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Grundsteuer
Behandlung von entgeltlich an Bedienstete bzw. an Studenten überlassenen Stellplätzen auf landeseigenen Grundstücken
Grundsteuer
Behandlung von entgeltlich an Bedienstete bzw. an Studenten überlassenen Stellplätzen auf landeseigenen Grundstücken
vom 3. Mai 1999
Außer Kraft getreten
Gleich lautende Erlasse vom 15.01.2002, BStBl I 2002, 152
(Erlass vom 6.12.1993, BStBl I 1993, S. 989 ist damit überholt)
Zu der Frage, ob landeseigene Grundstücke mit Kfz-Stellplätzen, die aufgrund von eingeführten Entgeltspflichten gegen Gebühr an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes oder an Studenten vermietet werden, nach § 3 GrStG i. V. m. den Regelungen in dem o. g. gleichlautenden Ländererlass von der Grundsteuer befreit sind, bitte ich, folgende Auffassung zu vertreten:
Eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist für Grundbesitz möglich, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird.
Eingeschränkt wird diese Steuerfreiheit durch die Regelung in § 3 Abs. 3 GrStG, wonach öffentlicher Dienst oder Gebrauch i. S. v. Abs. 1 nicht gegeben ist bei Betrieben gewerblicher Art (BgA). Die Entscheidung für die Körperschaftsteuer, ob ein BgA vorliegt, ist in der Regel für die Grundsteuer zu übernehmen.
Die für Fragen der Körperschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zwar einen gewerblichen Charakter der Parkraumüberlassung an Bedienstete bzw. an Studenten verneint, da insbesondere die Verwaltung - in der Regel - keinen für die Annahme einer Vermietung unüblichen Aufwand erfordert und die Überlassung der Stellplätze meist ohne feste Zuordnung an einzelne Bedienstete oder Studenten und ohne weitere Leistungen erfolgt. Damit erfüllt die bloße Überlassung der Stellplätze (auch mit Hilfe eines Schrankenbetriebes, aber ohne Bewachung) nicht die Voraussetzungen eines BgA, sondern ist als Vermögensverwaltung einzustufen.
Die Begünstigung der Vermögensverwaltung erfolgt jedoch im Grundsteuerrecht nicht zwangsläufig analog zum Körperschaftsteuerrecht.
Mit der Vermietung von Stellplätzen an Bedienstete oder an Studenten treten die Behörden im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung in wirtschaftliche Konkurrenz zu anderen Anbietern von Parkraum. Die Stellplatzüberlassung gegen Entgelt ist keine öffentliche Aufgabe im Sinne von Tz. des o. g. gleichlautenden Ländererlasses, die der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten ist. Des Weiteren kommt eine Grundsteuerbefreiung i. S. v. Tz. 3 dieses Erlasses nicht in Betracht, da die Stellplatzunterhaltung keine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ist.
Eine Ausnahme hiervon sind jedoch Stellplätze, die zur unentgeltlichen Nutzung z. B. für Besucher, Lieferanten, Dienstfahrzeuge, schwerbehinderte und andere Bedienstete vorgehalten werden und nicht unter die Entgeltspflicht fallen.
Aus den o. g. Gründen scheidet in den Fällen der entgeltlichen Stellplatzüberlassung an Bedienstete bzw. an Studenten eine Grundsteuerbefreiung regelmäßig aus.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.