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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER
vom 25. September 2018
(ABl./18, [Nr. 44], S.1045)

zuletzt geändert durch Erlass des MLUK vom 17. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 5], S.150)

Teil I Allgemeine Regelungen

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Artikel 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländliches Raums (ELER) sowie der Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) Brandenburgs und Berlins 2014 - 2020 (Maßnahmennummern 19.1 bis 19.4) und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), Förderbereich 1 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume.

1.2 Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

1.3 Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Gebiete sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die zu fördernden Vorhaben sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels auf die Verbesserung beziehungsweise Sicherung der Lebensperspektiven aller dort lebenden Altersgruppen ausgerichtet. Die Innenentwicklung in ländlichen Orten wird begünstigt und der Flächenverbrauch reduziert. Darüber hinaus dienen sie der Erhaltung des kulturellen Erbes und befördern die interkommunale Zusammenarbeit, unter anderem im Rahmen des Stadt-Umland-Wettbewerbes (SUW).

1.4 Vorrangige Ziele sind die Schaffung von Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Verbesserung der Attraktivität und Lebensqualität in den ländlichen Räumen.

1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Regionalmanagement (Teil II A)

2.2 Unterstützung, Sensibilisierung der lokalen Akteure (Teil II B)

2.3 Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen (Teil II C)

2.4 Umsetzung von investiven Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie (Teil II D)

2.5 Umsetzung von investiven Vorhaben der integrierten ländlichen Entwicklung gemäß GAK-Rahmenplan (Teil II E)

2.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.6.1 Erwerb von Immobilien,

2.6.2 Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten, außer Bauvorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.1.1,

2.6.3 Investitionen in Schulen, außer Grundschulen,

2.6.4 Kauf von Lebendinventar (Tiere, einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung),

2.6.5 Investitionen in Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche über 400 nach Fertigstellung,

2.6.6 Gästezimmer oder Ferienwohnungen, die dauerhaft vermietet oder privat vom Antragsteller genutzt werden,

2.6.7 Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) unterliegen,

2.6.8 Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG),

2.6.9 Investitionen für Belange der gesetzlichen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes,

2.6.10 Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie dazugehörige Begleitmaßnahmen,

2.6.11 Überregionale Radwege,

2.6.12 Hallen-, Sport-, Thermal-, Sauna- und Erlebnisbäder,

2.6.13 Investitionen für gastronomische Einrichtungen, außer bei Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach den Nummern D.2.1, D.2.4 und E.1 oder wenn es sich bei dem Vorhaben um eine multifunktionale Einrichtung der Grundversorgung oder für soziale und kulturelle Zwecke handelt,

2.6.14 Kraftfahrzeuge (siehe § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes [StVG] und § 32 StVZO), die nicht für Dienstleistungsangebote zur Grundversorgung genutzt werden,

2.6.15 Investitionen zur Unterbringung und Betreuung straffällig gewordener Personen sowie delinquenter Kinder und Jugendlicher,

2.6.16 Planungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahme stehen, sowie Planungen und Konzepte, die Voraussetzung für eine Gewährung von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen sind,

2.6.17 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,

2.6.18 Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungs-, Leasingkosten, Kosten für Mietkauf und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

2.6.19 Betriebs- und Folgekosten sowie Kosten für den laufenden Betrieb von Einrichtungen und Ersatzbeschaffungen,

2.6.20 Bewirtungsaufwendungen,

2.6.21 Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und technischen Ausrüstungsgegenständen.

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

  • Nachweis durch Antragsteller, dass die technischen Anlagen beziehungsweise Ausrüstungsgegenstände mit den erforderlichen technischen Merkmalen nicht mehr hergestellt werden,
  • die technischen Anlagen beziehungsweise Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Normen und Standards entsprechen,
  • Vorlage einer Erklärung des Verkäufers zum Ursprung (lückenloser Nachweis, dass in den letzten fünf Jahren der Erwerb dieses Gegenstandes weder mit nationalen noch mit Mitteln der Europäischen Union unterstützt wurde).

2.6.22 Erwerb von Gegenständen bis zu einem Wert von 800 Euro (netto) außer bei Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 sowie bei Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.4,

2.6.23 Mehrwertsteuer für natürliche Personen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die - auch anteilig - vorsteuerabzugsberechtigt sind beziehungsweise innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.3 werden. Das betrifft auch die Mehrwertsteuer für pauschalierende Unternehmen nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes.

