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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung der Integrationsbegleitung für Langzeitarbeitslose und Familienbedarfsgemeinschaften in der EU-Förderperiode 2021-2027

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung der Integrationsbegleitung für Langzeitarbeitslose und Familienbedarfsgemeinschaften in der EU-Förderperiode 2021-2027
vom 25. Mai 2022
(ABl./22, [Nr. 28], S.607)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die individuelle Begleitung und Unterstützung von Langzeitarbeitslosen und Familienbedarfsgemeinschaften.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Förderungen nach dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte­resse (DAWI) betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, im Folgenden: „DAWI-Freistellungsbeschluss“) gewährt. Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie den jeweiligen Zuwendungsbescheiden zusammen.

1.4 Ziel der Förderung ist es, die Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Bekämpfung von Armut in Brandenburg zu leisten. Dabei soll auch die Situation von in Familienbedarfsgemeinschaften lebenden Kindern verbessert werden.

Die geförderten Maßnahmen dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten werden. Sie sollen die Beschäftigungsfähigkeit der teilnehmenden Langzeitarbeitslosen erhöhen sowie die soziale Situation der Teilnehmenden und deren Familien verbessern. Die Maßnahmen sollen den Menschen dabei helfen, Krisen im Leben zu bewältigen und wieder stärker am beruflichen und/oder sozialen Leben teilzuhaben. Dabei wird auch auf die Situation der Kinder und Jugendlichen in den betroffenen Familien eingegangen. Die Maßnahmen dienen einerseits dem Zugang und der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und andererseits der sozialen Betreuung und Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des DAWI-Freistellungsbeschlusses.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksich­tigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.

Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.6 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.

Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Bericht­erstattung zu dokumentieren.

1.7 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg Maßnahmen mit dem Ziel, die Teilnehmenden schrittweise an Arbeit heranzuführen und in Erwerbstätigkeit oder Bildung zu integrieren sowie die soziale Teilhabe und das Zusammenleben in den Familien der Teilnehmenden zu stärken. Hierzu wird die Kombination einer intensiven Einzelbetreuung durch Integrationsbegleitende als sozialpädagogische Begleitung (optional ergänzt durch eine aufschließende psychologische Beratung) mit bedarfsorientierten Unterstützungsmodulen gefördert.

2.1 Obligatorisch werden gefördert:

2.1.1 Integrationsbegleitende als sozialpädagogische Begleitung

Die Integrationsbegleitung soll als ressourcen- und lösungsorientierter Prozess erfolgen. Sie setzt vor der Teilnahme an Unterstützungsmodulen an und wird begleitend hierzu fortgeführt. Zudem kann sie nach einem erfolgreichen Übergang in Erwerbstätigkeit oder in Bildung als Nachbetreuung weitergeführt werden.

Eine Integrationsbegleiterin oder ein Integrationsbegleiter sollte in der Regel nicht mehr als 20 Teilnehmende gleichzeitig betreuen. Hinzu kommen die Kinder der Teilnehmenden, die indirekt von der Förderung ihrer Eltern profitieren und selbst nicht als Teilnehmende zählen.

2.1.2 Unterstützungsmodule

Es werden Unterstützungsmodule gefördert, die

  1. zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden beitragen und auf eine Integration in Erwerbstätigkeit vorbereiten und/oder die soziale Situa­tion der Teilnehmenden verbessern,
  2. das Zusammenleben in den Familienbedarfsgemeinschaften stärken und festigen (hierbei sind gegebenenfalls die örtlichen Stellen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit dies im Einzelfall notwendig erscheint, einzubeziehen),
  3. die Kinder der teilnehmenden Familien spezifisch fördern. Durch spielerische Aktivitäten und durch Angebote für eine kinder- und altersgerechte Freizeitgestaltung soll die Resilienz der Kinder gestärkt werden. Bei den Unterstützungsmaßnahmen für Kinder sind lokale und regionale Unterstützungsstrukturen (insbesondere die örtlichen Familienzentren) mit einzubeziehen. Somit soll die nachhaltige Nutzung der regionalen Angebote gewährleistet werden.

