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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G) - Große Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G) - Große Richtlinie
vom 15. Februar 2022
(ABl./22, [Nr. 9], S.209)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt

  • auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770),
  • im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
  • nach den Regelungen des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU),
  • aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  • nach Maßgabe dieser Richtlinie

Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Wichtige Zielindikatoren sind daher die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten Dauer­arbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen.

Die Zuwendungen sollen günstige Rahmenbedingungen für zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze schaffen. Antragsteller müssen sich daher obligatorisch zum Beginn der Investitionsphase bei der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), gegebenenfalls unter Beteiligung der berufsständischen Körperschaften (Kammern), zu Fragen Guter Arbeit (wie Qualifikation und Weiterbildung beziehungsweise Vereinbarkeit von Beruf und Familie) informieren und beraten lassen.

1.2  Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz).

1.4 Strukturbestimmende Vorhaben werden vorrangig gefördert. Dabei handelt es sich um Vorhaben mit förderfähigen Sachinvestitionen von mehr als 25 Millionen Euro, mit denen mindestens 50 Arbeitsplätze neu geschaffen werden. Für strukturbestimmende Vorhaben sind im konkreten Einzelfall Abweichungen von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens möglich.

1.5 Für die nach der Verordnung (EU) Nr. 651/20141 (AGVO) freigestellten Beihilfen müssen neben den Voraussetzungen der jeweiligen Freistellungsbestimmung auch die Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO erfüllt werden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden vorrangig Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg, die zu einem der folgenden Cluster gehören:

  • Energietechnik,
  • Gesundheitswirtschaft,
  • IKT, Medien und Kreativwirtschaft,
  • Optik und Photonik,
  • Verkehr, Mobilität und Logistik,
  • Ernährungswirtschaft,
  • Kunststoffe und Chemie,
  • Tourismus,
  • Metall.

Die Abgrenzungen der Wirtschaftszweige zu diesen Clustern werden von der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. Die branchenmäßige Zuordnung der Unternehmen erfolgt anhand der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU2.

Die Richtlinie unterscheidet Gemeinden/Landkreise/kreis­freie Städte in sogenannte C- und D-Fördergebiete (vergleiche Anlage 3). Die Regelungen des Koordinierungsrahmens für die C-Fördergebiete richten sich insbesondere nach Artikel 13 und 14 AGVO sowie den Leit­linien für Regionalbeihilfen3. In den D-Fördergebieten sind Investitionsbeihilfen für KMU4 nach Maßgabe des Artikels 17 AGVO möglich. Regelungen in C- und D-Fördergebieten können voneinander abweichen.

Abweichend von Nummer 2.1 Absatz 1 dieser Richtlinie sind Investitionen von großen Unternehmen in D-Fördergebieten (vergleiche Anlage 3) nicht förderfähig. In D-Fördergebieten werden ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 17 AGVO gefördert.

2.2 Förderfähige Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen sind

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
  • der Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition),
  • die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und
  • die Übernahme einer stillgelegten oder von Still­legung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

Förderfähige Investitionen von großen Unternehmen sind Investitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit nach Artikel 2 Nummer 51 AGVO:

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
  • die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, sowie
  • der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
  • Ferner sind Investitionen von großen Unternehmen förderfähig, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen Normen und Normen der EU für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen). Maßgeblich ist Artikel 36 Absatz 1 bis 3 AGVO. Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 AGVO sind nicht förderfähig. Förderfähig sind nur die im Rahmen der Verbesserung des Umweltschutzes entstandenen Kosten beziehungsweise die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Absatz 5 AGVO mit der Maßgabe, dass das Umweltschutzniveau der nationalen Normen und Normen der EU zu übertreffen ist5.

Es gelten die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Koordinierungsrahmens Teil II A Nummer 1 und 2.

2.3 Gefördert werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von mindestens 100 000 Euro.

2.4 Von der Förderung sind die in Anlage 1 aufgeführten Bereiche ausgeschlossen sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO, mit Ausnahme solcher Unternehmen in Schwierigkeiten, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, und mit Ausnahme von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.

2.5 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nicht förderfähig.

2.6 Sachkostenzuschüsse

2.6.1 Förderfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro und je gesicherten Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt.

Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.

2.6.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 50 Prozent der förderfähigen Investitionen förderfähig.

2.6.3 Nicht förderfähig sind

  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Wasserfahrzeuge,
  • Ausgaben, die während der Investition anfallen, aber zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind (zum Beispiel Kunst­gegenstände, Richtfeste),
  • gezahlte Baukostenzuschüsse,
  • Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Finanzierungen und Versicherungen,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase, und
  • Eigenleistungen.

2.6.4 Leistungen, die von „verbundenen Unternehmen“ oder „Partnerunternehmen“ gegenüber dem Antragsteller erbracht werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig.

2.6.5 Eine Förderung von Baumaßnahmen, die im Rahmen von Miet- beziehungsweise Leasingverträgen durch den Antragsteller genutzt werden sollen, ist nur förderfähig, wenn zwischen Investor und Nutzer eine gesellschaftsrechtliche Beziehung nach Nummer 1.3.2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Koordinierungsrahmens besteht und ein gemeinsames Interesse an der Erreichung des Zuwendungszwecks nachweisbar ist.

2.7 Lohnkostenzuschüsse

2.7.1 Förderfähig sind die Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen. Ein Arbeitsplatz ist investi­tionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

2.7.2 Förderfähig sind Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben, mindestens 37 000 Euro, höchstens jedoch 85 000 Euro pro Person und Jahr.

2.7.3 Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).

4.2 Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn

  1. der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
  2. die Zahl der bei Antragstellung in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird.

Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte und Übernahmen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.

Darüber hinaus müssen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen von großen Unternehmen in C-Fördergebieten für

  • grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte beziehungsweise
  • die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

4.3 Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors am Investitionsvorhaben (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.

4.4 Bei Lohnkostenzuschüssen muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifika­tionsanforderung,
  • Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
  • Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

Die zu fördernden, neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt werden, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben mindestens 37 000 Euro beträgt.

Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

Darüber hinaus muss bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen für KMU in den D-Fördergebieten (vergleiche Anlage 3) gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b AGVO in der betreffenden Betriebsstätte ein Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Durchschnitt der voran­gegangenen zwölf Monate erfolgen.

4.5 Tourismus

4.5.1 Gefördert werden touristische Vorhaben in den Bereichen Gesundheitstourismus in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (Anlage 2), Rad- und Wassertourismus sowie Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen. Die Vorhaben sollen zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen beziehungsweise zur Saisonverlängerung beitragen. Alle touristischen Vorhaben müssen den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ Deutschland erbringen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist bei der Verwendungsnachweisprüfung zu belegen und muss für die Dauer der Überwachungszeit erhalten bleiben.

4.5.2 Ein touristisches Investitionsvorhaben zur Erhöhung und Schaffung von Bettenkapazitäten kann gefördert werden, wenn mindestens zehn Betten aufgeteilt auf drei Einheiten geschaffen werden. Abweichend davon sind touris­tische Vorhaben zur Erhöhung und Schaffung von Bettenkapazitäten förderfähig, wenn sie als zusätzliche Investi­tion in bestehenden Gasthöfen und Gasthäusern erfolgen.

4.5.3 Grundsätzlich muss der Zuwendungsempfänger bei touristischen Vorhaben in Beherbergungsbetrieben sowie Gasthöfen und Gasthäusern am Ende des Investitionszeitraums in die Deutsche Hotelklassifizierung, die Klassifizierung von Ferienwohnungen und -häusern und Privatzimmern, die G-Klassifizierung beziehungsweise die Campingplatzklassifizierung aufgenommen sein und dieses für die Dauer der Überwachungszeit bleiben. Maßgaben des Denkmalschutzes sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

4.5.4 Bei touristischen Vorhaben im Bereich Radtourismus muss der Zuwendungsempfänger am Ende des Investi­tionszeitraums im Besitz der ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike“ sein und dieses für die Dauer der Zweckbindung bleiben sowie bei Vorhaben im Bereich Wassertourismus in das Informationssystem „Gelbe Welle“ aufgenommen sein und dies bis zum Ende der Zweckbindungsfrist bleiben.

5 Art und Umfang der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteil­finanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezo­genen Zuschüssen wählen.

5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz anzurechnen.

5.3 In den D-Fördergebieten6, 7 (vergleiche Anlage 3) gilt nach Artikel 17 Absatz 6 AGVO ein Höchstfördersatz

  • von 10 Prozent für mittlere Unternehmen beziehungsweise
  • von 20 Prozent für kleine Unternehmen

5.4 In den C-Fördergebieten erfolgt grundsätzlich eine Basisförderung in Höhe von 10 Prozent. Die Förderung kann bis zu einem Höchstsatz von 15 Prozent erfolgen.8 Der Höchstfördersatz wird bei Errichtungen, Übernahmen und Investitionsvorhaben nach Nummer 4.2 Buchstabe b gewährt, oder wenn drei der folgenden Struktureffekte erfüllt sind, davon mindestens einer aus jeder Kriterien-Gruppe:

Kriterien Gute Arbeit; Qualifikation:

  • Verhältnis der beauflagten Auszubildenden (geschaffen oder gesichert) zur Gesamtzahl der beauflagten Dauerarbeitsplätze (geschaffen oder gesichert) ist
    • höher als 7 Prozent beziehungsweise
    • höher als 4 Prozent und Inanspruchnahme von Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Berufsvorbereitung und -ausbildung (unter anderem Einstiegsqualifizierung, assistierte Ausbildung) beziehungsweise
    • höher als 4 Prozent und hohe betriebliche Ausbildungsqualität (Verbundausbildung beziehungsweise Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung bei Handwerk und Übernahmequote in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 70 Prozent),
  • Bindung an einen Flächen- oder Branchentarifvertrag mit einer tariffähigen Gewerkschaft oder tarifgleiche Bezahlung, 
  • Vorliegen eines Konzepts zur Weiterqualifizierung von Beschäftigten, welches vom Betriebsrat oder der Gewerkschaft bestätigt wurde. Sofern das nicht möglich ist, kann die Bestätigung durch die Personalverantwortliche oder den Personalverantwortlichen des Unternehmens erbracht werden.

Kriterien Regionales, Innovation, Umwelt:

  • Vorhaben steht im Standortwettbewerb,
  • Vorhaben in einem Regionalen Wachstumskern, touristische Vorhaben auch in einem Kur- oder Erholungsort (vergleiche Anlage 2),
  • Forschungs- und Entwicklungsintensität des Unternehmens ab 2 Prozent FuE-Aufwendungen in Relation zum Umsatz, bei kleinen Unternehmen auch Teilnahme an einem vom Land, Bund oder der EU geförderten FuEuI-Projekt,
  • Zertifizierung nach EMAS, ISO 14001 oder ISO 50001 beziehungsweise bei KMU auch DIN 16247 oder Brandenburger Umweltsiegel erfolgt beziehungsweise geplant.

Die Struktureffekte müssen für die Dauer der Überwachungszeit erfüllt bleiben, soweit dies ihrem Wesen entspricht.

Werden keine Zuschläge nach Nummer 5.5 oder 5.6 gewährt, beträgt der Fördersatz 15 Prozent.

5.5 Auf den Fördersatz nach Nummer 5.4 kann ein Zuschlag gewährt werden

  • von 10 Prozent für mittlere Unternehmen beziehungsweise
  • von 20 Prozent für kleine Unternehmen9.