2.6.24 Von einer Förderung nach Nummer D.1.1 in Verbindung mit Nummer D.2.2, E.1.2, E.1.4.3 oder E.1.4.4 sind Vorhaben ausgenommen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.

3 Zuwendungsempfänger

Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung erfolgt in der im EPLR definierten Fördergebietskulisse (http://www.eler.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.363151.de) beziehungsweise auf Grundlage der dort formulierten Ausnahmeregelung.

4.2 Grundlage der Förderung von Vorhaben ist die regionale Entwicklungsstrategie (RES) der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe (LAG)1.

4.2.1 Für Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.4 ist ein positives Votum2 im Rahmen des Projektauswahlverfahrens der LAG vor Antragstellung einzuholen.

4.2.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.5 ist eine Stellungnahme3 der jeweiligen LAG vorzulegen. Bestandteil der Stellungnahme ist eine Bewertung des Vorhabens nach einer Skala von 1 (höchste Priorität) bis 5 (niedrigste Priorität).

4.3 Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.4 wird der Vorhabenbeginn mit dem Tag der Einreichung eines formgebundenen Förderantrages zugelassen. Für Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.4 ist mit dem Antrag ein positives Votum gemäß Nummer 4.2.1 vorzulegen.

Für Vorhaben nach Nummer 2.5 wird der Vorhabenbeginn mit dem Tag der Veröffentlichung der zur Förderung ausgewählten Projekte gemäß Nummer 7.1 zugelassen.

4.4 Im Zusammenhang mit einer Investition soll vorhandene Bausubstanz genutzt werden. Bei Neubau ist der Nachweis mit einer Stellungnahme der kommunalen Gebietskörperschaft zu erbringen, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht.

4.5 Vorhaben der Gestaltung ländlicher Orte werden grundsätzlich im Innenbereich des Ortes außer bei Einzelgehöften und Loosen oder in Streusiedlungen gefördert.

4.6 Für Vorhaben zur Errichtung, Erneuerung, Herrichtung und Ausstattung von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen oder öffentlichen Nutzung ist ein Nutzungskonzept vorzulegen.

4.7 Für eine Förderung von Vorhaben, die wirtschaftlichen Tätigkeiten dienen, ist ein Betriebs- und/oder Betreiberkonzept, das eine Rentabilitätsvorschau und gegebenenfalls die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen enthält, vorzulegen.

4.8 Für Investitionsvorhaben ist eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber/Besitzer vorzulegen und die Erreichung der Nutzungsfähigkeit des Objektes nach Fertigstellung zu erläutern.

4.9 Die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist nachzuweisen.

4.10 Von Antragstellern ist der Nachweis des Eigentums beziehungsweise des uneingeschränkten Nutzungsrechtes am Gegenstand der Förderung sowie gegebenenfalls der Nachweis der Rechtsfähigkeit und der Vertretungsbefugnis zu erbringen. Bei Vorhaben, welche die Neuerrichtung von Gebäuden beinhalten, müssen Antragstellende ihre dingliche Berechtigung nachweisen (Grundbuchauszug).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

5.4.1 Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.5:

Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.

5.4.2 Für nicht investive Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 angemessene Ausgaben für

  • Personalkosten unter Berücksichtigung des ermittelten Stundensatzes,
  • Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Personalausgaben,
  • tatsächlich entstehende Sachkosten,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Vorhaben stehen4.

5.4.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.

5.4.4 Für Vorhaben nach der Nummer 2.2 kann der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Teilnehmerbeiträge dargestellt werden.

In dem Zusammenhang werden abweichend von Nummer 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) hinzutretende Deckungsmittel, die über den Eigenanteil hinausgehen, nicht anteilig, sondern in voller Höhe abgezogen.

5.4.5 Der Eigenanteil von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch nationale Mittel anderer öffentlicher Stellen dargestellt werden. Außer bei Vorhaben nach Nummer 2.5 darf es sich dabei nicht um Mittel der Europäischen Union handeln.

5.4.6 Bei Vorhaben nach den Nummern 2.3 und 2.4 ist eine kumulative Förderung in Verbindung mit Mitteln der Denkmalpflege, der Städtebauförderung, der Investitionszulage und geförderten Darlehen zulässig, wenn es sich nicht um Beihilfen der Europäischen Union handelt.

Bei Vorhaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts darf die Summe der Zuwendungen 80 Prozent und bei Vorhaben von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts darf die Summe der Zuwendungen 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Abweichend hiervon ist bei Stiftungen, Vereinen und Verbänden eine kumulative Förderung in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben möglich.

