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Einstufung hauptamtlicher Bürgermeister (Bezug Runderlass Nr. 8/2003 vom 29.08.2003 - Az.: III/4-60-00)
Einstufung hauptamtlicher Bürgermeister (Bezug Runderlass Nr. 8/2003 vom 29.08.2003 - Az.: III/4-60-00)
vom 25. September 2003
Mit meinem o. g. Runderlass hatte ich im Teil II unter 2. Hinweise zur Einstufung der neugewählten hauptamtlichen Bürgermeister neu gebildeter Gemeinden gegeben. Verschiedene Anfragen veranlassen mich zu folgender Ergänzung:
In verschiedenen Fällen werden in eine Gemeinde „lediglich“ andere Gemeinden eingegliedert, ohne dass es zu einer Neubildung der Gemeinde kommt. Die für die Einstufung des hauptamtlichen Bürgermeisters maßgebende Einwohnerzahl ist in entsprechender Anwendung des Teils II Ziffer 2.1 des Runderlasses Nr. 8/2003 vorzunehmen.
Amtsinhaber, die sich bereits in ihrer 2. Amtszeit befinden und aufgrund des § 2 Abs. 3 Einstufungsverordnung bereits in die nächsthöhere Besoldungsgruppe der bisher maßgebenden Größenklasse eingestuft waren, befinden sich nach einem Aufstieg der Körperschaft in die nächsthöhere Größenklasse dem Grunde nach in der Grundeinstufung der neuen Größenklasse. Insoweit gilt die Höherstufungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 3 Einstufungsverordnung als nicht verbraucht. Die neue Vertretung kann daher von der v.g. Möglichkeit einer Höherstufung ab dem 01.01.2004 Gebrauch machen. Ich weise aber vorsorglich darauf hin, dass hierfür ein neuer Beschluss und das Vorhandensein einer entsprechenden besetzbaren Planstelle zwingende Voraussetzung sind. Auf § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes wird zudem ausdrücklich hingewiesen.
Die Landräte werden gebeten dieses Rundschreiben den hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Ämtern ihres Zuständigkeitsbereichs bekanntzugeben.
Im Auftrag
gez. Breidenbach