2.2 Optional können gefördert werden:

2.2.1 eine aufschließende psychologische Beratung von Teilnehmenden

Zusätzlich zur sozialpädagogischen Begleitung durch Integrationsbegleitende kann psychologisches Fachpersonal in die Maßnahmen eingebunden werden, das im Sinne einer aufschließenden Beratung psychische Hemmnisse bei Teilnehmenden identifiziert, einordnet und mit den Betroffenen bespricht. Ziel dieser aufschließenden Beratung ist es, die Teilnehmenden im Bedarfsfall im Anschluss an ein externes psychologisches Beratungs- beziehungsweise Therapieangebot weiter zu vermitteln.

2.2.2 Projektmittel zur Entwicklung neuer Unterstützungs­angebote

Optional können zudem Projektmittel beantragt werden, die der Entwicklung und Implementierung von neuen Unterstützungsangeboten für die Zielgruppen in den Fördergegenständen 2.1.1, 2.1.2 sowie 2.2.1 dienen. Hierbei können Personal- und Sachausgaben für einen sechs­monatigen Entwicklungsprozess und anschließende Implementierung in die Projektumsetzung gefördert werden. Der Start des Entwicklungsprozesses muss innerhalb der ersten zwölf Projektmonate erfolgen.

2.3 In die Maßnahmen können als Teilnehmende eintreten:

  1. Langzeitarbeitslose über 27 Jahren, die als arbeitsmarktfern gelten und dem Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zugeordnet werden können,
  2. Personen (ab 18 Jahren) aus Paar-Bedarfsgemeinschaften oder Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind unter 18 Jahren, in der keine Angehörige und kein Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft einer Erwerbstätigkeit nachgeht.1

2.4 Für die Feststellung der Langzeitarbeitslosigkeit gilt § 18 SGB III. Die Feststellung der Langzeitarbeitslosigkeit sowie die Auswahl der zu fördernden Teilnehmenden erfolgt in der Regel durch die zuständigen Jobcenter.

2.5 Pro Maßnahme sollen 50 Prozent der Teilnehmenden im familiären Kontext gefördert werden und aus Erwerbs­losenhaushalten2 mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind unter 18 Jahren stammen. Dabei sind die Kinder in Abstimmung mit den örtlichen Stellen der Kinder- und Jugendhilfe in die Unterstützungsmaßnahmen mit einzubeziehen.

2.6 Die Maßnahmen werden für die Dauer von bis zu 36 Monaten gefördert.

2.7 Pro Integrationsbegleiterin oder -begleiter gemäß Nummer 2.1.1 sind im Maßnahmezeitraum von 36 Monaten mindestens 60 Teilnehmende gemäß Nummer 2.3 zu betreuen.

2.8 Teilnehmende können bis zu 24 Monate lang (einschließlich der Nachbetreuung) in einer Maßnahme betreut werden.

2.9 Die durchschnittliche Teilnahmedauer der Teilnehmenden in der Maßnahme soll zwölf Monate betragen. 

2.10 Pro Maßnahme werden zwei Integrationsbegleitende gefördert.

2.11 Die Integrationsbegleitenden werden mit 100 Prozent ihrer Arbeitszeit ausschließlich im Rahmen dieser Richt­linie tätig. In der Regel sollen sie in Vollzeit für die Maßnahme tätig sein. Die Absicht einer Stundenreduzierung ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen und mit dieser abzustimmen. Die Vergütung erfolgt mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Integrationsbegleitende müssen bei der Projektträgerin oder dem Projektträger angestellt sein.

2.12 Für Personal für eine aufschließende psychologische Beratung gemäß Nummer 2.2.1 können im Durchschnitt monatlich jeweils Personalausgaben von maximal 2 000 Euro angerechnet werden.

2.13 Die Unterstützungsmodule gemäß Nummer 2.1.2, die aufschließende psychologische Beratung gemäß Nummer 2.2.1 sowie die Entwicklung und Implementierung von neuen Unterstützungsangeboten gemäß Nummer 2.2.2 können durch Eigen- oder Fremdpersonal umgesetzt werden.

2.14 Für die Entwicklung neuer Unterstützungsangebote gemäß Nummer 2.2.2 kann eine Vollzeitstelle für den Zeitraum von sechs Monaten bis zur Höhe des Grundentgelts der Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder können vergleich­bare Honorarleistungen angerechnet werden.

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende und damit antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte ist nicht zulässig.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig sind für die Projektumsetzung erforderliche Personal- und Sachausgaben.

