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Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Vorbereitungsdienstregelung)

Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Vorbereitungsdienstregelung)
vom 24. Oktober 2003
(JMBl/03, [Nr. 11], S.100)

Auf Grund des § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO) vom 6. August 2003 (GVBl. II S. 438) trifft der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Regelung des juristischen Vorbereitungsdienstes im Land Brandenburg im Einzelnen folgende Anordnung:

A Durchführung der Ausbildung

1 Ausbildungsbezirke

1.1 Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts weist den Rechtsreferendar einem Ausbildungsbezirk zu, innerhalb dessen der Rechtsreferendar vorbehaltlich der Nummer 7.5 ausgebildet wird, soweit nicht die Ausbildung gemäß § 23 Abs. 2 BbgJAO erfolgt.

1.2 Es werden die Ausbildungsbezirke Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam gebildet. Sie bestehen aus den jeweiligen Landgerichtsbezirken.

1.3 Während der Ausbildung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 BbgJAO bestehen

  • der Ausbildungsbezirk Cottbus aus den Kreisen Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und der Stadt Cottbus;
  • der Ausbildungsbezirk Frankfurt (Oder) aus den Kreisen Oder-Spree, Märkisch-Oderland, Barnim und der Stadt Frankfurt (Oder);
  • der Ausbildungsbezirk Neuruppin aus den Kreisen Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Uckermark und Oberhavel;
  • der Ausbildungsbezirk Potsdam aus den Kreisen Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming sowie den Städten Brandenburg und Potsdam.

2 Stammdienststellen

2.1 Mit der Zuweisung in einen Ausbildungsbezirk ist die Zuweisung an die betreffende Stammdienststelle verbunden, bei der der Rechtsreferendar ausgebildet wird. Stammdienststellen sind die Landgerichte für ihren Ausbildungsbezirk.

2.2 Bei den Stammdienststellen finden die Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgänge für die Rechtsreferendare des Ausbildungsbezirkes statt. Der Ausbildungsbehörde bleibt vorbehalten, Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrgänge außerhalb der Stammdienststelle durchzuführen oder Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrgänge verschiedener Stammdienststellen zusammenzulegen, soweit dies aus organisatorischen Gründen notwendig erscheint.

2.3 Bei der Stammdienststelle werden die Rechtsreferendare des Ausbildungsbezirkes betreut.

3 Referendarbeauftragter

3.1 Auf Vorschlag des Präsidenten der Stammdienststelle wird durch den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bei der Stammdienststelle ein Richter als Referendarbeauftragter bestellt.

3.2 Der Referendarbeauftragte soll Richter der Stammdienststelle und mindestens seit zwei Jahren im Bezirk der Stammdienststelle tätig sein.

3.3 Dem Referendarbeauftragten werden folgende Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung im Einvernehmen mit dem Präsidenten seiner Stammdienststelle übertragen:

3.3.1 Er berichtet dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Verfahren nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Brandenburg (JurVDKpV).

3.3.2 Er nimmt die Übergabe der Bescheide nach § 10 Abs. 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes (BbgJAG) und Belehrung der Rechtsreferendare im Rahmen der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst vor.

3.3.3 Er schlägt innerhalb der Ausbildungsabschnitte des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgJAO die Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften vor und stellt die Ausbilder seines Bezirkes fest.

3.3.4 Innerhalb des Ausbildungsabschnittes gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BbgJAO nimmt er die Zuweisung der Rechtsreferendare in den Einführungslehrgang, die Arbeitsgemeinschaft und die Einzelausbildung am Arbeitsplatz vor.

3.3.5 Für den Ausbildungsabschnitt gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BbgJAO setzt er sich mit der Staatsanwaltschaft seines Bezirkes ins Benehmen, um die Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften sowie der Einzelausbilder am Arbeitsplatz der Staatsanwaltschaft des Ausbildungsbezirkes festzustellen. Für diese Station bereitet er die Bestellung des Leiters des Einführungslehrganges und der Arbeitsgemeinschaft vor und weist die Rechtsreferendare seines Ausbildungsbezirkes einem Einführungslehrgang, einer Arbeitsgemeinschaft und einem Einzelausbilder am Arbeitsplatz zu.

