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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-I)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-I)
vom 8. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 3], S.95)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt Zuwendungen für wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturvorhaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz - GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens GRW, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Die Zuwendungen werden zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie zur regionalpolitischen Begleitung von Strukturproblemen und zur Unterstützung regionaler Aktivitäten gewährt.

1.2 Der Zuwendungsempfangende hat die gewährte Zuwendung nur für die im Bescheid festgelegte Infrastrukturmaßnahme zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Infrastrukturvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht wurde und bei Erschließungsmaßnahmen die Belegung (Nummer 2.1.1) erfolgt ist (Zuwendungszweck).

1.3 Gegenstände, zu deren Erwerb oder Herstellung zum Zwecke künftiger Nutzung die Zuwendung gewährt wurde, unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung. Diese beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung, sie endet fünfzehn Jahre nach dem Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums. Werden Gegenstände während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so unterliegen diese bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß Satz 2 der Zweckbindung.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen. Hierzu bezieht die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidungen.

1.5 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers des Vorhabens an den förderfähigen Investitionskosten ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).

1.6 Das Land Brandenburg ist GRW-Fördergebiet im Sinne des Koordinierungsrahmens GRW.

1.7 Die beihilferechtlichen Fördervoraussetzungen der EU sind zu beachten. Soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens GRW in der jeweils geltenden Fassung.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur wird vorrangig auf Regionale Wachstumskerne (RWK) ausgerichtet (Anlage 1) sowie insbesondere strukturbedeutsame Vorhaben, die nennenswerte, unmittelbare positive Auswirkungen auf die Entwicklung eines Clusters (Anlage 2) haben. Regionale Wachstumskerne sind Standorte mit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen Entwicklungspotenzialen.

2.1 Förderfähig sind

2.1.1 die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird,

  • dass mindestens zwei Drittel des Geländes belegt werden können und das Gelände insgesamt zu mehr als der Hälfte mit GRW-förderfähigen Betrieben (entsprechend Koordinierungsrahmen GRW) belegt werden kann,
  • dass in der Umgebung keine geeigneten Industrie- und Gewerbeflächen verfügbar sind.

Die Erweiterung bestehender Industrie- und/oder Gewerbegebiete wird nur gefördert, wenn mindestens 75 Prozent des vorhandenen Industrie- und/oder Gewerbegebietes belegt sind. Für den neuen Erschließungsteil gilt Satz 1 dieser Nummer.

2.1.2 die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- und Schienenverkehrsnetz.

Die Verkehrsanbindungen müssen allen interessierten Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Nicht förderfähig sind Verkehrsanbindungen nach Maß, die nur von einem Unternehmen genutzt werden und Betriebsstraßen und Schienenanbindungen, die sich im Eigentum von Unternehmen befinden. Soweit Straßen gefördert werden, sind diese öffentlich zu widmen, sodass keine Benutzungsgebühren erhoben werden.

2.1.3 die Errichtung oder der Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale und überregionale Versorgungsnetz. Es werden nur zusätzliche spezifische Mehraufwendungen aufgrund der jeweiligen Standortanforderungen gefördert, um die Investitionskosten auf einen üblichen rentablen Kostenrahmen ab-zusenken.

2.1.4 die Errichtung oder der Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und Verteilanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz.

Sofern Infrastrukturvorhaben der Nummern 2.1.3 und 2.1.4 nicht nach Artikel 56 der Verordnung (EUNr. 651/2014 (AGVO) freigestellt sind, sind diese bei der Europäischen Kommission einzeln zu notifizieren.

Die Vorgaben der Nummer 3.2.2 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.1.5 Maßnahmen des Tourismus

2.1.5.1 Als öffentliche touristische Infrastruktur werden gefördert:

  • Maßnahmen zur Qualitätssteigerung öffentlicher Infrastrukturen in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (Anlage 1),
  • die Unterstützung und Weiterentwicklung der touristischen Produkte mit besonderem Potenzial im Land Brandenburg: Radwander-, Wasser-, Natur-, gesundheitsorientierter und barrierefreier Tourismus.

2.1.5.2 Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu unterscheiden.