5.6 In den an Polen angrenzenden C-Fördergebieten (vergleiche Anlage 3) kann ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 Prozent gewährt werden.10

5.7 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr als 10 Prozent Leih­arbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung halbiert. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte. Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden Leiharbeitnehmern gleichgestellt. Dies gilt nicht für Saisonarbeitsplätze im Sinne von Teil II A Nummer 1.1.4 Absatz 6 des Koordinierungsrahmens.

5.8 Für ein Investitionsvorhaben in einem C-Fördergebiet (vergleiche Anlage 3) mit förderfähigen Kosten über 50 Millionen Euro gilt ein herabgesetzter Beihilfehöchstsatz, über welchen die insgesamt gewährte Beihilfe nicht hinausgehen darf.11

5.9 Das Investitionsvorhaben muss einzeln bei der Europä­ischen Kommission angemeldet werden, sofern die Bedingungen nach Teil II Buchstabe A Nummer 2.6.8 des Koordinierungsrahmens erfüllt sind.

5.10 Regionalbeihilfen für Unternehmen der Kunstfaser­industrie12 sind einzeln bei der Europäischen Kommission anzumelden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte betrieben wird (Zuwendungszweck).

6.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden.

6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.

Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann ist es nur förderfähig, wenn es ausschließlich im Fördergebiet eingesetzt wird.

Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbergungsgewerbe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze) beträgt zehn Jahre.

6.4 Die geförderten neuen beziehungsweise gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt auch für die weiteren Auf­lagen wie die Einhaltung der dauerhaften Struktureffekte oder der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben.

6.5 Besicherung, Haftung

Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.

Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 100 000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25 000 Euro beim einzelnen Gesellschafter.

7 Verfahren

7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag kann noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr nur geprüft werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig am 30. September bei der ILB vorliegen.

7.2 Mit dem Vorhaben darf mit Antragstellung (Posteingang) begonnen werden. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung beteiligt (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 1 000 000 Euro und der Fördersatz 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten übersteigt.

7.3 Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.

7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung von den Regelungen dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens abgewichen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie ein besonderes Landesinteresse feststellt.

7.5 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung. Die erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen der ILB so rechtzeitig vor dem Termin des LFA vollständig vorliegen, dass eine rechtzeitige Vorbereitung sichergestellt werden kann.

7.6 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die damit zusammenhängenden Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfungen sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

7.7 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.

7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf­hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.9 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt:

  • Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden.
  • Der erste Zuwendungsteilbetrag kann grundsätzlich erst nach Vorlage des Nachweises über die Beratung zu Guter Arbeit nach Nummer 1.1 ausgezahlt werden.
  • Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamt­zuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
  • Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - „Vergabe von Aufträgen“ - finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale DV-Erfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg“) veröffentlicht werden.
  • Bei Lohnkostenzuschüssen erfolgt die Auszahlung in Form der Erstattung geleisteter Ausgaben nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres gerechnet von der ersten Besetzung eines geschaffenen Arbeitsplatzes.

7.10 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet.

7.11 Informationen über jede Einzelbeihilfe nach der AGVO13 von über 500 000 Euro werden im Transparenzmodul der EU-Kommission14 veröffentlicht. Im Falle notifizierter Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro werden die Informationen15 über diese Beihilfe gemäß Randnummer 136 der Regionalleitlinien ebenfalls im Transparenzmodul der EU-Kommission16 veröffentlicht.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

9 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-G-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.

