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Mahngebühr bei Hauptforderung "OS"

Mahngebühr bei Hauptforderung "OS"
vom 14. Januar 1997

Außer Kraft getreten

Für offene Forderungen, die sich bereits im Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren befinden, wurde aufgrund des Schreibens der LHK vom 13.11.96 vom Landesumweltamt in einigen Fällen die Hauptforderung „OS“ (die Mahngebühr darf höchstens 100 DM betragen, da auch Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung zu berechnen sind) gewählt.

In den Fällen, in denen das Landesumweltamt die LHK nicht über die Erhebung von Säumniszuschlägen im Vorhinein informiert hat, wurden durch die LHK zu hohe Mahngebühren berechnet.

Um dies richtig zu stellen, ist je nach Sachstand wie folgt zu verfahren:

  1. Erste und eventuell zweite Mahnung wurden mit zu hoch berechneter Mahngebühr versandt und es ist noch kein Geldeingang zu verzeichnen.

    Die erste bzw. zweite Mahnung ist unabhängig vom Zeitablauf nochmals mit der richtig berechneten Mahngebühr zu erstellen und mit einem Anschreiben zwecks Information zum korrigierten Betrag erneut zu versenden (Anlage 1).
  2. Es wurde nur die Hauptforderung ohne Mahngebühr beglichen:
    Es ist eine Mahnung zu versenden, die die richtig berechnete Mahngebühr und darüber hinaus eine Vollstreckungsdrohung im Falle der Nichtbegleichung beinhaltet und die somit Grundlage für eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen ist (Anlage 2).
  3. Die Hauptforderung einschließlich der zu hoch berechneten Mahngebühr wurde beglichen:
    Die überzahlte Mahngebühr ist zurück zu überweisen. Dabei ist Nr. 2.2 der Anlage zu Nr. 2.6 VV zu § 59 LHO zu beachten. Der Zahlungspflichtige ist ggf. zwecks Mitteilung der Bankverbindung anzuschreiben (Anlage 3).

Ich bitte, wie beschrieben zu verfahren.

Anlagen