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Organisationsverfügung für das Landesinstitut für Lehrerbildung

Organisationsverfügung für das Landesinstitut für Lehrerbildung
vom 7. Juni 2007
(Abl. MBJS/07, [Nr. 6], S.142)

  1. Die Errichtung des Landesinstituts für Lehrerbildung basiert auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 86)

    Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist eine Einrichtung des Landes gemäß § 13 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Schule zuständigen Ministeriums.

    Das Landesinstitut für Lehrerbildung wird im Abkürzungsverzeichnis des Landes Brandenburg als “LaLeb“ geführt.
  1. Das Landesinstitut für Lehrerbildung hat seinen Sitz in Potsdam. Zur Bildung von Studienseminaren können Außenstellen eingerichtet werden. Die Einrichtung von Außenstellen und die Festlegung des jeweiligen Ausbildungsangebots für die Lehrämter gem. § 2 Brandenburgischem Lehrerbildungsgesetz an den Standorten des Landesinstituts für Lehrerbildung bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.
  2. Die vom Landesinstitut wahrzunehmenden Aufgaben bestimmen sich nach § 10 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
  3. Die Organisationsstruktur ergibt sich aus einem vom für Schule zuständigen Ministerium zu genehmigenden Organigramm, das Grundlage für eine von der Leitung des Landesinstituts für Lehrerbildung zu erstellenden Geschäftsverteilungsplans ist.
  4. Das Landesinstitut für Lehrerbildung arbeitet eigenverantwortlich im Rahmen der geltenden Regelungen und der mit dem für Schule zuständigen Ministerium abzuschließenden Zielvereinbarungen.
  5. Die dem Landesinstitut für Lehrerbildung für das Haushaltsjahr 2007 zur Verfügung stehenden Mittel ergeben sich aus den nicht verbrauchten und nicht gesperrten Ansätzen der Kapitel 05 110 und 05 120 (ausgenommen Hgr. 4). Vom Haushaltsjahr 2008 an werden diese Mittel in dem neuen Kapitel 05 115 etatisiert.
  6. Die Leiterin oder der Leiter des Landesinstituts für Lehrerbildung nimmt Dienstvorgesetztenfunktion über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesinstituts für Lehrerbildung wahr, soweit diese durch das für Schule zuständige Ministerium übertragen wurde.
  7. Die Leiterin oder der Leiter des Landesinstituts für Lehrerbildung vertritt die Einrichtung nach außen.
  8. Die Organisationsverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die staatlichen Studienseminare vom 18. März 2004 (ABl. MBJS S. 172) und der Errichtungserlass für das Landesprüfungsamt außer Kraft.

Potsdam, 7. Juni 2007

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht