in Regionen, in denen auf Grund geringer Bevölkerungsdichte und langer Anfahrtswege der Betrieb einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung mit besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden ist, damit auch dort eine wohnortnahe Versorgung erfolgen kann. Bereits bestehende Strukturen der Tages- und Nachtpflege sollen nach Möglichkeit nicht durch die neuen Investitionen benachteiligt werden.

Auf Grundlage der regionalen Pflegestrukturplanungs­arbeit können auch neue Formen der Tagespflege, etwa solche mit einem inhaltlich oder zeitlich begrenzten Angebot, die zur Verbesserung der Versorgungssituation in ländlich geprägten Gebieten beitragen, gefördert werden.

2.2 Wird im Rahmen der regionalen Pflegestrukturplanungsarbeit ein Bedarf festgestellt, der durch Angebote nach Nummer 2.1 nicht abgedeckt werden kann, können die Erstempfangenden in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) anderweitige Investitionsmaßnahmen zur Weiterentwicklung des pflegerischen Angebotes vorhandener Einrichtungen nach § 71 SGB XI fördern, die dem Förderzweck nach Nummer 1.2 dieser Richtlinie ebenfalls Rechnung tragen.

2.3 Investitionsmaßnahmen im Sinne der Nummern 2.1 und 2.2 sind Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen oder zu ergänzen sowie die einmalige Anschaffung der für den Betrieb erforderlichen Verbrauchsgüter (Erstausstattung) mit Ausnahme der Verbrauchsgüter, die gemäß § 82 Absatz 1 SGB XI in den Vergütungen für Pflegeleistungen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigungsfähig sind. Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken sowie für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern sind nicht förderfähig.

2.4 Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnittes auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Erstempfangende der Zuwendungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg, welche die Zuwendung als Anteilfinanzierung mit eigener Bescheiderteilung nach Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO an die Letztempfangenden weiterleiten.

3.2 Letztempfangende der Zuwendungen sind die Träger der pflegerischen Angebote, welche natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Zudem können Eigentümer, die einem Träger des pflegerischen Angebotes Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, Letztempfangende der Zuwendungen sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes müssen erfüllt sein.

4.2 Bei der Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Letztempfangende das Eigentum oder ein Erbbaurecht an dem für die Investitionsmaßnahme genutzten Grundstück hat oder der Eigentumserwerb oder die Einräumung des Erbbaurechts gesichert ist. Dies gilt nicht in den Fällen von Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern. Hier ist die Zusicherung des Eigentümers erforderlich, das Grundstück für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Eigentümer, die einem Träger eines pflegerischen Angebotes Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, haben bei der Antragstellung nachzuweisen, dass der Antrag mit dem Träger des pflegerischen Angebotes abgestimmt ist und der Betrieb für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist.

4.3 Das Vorhaben muss zulassungsfähig im Sinne des § 72 SGB XI sein. Von den Letztempfangenden kann hierfür verlangt werden, dass dem Antrag eine Erklärung der Landesverbände der Pflegekassen im Land Brandenburg beizufügen ist, aus der hervorgeht, dass für das Vorhaben vorbehaltlich einer Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall der Abschluss eines Versorgungsvertrages dem Grunde nach möglich ist.

4.4 Vorhaben, die der baurechtlichen Genehmigung bedürfen, können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind. In den Fällen der Nummer 2.1.1 ist das zustimmende Votum des Landesamtes für Soziales und Versorgung, Aufsicht für unterstützende Wohnformen, zu dem Vorhaben erforderlich.

4.5 Die baufachliche Prüfung durch die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt unter Anwendung der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu den VV zu § 44 LHO (Anlage zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - EZBau). Die Verpflichtungen nach Maßgabe der NBest-Bau sind zu erfüllen. Bei Zuwendungen, die einen Betrag von insgesamt 1 000 000 Euro übersteigen, ist gemäß VV/VVG Nr. 6.2 in Verbindung mit Nr. 6.1 zu § 44 LHO die zuständige baufachtechnische Prüfstelle zu beteiligen.

4.6 Abweichend von Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen auch für solche Vorhaben bewilligt werden, bei denen die Baumaßnahmen ab dem 1. Januar 2021 begonnen wurden, wenn der Erstempfangende zuvor schriftlich bestätigt, dass ein Baubeginn einer späteren Förderung nicht entgegensteht.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Bemessungsgrundlage

5.4.1 Der jeweilige Förderhöchstbetrag des Landkreises oder der kreisfreien Stadt ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Er berechnet sich nach dem Anteil pflegebedürftiger Menschen des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der jeweiligen kreisfreien Stadt an den insgesamt im Land Brandenburg lebenden pflegebedürftigen Menschen im Jahr 2030 gemäß Projektion der amtlichen Pflegestatistik 2019 anhand der Bevölkerungsvoraus­berechnung. Der Förderbetrag nach Satz 1 kann für das laufende Haushaltsjahr bei Bedarf erhöht werden, sofern nach Nummer 7.2.2 nicht benötigte Mittel anderer Landkreise oder kreisfreier Städte zur Verfügung stehen. Nicht genutzte Fördermittel aus dem Kalenderjahr 2021 können auf das Kalenderjahr 2022 übertragen werden.