5.4.7 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) gemäß § 44 LHO. Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.4 ist der Vergabeleitfaden5 zu beachten. Dies gilt auch für allgemeine Aufwendungen, unter anderem für freiberufliche Leistungen.

5.4.8 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts 10 000 Euro und bei natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts 5 000 Euro nicht unterschreitet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Fördervorhaben sind die Auswirkungen auf die geschlechterspezifischen Situationen - Bedürfnisse und Interessen von Frauen und Männern - zu berücksichtigen. Bei Investitionen, die öffentlich zugängliche bauliche Anlagen betreffen, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen, insbesondere § 50 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) zu beachten.

6.2 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und Risikomanagement bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

6.3 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten/geförderte

  • unbeweglichen Wirtschaftsgüter (Gebäude und baulichen Anlagen) innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren,
  • beweglichen Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Anlagen und Einrichtungen sowie Investitionen nach Nummer D.2.4 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren,
  • Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren

nach Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfänger veräußert oder nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.4 Darüber hinaus erfolgt die Förderung, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung beziehungsweise innerhalb der Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:

  • Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb Brandenburgs und Berlins,
  • Änderung der Eigentumsverhältnisse oder
  • erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben.

6.5 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (bei einer Beteiligung mit Bundesmitteln), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und die Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise bei Weiterleitung von Mitteln an Dritte auch bei diesem zu prüfen.

6.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der EU und des Bundes über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des ELER und der GAK zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

Teil II Spezifische Regelungen

A Regionalmanagement nach Teil I Nummer 2.1

A.1 Gegenstand der Förderung

A.1.1 Regionalmanagement zur umsetzungsorientierten Initiierung, Begleitung und Koordinierung regionaler Entwicklungsprozesse auf Grundlage der regionalen Entwicklungsstrategie (RES)

A.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

Miet- und Mietnebenkosten sowie Büromöbel.

A.2 Zuwendungsempfänger

A.2.1 Lokale Aktionsgruppen (LAG) als rechtsfähiger Zusammenschluss von Akteuren im ländlichen Raum

A.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

A.3.1 Die Aufgaben eines Regionalmanagements sind durch Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

A.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

A.4.1 Für Regionalmanagement:

  • 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 150 000 Euro bei einem Durchführungszeitraum von zwölf Monaten,
  • nicht mehr als 20 Prozent der durch die LAG und ihrer Akteure auf Grundlage der RES umgesetzten Fördermittel.

A.4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung des Regionalmanagements nach Nummer A.1.1, insbesondere Ausgaben für

  • Entwicklungs- und Projektmanagement,
  • Unterstützung von Projektträgern und Interessierten,
  • Finanz- und Fördermittelmanagement,
  • Prozesssteuerung, Moderation, Förderung der Kommunikation zwischen Beteiligten,
  • Unterstützung von Gremien der LAG, insbesondere bei der Vorbereitung von Entscheidungen,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

A.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

A.5.1 Zur sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Regionalmanagements ist der Einsatz von mindestens 1,5 Arbeitskräften erforderlich6.

A.5.2 Über die Arbeit des Regionalmanagements und die Einbeziehung der Akteure in den LAG ist ein jährlicher Nachweis (Tätigkeitsbericht) zu führen und bis zum 28. Februar des Folgejahres dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL), Referat „Ländliche Entwicklung“ vorzulegen.

B Unterstützung, Sensibilisierung der lokalen Akteure nach Teil I Nummer 2.2

B.1 Gegenstand der Förderung

B.1.1 Aktivitäten zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Erarbeitung von Plänen zur gemeindlichen Entwicklung

B.1.2 Sensibilisierungs-, Schulungs- und Informationsvorhaben

B.1.3 Lokale Konzepte

B.1.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Vorhaben, die Teil von Programmen und Ausbildungsgängen im schulischen Bereich sind,
  • Konzepte für eigenwirtschaftliche Zwecke,
  • Pflege- und Bewirtschaftungskonzepte von NATURA-2000-Flächen.

B.2 Zuwendungsempfänger

B.2.1 Für Vorhaben nach Nummer B.1.1

Gemeinden und Gemeindeverbände.

B.2.2 Für Vorhaben nach den Nummern B.1.2 und B.1.3

B.2.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände,

B.2.2.2 LAG,

B.2.2.3 gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts7.

B.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

B.3.1 Die Mindestteilnehmerzahl bei geförderten Informations- und Fortbildungsveranstaltungen nach Nummer B.1.2 liegt bei acht Personen.