Anlage 1

Ausschlüsse nach Nummer 2.4 der Richtlinie17

Ausgeschlossene Bereiche:

  • Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,
  • Aquakultur, Fischerei,
  • Eisen- und Stahlindustrie18,
  • Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
  • Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieversorgung, Energieinfrastrukturen und Wasserversorgung (außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen) sowie Abwasserentsorgung,
  • Baugewerbe,
  • Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
  • Transport- und Lagergewerbe,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
  • Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Revision 2 fällt (außer technische Unternehmensberatung),
  • freiberufliche Architektur- und Ingenieurbüros,
  • Flughäfen und -plätze,
  • Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,
  • Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft, Call­center,
  • Abfallbeseitigung und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln, Bereitstellen, Lagern, Behandeln) einschließlich Kompostierungsanlagen, Deponieanlagen und Anlagen zur Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden,
  • Schulen, Internate sowie Fort- und Ausbildungsstätten aller Art,
  • Kfz-Reparatur- und -Instandsetzungsbetriebe sowie -Aus- und -Umbau,
  • Anlagen zur Herstellung von Biodiesel und Bioethanol,
  • Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 fällt,
  • Tierpensionen, Tierausbildungsstätten,
  • Hallenbäder, soweit nicht in kur- oder wellnessorientierten touristischen Vorhaben eingebunden, sowie Strand- und Freibäder,
  • Sport- und Spielstätten (einschließlich Kletterparks, Baumwipfelpfade, Schießanlagen und Ähnlichem), außer bei saisonverlängernden touristischen Vorhaben,
  • Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,
  • separate Kegel- und Bowlingbahnen, Fitnesscenter, Reit­anlagen,
  • Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen,
  • Tierparks, zoologische Gärten,
  • Schlachtereien,
  • Waffenproduktion,
  • Kinos, Museen, Theater, Veranstaltungsstätten und Ausstellungsräume, Bars, Diskotheken und mobile Dienstleistungen.

Anlage 2

Regionale Wachstumskerne

  • Brandenburg an der Havel
  • Cottbus
  • Eberswalde
  • Finsterwalde/Großräschen/Lauchhammer/Schwarzheide/Senftenberg („Westlausitz“)
  • Frankfurt (Oder)
  • Eisenhüttenstadt
  • Fürstenwalde/Spree
  • Königs Wusterhausen/Wildau/Schönefeld („Schönefelder Kreuz“)
  • Luckenwalde
  • Ludwigsfelde
  • Neuruppin
  • Oranienburg/Hennigsdorf/Velten
  • Perleberg/Wittenberge/Karstädt
  • Potsdam             
  • Schwedt/Oder
  • Spremberg

Kur- und Erholungsorte

  • Bad Saarow
  • Bad Liebenwerda
  • Bad Freienwalde
  • Bad Wilsnack
  • Bad Belzig
  • Buckow
  • Templin
  • Burg/Spreewald
  • Angermünde, OT Altkünkendorf, OT Angermünde, OT Wol­letz
  • Fürstenberg, OT Himmelpfort
  • Lübben/Spreewald
  • Lübbenau/Spreewald
  • Lindow/Mark
  • Lychen
  • Müllrose
  • Neuzelle, OT Neuzelle
  • Rheinsberg, OT Rheinsberg, OT Flecken Zechlin, OT Klein­zerlang
  • Senftenberg
  • Schwielochsee, OT Goyatz
  • Schwielowsee
  • Stechlin, OT Neuglobsow
  • Waldsieversdorf
  • Wendisch Rietz
  • Werder (Havel)

Anlage 3

Fördergebiete nach Landkreisen/kreisfreien Städten:

C-Gebiet:

  • Prignitz
  • Ostprignitz-Ruppin
  • Uckermark
  • Havelland (außer die Gemeinde Falkensee)
  • Märkisch-Oderland
  • Oder-Spree
  • Spree-Neiße
  • Oberspreewald-Lausitz
  • Elbe-Elster
  • Kreisfreie Städte Cottbus, Frankfurt (Oder), Brandenburg an der Havel

D-Gebiet:

  • Gemeinde Falkensee
  • Oberhavel
  • Barnim
  • Dahme-Spreewald
  • Teltow-Fläming
  • Potsdam
  • Potsdam-Mittelmark

Grenzregion:

  • Uckermark
  • Märkisch-Oderland
  • Oder-Spree
  • Spree-Neiße
  • Kreisfreie Städte Cottbus, Frankfurt (Oder)