5.4.2 Der Zuschuss aus dem ESF+ kann bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Er darf bezogen auf die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben pro Teilnehmerin oder Teilnehmer im Durchschnitt 5 600 Euro nicht überschreiten.

5.5 Die nationale Kofinanzierung wird durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II der nach § 6 SGB II zuständigen Trägerinnen beziehungsweise Träger der Leistung an die Teilnehmenden dargestellt.

Für Teilnehmende, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II beziehen, wird dabei ein monatlicher Betrag in Höhe von 438 Euro pauschal nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 berücksichtigt.

5.6 Indirekte Ausgaben werden nach Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalaus­gaben gefördert. Die direkten Personalausgaben umfassen die Ausgaben für eigenes Personal und für Honorarkräfte, welche zur Durchführung der Unterstützungsmodule gemäß Nummer 2.1.2, der psychologischen Beratung gemäß Nummer 2.2.1 oder der Entwicklung neuer Unterstützungsangebote gemäß Nummer 2.2.2 notwendig sind. Über die Honorare ist lediglich der Personalaufwand der externen Leistungserbringenden den direkten Personalausgaben zuzurechnen, nicht etwa enthaltene Sachausgaben.

5.7 Ausgaben für Fahrten, die den Teilnehmenden durch die Teilnahme an der Maßnahme vor der Integration in Erwerbstätigkeit oder Bildung entstehen, können in Form einer Pauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 gefördert werden.

Die Zuschusshöhe zu den Ausgaben für die Fahrten der Teilnehmenden ist abhängig vom Wohnort. Sie beträgt bei einem Wohnort

  • in einer kreisfreien Stadt 20 Euro pro Person und Monat und
  • in einem Landkreis 45 Euro pro Person und Monat.

5.8 Nicht gefördert wird die Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mindestens 75 Prozent der Teilnehmenden sollen ein Zertifikat erhalten, das den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme dokumentiert.

6.2 Es ist eine Integrationsquote in Erwerbstätigkeit beziehungsweise in Bildung von 25 Prozent zu erreichen. Dabei sind mindestens 15 Prozent der Teilnehmenden beim endgültigen Austritt aus der Maßnahme in Erwerbstätigkeit zu integrieren.

6.3 Bei Verfehlen der Integrationsquoten entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Kürzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.4 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.5 Die Zuwendungsempfangenden müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde und von Begleitbesuchen der WFBB, die Teilnahme an Erfahrungsaustauschen und thema­tischen Workshops, die Mitwirkung an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen sowie die Aufbereitung von Informationen zu Projektzielen, -inhalten und -ergebnissen, damit diese der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

6.6 Die Zuwendungen werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä­ischen Union gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus, der Parameter für die Berechnung sowie die Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsbescheides.

6.7 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation für Begünstigte“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangeboten sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.

Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgelt­liche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.8 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.

„Die Liste enthält folgende Daten:

  1. bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
  2. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
  3. […];
  4. Bezeichnung des Vorhabens;
  5. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
  6. Datum des Beginns des Vorhabens;
  7. voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
  8. Gesamtkosten des Vorhabens;
  9. betroffener Fonds;
  10. betroffenes spezifisches Ziel;
  11. Kofinanzierungssatz der Union;
  12. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
  13. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
  14. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“

Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

6.9 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen und Unternehmen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlichen Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümern), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende). 

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projekt­begleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projekt­finanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europä­ischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutz­gesetzes (BbgDSG) beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung, einschließlich der erforderlichen Konzepte (entsprechend der Anlage), sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewil­ligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter der Berücksichtigung eines fachlichen Votums der WFBB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittel­anforderung gemäß Nummer 1.4.a der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommis­sion, der Bundesrechnungshof, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I
S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.

Anlage zu Nummer 7.1 der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der Integrationsbegleitung für Langzeitarbeitslose und Familienbedarfsgemeinschaften in Brandenburg in der EU-Förder­periode 2021-2027

Hinweise zur Antragstellung und Projektauswahl

Anforderungen an die einzureichenden Konzepte und Beschreibung des Projektauswahlverfahrens unter Angabe der Bewertungskriterien

I. Anforderungen an die einzureichenden Konzepte

Anträge sind über das Kundenportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen.