3.3.6 Er organisiert die Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften.

3.3.7 Er betreut die Ausbilder und Rechtsreferendare.

3.3.8 Er legt die Listen der Ausbildungsstellen aus.

4 Bildung von Einführungslehrgängen und Arbeitsgemeinschaften

4.1 Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften sollen aus etwa 20 Rechtsreferendaren, mindestens jedoch aus zwölf bestehen.

4.2 Die Teilnahme an den Übungsstunden der Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BbgJAO). § 14 Abs. 3 BbgJAG bleibt unberührt. An den Tagen, an denen der Rechtsreferendar an Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen teilnimmt, soll die restliche Dienstzeit zur häuslichen Arbeit zur Verfügung stehen.

5 Leiter des Einführungslehrganges

5.1 Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt die Leiter der Einführungslehrgänge nach Maßgabe der Nummern 3.3.3 bis 3.3.5. § 19 Satz 2, 4 BbgJAO bleibt unberührt.

5.2 Während der Ausbildung

  • gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BbgJAO soll ein Richter,
  • gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BbgJAO ein Staatsanwalt oder Richter,
  • gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 BbgJAO ein Richter oder Verwaltungsbeamter (Diplom-, Volljurist oder Verwaltungsbeamter im höheren Verwaltungsdienst),
  • gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 BbgJAO ein Rechtsanwalt, Richter oder Volljurist

bestellt werden, der dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint, insbesondere aufgrund langjähriger Berufserfahrung oder vorhergehender Erfahrungen als Arbeitsgemeinschaftsleiter.

5.3 Ist der Leiter des Einführungslehrganges wegen kurzfristiger Erkrankung oder Urlaubs verhindert, soll er sich durch einen geeigneten Kollegen vertreten lassen. Der Leiter des Einführungslehrganges veranlasst in eigener Verantwortung die Information der Rechtsreferendare. Er informiert den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf dem Dienstweg.

6 Leiter der Arbeitsgemeinschaften

6.1 Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt die Leiter der Arbeitsgemeinschaften nach Maßgabe der Nummern 3.3.3 bis 3.3.5. § 19 Satz 2, 4 BbgJAO bleibt unberührt.

6.2 Der Leiter des Einführungslehrganges soll zum Leiter der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften bestellt werden, es sei denn, der Einführungslehrgang wird durch einen nicht im Bezirk der Stammdienststelle tätigen Juristen geleitet. Im Übrigen soll als Leiter der Arbeitsgemeinschaft ein Voll- oder Diplomjurist - im Rahmen der Ausbildung in der Verwaltungsstation auch ein Beamter im höheren Verwaltungsdienst - mit der dafür fachlichen und persönlichen Eignung, insbesondere aufgrund langjähriger Berufserfahrung oder vorhergehender Erfahrungen als Arbeitsgemeinschaftsleiter, bestellt werden.

6.3 Ist der Arbeitsgemeinschaftsleiter wegen kurzfristiger Erkrankung oder Urlaubs verhindert, soll er sich durch einen geeigneten Kollegen vertreten lassen. Der Arbeitsgemeinschaftsleiter veranlasst in eigener Verantwortung die Information der Rechtsreferendare. Er informiert den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf dem Dienstweg.

6.4 Zu Beginn der Arbeitsgemeinschaft soll der Arbeitsgemeinschaftsleiter den Rechtsreferendaren mitteilen, an welchen Unterrichtstagen welche Stoffgebiete abgehandelt werden und an welchen Tagen Klausurtermine stattfinden sollen. Die Übersicht ist der Ausbildungsbehörde zeitnah zu übermitteln.

7 Ausbildung in der Praxis

7.1 Die Zuweisung zur Ausbildung in der Praxis erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach folgenden Maßgaben:

7.2 Unbeschadet § 21 Abs. 1 Nr. 4 BbgJAO kann nur die Ausbildung in der neunmonatigen Rechtsanwaltsstation auf mehrere Stellen aufgeteilt werden. Ein Wechsel ist frühestens nach jeweils drei Monaten möglich. Im Übrigen soll die Ausbildung in der Ausbildungsstation in der Regel bei einer Ausbildungsstelle erfolgen.