B.3.2 Die Teilnehmer müssen ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben oder im ländlichen Raum Brandenburgs aktiv sein.

B.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

B.4.1 Für Vorhaben nach Nummer B.1.1

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 50 000 Euro.

B.4.2 Für Vorhaben nach Nummer B.1.2

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 30 000 Euro.

B.4.3 Für Vorhaben nach Nummer B.1.3

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 50 000 Euro.

B.4.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung von Vorhaben nach den Nummern B.1.1 bis B.1.3 gemäß Nummer 5.4.2.

B.5 Sonstige Zuwendungsbestimmung

Pläne zur gemeindlichen Entwicklung nach Nummer B.1.1 sind im Rahmen ihrer Zielsetzung mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region abzustimmen. Der Abstimmungsprozess ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Bestandteil der Pläne.

C Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen gemäß Teil I Nummer 2.3

C.1 Gegenstand der Förderung

C.1.1 Vorbereitung von Kooperationen lokaler Aktionsgruppen

C.1.2 Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen

C.1.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

C.1.3.1 Aktivitäten gemäß Nummer C.1.1, die länger als acht Monate dauern,

C.1.3.2 Kooperationsvorhaben, die dem alleinigen Austausch von Erfahrungen und Informationen dienen.

C.2 Zuwendungsempfänger

C.2.1 Lokale Aktionsgruppen (LAG)

C.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

C.3.1 Für Vorhaben nach Nummer C.1.1

Vorlage einer von allen Kooperationspartnern unterzeichneten Absichtserklärung.

C.3.2 Für Vorhaben nach Nummer C.1.2

Vorlage einer Kooperationsvereinbarung, die Details zur Umsetzung wie unter anderem Finanzierung, Aufgabenteilung, Inhalte und Ziele beschreibt.

Vorhaben werden gefördert, wenn es bei den Antragstellern sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Rückforderungsanordnungen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sind vorab zu begleichen.

C.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

C.4.1 Bei Vorhaben nach Nummer C.1.1

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 5 000 Euro.

C.4.2 Bei Vorhaben nach Nummer C.1.2

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben (Aufwendungen von Zuwendungsempfängern aus dem Land Brandenburg).

C.4.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung von Vorhaben nach den Nummern C.1.1 und C.1.2.

Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nummer C.1.1 umfassen insbesondere Reisekosten, Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher, Kosten für Machbarkeitsstudien.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Nummer C.1.2 umfassen insbesondere Sachkosten, anteilige Verwaltungs- und Personalkosten sowie Ausgaben für Studien, Konzepte, Veranstaltungen, Planung, Betreuung und materielle Investitionen.

D Umsetzung von investiven Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategien nach Teil I Nummer 2.4

D.1 Gegenstand der Förderung

D.1.1 Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen, insbesondere einem der nachfolgenden Ziele:

  • Stärkung der regionalen Wirtschaft8,
  • Steigerung der Lebensqualität9 durch Erhalt und Entwicklung der Dörfer und Landstädte wie
    • Sicherung der öffentlichen Einrichtungen der Grundversorgung,
    • Erhaltung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur zur Erschließung der landwirtschaftlichen und touristischen Entwicklungspotenziale,
    • Dorfentwicklung und Erhalt des Kulturerbes,
  • Umsetzung der Energiewende durch Einsparung/Versorgung von/mit Wärmeenergie und zum Ressourcenschutz,
  • Stärkung der Integration der Entwicklung von städtischen und ländlichen Räumen,
  • Unterstützung des Engagements lokaler Akteure und kleiner Vorhaben in kleinteiligen, lokalen Initiativen mit dem Ziel, einen Beitrag zur sozialen Entwicklung auf dem Lande zu leisten10.

D.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

D.1.2.1 Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen.

D.1.2.2 Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.1 zur Vermietung und Verpachtung, sofern das Vorhaben nicht der touristischen Beherbergung, dem Ausbau von Wohnungen für Personen, die Leistungen anerkannter Pflegedienste in Anspruch nehmen, oder anderen Bereichen der Grundversorgung11 dient.

Der Ausnahmetatbestand im Bereich der Grundversorgung ist gegeben, wenn die zu vermietenden/verpachtenden Räumlichkeiten im Eigentum beziehungsweise im uneingeschränkten Nutzungsrecht eines Zuwendungsempfängers nach Nummer D.2.1 stehen, dieser selbst im Bereich der Grundversorgung tätig ist und die Vermietung/Verpachtung mit dem Ziel erfolgt, ein das Vorhaben des Zuwendungsempfängers vor Ort ergänzendes Angebot der Grundversorgung umzusetzen.

