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Dienstanweisung für den Landesbranddirektor und die Stellvertretenden Landesbranddirektoren
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Dienstanweisung gilt für den Landesbranddirektor und die Stellvertretenden Landesbranddirektoren.
1.2 Daneben gelten insbesondere das Landesdisziplinargesetz, die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie des Landes Brandenburg, die Richtlinie der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung Brandenburg und die Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beschäftigte des Landes Brandenburg.
2. Aufgaben und Stellung
2.1 Der Landesbranddirektor und die Stellvertretenden Landesbranddirektoren unterstützen das Land bei der Erfüllung der Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz und bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz. Dabei unterstehen sie dem Ministerium des Innern.
2.2 Der Landesbranddirektor nimmt diese Aufgaben neben seiner hauptamtlichen Funktion im Landesdienst wahr. Die Stellvertretenden Landesbranddirektoren sind Ehrenbeamte auf Zeit und nehmen diese Aufgaben ehrenamtlich wahr.
3. Vertretung
Der Landesbranddirektor regelt seine Stellvertretung in eigener Verantwortung. Wird eine Aufgabe von herausgehobener Bedeutung durch einen Stellvertretenden Landesbranddirektor wahrgenommen, ist das Ministerium des Innern darüber rechtzeitig zu unterrichten.
4. Dienstreisen
4.1 Anträge für Dienstreisen des Landesbranddirektors und der Stellvertretenden Landesbranddirektoren außerhalb des Landes Brandenburg sind dem Ministerium des Innern rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen.
4.2 Für Dienstreisen des Landesbranddirektors findet das Reisekostenrecht des Landes Brandenburg Anwendung.
5. Nutzung von Dienstwagen
Dem Landesbranddirektor und den Stellvertretenden Landesbranddirektoren wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Ziffer 1.2 ist zu beachten.
6. Aufwendungen, Aufwandentschädigungen und Reisekostenpauschale
6.1 Für Aufwendungen des Landesbranddirektors, die ihm in Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, werden Haushaltsmittel nach Maßgabe des Haushaltsplans eingestellt.
6.2 Für die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Aufgabe erhält jeder Stellvertretende Landesbranddirektor aufgrund des § 29 Absatz 3 Satz 1 BbgBKG eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von 91,00 Euro und eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 199,50 Euro.
7. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft und am 1. Mai 2017 außer Kraft.