Anlage 4

Zulässige Fördersätze in Brandenburg

 

Kreisfreie Städte, Landkreise, Gemeinde

Status des Fördergebiets

Basisfördersatz dieser Richtlinie

Zuschlag für  Struktureffekte (Nummer 5.4)

Grenzzuschlag

Für
Großunternehmen maximal:

Für mittlere Unternehmen maximal:

Für kleine Unternehmen maximal:

Havelland (ohne die Gemeinde Falkensee)

C

10 %

5 %

 

15 %

25 %

35 %

Brandenburg an der Havel

C

10 %

5 %

 

15 %

25 %

35 %

Prignitz

C

10 %

5 %

 

15 %

25 %

35 %

Ostprignitz-Ruppin

C

10 %

5 %

 

15 %

25 %

35 %

Elbe-Elster

C

10 %

5 %

 

15 %

25 %

35 %

Oberspreewald-Lausitz

C

10 %

5 %

 

15 %

25 %

35 %

Cottbus

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Spree-Neiße

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Frankfurt (Oder)

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Oder-Spree

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Märkisch-Oderland

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Uckermark

C

10 %

5 %

10 %

25 %

35 %

45 %

Gemeinde Falkensee

D

-

 

 

0 %

10 %

20 %

Barnim

D

-

 

 

0 %

10 %

20 %

Potsdam-Mittelmark

D

-

 

 

0 %

10 %

20 %

Potsdam

D

-

 

 

0 %

10 %

20 %

Oberhavel

D

-

 

 

0 %

10 %

20 %

Dahme-Spreewald

D

-

 

 

0 %

10 %

20 %

Teltow-Fläming

D

-

 

 

0 %

10 %

20 %


1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2 NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

3 Leitlinien für Regionalbeihilfen (Regionalleitlinien) (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

4 Nach der KMU-Definition in Anhang I der AGVO hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von höchstens 10 Millionen Euro. Ein mittleres Unternehmen hat weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partner­unternehmen einbezogen.

5 Die Einzelheiten richten sich nach Teil II A Nummer 2.4 Absatz 3 des Koordinierungsrahmens.

6 Grundlage für Investitionsbeihilfen für KMU in D-Fördergebieten ist Artikel 17 AGVO. Zu beachten ist der Schwellenwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Höhe von 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.

7 Die Einzelnotifizierungspflicht, die sich aus Artikel 4 Absatz 1 AGVO ergibt, und die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gemäß Artikel 12 AGVO sind zu beachten.

8 In den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus sowie im Landkreis Spree-Neiße wird dazu ein zu Nummer 5.6 dieser Richtlinie zusätzlicher Grenzzuschlag in Höhe von 5 Prozent gewährt, sofern die Bedingungen aus Nummer 5.4 für eine Anhebung des Basisfördersatzes erfüllt werden.

9 Definition KMU siehe Fußnote 4; bei großen Investitionsvorhaben gemäß Artikel 2 Nummer 52 AGVO (> 50 Millionen Euro) können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.

10 Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässige Beihilfehöchstintensität bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt. (Vergleiche Randnummer 184 der Regionalleitlinien.)

11 Nach Artikel 14 Absatz 12 AGVO darf bei großen Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten bis zu 100 Millionen Euro die Beihilfe nicht über den angepassten Beihilfehöchstsatz hinausgehen, der nach dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus berechnet wird. Bei Vorhaben mit förderfähigen Kosten über 100 Millionen Euro errechnet sich der angepasste Beihilfehöchstbetrag nach Randnummer 19 Nummer 3 in Verbindung mit Randnummer 90 der Regionalleitlinien.

12 Vergleiche Artikel 2 Nummer 44 AGVO.

13 Siehe Anhang III der AGVO.

15 Siehe Anhang VIII der Regionalleitlinien.

17 Siehe auch Teil II A Nummer 3.1 des Koordinierungsrahmens.

18 Siehe Artikel 2 Nummer 43 AGVO.