D.1.2.3 Innenausbau zu Wohnzwecken, außer Ausbau von Wohnungen für Personen, die Leistungen anerkannter Pflegedienste in Anspruch nehmen nach Nummer D.2.1.

D.1.2.4 Ausstattung nach Kostengruppe 600 der DIN 276 - Kosten im Bauwesen, außer bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern D.2.1 und D.2.4.

D.1.2.5 Innenausbau bei Vorhaben des Erhalts von ortsbildprägenden Gebäuden/Ensembles von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.2.3.

D.2 Zuwendungsempfänger

D.2.1 Für Vorhaben zur Stärkung der regionalen Wirtschaft (Gewerbe, Handwerk, Dienstleistungstätigkeiten unter anderem der Grundversorgung sowie private Beherbergung)12, 13.

D.2.1.1 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

Die Zuwendungsempfänger müssen der Definition der Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang I (Empfehlung 2003/361/EG) entsprechen14.

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen, es sei denn, es besteht keine Fördermöglichkeit zum jeweiligen Vorhaben nach dem Förderprogramm „Einzelbetriebliche Investitionen in Landwirtschaftliche Unternehmen“.

D.2.2 Für Vorhaben zur Steigerung der Lebensqualität15

D.2.2.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

D.2.2.2 Gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts16

D.2.2.3 Natürliche Personen und nicht als gemeinnützig anerkannte juristische Personen des privaten Rechts bei Vorhaben des Erhalts von ortsbildprägenden Gebäu-den/Ensembles und bei Vorhaben des Erhalts von Kulturerbe

D.2.3 Für Vorhaben zur Einsparung/Versorgung von/mit Wärmeenergie für öffentlich genutzte Gebäude

Gemeinden und Gemeindeverbände

D.2.4 Für kleine Vorhaben lokaler Akteure und kleinteiliger lokaler Initiativen17

Lokale Aktionsgruppen (LAG)

D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

D.3.1 Vorhaben nach Nummer D.1.1 in Verbindung mit Nummer D.2.2 werden gefördert, wenn es sich bei den Antragstellern nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Rückforderungsanordnungen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sind vorab zu begleichen.

D.3.2 Nach dieser Richtlinie werden kleine Infrastrukturvorhaben gefördert, wenn die Investition und der Betrieb/die Unterhaltung auf Bedarfe gemäß der regionalen Entwicklungsstrategie (RES) gerichtet ist.

D.3.3 Touristische Vorhaben haben einen Beitrag zur Umsetzung der Tourismuskonzeption des Landes Brandenburg zu leisten. Dieser ist mit einer Stellungnahme des regionalen Tourismusverbandes darzustellen.

D.3.4 Investitionen zur Erhaltung ortsbildprägender Gebäude/Ensembles von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.2.3 sind zuwendungsfähig, wenn diese vor 1960 errichtet wurden.

D.3.5 Investitionen zum Erhalt des ländlichen Kulturerbes sind zuwendungsfähig, wenn die Gebäude, Ensembles beziehungsweise baulichen Anlagen unter Denkmalschutz stehen.

D.3.6 Für Vorhaben zur Unterstützung des Engagements lokaler Akteure und kleiner Vorhaben in kleinteiligen, lokalen Initiativen hat die beantragende LAG einen Aktionsplan der Einzelprojekte vorzulegen, welcher Art und Umfang der Einzelprojekte beschreibt und die Beteiligten benennt18.

Die LAG hat den Nachweis der Umsetzung der Einzelprojekte zu dokumentieren.

D.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

D.4.1 Für Vorhaben nach Nummer D.2.1

D.4.1.1 bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200 000 Euro (De-minimis-Beihilfe, siehe Nummer D.4.5).

D.4.2 Für Vorhaben nach den Nummern D.2.2 bis D.2.3

D.4.2.1 Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen

bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

D.4.2.2 Für gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts19

  • bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren, außer Vorhaben ortsansässiger Vereine für den Breitensport und von freien Schulträgern20 sowie Vorhaben, die dem Erhalt des Kulturerbes dienen.

D.4.2.3 Für natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

bei Vorhaben des Erhalts von ortsbildprägenden Gebäuden/Ensembles

  • bis zu 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren je Zuwendungsempfänger,

bei sonstigen Vorhaben des Erhalts von Kulturerbe

  • bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren je Zuwendungsempfänger.