Basiskonzept als Grundlage für eine Projektförderung, Teil I

Im Zuge der Antragstellung ist ein aussagefähiges Konzept einzureichen, das Angaben zu den Zielsetzungen, zur inhaltlichen Umsetzung und zu zentralen Arbeitsschritten sowie zu Zeit­horizonten (Arbeits- und Zeitplan) enthalten muss. Es ist darzustellen, wie der Zuwendungszweck erfüllt werden soll. Das Konzept soll 15 Seiten (ohne Anlagen und Deckblatt) nicht überschreiten und ist in folgender Gliederung einzureichen:

1 Darstellung der Eignung der Trägerin oder des Trägers sowie Darstellung des Personaleinsatzes

2 Qualität der Konzeption der individuellen Begleitung der Teilnehmenden

3 Qualität der Konzeption der Unterstützungsmodule

4 Darstellung der Zusammenarbeit mit den relevanten regionalen Akteurinnen beziehungsweise Akteuren (Stakeholder-Analyse)

5 Geplante Übergangsquoten in Erwerbstätigkeit und Bildung

6 Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze: Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung

7 Einzugsgebiet, räumliche Voraussetzungen und technische Ausstattung der Projektstandorte

8 Arbeitsplanung, Projektcontrolling sowie Qualitätssicherung

1 Darstellung der Eignung der Trägerin oder des Trägers sowie Darstellung des Personaleinsatzes

Antragstellende müssen einschlägige Erfahrungen und Kompetenzen in Bezug auf unterstützende Maßnahmen für Arbeitslose/Langzeitarbeitslose darstellen und mögliche Referenzen benennen. Zusätzlich sollen Kompetenzen im Umgang mit Familienbedarfsgemeinschaften und Kindern dargestellt werden. Es ist nachzuweisen, dass die Antragstellenden über qualifiziertes Personal verfügen, mit dem eine qualifizierte Projektdurchführung sichergestellt werden kann.

Hierzu sind bei Antragstellung folgende Unterlagen als Anlagen zum Konzept einzureichen:

  1. Selbstdarstellung der oder des Antragstellenden mit Auflistung einschlägiger Kompetenzen/Erfahrungen in der Durchführung von Projekten der Arbeitsmarktintegration von langzeitarbeitslosen Personen, insbesondere im Rahmen von ESF-geförderten Projekten;
  2. Darstellung der Kompetenzen mit unterstützenden Maßnahmen für Familienbedarfsgemeinschaften mit Kindern;
  3. Referenzen der vergangenen fünf Jahre (soweit vorhanden) und
  4. das Formular „Personaleinsatz-Stellenbeschreibung“ der ILB, aus dem hervorgeht, dass die nachfolgenden fachlichen Voraussetzungen durch das einzusetzende Personal erfüllt werden.

Die Integrationsbegleitenden müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • mindestens Abschluss eines Fachhochschulstudiengangs (beziehungsweise Bachelorabschluss) im Fachbereich „Sozialpädagogik“ oder vergleichbarer Abschluss und/oder mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung in der Arbeit mit Arbeitslosen/Langzeit­arbeitslosen;
  • erwünscht sind zudem Erfahrungen im Umgang mit Familienbedarfsgemeinschaften und Kindern.

Im Fall einer Beantragung der optionalen aufschließenden psychologischen Beratung von Teilnehmenden gemäß Nummer 2.2.1 der Richtlinie muss das dafür vorgesehene Personal folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • staatlich anerkannter Abschluss als Psychologin oder Psychologe, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, Sozialtherapeutin oder Sozialtherapeut, Heilpraktikerin oder Heilpraktiker der Psychotherapie (eine kassenärztliche Zulassung ist nicht zwingend notwendig), psychologische Beraterin oder Berater mit mindestens zwölfmonatiger Ausbildung
  • Praxiserfahrung
  • Erfahrungen in der Beratung, Begleitung und Unterstützung von langzeitarbeitslosen Personen sind wünschenswert.

2 Qualität der Konzeption der individuellen Begleitung der Teilnehmenden

  1. durch die Integrationsbegleitenden

    In der Konzeption ist der Begleitungsansatz methodisch darzustellen und die einzelnen Aufgaben der Integrationsbegleitung sind aufzuführen und zu beschreiben. Ferner sollen Angaben zur Kontaktdichte gemacht werden. Insbesondere ist darauf einzugehen, wie der Begleitungsprozess für die teilnehmenden Familien gestaltet werden soll.