7.3 Die Ausbildung gemäß § 21 Abs. 2 BbgJAO findet bei Ausbildungsstellen statt, die zumindest in einem innerhalb der Ausbildungsstelle abgegrenzten juristischen Arbeitsgebiet auf einem Schwerpunktgebiet tätig sind und über Ausbilder mit Hochschulabschluss verfügen. Soweit die Ausbildungsstelle nach der Art des Arbeitsgebietes auf mehreren Schwerpunktgebieten tätig ist, von denen der Rechtsreferendar eines gewählt hat, wird sie unbeschadet der Möglichkeit anderweitiger Zuordnung dem von dem Rechtsreferendar gewählten Schwerpunktgebiet zugeordnet und bildet den Rechtsreferendar überwiegend in diesem Schwerpunktgebiet aus.

7.4 Fällt nachträglich eine Ausbildungsmöglichkeit bei einer Ausbildungsstelle fort, so findet die Ausbildung bei einer anderen für das Erreichen des Ausbildungszieles in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt geeigneten Ausbildungsstelle statt.

7.5 Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den in § 21 Abs. 1 BbgJAO genannten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden nicht aus, so kann der Rechtsreferendar für die gesamte Dauer oder für einen Teil des Ausbildungsabschnittes einem anderen geeigneten Ausbilder oder einer für das Erreichen des Ausbildungszieles geeigneten Ausbildungsstelle, auch in einem anderen Ausbildungsbezirk zugewiesen werden. Dem Rechtsreferendar ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7.6 § 23 Abs. 2 BbgJAO findet Anwendung auf die Ausbildung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 BbgJAO im Rahmen des § 14 Abs. 3 BbgJAG und gemäß § 21 Abs. 2 BbgJAO, während der Ausbildung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BbgJAO nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften sichergestellt ist. § 23 Abs. 2 Satz 2 BbgJAO bleibt unberührt.

7.7 In den Fällen des § 25 Abs. 3 BbgJAO soll die Ausbildung in der verlängerten Station nach Möglichkeit im Anschluss an die Ausbildung im Übrigen erfolgen.

7.8 Beantragt der Rechtsreferendar keine bestimmte Zuweisung, erfolgt die Zuweisung innerhalb des Ausbildungsbezirkes anhand der Liste der an der Ausbildung beteiligten Ausbildungsstellen. Bei der Zuweisung von Amts wegen soll den Wünschen des Rechtsreferendars nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

7.9 Bei der Zuweisung auf Antrag sind folgende Besonderheiten zu beachten:

7.9.1 Der Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BbgJAO und § 16 Abs. 3 BbgJAG muss spätestens acht Wochen, der Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle nach § 21 Abs. 2 BbgJAO zusammen mit der Benennung des Schwerpunktgebietes gemäß § 21 Abs. 5 BbgJAO spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes auf dem Dienstweg beim Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eingegangen sein. § 21 Abs. 4 BbgJAO bleibt unberührt.

7.9.2 Wenn die Ausbildungsstelle zu einem anderen Ausbildungsbezirk des Landes Brandenburg gehört, ist eine Genehmigung des für diese Stelle zuständigen Referendarbeauftragten vorzulegen. Mit dem Antrag auf Zuweisung in eine Ausbildungsstelle außerhalb der Zivilgerichtsbarkeit oder der Staatsanwaltschaft ist eine Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle beizubringen.

7.9.3 Mit dem Antrag auf Ausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Rechtsreferendar einen Zustellungsbevollmächtigten mit Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit der beantragten Ausbildung zu benennen.

7.9.4 Anträge auf Zuweisung gemäß § 21 Abs. 3 BbgJAO müssen spätestens fünf Monate vor Beginn des Semesters auf dem Dienstweg bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts eingegangen sein.

7.9.5 Im Übrigen müssen Anträge, unbeschadet anderer vorgreiflicher Regelungen, spätestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes, auf den die Ausbildung angerechnet werden soll, auf dem Dienstweg beim Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein.

8 Ausbilder in der Praxis

8.1 Der Rechtsreferendar wird einer bestimmten Ausbildungsstelle zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen.

8.2 Als Ausbilder darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint, einen Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens oder ein juristisches Diplom besitzt und mindestens über eine Berufserfahrung von einem Jahr verfügt. Die Voraussetzungen für die Ausbildung durch einen Rechtsanwalt bestimmen sich nach der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz über die Erfassung der an der Ausbildung der Rechtsreferendare mitwirkenden Rechtsanwälte im Land Brandenburg (derzeit vom 15. April 1994 [JMBl. S. 67]) in der jeweils geltenden Fassung.

Der Ausbilder in einer Ausbildungsstation nach § 21 Abs. 2 BbgJAO muss zumindest über einen Hochschulabschluss verfügen.

8.3 Nicht herangezogen werden soll, wer voraussichtlich nicht während der gesamten Dauer der Zuweisung des Rechtsreferendars als Ausbilder zur Verfügung steht.

8.4 Einem Ausbilder dürfen nicht mehr Rechtsreferendare zugewiesen werden, als er nach Art und Umfang seiner Tätigkeit in der Praxis gründlich ausbilden kann. Mehreren Ausbildern darf ein Rechtsreferendar gleichzeitig zugewiesen werden, wenn es im Interesse seiner Ausbildung erforderlich ist. Im Einvernehmen mit dem Ausbilder kann auch ein anderer Mitarbeiter der Ausbildungsstelle dem Rechtsreferendar Aufgaben übertragen, die ihn in seiner Ausbildung fördern.

B Dienstangelegenheiten der Rechtsreferendare

9 Dienstvorgesetzter der Rechtsreferendare

9.1 Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist Dienstvorgesetzter des Rechtsreferendars und für die dienstrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit nicht durch die Brandenburgische Juristenausbildungsordnung oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes geregelt ist.

9.2 Der Präsident der Stammdienststelle ist Vorgesetzter des Rechtsreferendars.

9.3 Der Präsident der Stammdienststelle soll die Wahrnehmung der ihm als Vorgesetztem aufgrund der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung oder aufgrund anderer Vorschriften obliegenden Aufgaben dem Referendarbeauftragten seines Gerichts übertragen.

10 Erholungsurlaub

10.1 Erholungsurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden. Einzeltage, die auf den Tag einer Arbeitsgemeinschaft oder einen Klausurtermin fallen, sollen nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden.

10.2 Im Einzelnen soll auf dreimonatige Ausbildungsabschnitte höchstens drei Wochen, auf viermonatige Ausbildungsabschnitte höchstens vier Wochen und auf fünfmonatige und längere Ausbildungsabschnitte höchstens sechs Wochen Erholungsurlaub gewährt werden. Als Beginn eines neuen Ausbildungsabschnittes in diesem Sinne gilt jeder Wechsel der Ausbildungsstelle. Einführungslehrgänge werden nicht mitgerechnet.

10.3 Erholungsurlaub soll für folgende Zeiten nicht erteilt werden:

10.3.1 während der Dauer der Einführungslehrgänge und der Arbeitsgemeinschaft zur Einführung in die Rechtsanwaltsstation;

10.3.2 im 20. Ausbildungsmonat für die Zeit der Fertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten im zweiten juristischen Staatsexamen;

10.3.3 nach dem Ende der Ausbildung gemäß § 21 Abs. 2 BbgJAO bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens.

10.4 Das Urlaubsgesuch muss von dem Ausbilder am Arbeitsplatz abgezeichnet sein.

10.5 Anträge auf Erholungsurlaub sind auf dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen und müssen spätestens zwei Wochen vor Urlaubsantritt dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vorliegen.

11 Sonderurlaub

11.1 Die Gewährung von Sonderurlaub bestimmt sich nach den Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie des § 25 Abs. 2 und 4 BbgJAO in der jeweiligen Fassung.

11.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 11.1 soll Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nur in Ausnahmefällen für die Dauer von drei Monaten, Sonderurlaub gemäß § 8 SUVO (z. B. Studienfahrt und Notenverbesserung gemäß Nummer 11.3) nur bis insgesamt zehn Arbeitstagen je Ausbildungsjahr gewährt werden.

11.3 Für die Wiederholung der ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung soll Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, selbst wenn der Sonderurlaub in die Zeiten der Einführungslehrgänge fällt.

11.4 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist spätestens zwei Monate vor dem Ende des Ausbildungsabschnittes zu beantragen, der dem Ausbildungsabschnitt, in dem der Sonderurlaub angetreten werden soll, vorangeht.

11.5 In dem Antrag auf Sonderurlaub sind die Gründe gegebenenfalls unter Beifügung beweiskräftiger Unterlagen darzulegen.

12 Dienstunterbrechung, Krankheit

12.1 Ist der Rechtsreferendar verhindert, zum Dienst zu erscheinen, so hat er unverzüglich (spätestens am darauf folgenden Tag) dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den Grund mitzuteilen.

