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Richtlinie Immissionsschutz in Braunkohletagebauen

Richtlinie Immissionsschutz in Braunkohletagebauen
vom 10. Dezember 2001

Immissionsschutz in Braunkohletagebauen

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie ist für die Zulassung von Betriebsplänen für Braunkohletagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaues erforderlichen Anlagen anzuwenden.

Das Landesbergamt Brandenburg ist zuständig für die Einhaltung der immissions-schutzrechtlichen Bestimmungen in den genannten unter Bergaufsicht stehenden Betrieben und Anlagen.

2. Begriffsbestimmungen

Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Immissionsschutz der durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gewährte Schutz gegen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Stand der Technik
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Anlagen, die nicht in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) aufgeführt sind. Zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gehören die Tagebaue.

Anlagen
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, Maschinen, Geräte, sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können.

3. Rechtliche Grundlagen

Neben den berggesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) die wichtigsten Grundlagen für den Immissionsschutz.

Die Braunkohlentagebaue gehören gemäß § 4 Abs. 2 BImSchG zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die Pflichten, die der Gesetzgeber an den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen stellt, sind in § 22 BImSchG konkretisiert.

Danach sind Tagebaubetriebe unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass:

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Zur Überwachung und Kontrolle der in § 22 BImSchG erhobenen Forderungen kommen im Weiteren folgende Vorschriften des BImSchG zur Anwendung:

§ 24 behördliche Anordnungen zur Durchführung des § 22 BImSchG
§ 25 ganz oder teilweise Untersagung des Betriebes der Anlage
§ 26 Anordnung von Messungen
§ 29 Abs. 2 Anordnungen von Messungen mittels aufzeichnender Messgeräte
§ 30 Kosten der Messungen
§ 31 Auskunftspflicht über ermittelte Emission und Immission
§ 52 Überwachung der Anlagen.

Die o.a. fachgesetzlichen Vorschriften des BImSchG haben als gesetzlich normierte öffentliche Belange durch den § 48 Abs. 2 BBergG Umsetzung im Betriebsplan-verfahren zu finden. Der § 48 Abs. 2 ist im Sinne der aktuellen Rechtssprechung eine "die Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungs-verfahren erweiternde Norm", die § 55 Abs. 1 ergänzt.

Neben den gesetzlich unmittelbar in der Betriebsplanzulassung umzusetzenden Vorschriften haben die für genehmigungs-bedürftige Anlagen geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BImSchG wie die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) große Bedeutung.

Die in diesen Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenzwerte sind bei der Festlegung der Immissionswerte des Tagebaues zum Anhalt zu nehmen. Die von den Unternehmen zu fordernden Maßnahmen zur Einhaltung dieser Grenzwerte haben sich an der Verhältnismäßigkeit und dem vorliegenden konkreten Einzelfall zu orientieren. Im Betriebsplan ist eine Prognose über die zu erwartenden Geräusch- und Staubimmissionen vorzulegen.

Bezüglich der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose wird auf die Vorgaben des Anhanges der TA Lärm (siehe Punkt A.2) verwiesen.

Vor Beginn der bergbaulichen Tätigkeit ist die vorhandene Staubbelastung zu ermitteln (s. g. Null-Messung gemäß TA Luft 2.6.2). Danach sind im laufenden Betrieb begleitende Immissionsmessungen für Staubniederschlag durchzuführen. Der Messplan ist 2-jährlich in Ankoppelung an den Hauptbetriebsplan fortzuschreiben und mit dem Landesbergamt Brandenburg abzustimmen. Die messtechnische Erfassung des Staubniederschlages hat in der Regel mit dem Bergerhoff-Gerät zu erfolgen. Die Probenaufbereitung/Analytik hat den Richtlinien des VDI-Handbuches "Reinhaltung der Luft" zu entsprechen.

4. Schutz vor Staub

Bei der Gewinnung von Braunkohle in Tagebauen werden Abraum- und Kohleflächen freigelegt. Diese Flächen führen vor allem in den Sommermonaten in Abhängigkeit von Temperatur, Niederschlag, Luftfeuchtigkeit und Windbewegung zu Staubimmissionen.

Bei den Immissionen wird zwischen Staubniederschlag und Schwebstaub unterschieden.

