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Durchführung des Medizinproduktegesetzes - hier: Allgemeine Anzeigepflichten nach dem Medizinproduktegesetz
vom 9. Februar 1995
(ABl./95, [Nr. 18], S.275)
- Nach § 25 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) haben Betriebe und Einrichtungen (z. B. Hersteller, Importeure, Großhändler), die Medizinprodukte herstellen, klinisch prüfen oder erstmalig in den Verkehr bringen, dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Betriebe, Einrichtungen und Personen, die gegenwärtig bereits gem. Punkt 1 ihre Tätigkeit ausüben, müssen ihrer Anzeigepflicht nachkommen.
- Das Unterlassen einer Anzeige, die nicht rechtzeitige Anzeige oder die Abgabe von nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben sind ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße belegt werden.
- Zuständige Behörde des Landes Brandenburg im Sinne der vorgenannten Anzeigepflicht ist das
Landesamt für Soziales und Versorgung
Abteilung Landesgesundheitsamt
Wünsdorfer Platz 3
15838 Wünsdorf. - Die erforderlichen Angaben für eine Anzeige enthalten im einzelnen:
- die Art der Tätigkeit,
- die Anschrift der Betriebsstätte oder der Einrichtung; im Fall des Imports auch die Anschrift der Betriebsstätte im Ausland,
- die für diese verantwortlichen Personen und
- die Angabe des Medizinproduktes.