12.2 Bei Erkrankung von mehr als drei Tagen Dauer ist unverzüglich ein ärztliches Attest dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vorzulegen. Das Attest muss Angaben über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten. Die Erkrankung an Arbeitsgemeinschaftstagen, an denen eine Pflichtaufgabe erbracht werden soll, ist in jedem Fall durch ein ärztliches Attest zu belegen. Ist der Rechtsreferendar ausschließlich zu den Terminen der Arbeitsgemeinschaften in mindestens drei Fällen nicht erschienen, ohne gemäß den Nummern 10 bis 12 entschuldigt zu sein, soll er die Erkrankung für jede weitere Abwesenheit an einem Termin der Arbeitsgemeinschaft durch ein ärztliches Attest belegen.

12.3 Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist unverzüglich dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts anzuzeigen.

12.4 Falls die Dienstunfähigkeit im Zusammenhang mit einem Unfall steht oder aus anderen Gründen Ersatzansprüche gegen Dritte in Betracht kommen, ist dies unverzüglich dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf dem Dienstweg anzuzeigen.

12.5 Der Ausbilder und der Leiter der Arbeitsgemeinschaft haben den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unaufgefordert über unentschuldigtes Fernbleiben zu unterrichten.

13 Nebentätigkeit

13.1 Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ist spätestens drei Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu stellen. Der dafür vorgesehene Vordruck ist zu verwenden. Dem Antrag ist eine Erklärung dahin beizufügen, dass der beabsichtigte Zeitaufwand höchstens 43 Stunden monatlich beträgt. Die Höhe der Vergütung ist mitzuteilen.

13.2 Die Genehmigung einer Nebentätigkeit kann versagt werden, wenn dadurch das Ziel der Ausbildung gefährdet wird. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Leistung des Rechtsreferendars durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht. Bis zur Beendigung des siebenten Ausbildungsmonats ist für die Beurteilung das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung maßgebend.

13.3 Unabhängig von der Genehmigung einer Nebentätigkeit muss der Rechtsreferendar zu jeder Zeit für die Teilnahme an Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen sowie Klausurterminen, deren Vorbereitung und Nacharbeit sowie für die Tätigkeit in der Ausbildungsstelle und im Rahmen der üblichen Dienstzeit auch für die sonstige Ausbildung in der Praxis zu Verfügung stehen.

14 Änderung der persönlichen Verhältnisse

Änderungen der persönlichen Verhältnisse hat der Rechtsreferendar unverzüglich - bei Änderungen des Personenstandes unter Beifügung von Urkunden - auf dem Dienstweg dem Präsidenten des Oberlandesgerichts anzuzeigen.

15 Beurteilungen und Zeugnisse

15.1 Hat der Rechtsreferendar Pflichtarbeiten nicht erbracht, ohne hinreichend entschuldigt zu sein, sind diese Arbeiten mit 0 Punkten zu bewerten.

15.2 Zeugnisse des Ausbilders und der Leiter der Arbeitsgemeinschaften sind unverzüglich der zuweisenden Stelle zuzuleiten.

15.3 Soweit die Zuweisung in die Ausbildungsstelle durch den Referendarbeauftragten erfolgt ist, sammelt dieser die Zeugnisse der Einzelausbilder und Arbeitsgemeinschaftsleiter eines Ausbildungsabschnittes, beobachtet das Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und leitet nach Eingang des letzten Zeugnisses die Zeugnisse gegebenenfalls mit Kopie der Gegenäußerungen an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts weiter.

Im Übrigen sind die Zeugnisse an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu leiten.

16 Personalaktenführung

16.1 Personalakten werden bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht und bei den Stammdienststellen geführt.

16.2 Die untergerichtlichen Personalakten werden bis zum Ende der Ausbildung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BbgJAO geführt. Danach werden sie an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abgegeben.

17 Sprachliche Gleichbehandlung

Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Regelung gebraucht werden, gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Sprachform.

18 Übergangsregelung

Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2003 aufgenommen haben, findet die Regelung vom 26. April 1994 Anwendung. Verzögert sich die Ausbildung, kann die Ausbildungsbehörde die Regelung in der seit dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwenden, soweit dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist.

19 In-Kraft-Treten

Diese Regelung tritt am 1. November 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung vom 26. April 1994 außer Kraft.

Brandenburg an der Havel, den 24. Oktober 2003

Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Dr. Macke