D.4.3 Für kleinteilige Vorhaben der LAG nach Nummer D.2.4:

  • bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • maximal 5 000 Euro pro Einzelprojekt des Aktionsplans und
  • je LAG maximal 50 000 Euro pro Jahr.

D.4.4 Allgemeine Aufwendungen, insbesondere freiberufliche Leistungen im Zusammenhang mit baulichen Investitionen, sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zuwendungsfähig.

D.4.5 Die Unterstützung von Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten (Nummer D.1.1 in Verbindung mit Nummer D.2.1) erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Beihilfe) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV. Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

Bei Vorhaben von Unternehmen, die der Primärerzeugung der in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zuzuordnen sind, ist die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013, geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV anzuwenden. Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 20 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

Die Förderung von Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer D.2.2 ist gemäß Artikel 53 und gemäß Artikel 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

D.4.6 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Realisierung von Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen, diese umfassen insbesondere

  • Ausgaben, die durch Kostenermittlung nach DIN 276 untersetzt sind,
  • Ausgaben für bauliche Anlagen, öffentliche Plätze und Parkanlagen, Straßen und Wege, Beschilderung, Bepflanzungen,
  • Ausgaben für Maschinen, technische Anlagen sowie Einrichtungen,
  • Ausgaben für Hardware zur Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien und
  • zusätzlich für kleine Vorhaben kleinteiliger lokaler Initiativen:
  • unbare Eigenleistungen im Rahmen des Eigenanteils von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten Rechts, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
  • Mitgliedschaft der lokalen Akteure in der LAG oder Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung zur Übernahme der unbaren Eigenleistungen zwecks Erbringung des Eigenanteils zwischen LAG und lokalen Akteuren,
  • der Wert und die Erbringung des Beitrages können unabhängig bewertet und geprüft werden,
  • der zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten,
  • im Rahmen unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwandes und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeit bestimmt.

D.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

D.5.1 Spätestens mit dem Vorlegen des Verwendungsnachweises sind bei Vorhaben im Bereich Beherbergung von den Zuwendungsempfängern die Nachweise der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und über die Einbeziehung in geeignete Vermarktungswege sowie innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der Nachweis einer Klassifizierung der Einrichtung vorzulegen21.

D.5.2 Abweichend zur Landeshaushaltsordnung sind bei Fördervorhaben nach Nummer D.2.4 die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände spätestens mit dem Vorlegen des Verwendungsnachweises zu inventarisieren. Die Inventarisierungsliste ist mit Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

E Umsetzung von investiven Vorhaben der integrierten ländlichen Entwicklung gemäß GAK-Rahmenplan nach Teil I Nummer 2.5

E.1 Gegenstand der Förderung

E.1.1 Vorhaben von Kleinstunternehmen der Grundversorgung22

E.1.2 Vorhaben zur Schaffung von Einrichtungen für Basisdienstleistungen23

E.1.3 Vorhaben zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs

E.1.4 Vorhaben der Dorfentwicklung24

E.1.4.1 Gestaltung von dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen, Freiflächen sowie Ortsrändern

E.1.4.2 Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen

E.1.4.3 Erhaltung und Gestaltung von ortsbildprägenden und ortstypischen Gebäuden/Ensembles als regionale Baukultur

E.1.4.4 Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen

E.1.4.5 Vorhaben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz

E.1.4.6 Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich des Ortes

E.1.5 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

E.1.5.1 Vorhaben von landwirtschaftlichen Unternehmen25 nach Nummer E.1.1,

E.1.5.2 Vorhaben nach Nummer E.1.1, die über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ förderfähig sind,

E.1.5.3 Vorhaben nach Nummer E.1.1 zur Vermietung beziehungsweise Verpachtung, es sei denn, die Vermietung beziehungsweise Verpachtung erfolgt mit dem Ziel, ein das Vorhaben des Zuwendungsempfängers vor Ort ergänzendes Angebot der Grundversorgung umzusetzen,

E.1.5.4 Innenausbau zu Wohnzwecken,

E.1.5.5 Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse hinausgehen,

E.1.5.6 Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die, nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert, Strom oder Wärme erzeugen bei Vorhaben nach den Nummern E.1.1 und E.1.2,

E.1.5.7 Ausstattung bei Vorhaben nach den Nummern E.1.2 und E.1.4,

E.1.5.8 Innenausbau bei Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer E.2.4.2,

E.2 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

E.2.1 Für Vorhaben von Kleinstunternehmen der Grundversorgung26 (Nummer E.1.1)

Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts, außer Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker.