Ein erheblicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung durch Staubniederschlag (nicht gefährdende Stäube) liegt dann vor, wenn folgende Immissionswerte überschritten werden (s. TA Luft Nr. 2.5.2):

IW 1 = 0,35 g/m² x d (Langzeitbelastung) und
IW 2 = 0,65 g/m² x d (Kurzzeitbelastung).

Unter Langzeitbelastung wird im Regelfall die durchschnittliche Jahresbelastung verstanden, unter Kurzzeitbelastung der Monatswert.

Zum Schutz vor Schwebstäuben (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) sind folgende Immissionswerte festgelegt (s. TA Luft Nr. 2.5.1):

IW 1 = 0,15 mg/m³ (Langzeitbelastung)
IW 2 = 0,30 mg/m³ (Kurzzeitbelastung).

Die vom Unternehmer, je nach Gegebenheit im Betriebsplan zu fordernden Staubschutzmaßnahmen lassen sich in planerische, technische und organisatorische Maßnahmen unterteilen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Maßnahmen in primäre Maßnahmen - Staub am Ort des Entstehens vermeiden - und sekundäre Maßnahmen - bereits vorhandenen Staub niederzuschlagen - zu gliedern.

4.1 Planerische Maßnahmen

Durch planerische Maßnahmen können Staubimmissionen reduziert bzw. vermieden werden. Beispiele hierfür sind:

  • Reduzierung der bergbaulich genutzten Tagebauflächen (aktive Flächen) auf das erforderliche Mindestmaß
  • unmittelbare Wiedernutzbarmachung der vom Abbau in Anspruch genommenen Flächen
  • vorübergehende Begrünung durch Anspritzbegrünung oder Einsaat von Betriebsflächen, die längere Zeit liegen bleiben
  • Errichtung staubemittierender Betriebseinrichtungen in größtmöglicher Entfernung zu Wohnbebauungen (z. B. Beladungen oder Kohlebunker).

4.2 Technische Maßnahmen

Unter technischen Staubschutzmaßnahmen sind die Möglichkeiten des baulichen und maschinellen Immissionsschutzes zu verstehen. Beispiele für technische Staubschutzmaßnahmen am Tagebaurand sind:

  • Sprühmasten verdichtet zu Sprühgalerien
  • Immissionsschutzdämme mit Bepflanzungen

Beispiele für technische Staubschutzmaßnahmen im Tagebau sind:

  • Einsatz von "Sprengwagen" zur Befeuchtung des Wegenetzes mit Brauchwasser bzw. Salzlösungen
  • Asphaltierung von Fahrwegen
  • Einsatz von Kehrmaschinen auf befestigten Flächen
  • Einsatz von Beregnungsmaschinen und Kreisflächenregnern zur ständigen Befeuchtung freiliegender Kohle bzw. Abraumflächen

Beispiele für technische Staubschutzmaßnahmen an Tagebaugeräten sind:

  • Bedüsungseinrichtungen an Bandübergaben auf Großgeräten
  • Bedüsungseinrichtungen an Übergabestellen der Strossenbänder
  • Bedüsungsrahmen am Abwurfausleger von Absetzern
  • Bedüsungseinrichtungen am Abwurf- und Aufnahmeausleger von Bunkergeräten
  • Schutzhauben an Bandübergabestationen

4.3 Organisatorische Maßnahmen

Unter organisatorischen Immissionsschutzmaßnahmen sind die folgenden beispielhaft aufgeführten betrieblichen Aktivitäten zu verstehen:

  • Aufklärung der Mitarbeiter zum Immissionsschutz durch die Aufsichtspersonen
  • Messung und Erfassung der Immissionswerte und rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen bei Erhöhung der Staubbelastung
  • Absenken des Absetzerauslegers auf die betrieblich notwendige Mindestschütthöhe
  • sparsamer Hilfsgeräteeinsatz auf emissionsgefährdeten Bereichen
  • Einstellen betrieblicher Aktivitäten bei erhöhten Staubimmissionen

5. Schutz vor Geräuschen

Die in der Umgebung von Braunkohlentagebauen einzuhaltenden Immissionswerte richten sich an den Vorgaben der TA Lärm. Die TA Lärm gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImSchG, ihr Inhalt ist jedoch bei der Betriebsplanzulassung zum Anhalt zu nehmen.