5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für die Letztempfangenden beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.3 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der oder des Letztempfangenden ergeben sich aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und - soweit erforderlich - baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungs­fähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die Kostengruppen 100 (Grundstück), 220 (öffentliche Erschließung), 710 (Bauherrenaufgaben), 720 (Vorbereitung der Objektplanung) und 800 (Finanzierung) sind nicht zuwendungsfähig. Die ermittelten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden in den Fällen von Nummer 2.1 gleichmäßig auf die Anzahl der Plätze verteilt. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden

  1. für Plätze der Kurzzeitpflege auf 99 700 Euro pro Platz und
  2. für Plätze der Tages- oder Nachtpflege auf 54 450 Euro pro Platz

begrenzt.

5.4.4 Die Höhe des Zuschussanteils legt die oder der Erstempfangende innerhalb ihres oder seines Budgets nach der Anlage und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Bei der Weiterleitung an den Letztempfangenden ist die Auszahlungsreife der Budgetmittel zu berücksichtigen.

5.4.5 Die Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten muss gesichert sein. Hierfür ist die Aufbringung des Eigenanteils durch die Letztempfangende oder durch den Letztempfangenden von mindestens 20 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben nachzuweisen. Eine Kumulation mit weiteren Förderprogrammen oder Förderkrediten bis zur Höhe des aufzubringenden Eigenanteils wird zugelassen. Ein Eigenanteil der Erstempfangenden nach Satz 2 ist dann erforderlich, wenn sie zugleich Letztempfangende der Zuwendung sind.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Weiterleitung der Zuwendung an die Letztempfangenden

6.1.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an die Letztempfangenden ist nur zulässig, wenn die oder der Erstempfangende sicherstellt, dass die oder der Letztempfangende die Zuwendungsbestimmungen einhält.

6.1.2 Die Zuwendung des Landes ist vollständig als Anteil­finanzierung mit eigener Bescheiderteilung an die Letztempfangenden weiterzuleiten. Erfolgt die Weiterleitung an juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind die als Anlage beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) zum Bestandteil des Bescheides an den Letztempfangenden zu erklären. Im Falle der Weiterleitung an natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Weiterleitungsbescheides zu erklären. Bei der Förderung von Baumaßnahmen sind zusätzlich die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zum Bestandteil des Bescheides zu erklären.

6.1.3 Die Letztempfangenden haben sich gegenüber den Erstempfangenden durch schriftliche Erklärung zu verpflichten, die das Leistungsangebot in Anspruch nehmenden Pflegebedürftigen nicht mit Investitionskosten zu belasten mit Ausnahme der nach Nummer 5.4.3 anerkannten, jedoch nicht öffentlich geförderten Investitionskosten.

6.1.4 Im Zuwendungsbescheid an die Letztempfangenden ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen: Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten Gebäude und unbeweglichen Anlagengüter sind 20 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Alle beweglichen Gegenstände mit einem Beschaffungswert von über 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind zehn Jahre für den Zuwendungszweck gebunden.

6.1.5 Zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche ist für Zuwendungen, die den Betrag von 140 000 Euro übersteigen, die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch des für die Investitionsmaßnahme genutzten Grundstückes nachzuweisen. Das gilt nicht in den Fällen, in denen mit der Investitionsmaßnahme ausschließlich bewegliche Sachen finanziert werden. Anstelle einer dinglichen Sicherung kann eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beigebracht werden. Sind Gebietskörperschaften Letztempfangende der Zuwendung, ist eine Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche nicht erforderlich.

6.1.6 Im Zuwendungsbescheid sind die Letztempfangenden zu verpflichten, für den Fall, dass sie vor Ablauf der zeitlichen Bindung den Betrieb des pflegerischen Angebotes nicht mehr gewährleisten, auf Verlangen der oder des Erstempfangenden

  • den zweckentsprechenden Betrieb des Angebotes durch einen Dritten abzusichern oder
  • die Nutzung des Gebäudes zu gleichen Zwecken einem Dritten zu überlassen.

Die Fördermittel sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die oder der Letztempfangende dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

6.1.7 Eine Kopie jedes Weiterleitungsbescheides ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden.

6.1.8 Die Erstempfangenden prüfen die ordnungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Zuwendung durch die Letztempfangenden.

6.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2, deren Wirkungsbereich das jeweilige Gebiet überschreitet, können mit den betreffenden Kommunen gemeinsame Projektanträge gestellt werden.

