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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen kommunaler Pflegepolitik - Pflege vor Ort
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen kommunaler Pflegepolitik - Pflege vor Ort
vom 17. März 2021
(ABl./21, [Nr. 14], S.350)
zuletzt geändert durch Erlass des MSGIV vom 23. Dezember 2022
(ABl./23, [Nr. 1], S.14)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an:
- Landkreise und kreisfreie Städte zur Förderung regionaler Pflegestrukturplanung, von Maßnahmen zur Koordinierung und Weiterentwicklung pflegerischer Versorgungsstrukturen sowie zur Vernetzung von Angebotsstrukturen in der Pflege und angrenzender Versorgungsbereiche und zur Förderung der Umsetzung von investiven Förderungen in der Pflege (insbesondere im Bereich Tages- und Kurzzeitpflege) aus dem Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz (ZifoG) vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I Nr. 56) sowie zur Begleitung der Ämter sowie amtsfreien Städte und Gemeinden bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
- Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltende und mitverwaltete Gemeinden sowie amtsfreie Städte und Gemeinden zur Unterstützung von spezifischen Maßnahmen, die dazu geeignet sind, ein selbstständiges Leben von insbesondere in der Häuslichkeit gepflegten Personen und deren Einbindung in die örtliche Gemeinschaft zu unterstützen sowie Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern, zu verringern oder zu vermeiden.
Nach § 9 SGB XI in Verbindung mit § 8 Absatz 2 SGB XI sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Sie unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Personen aus der Nachbarschaft und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin. Landesrechtlich sind entsprechende Pflichten in § 3 des Gesetzes über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (LPflegeG) geregelt.
1.2 Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Pflege in der eigenen Häuslichkeit durch Gestaltung alterns- und pflegegerechter Sozialräume und somit die Stabilisierung des Anteils ambulanter Pflege im Land.
1.3 Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung der Landkreise und kreisfreien Städte sind:
2.1.1 Personal- und Sachausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte oder von ihnen geförderter Dritter für die
- regionale Pflegestrukturplanung zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur und flankierender Unterstützungsangebote,
- Umsetzung von investiven Förderungen von Angeboten in der Pflege, insbesondere im Bereich Tages- und Kurzzeitpflege aus dem Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz (ZifoG), unter Berücksichtigung der regionalen Pflegestrukturplanung,
- Koordinierung der Leistungen und Hilfen für Pflegebedürftige, um eine wirtschaftliche und sachgerechte Leistungserbringung zu fördern,
- Vernetzung der ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen, der Leistungen angrenzender Versorgung (wie zum Beispiel der Gesundheitsversorgung) sowie der Hilfen im Vor- und Umfeld der Pflege,
- Begleitung der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden im Landkreis bei der Planung und Umsetzung der Förderungen nach Nummer 2.2.
2.1.2 Maßnahmen zur Unterstützung der Planungs-, Koordinierungs- und Vernetzungsarbeit wie zum Beispiel Veranstaltungen, Gutachten, Studien, Veröffentlichungen.
2.2 Gegenstand der Förderung der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden sind:
Personal- und Sachkosten von Maßnahmen der Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden oder von ihnen geförderter Dritter im Vor- und Umfeld von Pflege nach dem SGB XI, insbesondere:
- für ergänzende Angebote zur Unterstützung der häuslichen Pflege und Betreuung durch Information, Beratung, Begleitung, Entlastung sowie zur Unterstützung bei der Bewältigung und Gestaltung des Alltags,
- zur Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XI,
- zur Sicherstellung der sozialen Teilhabe insbesondere bereits pflegebedürftiger Menschen und häuslich Pflegender.