Nachfolgend sind ausgewählte Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden aufgeführt; die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

  • Gewerbegebiete
    tags 65 dB (A)
    nachts 50 dB (A)
  • Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete
    tags 60 dB (A)
    nachts 45 dB (A)
  • Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete
    tags 55 dB (A)
    nachts 40 dB (A)
  • Reine Wohngebiete
    tags 50 dB (A)
    nachts 35 dB (A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollten die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.

Die Art der Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungspläne festgesetzte Flächen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

Die Lärmbekämpfungsmaßnahmen lassen sich in planerische, technische und organisatorische Maßnahmen einteilen.

5.1 Planerische Maßnahmen

Bereits im Stadium der Tagebauplanung sind Schallschutzmaßnahmen einzuleiten. Möglichkeiten des präventiven Schallschutzes sind:

  • Absenken der obersten Strosse, um mit Geräten und Bandanlagen in der Nähe von Ortschaften möglichst tief zu liegen und somit die Schirmwirkung der Böschung auszunutzen
  • Aussetzen der obersten Strosse in der Nähe von Ortschaften
  • Vorziehen der Hochschüttung auf der Kippenseite als Wall für den obersten Absetzer
  • Errichtung von Immissionsschutzwällen und/oder - wänden am Tagebaurand
  • Errichtung von Immissionsschutzwänden um Bohranlagen im Tagebauvorfeld
  • Positionierung lärmemittierender Betriebseinrichtungen wie z. B. Bandsammelpunkt, Beladungseinrichtungen in größtmöglicher Entfernung zur Wohnbebauung

5.2 Technische Maßnahmen

Möglichkeiten für technische Schallschutzmaßnahmen sind in vielen Betriebseinrichtungen des Tagebaues gegeben. Um die technischen Möglichkeiten effektiv zu nutzen, sollte vor Durchführung von Schutzmaßnahmen eine Untersuchung mit dem Ziel der Erfassung der Hauptemittenten vorgenommen werden, bei denen der Schallschutz zu beginnen hat.

Technische Schallschutzmaßnahmen bei Tagebaugroßgeräten und Bandanlagen sind:

  • Einsatz lärmoptimierter Rollen in Bandanlagen
  • Einsatz lärmoptimierter Getriebe (Verbesserung der Verzahnungsqualität) und Motore
  • Kapselung der Getriebe und Motore mit Schallschutzhauben
  • automatische Schmierung der Raupenfahrwerke mit biologisch abbaubaren Ölen (z. B. Rapsöl)
  • schalloptimierte Auslegung von Eimerketten und Turas an Eimerkettenbaggern.

Technische Schallschutzmaßnahmen bei Hilfsgeräten:

  • Kapselung von Verbrennungsmotoren
  • Optimierung der Schalldämpfer an Auspuffanlagen
  • neu beschaffte Hilfsgeräte haben der 15. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV) zu entsprechen

Technische Schallschutzmaßnahmen im Zugbetrieb:

  • geschweißte Schienenstöße
  • Gleise mit schräggeschnittenen Isolierstößen und beweglichen Herzstücken an den Weichen
  • E-Loks mit schwingisoliertem Aufbau von Kompressoren und Fahrlüftermotoren und schallisoliertem Aufbau des Kompressorengehäuses
  • Abraum- und Kohlewagen mit schallgedämpften Radscheiben, Gummidichtungen an Klappen, Schalldämpfern für das Luftaustrittsgeräusch der Bremse und Ausschäumen der Hohlräume der Ladeklappen
  • Umstellung von akustischer auf optische Signalgebung bzw. vollelektronische Ablaufsteuerung

Technische Schallschutzmaßnahmen bei Bohranlagen:

  • Einsatz von schallschutzgekapselten Kompressoren und Notstromaggregaten
  • Verwendung von lärmoptimierten Werkzeugen wie z. B. schallgedämpfte Schlagschrauber

Die oben aufgeführten technischen Schutzmaßnahmen können auch in Kombination der einzeln vorgestellten Möglichkeiten Verwendung finden.