  2. durch die psychologische Beratung (optional)

    Es besteht die Möglichkeit, neben der Begleitung durch die Integrationsbegleitenden eine aufschließende psychologische Beratung der Teilnehmenden im Projekt zu implementieren. Im Konzept ist kurz darzustellen, ob von dieser Option Gebrauch gemacht wird oder nicht. Im Falle der Nutzung dieser Option ist auf folgende Punkte einzugehen:
  • Aufgaben der psychologischen Fachkraft im Projekt
  • methodisches Vorgehen
  • Angaben zur Umsetzung (zum Beispiel Umfang, Kontaktdichte, Einzel- oder Gruppenarbeit, Eigen- oder Fremdpersonal)
  • organisatorische Verankerung im Projekt.

3 Qualität der Konzeption der Unterstützungsmodule

Hierbei sollen die Inhalte, Methoden, Organisation und Umsetzung der Unterstützungsmodule dargestellt werden. Sie sind anhand von Bedarfslagen der Zielgruppen zu begründen. Zudem sollen Angaben zum zeitlichen Umfang der Angebote beziehungsweise zu geplanten monatlichen/wöchentlichen Präsenzzeiten der Teilnehmenden sowie zum Personaleinsatz (Eigen- oder Fremdpersonal) gemacht werden.

Die Ausführungen zu den Unterstützungsmodulen sind hinsichtlich der drei vorgegebenen Kategorien (Nummer 2.1.2 Buchstabe a bis c) der Richtlinie zu differenzieren.

4 Darstellung der Zusammenarbeit mit den relevanten regionalen Akteurinnen beziehungsweise Akteuren (Stakeholder-Analyse)

  1. Mithilfe einer Stakeholder-Analyse entsprechend der Vorlage im Internetportal der ILB sollen wichtige Kooperationspartnerinnen beziehungsweise -partner identifiziert werden, mit deren Unterstützung die Projektziele erreicht werden sollen. Hierbei sollen zum einen die wichtigsten Partnerinnen beziehungsweise Partner identifiziert und die Felder sowie die Form der Zusammenarbeit dargestellt werden. Dabei sind die Kooperationspartnerinnen beziehungsweise -partner den in der Vorlage angegebenen Bereichen entsprechend den Fördertatbeständen der Richtlinie zuzuordnen:

    • Kooperationen mit dem Ziel der Integration in Arbeit und berufliche Bildung
    • Kooperationen mit dem Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe
    • Kooperationen mit dem Ziel der Stabilisierung der Familienbedarfsgemeinschaften
    • Kooperationen mit dem Ziel der Unterstützung der in den Familienbedarfsgemeinschaften lebenden Kin­der.

Zusätzlich zur tabellarischen Darstellung sind zu ausgewählten Kooperationspartnerinnen beziehungsweise -partnern (ein Stakeholder pro Bereich) beispielhaft die Organisation sowie die Inhalte der Zusammenarbeit darzustellen. Sofern vorhanden können mit Antragstellung entsprechende „Letters of Intent“ (LOIs) eingereicht werden.

  1. Darstellung der Zusammenarbeit mit dem regionalen Jobcenter

    Die Zusammenarbeit mit den örtlichen Jobcentern nimmt eine Schlüsselposition in der Projektumsetzung ein. Aus diesem Grund ist zusätzlich zur Stakeholder-Analyse darzustellen, wie diese Kooperation mit den Jobcentern ausgestaltet werden soll. Insbesondere ist auf die Teilnehmendengewinnung (unter anderem Aufschließung der Familienbedarfsgemeinschaften sowie der Lebens- beziehungsweise Ehepartnerinnen und -partner zur Teilnahme im Projekt) einzugehen. Um die Zusammenarbeit sicherzustellen, ist bereits mit der Antragstellung ein „Letter of Intent“ (Absichtserklärung) des Jobcenters vorzulegen. Soweit eine Kombination der Projektmaßnahmen mit Maßnahmen der Regelförderung der Jobcenter vorgesehen ist, ist auch diesbezüglich die Kooperation mit dem Jobcenter zu beschreiben. Zudem soll beschrieben werden, wie die Kooperation während der Projektlaufzeit gesichert werden soll.

