Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizministerialblatt

Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizministerialblatt
vom 7. Februar 2017
(JMBl/17, [Nr. 3], S.18)

Zur Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg treffe ich unter Beachtung von Artikel 9 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. I S. 281, 283) folgende Regelung:

I.

Im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg werden folgende Personalnachrichten bekannt gegeben:

  1. bei Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten:

    Ernennung, Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung, Versetzung, Beendigung des Dienstverhältnisses.

    Ernennung, Versetzung und Beendigung des Dienstverhältnisses werden nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen bekannt gegeben.

    Personalnachrichten bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind von der Veröffentlichung ausgenommen.
  2. bei Notarinnen und Notaren:

    Bestellung, Amtssitz, Verlegung des Amtssitzes, Erlöschen des Amtes, Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters und Beendigung ihres oder seines Amtes.

II.

Die Personalnachrichten werden in nachstehender Reihenfolge veröffentlicht:

  • Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz,
  • Ordentliche Gerichtsbarkeit,
  • Staatsanwaltschaften,
  • Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  • Sozialgerichtsbarkeit,
  • Arbeitsgerichtsbarkeit,
  • Finanzgerichtsbarkeit,
  • Notarinnen und Notare,
  • Justizvollzug,
  • Justizakademie des Landes Brandenburg.

III.

Die Veröffentlichungen erfolgen entsprechend dem in der Anlage abgedruckten Muster mit bisheriger und neuer Dienstbezeichnung, Name und Dienstort. Die Besoldungsgruppe ist anzugeben, sofern bei einer Amtsbezeichnung die Einstufung in unterschiedliche Besoldungsgruppen möglich ist.

Bei Entfernung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren, Ausscheiden gemäß § 24 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und bei Entlassung nach § 22 Absatz 2 und 3 DRiG wird der Grund des Ausscheidens nicht angegeben.

IV.

Die im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg bekannt zu gebenden Personalnachrichten sind laufend zu erfassen und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz entsprechend dem Muster in der Anlage durch Übersendung von Sammelberichten bis zum 20. jedes Monats zu berichten. Ist zwischen der berichtenden Stelle und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz ein verschlüsselter elektronischer Verkehr eingerichtet, erfolgt die Übersendung in elektronischer Form. Bedarf die Veröffentlichung der Einwilligung der oder des Betroffenen, ist die Personalnachricht erst in den Bericht aufzunehmen, wenn die Einwilligung vorliegt.

Es berichten jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:

  • der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
  • der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg,
  • der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für die Richterinnen und Richter seines Gerichts,
  • die Präsidenten der Verwaltungsgerichte,
  • die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,
  • die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg für die Richterinnen und Richter ihres Gerichts und für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg,
  • die Direktoren der Arbeitsgerichte für die Beamtinnen und Beamten ihres Gerichts,
  • der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,
  • Referat I.1 des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für das Ministerium und die Justizakademie des Landes Brandenburg,
  • Referat III.1 des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für den Justizvollzug,
  • Referat II.3 des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Notarinnen und Notare. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts berichtet, soweit er für Personalmaßnahmen bei den Notarinnen und Notaren zuständig ist.

V.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig treten die Rundverfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 14. August 1998 (JMBl. S. 103), die durch die Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 2006 (JMBl. S. 3) geändert worden ist, sowie Abschnitt I Nummer 3 der Vorläufigen Regelung der Verwaltungszuständigkeiten in der brandenburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Errichtung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2005 (JMBl. Sondernummer I S. 2), die zuletzt durch die Allgemeine Verfügung vom 4. Januar 2016 (JMBl. S. 3) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 7. Februar 2017

Der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig

Anlagen