5.3 Organisatorische Schallschutzmaßnahmen

Unter den organisatorischen Schallschutzmaßnahmen sind die folgend beispielhaft aufgeführten betrieblichen Aktivitäten zu verstehen:

  • Aufklärung aller Mitarbeiter über die Problematik des Lärms und über mögliche Schutzmaßnahmen durch das Unternehmen
  • Einsatz von Tagebaugeräten während der Nachtzeit in größerer Entfernung von den Bebauungen
  • Verzicht auf Hilfsgeräteeinsatz während der Nachtzeit in der Nähe von Wohngebieten
  • Messungen und Prognoseberechnungen der Immissionswerte sowie Kontrollen der Geräuschquellen und rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen bei Erhöhung des Geräuschpegels

6. Schutz vor Erschütterungen

Erschütterungen sind Einwirkungen im Frequenzbereich von 1 Hz bis 80 Hz auf Menschen in Gebäuden. Zur Beurteilung der Erschütterungsimmissionen ist die DIN 4150 Teil II zum Anhalt zu nehmen. Die Belästigung durch Erschütterungen hängt u. a. von den Erschütterungskenngrößen, Schwingungsgröße, Frequenz, Einwirkdauer und Häufigkeit des Ereignisses ab. Erschütterungsquellen im Braunkohlenbergbau können z.B. sein:

  • Verkehr von Schienenfahrzeugen
  • Sprengungen
  • Brecheranlagen
  • Kolbenmaschinen (Kompressoren, Pumpen)
  • Bandanlagen

Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen sind in der Pegel durch technisch-konstruktive Veränderungen an der Emissionsquelle möglich.

Beispielhafte Schutzmaßnahmen im Verkehr von Schienenfahrzeugen sind:

  • Austausch von Laschenstoßverbindungen gegen Schienenstoßschweißung
  • Nachstopfen des Gleisbettes
  • regelmäßiges Kontrollieren der Radsätze auf Flachstellen

Technische Maßnahmen an Brecheranlagen und Kompressoren/Pumpen können sein:

  • schwingungsgedämpfter Aufbau der Anlage
  • Austausch von Kolbenpumpen durch Kreiselpumpen

Schutzmaßnahmen bei betriebliche notwendigen Sprengungen sind in der Regel auf die rechtzeitige Information der betroffenen Bevölkerung reduziert bzw. Verwendung von Millisekundenzündern bei Reihensprengungen anstelle von Momentzündern.

6.1 Tieffrequente Geräusche

Bei Geräuschen mit einem Hauptenergieanteil im tieffrequenten Bereich ist die DIN 45680, Ausgabe März 1997, anzuwenden. Die Abgrenzung gegenüber den Erschütterungen ist dadurch gegeben, dass es sich bei tieffrequenten Geräuschen um Dauergeräusche handelt mit zeitlich annähernd konstanten Pegeln. Belästigende tieffrequente Geräusche können im Bereich des Braunkohlenbergbaues durch:

  • Abgasströme von stationären Dieselmotoren
  • stationäre Bandanlagen
  • Brunnengalerien

erzeugt werden.

In den meisten Fällen ist die Belästigung durch eine Änderung der Drehzahl der Emissionsquelle zu beseitigen. Ist hierdurch keine Besserung zu erzielen, sind auf den Einzelfall bezogene Lösungen zu suchen.

7. Altanlagen

Es ist darauf hinzuwirken, dass z. B. im Rahmen größerer Reparaturen oder Umbaumaßnahmen eine stetige Anpassung an den Stand der Immissionsschutztechnik vorgenommen wird. Dabei sind die in der Richtlinie unter den Punkten 4 bis 6 aufgeführten Beispiele zu nutzen. Auf den Einzelfall bezogen ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des baulichen Zustandes der Geräte und Anlagen die Regelungen und Beispiele der Richtlinie direkt anwendbar sind oder ob auf anderem Wege das Schutzziel erreicht werden kann.

8. Schlussvorschriften

Diese Richtlinie tritt am 10.12.2001 in Kraft.

Gleichzeitig tritt damit die OLB-Richtlinie "Immissionsschutz in Braunkohlentagebauen" vom 15.04.1993 (Ord.-Nr. 16) außer Kraft.

Cottbus, den 10. Dezember 2001

Dr. Liersch