Derartige Maßnahmen können unter anderem sein:
- Unterstützung des Aufbaus neuer oder des Ausbaus bestehender alltagsunterstützender Angebote im Sinne des § 45a SGB XI,
- Hilfen in der Nachbarschaft,
- niedrigschwellige Informationen, Veranstaltungen für Pflegebedürftige und ihre häuslich Pflegenden sowie für Menschen im unmittelbaren Vorfeld von Pflege,
- Aktivitäten von oder mit Handwerksbetrieben aus der Region, die bei Maßnahmen zur alternsgerechten Anpassung in Wohnungen und im Wohnumfeld helfen,
- Maßnahmen zur Vernetzung von Akteuren in der Pflege (beispielsweise örtliche Verbünde, Pflege-Stammtische),
- Informationen zu Hilfen nach dem SGB XI (zum Beispiel zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, über Pflegekurse nach § 45 SGB XI, zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sowie zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI),
- lokale Projekte und Allianzen für Menschen mit Demenz wie zum Beispiel Demenz-Stammtische, Demenz-Kurse,
- Ermöglichung der Teilhabe der Zielgruppe am örtlichen Leben (beispielsweise am Vereinsleben, an Sport- und Kulturveranstaltungen, an Begegnungsmöglichkeiten),
- Angebote für gemeinsames Essen,
- zielgruppenspezifische Projekte zur Aktivierung und Anregung von Betätigungen für die örtliche Gemeinschaft.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nach Nummer 12 VVG in Verbindung mit Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterzuleiten. Dritte als Letztempfangende der Zuwendung können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.
3.2 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden und amtsfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
Die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg sind berechtigt, die Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks nach Nummer 12 VVG in Verbindung mit Nummer 12 VV zu § 44 LHO in öffentlich-rechtlicher Form an Dritte weiterzuleiten. Sofern Zuwendungsempfangende die Zuwendungen an ihre angehörigen Gemeinden weiterleiten, gilt für diese Satz 1 entsprechend. Dritte als Letztempfangende der Zuwendung können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Ein finanzieller Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden ist in Höhe von mindestens 20 Prozent, bei Kommunen, die sich nachweislich in der Haushaltssicherung befinden, in Höhe von mindestens 10 Prozent erforderlich. Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise auch durch Mittel Dritter erbracht werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind ausschließlich maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben. Für die Förderung der Personalausgaben ist Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.
5.4.1 Die Höhe des Zuschusses für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt bis zu 150 000 Euro pro Jahr je Landkreis oder kreisfreie Stadt. Der Förderbetrag nach Satz 1 kann für das laufende Haushaltsjahr bei Bedarf erhöht werden, sofern nach Nummer 7.2 nicht benötigte Mittel anderer Landkreise oder kreisfreier Städte zur Verfügung stehen.
5.4.2 Der jeweilige jährliche Förderhöchstbetrag der einzelnen Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden nach Nummer 2.2 ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Er ist berechnet nach der für den jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt ausgewiesenen regionalen Pflegeprävalenz gemäß der amtlichen Pflegestatistik 2019 zum Stichtag 15. Dezember 2019 in Verbindung mit ihrer jeweiligen Anzahl an Einwohnerinnen und Einwohnern in der besonders von Pflegebedürftigkeit betroffenen Altersgruppe ab 80 Jahren nach den Bevölkerungszahlen zum 31. Dezember 2019. Der Förderbetrag nach den Sätzen 1 und 2 kann für das laufende Haushaltsjahr bei Bedarf erhöht werden, sofern nach Nummer 7.2 nicht benötigte Mittel anderer Ämter sowie amtsfreier Städte und Gemeinden zur Verfügung stehen. Bei der Änderung, der Auflösung oder dem Zusammenschluss von Ämtern, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städten und Gemeinden entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag über den neu festzulegenden Förderhöchstbetrag unter Berücksichtigung der bis zur Änderung, Auflösung oder zum Zusammenschluss geltenden Förderhöchstbeträge.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Förderzeitraum für Maßnahmen nach Nummer 2 ist begrenzt auf den 31. Dezember 2024.
6.2 Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen im Zuge ihrer Aktivitäten nach Nummer 2.1 die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltende und mitverwaltete Gemeinden sowie amtsfreie Städte und Gemeinden
- in angemessener Weise einbeziehen sowie deren lokale Situation berücksichtigen,
- bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 beraten und unterstützen.