5 Geplante Übergangsquoten in Erwerbstätigkeit und Bildung

Die geplanten quantitativen Ergebnisse (Übergangsquoten in Erwerbstätigkeit und berufliche Bildung, Zertifikate) sind anzugeben. Zudem ist kurz darzustellen, welche Übergänge (in Erwerbstätigkeit oder in Bildung) mit welchen Projektmaßnahmen befördert werden sollen.

6 Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze: Gleich­stellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung

Bei der Akquise der Teilnehmenden ist auf einen Frauen­anteil von mindestens 50 Prozent zu achten. Projektakti­vitäten sind so auszurichten, dass unterschiedliche Geschlechterperspektiven sowie Bedarfs- und Interessenlagen berücksichtigt werden. Es ist darzustellen, mit welchen Maßnahmen/Aktivitäten diese Ziele erreicht werden können. Bezüglich des Ziels der Nichtdiskriminierung sind die Projekte für alle Teilnehmenden, die der Zielgruppendefinition des Förderprogramms entsprechen, unabhängig von der ethnischen Herkunft, vom Geschlecht, von der Religion oder Weltanschauung, von einer Behinderung, vom Alter oder von der sexuellen Identität zu öffnen. Bei der Akquise und Begleitung von Teilnehmenden mit Migrationshintergrund ist auf die spezifische Ansprache und auf die Berücksichtigung der kulturellen Besonderheiten bei den Integra­tionsbemühungen zu achten. Zusätzlich sind Angaben zu machen, ob an den geplanten Projektstandorten die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung gewährleistet ist beziehungsweise durch welche Aktivitäten darauf hingewirkt werden soll, dass Menschen mit Behinderung den Zugang zu den Projektmaßnahmen erhalten können. Mit Bezug auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ ist darzustellen, durch welche Aktivitäten dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen wird.

7 Einzugsgebiet, räumliche Voraussetzungen und tech­nische Ausstattung der Projektstandorte

Hier sollen Aussagen zu den geplanten Projektstandorten, insbesondere hinsichtlich ihres Einzugsgebiets, ihrer räumlichen und technischen Ausstattung und ihrer Erreichbarkeit getroffen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die räumlichen Voraussetzungen mit den Projektinhalten der einzelnen Fördertatbestände korrespondieren. Soziale Brennpunkte sollen bei der regionalen Verortung der Projekte beziehungsweise der Projektstandorte nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 

8 Arbeitsplanung, Projektcontrolling und Qualitätssicherung

Zu den geplanten Projektmaßnahmen ist ein Arbeits- und Zeitplan zu erstellen. Darin sollen die Arbeitsschritte und Teilziele (Meilensteine) abgebildet und zeitlich untersetzt werden. Zudem ist zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen, Methoden und Standards der Qualitätssicherung die Trägerin oder der Träger die Projektsteuerung und Ergebnissicherung durchführt sowie die Qualität der Projekt­umsetzung sichert.

Gesondertes (Teil-)Konzept zur Entwicklung eines neuen Unterstützungsangebots, Teil II (optional):

Gemäß Nummer 2.2.2 der Richtlinie können zusätzliche Projektmittel für die Entwicklung und Implementierung von neuen Unterstützungsangeboten für die Zielgruppen in den Fördertatbeständen 2.1.1, 2.1.2 sowie 2.2.1 beantragt werden. Dazu ist ein gesondertes Konzept mit maximal sieben Seiten einzureichen, das folgende Gliederungspunkte umfasst:

A) Problemaufriss und richtlinienspezifische Relevanz

Hier ist die richtlinienspezifische Relevanz des geplanten Angebots darzustellen. Auf welche Problemlagen/Herausforderungen bezüglich der Richtlinienumsetzung und der Arbeit mit der Zielgruppe oder den Zielgruppen soll durch das neu zu entwickelnde Unterstützungsangebot reagiert werden? Welcher Handlungsbedarf besteht? Welche Auswirkungen haben diese Problemlagen/Herausforderungen auf die jeweiligen Zielgruppen und auf die Zielsetzung der Integrationsbegleitungs-Förderung? Welche Zielstellung wird mit der Entwicklung und Implementierung des neuen Unterstützungsangebots verfolgt und an welche Zielgruppe ist es gerichtet?