6.3 Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem Kreistag oder der Stadtverordnetenversammlung jährlich, erstmalig im Jahr 2022, über ihre Aktivitäten nach Nummer 2 und veröffentlichen den Bericht in geeigneter Weise.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg (LASV)
Dezernat 52
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus

7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.2.1 Anträge auf Zuwendung sind unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2.2 Sofern Landkreise oder kreisfreie Städte gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass sie Mittel in Höhe der nach Nummer 5.4.1 festgelegten Beträge nicht benötigen, können diese für das jeweils laufende Haushaltsjahr von der Bewilligungsbehörde bei Bedarf für weitere Maßnahmen nach Nummer 2 in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten eingesetzt werden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Mittel­anforderung durch den Erstempfangenden der Zuwendung.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis wird durch das LASV als Bewilligungsbehörde geprüft. Die baufachliche Verwendungsnachweisprüfung durch die Landkreise und kreisfreien Städte und gegebenenfalls unter Einbezug des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) erfolgt dabei unter Anwendung der Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage zur EZBau) zu den VV/VVG zu § 44 LHO (Anlage zu VV/VVG Nr. 6.4 zu § 44 LHO - EZBau). Die Verpflichtungen nach Maßgabe der NBest-Bau sind zu erfüllen. Die entsprechende Prüfung der Verwendungsnachweise der Letztempfangenden ist ausdrücklich zu bestätigen und dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Belege und Nachweise anzufordern und Auskünfte zu verlangen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu
§ 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Eine Förderung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn eine Fördervoraussetzung nach Nummer 4 oder Nummer 6.1 wegfällt. Die oder der Erstempfan­gende ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Kenntnis den Wegfall einer Fördervoraussetzung mitzuteilen.

7.5.3 Beträge, die die Erstempfangenden von den Letztempfangenden wegen nicht zweckentsprechender Verwendung tatsächlich zurückerhalten, werden an die Bewilligungsbehörde in Höhe des ursprünglichen Finanzierungsanteils weitergeleitet, soweit nicht mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde ein anderweitiger zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch die Erstempfangenden möglich ist.

7.5.4 Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei der oder dem Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Hat die oder der Zuwendungsempfangende Mittel an Dritte weitergeleitet, darf auch bei diesen geprüft werden. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 ANBest-G).

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Anlage

Kreisbudgets nach Nummer 5.4.1 der Pflegezukunftsinvestitions-Richtlinie 2021 - 2024

Landkreis/kreisfreie Stadt

Gesamtbudget
2021 - 2024

auszahlbare
Fördermittel 2021

auszahlbare
Fördermittel 2022

auszahlbare
Fördermittel 2023

auszahlbare
Fördermittel 2024

Brandenburg an der Havel

508.883,14 €

127.220,78 €

127.220,78 €

127.220,78 €

127.220,78 €

Cottbus

662.083,74 €

165.520,94 €

165.520,94 €

165.520,94 €

165.520,94 €

Frankfurt (Oder)

462.220,64 €

115.555,16 €

115.555,16 €

115.555,16 €

115.555,16 €

Potsdam

1.047.168,41 €

261.792,10 €

261.792,10 €

261.792,10 €

261.792,10 €

Landkreis Barnim

1.856.262,83 €

464.065,71 €

464.065,71 €

464.065,71 €

464.065,71 €

Landkreis Dahme-Spreewald

1.181.561,17 €

295.390,29 €

295.390,29 €

295.390,29 €

295.390,29 €

Landkreis Elbe-Elster

832.544,71 €

208.136,18 €

208.136,18 €

208.136,18 €

208.136,18 €

Landkreis Havelland

1.102.758,68 €

275.689,67 €

275.689,67 €

275.689,67 €

275.689,67 €

Landkreis Märkisch-Oderland

1.663.303,87 €

415.825,97 €

415.825,97 €

415.825,97 €

415.825,97 €

Landkreis Oberhavel 

1.727.226,74 €

431.806,68 €

431.806,68 €

431.806,68 €

431.806,68 €

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

839.805,97 €

209.951,49 €

209.951,49 €

209.951,49 €

209.951,49 €

Landkreis Oder-Spree

1.566.764,87 €

391.691,22 €

391.691,22 €

391.691,22 €

391.691,22 €

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

1.016.337,83 €

254.084,46 €

254.084,46 €

254.084,46 €

254.084,46 €

Landkreis Potsdam-Mittelmark

1.287.385,05 €

321.846,26 €

321.846,26 €

321.846,26 €

321.846,26 €

Landkreis Prignitz

867.660,63 €

216.915,16 €

216.915,16 €

216.915,16 €

216.915,16 €

Landkreis Spree-Neiße

812.665,54 €

203.166,38 €

203.166,38 €

203.166,38 €

203.166,38 €

Landkreis Teltow-Fläming

1.197.393,09 €

299.348,27 €

299.348,27 €

299.348,27 €

299.348,27 €

Landkreis Uckermark

1.367.973,10 €

341.993,27 €

341.993,27 €

341.993,27 €

341.993,27 €