Die Zuwendungsempfänger müssen der Definition der Kleinstunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang I (Empfeh-lung 2003/361/EG) entsprechen27.

E.2.2 Für Vorhaben der öffentlichen Grundversorgung (Nummer E.1.2)

E.2.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

E.2.2.2 Gemeinnützige juristische Personen

E.2.3 Für Vorhaben zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (Nummer E.1.3)

E.2.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

E.2.3.2 Teilnehmergemeinschaften gemäß § 16 FlurbG

E.2.4 Für Vorhaben der Dorfentwicklung28 (Nummer E.1.4)

E.2.4.1 Gemeinden und Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen

E.2.4.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

E.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

E.3.1 Vorhaben werden gefördert, wenn es sich bei den Antragstellern nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Rückforderungsanordnungen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sind vorab zu begleichen.

E.3.2 Für Vorhaben im Zusammenhang mit Grundversorgung29 nach den Nummern E.1.1 und E.1.2 ist der Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe durch eine Stellungnahme der jeweiligen Kommune beziehungsweise des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt zu bestätigen.

E.3.3 Investitionen zur Erhaltung ortsbildprägender Gebäude/Ensembles von Zuwendungsempfängern nach Nummer E.2.4.2 sind zuwendungsfähig, wenn diese vor 1960 errichtet wurden.

E.4 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

E.4.1 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

E.4.2 Für Vorhaben nach Nummer E.1.1

bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200 000 Euro (De-minimis-Beihilfe, siehe Nummer E.4.4).

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10 000 Euro.

E.4.3 Für Vorhaben nach den Nummern E.1.2 bis E.1.4

  • für Gemeinden und Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und gemeinnützige Personen des privaten und öffentlichen Rechts

    bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800 000 Euro, bei gemeinnützigen Personen des privaten Rechts maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren, außer Vorhaben von freien Schulträgern30
  • für natürliche Personen und sonstige juristische Personen des privaten Rechts

    bis zu 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben

    maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren je Zuwendungsempfänger.

Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800 000 Euro.

Als finanzschwach im Sinne dieser Richtlinie gelten Gemeinden, die sich in einer Haushaltsnotlage im Sinne des § 16 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (BbgFAG) befinden oder die einer mindestens zweijährigen gesetzlichen Haushaltssicherungspflicht unterliegen. Das Vorliegen einer Haushaltsnotlage und die gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (HSK) ist von der zuständigen Kommunalaufsicht zu bestätigen.

E.4.4 Die Unterstützung von Vorhaben nach Nummer E.1.1 und Nummer E.1.4.5 erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Beihilfe) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV. Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

Die Förderung von Vorhaben nach den Nummern E.1.2, E.1.4.3 und E.1.4.4 ist gemäß Artikel 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

E.4.5 Ausgaben für Vorhaben nach Nummer E.1.1, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. Eine Kumulation mit Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Investitionsbank des Landes Brandenburg ist möglich, sofern hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.

E.4.6 Zuwendungsfähig sind insbesondere

  • Ausgaben, die durch Kostenermittlung nach DIN 276 untersetzt sind,
  • Ausgaben für bauliche Anlagen, öffentliche Plätze und Parkanlagen, Straßen und Wege, Beschilderung, Bepflanzungen,
  • Ausgaben für Maschinen, technische Anlagen sowie Einrichtungen,
  • Ausgaben für Hardware zur Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien.

Teil III Verfahren und Geltungsdauer

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vollständig und formgebunden beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen3232.Anträge haben dabei die Mindestanforderungen nach Nummer 6 des Antragsformulars zu erfüllen. Im Falle unvollständiger, fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter beziehungsweise nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.

Für Vorhaben nach Nummern 2.2 bis 2.4 gilt:

Das Verfahren zur Auswahl der Vorhaben ist in den Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) geregelt und obliegt der Verantwortung der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe (LAG). Das Auswahlverfahren durch die LAG muss vor der Antragstellung beim LELF abgeschlossen sein.

Für Vorhaben nach Nummer 2.5 gilt:

Förderanträge sind im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März bei der Bewilligungsbehörde (BWB) einzureichen. Alle vollständig eingereichten Förderanträge werden gemäß den auf den Internetseiten der BWB und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz veröffentlichten Auswahlkriterien bewertet.

Nach der sich ergebenden Rangfolge werden - im Rahmen der verfügbaren Haushalts­mittel - die zur Förderung ausgewählten Projekte bestimmt und auf der Internetseite der BWB veröffentlicht.