B) Darstellung des Lösungsansatzes und der angestrebten Ergebnisse

Hier sollen Aussagen dazu getroffen werden, mit welchen neuen3 Lösungen den unter Buchstabe A beschriebenen Problemlagen/Herausforderungen begegnet werden soll (inhaltlich, methodisch, organisatorisch). Warum ist dieses Angebot als „neu“ zu bezeichnen? Was ist im Vergleich zu den bisherigen Angeboten im Rahmen der Integrationsbegleitungs-Förderung neu an der zu entwickelnden Lösung und warum ist diese besser geeignet, die Ziele der Förderung zu erreichen? Welche Effekte werden durch die Implementierung erwartet? Inwieweit wird die Zielgruppe bei der Entwicklung der neuen Lösungsansätze mit eingebunden? Darüber hinaus sollen die Ergebnisse beschrieben werden, die am Ende des Entwicklungsprozesses vorliegen sollen.

C) Geplante Aktivitäten zur Implementierung in das laufende Integrationsbegleitungs-Projekt und Transferwege

Es ist darzustellen, wie das neu zu entwickelnde Unterstützungsangebot in den Projektablauf des Integrationsbegleitungsprozesses eingebunden werden soll. Darüber hinaus sollen Aussagen zum Transfer und zur Verstetigung der Ergebnisse getroffen werden, um so ihre Nachhaltigkeit zu sichern. Es soll dargestellt werden, wie die Ergebnisse interessierten Arbeitsmarktakteuren, insbesondere den weiteren Projektträgerinnen beziehungsweise -trägern der Integrationsbegleitung, im Zuge des Ergebnistransfers zur Verfügung gestellt werden.

D) Darstellung der Kooperationsbeziehungen

Analog zu Nummer 4 des Basiskonzeptes „Darstellung der Zusammenarbeit mit den relevanten regionalen Akteurinnen beziehungsweise Akteuren (Stakeholder-Analyse)“ sollen im Rahmen der Stakeholder-Analyse die wichtigsten Koopera­tionspartner für die Entwicklung und Implementierung des neuen Angebots mit ihren projektspezifischen Aufgaben identifiziert und entsprechend der auf dem ILB-Portal veröffentlichten Vorlage dargestellt werden.

E) Arbeitsplanung, Projektcontrolling sowie Qualitätssicherung

Es ist ein gesonderter Arbeits- und Zeitplan für den Entwicklungsprozess zu erstellen. Darin sollen die Arbeitsschritte und Teilziele (Meilensteine) für den geplanten Entwicklungszeitraum abgebildet und zeitlich untersetzt werden. Darüber hinaus soll aufgezeigt werden, mit welchen Maßnahmen, Methoden und Standards der Qualitätssicherung die Trägerin oder der Träger die Projektsteuerung und Ergebnissicherung durchführt sowie die Qualität der Umsetzung des Teilprojektes sichert. Es sollen unter anderem Aussagen dazu getroffen werden, wie die organisatorische Einbindung in das Gesamtprojekt erfolgt und wie die zu erwartenden Effekte im Zuge der Implementierung gegebenenfalls gemessen werden können.

II. Fachliche Bewertung anhand von Bewertungskriterien

Die fachliche Bewertung erfolgt durch die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) entlang der Gliederung des Konzeptes in zwei Stufen.

Stufe 1: Bewertung des Basiskonzeptes (Förderelemente gemäß Nummern 2.1 und 2.2.1 der Richtlinie)

Die einzelnen Bewertungskriterien für diese Fördergegenstände werden wie folgt nach den Kriterien 1. bis 8. gewichtet:

Kriterium

Bewertungskriterium

Gewichtung in %

1.

Darstellung der Eignung der Trägerin oder des Trägers sowie Darstellung des Personaleinsatzes

5

2.

Qualität der Konzeption der individuellen Begleitung der Teilnehmenden
a)  durch die Integrationsbegleitenden
b)  durch die psychologische Beratung (optional)

25

3.

Qualität der Konzeption der Unterstützungsmodule

20

4.

Darstellung der Zusammenarbeit mit den relevanten regionalen Akteurinnen beziehungsweise Akteuren (Stakeholder-Analyse)

20

5.

Geplante Übergangsquoten in Erwerbstätigkeit und Bildung

10

6.

Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze

5

7.

Einzugsgebiet, räumliche Voraussetzungen und technische Ausstattung der Projektstandorte

5

8.

