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Rahmenrichtlinie des Ministeriums der Finanzen zur Umsetzung des Kommunalen Infrastrukturprogrammes 2016 - 2019 (KIP-Richtlinie)

Rahmenrichtlinie des Ministeriums der Finanzen zur Umsetzung des Kommunalen Infrastrukturprogrammes 2016 - 2019 (KIP-Richtlinie)
vom 15. Dezember 2015
(ABl./16, [Nr. 02], S.47)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MdF vom 3. April 2017
(ABl./17, [Nr. 19], S.431)

1 Vorbemerkung

Mit dem Haushaltsgesetz 2015/2016 vom 23. Juni 2015 (GVBl. I Nr. 15) wurde im Einzelplan 20 das Kapitel 20 080 „Kommunales Infrastrukturprogramm“ (www.mdf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.391734.de) eingerichtet. Die dort veranschlagten Mittel sind vorgesehen, um auf kommunaler Ebene Investitionen in die Infrastruktur zu fördern. Hierzu haben der Bund und das Land Brandenburg voneinander getrennte Förderprogramme bereitgestellt.

Der Bund fördert ab dem Jahr 2015 Investitionen finanzschwacher Kommunen im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes - KInvFG - vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975). Auf Grundlage der zum Kommunalinvestitionsförderungsgesetz ergangenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 20. August 2015 (ABl. S. 834) wurde die „Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG-Richtlinie)“ vom 7. Oktober 2015 (ABl. S. 1147) erlassen. Somit können bis zum Jahr 2019 Bundesmittel im Umfang von rund 107,9 Millionen Euro durch das Land für Vorhaben nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz bewilligt werden.

Das Land finanziert ab dem Jahr 2016 ein zusätzliches Investitionsförderprogramm im Umfang von bis zu 130 Millionen Euro zur Stärkung der kommunalen Infrastruktur. Mit diesem bis zum Jahr 2019 befristeten Kommunalen Infrastrukturprogramm des Landes sollen die Infrastrukturbereiche Bildung (Titelgruppe - TGr. 60), Verkehr (TGr. 70), Feuerwehr (TGr. 80) sowie Freizeit und Sport (TGr. 90) gefördert werden. Die Landesmittel werden um kommunale Eigenanteile beziehungsweise Eigenanteile der Sportvereine - abhängig von der jeweiligen Programmgestaltung - ergänzt.

2 Programmumsetzung

Diese Rahmenrichtlinie des Ministeriums der Finanzen zur Umsetzung des Kommunalen Infrastrukturprogrammes 2016 - 2019 (KIP-Richtlinie) bündelt die Regelungen für die vier genannten Bereiche der kommunalen Infrastruktur in einer Vorschrift. Damit wird die Umsetzung des Kommunalen Infrastrukturprogrammes des Landes erleichtert und die zu beachtenden vier Einzelrichtlinien werden transparent und anwendungsfreundlich an einer Stelle konzentriert bekannt gemacht. Die in den vier Anlagen abgebildeten Förderrichtlinien wurden von den fachlich zuständigen Ressorts Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TGr. 60, 90), Ministerium des Innern und für Kommunales (TGr. 80) sowie Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (TGr. 70) erarbeitet.

Für den Bereich der Verkehrsinfrastruktur - Anlage 2 dieser Rahmenrichtlinie - wird auf die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (RiLi ÖPNV-Invest) zurückgegriffen. Diese wurde überarbeitet und aktualisiert. Sie wird als Anlage 2 hier vollständig abgedruckt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die RiLi ÖPNV-Invest in der hier veröffentlichten Form als Anlage 2 zur KIP-Richtlinie auch für Zuwendungen aus Mitteln gemäß Regionalisierungsgesetz und Entflechtungsgesetz anzuwenden ist. Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass die Kumulation mit dem Zukunftsinvestitionsprogramm 2016 - 2018 (ZIP) - Barrierefreiheit kleiner Schienenverkehrsstationen - des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässig ist.

Die gesamte Rahmenrichtlinie wurde einvernehmlich mit dem Finanzministerium abgestimmt.

3 Ziel der Zuwendungsgewährung

Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Stärkung der kommunalen Infrastruktur im Land Brandenburg in den vier Bereichen Bildung, Verkehr, Feuerwehr sowie Freizeit und Sport.

4 Anzuwendende Anlagen

Die dieser Rahmenrichtlinie beigefügten, nachfolgend aufgeführten vier Anlagen, die Bestandteil dieser Rahmenrichtlinie sind,  konkretisieren die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Förderbereich.

Anlage 1 zur KIP-Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von notwendigen Bau- und Ausstattungsinvestitionen für besondere bildungspolitische Schwerpunktmaßnahmen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Anlage 2 zur KIP-Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personennahverkehr

Anlage 3 zur KIP-Richtlinie
Richtlinie zur Förderung des Aufbaus und des Erhalts der Feuerwehrinfrastruktur sowie der Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren (außerhalb LEADER)

Anlage 4 zur KIP-Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von vereinseigenen und gepachteten Sportstätten im Rahmen des Sportinfrastrukturprogramms (außerhalb LEADER)

5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Anlagen 1 bis 4 zur KIP-Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Vorschriften sind in der Landesrechtsdatenbank BRAVORS für alle Bürgerinnen und Bürger online zugänglich unter: 

www.bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-221391

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rahmenrichtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Anlagen