6.3 Die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden sollen bei Förderungen nach Nummer 2.2 Empfehlungen der Pflegestrukturplanung des jeweiligen Landkreises berücksichtigen.
6.4 Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem Kreistag oder der Stadtverordnetenversammlung jährlich über ihre Aktivitäten nach Nummer 2.1 und veröffentlichen den Bericht in geeigneter Weise.
6.5 Die Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie amtsfreien Städte und Gemeinden berichten jährlich über die Verwendung der Mittel an die jeweilige Gemeindevertretung und veröffentlichen den Bericht in geeigneter Weise.
6.6 Für Maßnahmen nach Nummer 2, deren Wirkungsbereich das jeweilige Gebiet überschreitet, können mit den betreffenden Kommunen gemeinsame Projektanträge gestellt werden.
6.7 Die Kommunen werden bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 2 durch die Fachstelle Altern und Pflege im Quartier sowie durch das Kompetenzzentrum Demenz für das Land Brandenburg unterstützt.
6.8 Weiterleitung
Die Weiterleitung an Dritte ist nur zulässig, wenn gegenüber den Dritten gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen dieser Richtlinie (soweit zutreffend) auch durch die Dritten eingehalten werden.
Die Weiterleitungsbescheide müssen die gleichen allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen enthalten (einschließlich der dem Erstzuwendungsempfangenden im Bescheid vorgegebenen Bestimmungen zur Weiterleitung) wie der Bescheid an den Erstzuwendungsempfangenden. Erfolgt die Weiterleitung an juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind die als Anlage beizufügenden ANBest-G (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden [GV]) zum Bestandteil des Bescheides an den Letztempfangenden zu erklären. Im Falle der Weiterleitung an juristische Personen des privaten Rechts sind die ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) zum Bestandteil des Weiterleitungsbescheides zu erklären.
Eine Kopie jedes Weiterleitungsbescheides ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Die Erstzuwendungsempfangenden prüfen die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch die Letztzuwendungsempfangenden.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 52
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Anträge auf Zuwendung sind unter Verwendung des vorgegebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Für das laufende Haushaltsjahr können Anträge jeweils bis zum 30. November gestellt werden. Sofern Landkreise oder kreisfreie Städte gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass sie Mittel in Höhe der nach Nummer 5.4.1 festgelegten Beträge nicht benötigen, können diese für das jeweils laufende Haushaltsjahr von der Bewilligungsbehörde bei Bedarf für weitere Maßnahmen nach Nummer 2.1 in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten eingesetzt werden. Sofern Ämter, Verbandsgemeinden, mitverwaltende und mitverwaltete Gemeinden oder amtsfreie Städte oder Gemeinden gegenüber der Bewilligungsbehörde erklären, dass sie Mittel in Höhe der nach Nummer 5.4.2 festgelegten Beträge nicht benötigen, können diese für das jeweils laufende Haushaltsjahr von der Bewilligungsbehörde bei Bedarf für weitere Maßnahmen nach Nummer 2.2 in anderen Ämtern oder amtsfreien Städten oder Gemeinden eingesetzt werden.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Mittelanforderung durch die Zuwendungsempfangenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist eine Verwendungsbestätigung nach Nummer 10.4 VVG zu § 44 LHO vorzulegen. Auf eine Vorlage von Belegen wird verzichtet. Die Bereithaltung der verwendungsnachweisfähigen Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten, sofern nach dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, die VVG zu § 44 LHO.
7.6 Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Haben die Zuwendungsempfangenden Mittel an Dritte weitergeleitet, darf auch bei diesen geprüft werden. Eine überörtliche Prüfung nach dem Gemeindehaushaltsrecht bleibt unberührt (Nummer 8.2 ANBest-G).
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2021 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anlagen
- 1Anlage 600.7 KB