2.1.5.3 (1) Förderfähig sind im Einzelnen die nachstehend aufgezählten nicht einnahmeschaffenden und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Maßnahmen:

  1. die Modernisierung der in Anlage 3 benannten Radwege (einschließlich Errichtung und Ausbau), an denen das Land aufgrund ihrer infrastrukturellen Bedeutung für den Tourismus ein besonderes strategisches Interesse hat,
  2. die Ausstattung von Wanderwegen (Modernisierung, Beschilderung, Möblierung),
  3. unentgeltliche Park-/Rastplätze,
  4. öffentliche Toiletten,
  5. unentgeltliche Informationszentren,
  6. Promenaden,
  7. Kurparks,
  8. Errichtung und Modernisierung von unentgeltlichen Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätzen, Schwimmsteganlagen, soweit diese Bestandteil des Wassersportentwicklungsplanes des Landes sind,
  9. Wassertretanlagen.

(2) Förderfähig ist die nachstehend beispielhaft benannte einnahmeschaffende Maßnahme, die den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigt und ausschließlich regionale Bedeutung hat:

entgeltliche Wasserwanderrastplätze (einschließlich Beschilderung), soweit diese Bestandteil des Wassersportentwicklungsplanes des Landes sind.

(3) Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen auf der beihilferechtlichen Grundlage der Artikel 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Wirtschaftlichkeitslücke):

  1. Sole- und Heilwassereinrichtungen,
  2. sonstige Basisinfrastruktureinrichtungen mit touristischem Bezug.

2.1.5.4 Voraussetzung für die Förderung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus und Maßnahmen der touristischen Geländeerschließung ist ein schlüssiges Konzept des Antragstellers, in dem

  • die regionalwirtschaftliche Bedeutung der Infrastrukturmaßnahme mit realistischen Erfolgsperspektiven,
  • die Maßnahmen zur Vermarktung der Infrastruktur,
  • die positiven Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung der in der Region ansässigen Tourismusbetriebe

dargestellt werden und

  • der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastruktureinrichtungen

sichergestellt wird.

2.1.6 die Errichtung oder der Ausbau von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren beziehungsweise -parks und Ähnliches), soweit diese

  • an einem Standort mit unmittelbarem räumlichem Bezug zu einer Hochschule oder Universität im Land Brandenburg oder
  • in inhaltlicher Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung umgesetzt werden, sofern
  • nachgewiesen wird, dass in der betreffenden Kommune freie Gewerbeflächen für die perspektivische Ansiedlung sich erweiternder Unternehmen aus den Gewerbezentren verfügbar sind.

Die Vorgaben der Nummer 3.2.4 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.1.7 die Errichtung, Einrichtung, Modernisierung und der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung.

Die Vorgaben der Nummer 3.2.5 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.1.8 die Errichtung und der Ausbau von Kommunikationsverbindungen (bis zur Anbindung an das Netz beziehungsweise den nächsten Knotenpunkt), um damit zielgerichtet und vorrangig förderfähige Betriebe zu unterstützen.

Die Vorgaben der Nummer 3.2.6 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.1.9 die Errichtung und der Ausbau von Forschungsinfrastrukturen.

Die Vorgaben der Nummer 3.2.9 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.1.10 Regionalbudgetvorhaben für Regionale Wachstumskerne (Anlage 1) und die sie umgebenden beziehungsweise die angrenzenden Landkreise. Mit dem Regional-budget können gemeinsame Projekte durchgeführt werden zur:

  • Stärkung regionsinterner Kräfte,
  • Verbesserung der regionalen Kooperation,
  • Mobilisierung regionaler Wachstumspotenziale und Initiierung regionaler Wachstumsprozesse oder
  • Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings.

Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung gewerblicher Unternehmen erfolgen. Der Träger kann Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Aufwendungen für ein Regionalmanagement dürfen nicht doppelt gefördert werden.

Die Vorgaben der Nummer 4.5 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.1.11 Regionalmanagementvorhaben für Regionale Wachstumskerne (Anlage 1) und die sie umgebenden beziehungsweise die angrenzenden Landkreise. Das Regionalmanagement soll dazu beitragen:

  • integrierte regionale Entwicklungskonzepte umzusetzen,
  • regionale Entwicklungsmaßnahmen zu befördern, die der Regionalisierung der Clusterstrategie dienen,
  • regionale Netzwerke, Bündnisse, Verbundmaßnahmen, Innovationsinitiativen und Ähnliches aufzubauen.

Mit dem Regionalmanagement darf keine direkte Förderung gewerblicher Unternehmen erfolgen. Beim Träger anfallende Personalkosten sind nicht förderfähig. Der Träger kann Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Aufwendungen für ein Regionalmanagement dürfen nicht doppelt gefördert werden.

Die Vorgaben der Nummer 4.2 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.1.12 die Erarbeitung von regionalen Entwicklungskonzepten.

2.1.13 Planungs- und Beratungsleistungen mit Ausnahme der Bauleitplanung, welche die Träger zur Vorbereitung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, nicht jedoch eine Beratung über die Antragstellung selbst. Die Leistungen dürfen nur gefördert werden, soweit sie nicht aus anderen Programmen des Landes zu finanzieren sind.

2.1.14 Kooperationsnetzwerke.

Die Vorgaben der Nummer 4.3 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.1.15 Innovationscluster.

Die Vorgaben der Nummer 4.4 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.1.16 Vorhaben gemäß Experimentierklausel.

Die Vorgaben der Nummer 4.6 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.2.1 Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels.

2.2.2 Maßnahmen des Bundes und der Länder.

2.2.3 Maßnahmen

  1. der allgemeinen Landschaftspflege,
  2. der Entwicklungspflege,
  3. der denkmalschutzbedingten Mehraufwendungen (inklusive archäologischer Begleitung),
  4. der Naherholung,
  5. zur Sanierung oder Instandsetzung musealer Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel Schlösser, Burgen, Industrieanlagen als Museen),
  6. zur Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen zur allgemeinen Steigerung der Attraktivität der Innenstadt, wenn diese ohne unmittelbare Bedeutung für die umliegenden Tourismusbetriebe sind,
  7. zur Errichtung oder zum Ausbau von Unterkünften (zum Beispiel Jugendherbergen),
  8. für lokale Sporteinrichtungen (Sportplätze, Stadien, sonstige Sporteinrichtungen),
  9. für Stellplätze, die nicht im Zusammenhang mit der Förderung einer Basiseinrichtung stehen.

2.2.4 die Errichtung von Bädern, Kureinrichtungen, Häusern des Gastes, Kongress- und Tagungszentren.

2.2.5 die Errichtung und Ausbau von Wirtschaftshäfen (zum Beispiel Kaikanten) und Regionalflugplätzen.

2.2.6 der Bau oder Ausbau von

  1. Straßen mit netzbildendem Charakter,
  2. Marktplätzen,
  3. Streckenabschnitten oder Netzen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  4. Verkehrsverbindungen, die förderfähig sind nach den jeweiligen Richtlinien des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Verwendung von Fördermitteln zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden des Landes Brandenburg - Teil kommunaler Straßenbau.

2.2.7 die Errichtung von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von Abwasser und Abfall.

2.2.8 die Kosten

  1. des Grunderwerbs,
  2. der Bauleitplanung,
  3. der Unterhaltung, Wartung und Ablösung (Straßenbau),
  4. für Anschlussbeiträge,
  5. der Finanzierung,
  6. der Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann,
  7. für Eigenleistungen des Trägers der Infrastrukturmaßnahme,
  8. für Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe,
  9. für ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaß-nahmen zu finanzieren,
  10. für Richtfeste und Einweihungsfeiern.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Empfänger der Zuwendung ist der Träger der Infrastrukturmaßnahme. Träger einer Maßnahme kann nur eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband sein, welcher der Kommunalaufsicht unter-steht.

3.2 Zuwendungsempfänger bei der Modernisierung der Radwege nach Nummer 2.1.5.3 Absatz 1 Buchstabe a sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1.7 können neben Trägern gemäß Nummer 3.1 sein:

  1. juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist,
  2. andere juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

3.3 Der Zuwendungsempfänger ist in vollem Umfang für die richtlinienkonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

3.4 Der Zuwendungsempfänger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Infrastrukturmaßnahme sowie das Eigentum an der Infrastrukturmaßnahme an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dafür müssen die Voraussetzungen nach Nummer 3.1.4 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW erfüllt sein (vgl. Nummer 7.6).

Der Zuwendungsempfänger hat zuvor mit der Bewilligungsbehörde das Einvernehmen herzustellen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Infrastrukturmaßnahme ist unter Beachtung des Subsidiaritäts- und des Zusätzlichkeitsgrundsatzes (Nummer 1.5) nur förderfähig, soweit dies für die Entwick-lung der gewerblichen Wirtschaft (vorrangig der Primäreffektbetriebe) unabdingbar ist. Die zu fördernde Infrastrukturmaßnahme muss die begründete Erwartung zulassen, dass neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze durch gewerbliche Unternehmen gesichert werden.

4.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die nicht vor Antragstellung begonnen wurden. Mit Antragseingangsbestätigung der Bewilligungsbehörde gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt (siehe hierzu Nummer 8.1 Absatz 2). Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich:

  1. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages oder
  2. der Beginn von Bauarbeiten für das Vorhaben oder
  3. die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstungen oder
  4. eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist - außer bei Einrichtungen nach den Nummern 2.1.6 und 2.1.7 - nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

Bei Maßnahmebeginn vor der Bewilligung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragstellenden.

4.3 Anhand der mittelfristigen Finanzplanung ist vom Antragstellenden nachzuweisen, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.

4.4 Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales des zu fördernden Vorhabens sowie der Einfluss auf die demografische Entwicklung sind darzustellen.

4.5 Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 50 000 Euro betragen. (Gilt nicht für Maßnahmen nach Nummern 2.1.12 und 2.1.13.)

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines Zuschusses gewährt.

Prognostizierte Gewinne im Zeitraum der Zweckbindungsfrist werden vor Bewilligung der Zuwendung abgezogen. Gewinne entstehen dann, wenn erwartete Einnahmeüberschüsse (Nettoeinnahmen) als Ergebnis einer Einnahme-/Ausgabenbetrachtung (E/A-Betrachtung) über den Zeitraum der Zweckbindungsfrist einschließlich eines gutachterlich ermittelten etwaigen Restwer-tes der Infrastrukturmaßnahme den Eigenanteil des Maßnahmeträgers überschreiten. Wird bei der E/A-Betrachtung eine Unterdeckung ermittelt, ist deren Finanzierung durch den Maßnahmeträger nachzuweisen. Die E/A-Betrachtung zu der Nummer 2.1.6 ist im Rahmen einer DCF-Analyse (beziehungsweise vergleichbares Ertragswertverfahren) durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu belegen. Für nicht einnahmeschaffende Infrastrukturen, insbesondere zu den Nummern 2.1.1 und 2.1.2, ist eine E/A-Betrachtung nicht erforderlich.

Für Investitionen nach Nummer 2.1.1 sind Vermarktungsüberschüsse bei der Zuwendung zu berücksichtigen beziehungsweise an den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Überschüsse ergeben sich aus der Differenz zwischen erzieltem Verkaufspreis beziehungsweise erzielbarem Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus dem Grundstückserwerb beziehungsweise dem Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks, soweit diese den Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und die Ausgaben für nicht förderfähige Investitionen übersteigen.

5.2 Der Fördersatz bei der Anteilfinanzierung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Infrastrukturmaßnahme (Basisförderung).

5.3 Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen können Fördersätze von bis zu 90 Prozent gewährt werden (Potenzialförderung):

  • die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
  • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
  • Industriebrachflächen werden revitalisiert (siehe Nummer 6.2).

5.4 Es werden nur Ausgaben gefördert, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, wenn sie zur Durchführung notwendig sind, den Grund-sätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen sowie bei ihrer Entstehung bestehende vergaberechtliche Verpflichtungen eingehalten werden und dabei marktoffene, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Anwendung kommen.

6 Zuwendungsfähige Ausgaben

Im Rahmen der Erschließung, des Ausbaus und der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegeländen sind insbesondere folgende Ausgaben förderfähig:

6.1

  1. Ausgaben der Baureifmachung (zum Beispiel Geländegestaltung).
  2. Bauausgaben, zum Beispiel für
    • die Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen,
    • die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz, soweit diese keinen netzbildenden Charakter aufweisen,
    • die Errichtung oder den Bau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz,
    • die Errichtung oder den Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen.
  3. Ausgaben für Umweltschutzmaßnahmen, zum Beispiel für
    • die Errichtung oder den Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Aus-gleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu erbringen hat,
    • die Errichtung oder den Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung.
  4. projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenausgaben (insbesondere Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten sowie Ingenieurleistungen, soweit sie für projektbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen).

6.2 Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:

  1. Ausgaben für die Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen).
  2. Ausgaben für die Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern diese Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung (beispielsweise nach Bundes-Bodenschutzgesetz [BBodSchG]) eines Dritten besteht.

Die unter den Buchstaben a und b benannten Sanierungsausgaben sind nur dann wirtschaftlich vertretbar, wenn sie im Verhältnis zur Größe des Infrastrukturprojekts und der Anzahl der anzusiedelnden Betriebe wirtschaftlich vertretbar sind (Kosten-Nutzen-Relation) und nicht bereits durch andere Finanzierungsmöglichkeiten gedeckt werden, zum Beispiel durch Inanspruchnahme aus Störerhaftung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Altlastenfonds, Städtebauförderungsmittel, Konversionsmittel, Mittel gemäß Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Soweit andere Finanzierungsmöglichkeiten bestehen, sind diese von den förderfähigen Ausgaben abzusetzen (vgl. Nummer 1.5 Subsidiaritätsgrundsatz).

6.3 Baunebenausgaben für Maßnahmen der Nummern 2.1.1 bis 2.1.9 können bis zu maximal 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten einer Maßnahme (grundsätzlich Hauptgruppen 200 - 600 der DIN 276) gefördert werden. Eine Förderung der Ausgaben von Baugenehmigungen ist ausgeschlossen. Vermarktungskosten im Zuge von Maßnahmen der Nummer 2.1.1 sind förderfähig bis zu 2 Euro je Quadratmeter zu erschließender Nettofläche.

6.4 Die Zuwendung für ein Regionalbudget nach Nummer 2.1.10 beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro pro Jahr. Die Laufzeit der Vorhaben kann bis zu drei Jahren betragen. Bei Verlängerung sind die Fördersätze degressiv auszugestalten (Absenkung pro Verlängerungsperiode um mindestens 10 Prozentpunkte).

Ein Regionalbudget soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Regionalbudgetvorhaben in Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind dem GRW-Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen.

Um die Bedarfe der Regionalen Wirtschaft ausreichend zu berücksichtigen, ist ein Kooperationsvertrag des RWK mit dem ihn umgebenden Landkreis vor Bewilligung der Zuwendung vorzulegen.

6.5 Die Zuwendung für ein Regionalmanagement nach Nummer 2.1.11 beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Jahr. Die Laufzeit der Vorhaben kann bis zu drei Jahren betragen. Bei Verlängerung sind die Fördersätze degressiv auszugestalten (Absenkung pro Verlängerungsperiode um mindestens 10 Prozentpunkte).

Ein Regionalmanagement soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Regionalmanagementvorhaben in Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind dem GRW-Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen.

Um die Bedarfe der regionalen Wirtschaft ausreichend zu berücksichtigen, ist ein Kooperationsvertrag des RWK mit dem ihn umgebenden Landkreis vor Bewilligung der Zuwendung vorzulegen.

6.6 Die Zuwendungen für Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 2.1.13 sowie für Regionale Entwicklungskonzepte nach Nummer 2.1.12 betragen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens je-doch für eine Maßnahme 50 000 Euro.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von sechs Monaten begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die genannten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, an dem der Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt.

7.2 Der Träger von Infrastrukturmaßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie hat die geförderte Einrichtung vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung zu stellen und sich bei Erschließungsmaßnahmen zu diesem Zweck intensiv um die Ansiedlung von Primäreffektbetrieben zu bemühen. Hierfür ist ein Vermarktungskonzept vorzulegen, dessen Umsetzung grundsätzlich zu beauflagen ist.

7.3 Die mit Fördermitteln der GRW erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlicher Verkaufsbemühung ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten und Grundstücken durch die öffentliche Hand (Mitteilung der EU-Kommission, ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 24) verkauft.

Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer einer geförderten Infrastruktur auseinanderfallen, muss der Träger über das Grundstück gegenüber dem Eigentümer vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die spätere Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen und es ist eine Wertabschöpfungsklausel zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim privaten Träger beziehungsweise Betreiber der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist gemäß Nummer 1.3 an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.

7.4 Wird nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 der Richtlinie Gelände erschlossen, das sich nicht im Eigentum des Trägers befindet, über welches der Träger aber vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung hat, werden dem Eigentümer durch die geförderten Maßnahmen während der Zweckbindung (vgl. Nummer 7.9) entstehende Vorteile (Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert des unerschlossenen/nicht hergerichteten Grundstücks) auf der Grundlage eines Abschöpfungsvertrages entzogen.

7.5 Der Träger der Infrastrukturmaßnahme hat vor Bewilligung der Fördermittel zu prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Die Prüfung soll auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen. Zur Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens gibt der Träger zweckmäßigerweise Anzeigen auf, in denen das geplante Infrastrukturvorhaben vorgestellt wird und private Unternehmen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Die Bewilligungsbehörde weist den Träger der Infrastrukturmaßnahme (Zuwendungsempfänger) in geeigneter Weise auf diese Vorgehensweise hin.

7.6 Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojekts sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt auch an auf Gewinnerzielung ausgerichtete natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen. Eine Übertragung setzt voraus, dass:

  • die Förderziele der GRW gewahrt bleiben und die geförderte Infrastruktureinrichtung vorrangig und zielgerichtet förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt wird (Nummer 7.2),
  • der Träger ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält, etwa durch eine geeignete vertragliche Ausgestaltung (zum Beispiel Geschäftsbesorgungs-, Treuhand-, Erschließungsvertrag),
  • die Auswahl des Betreibers unter Beachtung der Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt und
  • sich die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken hat. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirt-schaftlich nutzen. Die Vergütung erfolgt mit einem marktüblichen Entgelt.

7.7 Träger, Betreibender und Nutzende dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

7.8 Träger und gegebenenfalls Betreibende der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen und in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von mindestens 15 Jahren gebunden.

7.9 Die Maßgaben der Standards energieeffizienten Bauens gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) sind bei der Errichtung von Gebäuden zu beachten.

8 Verfahren

8.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens über das Online-Portal (außer für Maßnahmen gemäß Nummern 2.1.14 und 2.1.15) bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Eine Entscheidung noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr kann regelmäßig nur erwartet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig am 30. Juni bei der ILB vorliegen.

Wird mit der Maßnahme vor der Bewilligung begonnen, trägt der Antragsteller das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte.

8.2 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.

8.3 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

8.4 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion und die Angemessenheit der Kosten werden durch eine von der Bewilligungsbehörde veranlasste baufachliche Prüfung festgestellt. Diese Prüfung muss durch die zuständige staatliche Bauverwaltung oder eine andere nach § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassene Stelle erfolgen. Bei Vorhaben mit einem Zuschussvolumen unter 500 000 Euro soll auf die baufachliche Prüfung verzichtet werden.

8.5 In begründeten Ausnahmefällen kann durch das Ministerium für Wirtschaft und Energie nach Einzelfallprüfung abweichend von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens entschieden werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Von einem besonderen Landesinteresse kann insbesondere ausgegangen werden, wenn die Infrastrukturmaßnahme in erheblichem Maße langfristigen gesamtwirtschaftlichen Nutzen für das Land hat, das heißt:

  • ein konkreter strukturpolitischer und finanzieller Bedarf nachgewiesen wird oder
  • der Ansiedlung von Hochtechnologien dient oder
  • es sich um Verbundprojekte handelt, bei denen Förderprogramme anderer Ressorts eingebunden sind.

8.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.7 Abweichend von VV/VVG Nr. 7 zu § 44 LHO wird bestimmt, dass Zuwendungs(teil)beträge nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden dürfen. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)/Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

8.8 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antragsformular zu bezeichnen.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-I) vom 9. Oktober 2015 (ABl. S. 1157, 1345) außer Kraft.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-I-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.

10.2 Verlieren Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertiggestellt wurden.

Anlagen