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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Erstattung der Kosten für die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen, der Landesverbände der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen


vom 22. September 1993
(ABl./93, [Nr. 83], S.1595)

Auf Grund des § 274 Abs. 2 Satz 2 und des § 281 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) i. d. F. des Gesundheits-Strukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I. S. 2266) regelt das MASGF im Einvernehmen mit dem MdF:

§ 1
Kostenträger

(1) Die Kosten, die durch die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen, der Landesverbände der Krankenkassen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen entstehen, tragen diese Stellen.

(2) Für die Berechnung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Landesverbänden der Krankenkassen für das Abrechnungsjahr zu erstattenden Kosten gilt § 274 Abs. 2 Sätze 3 bis 9 SGB V.

§ 2
Feststellung der Gesamtkosten

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen stellt die Höhe der durch die Prüfungen entstandenen Gesamtkosten fest.

(2) Die Gesamtkosten umfassen alle durch die Prüfungen entstandenen Ausgaben eines jeweiligen abgelaufenen Jahres (Abrechnungsjahr) zuzüglich eines Versorgungszuschlages in Höhe von 35 vom Hundert der Dienstbezüge der mit den Prüfungen befaßten Beamtinnen und Beamten sowie die sonstigen Sach- und Personalkosten der Verwaltung (Gemeinkosten). Soweit die Gemeinkosten nicht anderweitig feststellbar sind, gehen sie in die Umlagebeträge in Höhe des Anteils ein, der dem Anteil der für den Prüfdienst Beschäftigten an der Gesamtzahl der Beschäftigten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Abrechnungsjahr entspricht.

(3) Bei der Ermittlung des Umlagebetrages nach Abs. 2 sind nachträglich festgestellte Änderungen in den Berechnungsgrundlagen, Überschüsse aus früheren Abrechnungsjahren und Erstattungsbeträge zu berücksichtigen.

(4) Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen gehören zu den Gesamtkosten; es sei denn, sie sind durch Umstände veranlaßt, die einer bestimmten Einrichtung zuzurechnen sind. Gehören die Kosten nicht zu den Gesamtkosten, sind sie von der jeweils geprüften Einrichtung zu tragen.

§ 3
Kostenerstattung der landesunmittelbaren Krankenkassen

(1) Differenzbeträge aus vorhergehenden Abrechnungsjahren sind bei den Gesamtkosten (§ 2 Abs. 2) für das Abrechnungsjahr zu berücksichtigen.

(2) Die ermittelten Gesamtkosten vermindern sich um die festgestellten Erstattungskosten nach § 1 Abs. 2 für das Abrechnungsjahr.

(3) Der auf die einzelne landesunmittelbare Krankenkasse entfallende Anteil der festgestellten Gesamtkosten bemißt sich nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der einzelnen landesunmittelbaren Krankenkassen zum Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller landesunmittelbaren Krankenkassen.

(4) Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen der aktiven Mitglieder werden die Werte aus der letzten bekannten Jahresrechnung (Vordruck KJ 1, Schlüssel-Nr. 9990, Spalte 1) zum Zeitpunkt der Ermittlung des Umlagebetrages nach § 2 zugrunde gelegt. Die erstattungspflichtigen landesunmittelbaren Krankenkassen melden die aktuellen Werte dem Ministerium bis zum 2. Mai eines jeden Jahres.

(5) Besteht die Erstattungspflicht für eine landesunmittelbare Krankenkasse nicht das ganze Kalenderjahr, so beginnt sie zum 1. des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Grund für ihr Entstehen eingetreten ist, und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Grund für ihren Fortfall eingetreten ist.

§ 4
Abrechnungsyerfahren

(1) Für das jeweilige Abrechnungsjahr gibt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen den in § 1 genannten Stellen den Erstattungsbetrag unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse bekannt.

(2) Die Erstattungsbeträge sind innerhalb von 30 Arbeitstagen seit Bekanntgabe der Berechnungen zahlbar.

§ 5
Vorschüsse

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen erhebt von den landesunmittelbaren Krankenkassen vierteljährlich Vorschüsse. Die Höhe der Vorschüsse bemißt sich nach den Haushaltsansätzen des Ministeriums für den Prüfdienst.

(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen gibt die Höhe der zu zahlenden Vorschüsse bis zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres für die Zeit ab 01.01. des Folgejahres bekannt.

(3) Die Vorschüsse sind für jedes Kalendervierteljahr im voraus zu zahlen und zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig.

§ 6
Übergangsregelung

(1) Die angefallenen Kosten im Jahre 1992 sind dem Abrechnungsjahr 1993 zugeschlagen.

(2) Die Höhe der zu zahlenden Vorschüsse wird im Jahr 1993 vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen gesondert festgesetzt (Schätzung). Die Vorschüsse werden eine Woche nach der Bekanntgabe der Beträge fällig.

§ 7
Inkrafttreten

Die Regelung tritt am 01.01.1993 in Kraft.