Arbeitsplanung, Projektcontrolling sowie Qualitätssicherung

10

Summe

 

100

Die aufgeführten Kriterien werden einzeln bewertet. Es können gemäß der nachstehenden Einteilung maximal 30 Punkte pro Kriterium vergeben werden. Nach der Punktevergabe werden diese entsprechend der oben genannten Gewichtung gewertet.

sehr gut (30 - 25 Punkte)
gut (24 - 20 Punkte)
befriedigend (19 - 15 Punkte)
ausreichend (14 - 10 Punkte)
mangelhaft (9 - 5 Punkte)
ungenügend (4 - 0 Punkte)

Ein Konzept kann nach Gewichtung der einzelnen Kriterien mit maximal 30 Punkten bewertet werden. Für eine Förderung kommen nur Konzepte in Betracht, die mindestens 20 Punkte nach Gewichtung erreichen.

Bei der Antragsbewertung kann die WFBB zusätzliche Voten (insbesondere zu Kriterium 4. „Darstellung der Zusammen­arbeit mit den relevanten regionalen Akteurinnen beziehungsweise Akteuren [Stakeholder-Analyse]“) der zustän­digen Jobcenter einholen.

Stufe 2: Bewertung der optionalen Förderelemente gemäß Nummern 2.2.1 und 2.2.2 der Richtlinie

2.1 Bewertung der Angaben zur psychologischen Beratung der Teilnehmenden (Nummer 2.2.1 der Richtlinie)

Der Ansatz zur psychologischen Begleitung wird inhaltlich im Rahmen des Basiskonzeptes (Bewertungskriterium 2) bewertet.

2.2 Bewertung des (Teil-)Konzeptes zur Entwicklung eines neuen Unterstützungsangebots (Nummer 2.2.2 der Richtlinie)

Die optionale Beantragung zur Entwicklung neuer Unterstützungsangebote wird bei entsprechender Projektauswahl nach Bewertung des Basiskonzeptes gesondert anhand eines einzureichenden Konzeptes gemäß folgenden Kriterien A bis D durch die WFBB bewertet:

Kriterium

Bewertungskriterium

Gewichtung in %

A

Problemaufriss und richtlinienspezifische Relevanz

20

B

Darstellung des Lösungsansatzes und der angestrebten Ergebnisse

30

C

Geplante Aktivitäten zur Implementierung in das laufende Projekt und Transferwege

25

D

Darstellung der Kooperationsbeziehungen

15

E

Arbeitsplanung, Projektcontrolling sowie Qualitätssicherung

10

Summe

 

100

Die aufgeführten Kriterien werden einzeln bewertet. Es können gemäß der nachstehenden Einteilung maximal 30 Punkte pro Kriterium vergeben werden. Nach der Punktevergabe werden diese entsprechend der oben genannten Gewichtung gewertet.

sehr gut (30 - 25 Punkte)
gut (24 - 20 Punkte)
befriedigend (19 - 15 Punkte)
ausreichend (14 - 10 Punkte)
mangelhaft (9 - 5 Punkte)
ungenügend (4 - 0 Punkte)

Das (Teil-)Konzept kann nach Gewichtung der einzelnen Kriterien mit maximal 30 Punkten bewertet werden. Die beantragte Entwicklung eines neuen Unterstützungsmoduls kann gefördert werden, wenn das eingereichte Konzept bei der Bewertung mindestens 20 Punkte nach Gewichtung erreicht und eine Förderung des „Basiskonzeptes“ in Stufe 1 erfolgt.


1 Hierbei ist es unerheblich, ob die nicht erwerbstätige Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht beziehungsweise nach Arbeit sucht. Arbeitslos gemel­dete Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung von bis zu 15 Stunden wöchentlich nachgehen, gelten im Sinne der Richtlinie als nicht erwerbstätig.

2 Bei Erwerbslosenhaushalten handelt es sich um Haushalte, in denen die Haushaltsmitglieder entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder arbeitslos gemeldet sind.

3 Als „neu“ gilt in diesem Zusammenhang ein Lösungsansatz,

    • der noch nicht im Land Brandenburg umgesetzt wurde oder
    • der bekannte Elemente neu verknüpft oder
    • ein bekannter Lösungsansatz, der unter neuen Rahmenbedingungen erprobt oder entsprechend angepasst wird.