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Regelung des Verfahrens über die Feststellung der Befähigung für Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes für die nächsthöhere Laufbahn nach § 44 Laufbahnverordnung
Der Landespersonalausschuß hat am 11. Dezember 1996 vorbehaltlich des Inkrafttretens der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (LVO) zur Erfüllung der ihm in § 44 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 5 LVO übertragenen Aufgaben gemäß § 44 Abs. 3 LVO beschlossen:
Auf Antrag der obersten Dienstbehörde erkennt der Landespersonalausschuß Beamtinnen und Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes nach Feststellung der erfolgreichen Einführung die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach Aktenlage zu.
Für die Feststellung der Befähigung sind dem Landespersonalausschuß folgende Unterlagen vorzulegen:
1.20 Antragsausfertigungen nach dem im Amtsblatt für Brandenburg vom 14. August 1995, S. 759 veröffentlichten Muster; Ziffer I. ist entsprechend anzupassen,
2. eine aktuelle dienstliche Beurteilung,
3. ein Prüfvermerk über das Vorliegen der für die Feststellung der Befähigung erforderlichen Voraussetzungen, der sich jeweils an den in § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 festgeschriebenen Voraussetzungen orientieren soll,
4. die Personalakte.
Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor einer Sitzung des Landespersonalausschusses bei der Geschäftsstelle einzureichen.