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Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
vom 25. Juni 2019
(ABl./19, [Nr. 28], S.659)

Auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 22. Mai 2017 zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 werden weiterhin die nach Nummer II 3 Buchstabe c bis f der VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 136 bis 139 bundesweiten Ausnahmegenehmigungen für die dort aufgeführten schwerbehinderten Menschen ohne Möglichkeit der Benutzung ausgewiesener Schwerbehindertenparkplätze (Zeichen 314 und 315 mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO) gewährt.

Die aufgeführten schwerbehinderten Menschen entsprechen weitestgehend den Personengruppen, denen auf Grund der brandenburgischen Sonderregelung im Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 4 - Straßenverkehr - Nr. 14/2009 vom 3. August 2009 (ABl. S. 1620), geändert durch die Bekanntmachung vom 18. November 2009 (ABl. S. 2422), schon bisher Parkerleichterungen gewährt worden sind, die zusätzlich auch zur Benutzung ausgewiesener Schwerbehindertenparkplätze in den Ländern Brandenburg und Berlin berechtigen.

Zur Vermeidung von Nachteilen für diese Gruppen schwerbehinderter Menschen legt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung fest, dass in Ergänzung der bundeseinheitlichen Ausnahmegenehmigung den berechtigten Personenkreisen mit Wohnsitz im Land Brandenburg eine Ausnahmegenehmigung entsprechend dem beigefügten Muster (Anlage 2) zu erteilen ist, die gemäß einer Vereinbarung mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz auch im Land Berlin gilt. Der besondere Parkausweis (Verkehrsblatt 2009 S. 392), der von einer Straßenverkehrsbehörde des Landes Brandenburg oder des Landes Berlin ausgestellt worden ist, berechtigt somit auch zur Benutzung ausgewiesener Schwerbehindertenparkplätze (Zeichen 314/315 mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO) in beiden Bundesländern. Im Einvernehmen mit dem Ministerium für ­Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem ­Ministerium des Innern und für Kommunales wird für die ­Erteilung der Ausnahmegenehmigungen durch die Straßen­verkehrsbehörden im Land Brandenburg Folgendes bestimmt:

1 Berechtigter Personenkreis

Auf Antrag erhalten nachstehend aufgeführte Personen - mit folgenden vom Landesamt für Soziales und Versorgung bestätigten Gesundheitsstörungen beziehungsweise Funktionsbeeinträchtigungen - eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen):

  1. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Glied­maßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
  2. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Glied­maßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  3. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt;
  4. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

2 Verwaltungsverfahren

  1. Das Landesamt für Soziales und Versorgung prüft im Wege der Amtshilfe bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades der Behinderung, ob ein Antragsteller/eine Antragstellerin zu einem der in Nummer 1 bestimmten Personenkreise gehört und erteilt eine Bescheinigung (Anlage 1) als Nachweis zum formlosen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen). Der Antrag ist unter Vorlage der Bescheinigung des Landes­amtes für Soziales und Versorgung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
  2. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt eine Ausnahmegenehmigung gemäß dem beigefügten Muster (Anlage 2) mit dem im Verkehrsblatt 2009 S. 391 bekannt gegebenen Parkausweis. Die Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis sind längstens für fünf Jahre in stets widerruflicher Weise zu erteilen (Nummer III 2 der VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 141) oder für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises, wenn ­diese unter fünf Jahren liegt. Unbefristet erteilte Aus­nahmegenehmigungen sind durch befristete Ausnahmegenehmigungen zu ersetzen.
  3. Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden (Nummer III 3 der VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 142).

3 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Regelung tritt am 25. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen vom 23. Juni 2014 (ABl. S. 947) außer Kraft.

Anlagen