Stehen Haushaltsmittel zur Verfügung, können weitere Antragstermine festgelegt und veröffentlicht werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das LELF.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für Vorhaben nach Nummern 2.1 bis 2.4 gilt:

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege sowie eine Dokumenta­tion der Auftragsvergabe einzureichen.

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

Für Vorhaben nach Nummer 2.5 gilt:

Zuwendungen werden auf Antrag ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid durch Zeitablauf bestandskräftig geworden ist oder der Zuwendungsempfänger erklärt hat, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten bei Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.4 vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 - 2020, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht32.

Informationen über jede Zuwendung nach Artikel 53, 55 und 56 AGVO von über 500 000 Euro werden auf der Beihilfentransparenzwebsite (TAM) der Europä­ischen Kommission veröffentlicht.

7.6 Kürzungen und Verwaltungssanktionen

Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung oder Verwaltungssanktionen zu prüfen.

Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.4 werden Kürzungen oder Verwaltungssanktionen nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER vom 18. Juli 2017 (ABl. S. 727) außer Kraft.


1 http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.345743.de

2 https://mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Anlage%201a_LAG-Votum_09-2018.pdf

3 https://mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Anlage%201a_LAG-stellgnahme-GAK_09-2018.pdf

4 Siehe Merkblatt „Verwaltungskosten“.

5 https://eler.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.597663.de?highlight

6 Siehe Merkblatt „Verwaltungskosten“.

7 Siehe Merkblatt „Gemeinnützigkeit“.

8 Siehe Merkblatt „Regionale Wirtschaft“.

9 Siehe Merkblatt „Lebensqualität“.

10 Siehe Merkblatt „Lokale Initiativen“.

11 Siehe Merkblatt „Lebensqualität, Teil ‚Grundversorgung‘“.

12 Siehe Merkblatt „Regionale Wirtschaft“.

13 Siehe Merkblatt „Lebensqualität, Teil ‚Touristische Vorhaben‘“.

14 Siehe Merkblatt „Regionale Wirtschaft“.

15 Siehe Merkblatt „Lebensqualität, Teile ‚Grundversorgung‘, ‚Touristische Vorhaben‘, ‚Gestaltung ländlich geprägter Orte‘.

16 Siehe Merkblatt „Gemeinnützigkeit“.

17 Siehe Merkblatt „Lokale Initiativen“.

18 Siehe Merkblatt „Lokale Initiativen“.

19 Siehe Merkblatt „Gemeinnützigkeit“.

20 Freie Träger von allgemeinbildenden Ersatzschulen gemäß § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) mit der entsprechenden Genehmigung gemäß § 121 BbgSchulG des für Bildung zuständigen Ministeriums eine entsprechende Schule zu betreiben.

21 Siehe Merkblatt „Lebensqualität, Teil ‚Touristische Vorhaben‘“.

22 Siehe Merkblatt „Regionale Wirtschaft“.

23 Siehe Merkblatt „Grundversorgung“.

24 Siehe Merkblatt „Gestaltung ländlicher Orte“.

15 Siehe Merkblatt „Regionale Wirtschaft“.

26 Siehe Merkblatt „Grundversorgung“.

27 Siehe Merkblatt „Regionale Wirtschaft“.

28 Siehe Merkblatt „Gestaltung ländlich geprägter Orte“.

29 Siehe Merkblatt „Grundversorgung“.

30 Freie Träger von allgemeinbildenden Ersatzschulen gemäß § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) mit der entsprechenden Genehmigung gemäß § 121 BbgSchulG des für Bildung zuständigen Ministeriums eine entsprechende Schule zu betreiben.

32 Fördervorhaben nach Nummer D.1.1 in Verbindung mit Nummer D.2.2 und nach den Nummern E.1.2, E.1.4.3 sowie E.1.4.4 bedürfen einer schriftlichen Antragstellung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

32 Für Vorhaben nach den Nummern C.1.2 und D.1.1 in Verbindung mit Nummer D.2.2:

Ab dem 1. Juli 2016 sind die Angaben nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website zu veröffentlichen, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden. Auf diese Veröffentlichung wird verzichtet, da die Beihilfe in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fällt und aus dem ELER kofinanziert wird. Eine Veröffentlichung der Begünstigten erfolgt somit gemäß Artikel 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf der Website https://www.agrar-fischerei-zahlungen.de (vgl. Verweis BMEL https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/_Texte/StaatlicheBeihilfenAgrar-Fischerei-undForstsektor.html).