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Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Februar 2013
(ABl./06, [Nr. 34], S.566)

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO)

Vom 18. August 2006

zuletzt geändert am 25. Februar 2013

Inhaltsverzeichnis

I. Kapitel
Einleitung

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

II. Kapitel
Organisation, Führung, Zusammenarbeit

§ 2 Aufbauorganisation
§ 3 Projektorganisation
§ 4 Leitung, Vorgesetzte
§ 5 Führung, Zusammenarbeit

III. Kapitel
Geschäftsablauf

§ 6 Elektronische Geschäftsprozesse, Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik
§ 7 Posteingänge, Postausgänge
§ 8 Vermerke und Abkürzungen im Geschäftsablauf
§ 9 Zwischen- und Abgabenachricht
§ 10 Federführung, Beteiligung, Mitzeichnung
§ 11 Schriftliche Kommunikation
§ 12 Verfügung, Reinschrift, Zeichnungsbefugnis und Zeichnungsformen
§ 13 Vorbereitung der Kabinettsachen

IV. Kapitel
Dienstverkehr nach außen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Auskunft und Akteneinsicht

§ 14 Dienstverkehr mit Organen des Bundes, der Bundesländer und der Europäischen Union
§ 15 Dienstverkehr mit ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen
§ 16 Dienstverkehr mit dem Landtag, Unterrichtungspflichten nach Artikel 94 der Landesverfassung
§ 17 Parlamentarische Anfragen, Petitionen
§ 18 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
§ 19 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
§ 20 Auskunft und Akteneinsicht
§ 21 Freigabe von Akten für wissenschaftliche Zwecke

V. Kapitel
Mitwirkung an der Landesgesetzgebung

§ 22 Erstellung von Gesetzentwürfen
§ 23 Beteiligung außerhalb der Landesregierung stehender Stellen an Gesetzentwürfen
§ 24 Einbringen der Gesetzentwürfe in den Landtag, Überprüfung der Landtagsdrucksachen
§ 25 Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages
§ 26 Notifizierungspflicht und Zitiergebot bei der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

VI. Kapitel
Besondere Bestimmungen für den Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie für zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 27 Verfahren bei Verordnungen
§ 28 Ausfertigung der Urschrift von Verordnungen
§ 29 Verkündung von Verordnungen
§ 30 Verwaltungsvorschriften
§ 31 Staatsverträge und Verwaltungsabkommen
§ 32 Landesbeteiligung beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen

VII. Kapitel
Bekanntmachungen

§ 33 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
§ 34 Sonstige amtliche Verkündungsblätter

VIII. Kapitel
Schlussbestimmungen

§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 36 Bekanntmachung, Fortschreibung

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4):
Rahmenrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in der Landesverwaltung Brandenburg (Registraturrichtlinie)

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1):
Richtlinie für die Behandlung von Eingängen

Anlage 3 (zu §§ 8, 11 und 12):
Richtlinie für die Vorgangsbearbeitung

Anlage 4 (zu § 13 Abs. 1):
Ergänzende Vorschriften zur Vorbereitung von Kabinettvorlagen und -entscheidungen

Anlage 5 (zu § 17 Abs. 4):
Richtlinie für die Beantwortung Kleiner Anfragen

Anlage 6 (zu § 17 Abs. 5):
Richtlinie für die Bearbeitung von Petitionen

Anlage 7 ( zu § 20 Abs. 1):
Verfahrensregelungen zu Art. 56 Abs. 3 der Landesverfassung

Anlage 8 (zu § 22 Abs. 2):
Muster zum Vorblatt für Gesetzentwürfe der Landesregierung

Anlage 9 (zu § 22 Abs.3):
Richtlinien zu Ziel, Inhalt und Verfahren der Zentralen Normprüfung

Anlage 10 (zu § 22 Abs.4):
Richtlinie zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

Anlage 11 (zu § 23 Abs. 1):
Richtlinie für die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Anlage 12 (zu § 27 Abs. 3):
Richtlinie für das Verfahren beim Erlass von Rechtsverordnungen unter Mitwirkung des Landtages

Anlage 13 (zu § 31):
Richtlinie zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen

Anlage 14 (zu § 32):
Richtlinie für das Verfahren innerhalb der Landesregierung vor dem Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, die Kompetenzen der Länder berühren und die nach dem Lindauer Abkommen von 1957 behandelt werden

I. Kapitel
Einleitung

§ 1
Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die Ministerien (Ressorts) der Landesverwaltung sowie für die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieser Geschäftsordnung. Die Ministerien können für ihren nachgeordneten Bereich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für entsprechend anwendbar erklären. Bereichsspezifische Regelungen bleiben unberührt.

(2) Die innere Organisation, der Verwaltungsablauf und das Zusammenwirken der Dienststellen sind gemäß den Organisationsgrundsätzen des Landesorganisationsgesetzes sowie dieser Geschäftsordnung zu regeln und fortlaufend zu optimieren. Es ist ein einheitliches Auftreten und Handeln der Landesregierung nach außen zu gewährleisten.

II. Kapitel
Organisation, Führung, Zusammenarbeit

§ 2
Aufbauorganisation

(1) Die Ministerien gliedern sich in Abteilungen und Referate. Es sind der Schwierigkeit und dem Umfang der Aufgaben angemessen große Organisationseinheiten mit möglichst wenigen Hierarchieebenen zu bilden. Zusammenhängende Aufgaben sind in einer Organisationseinheit zu bündeln. Abteilungen sollen mindestens fünf Referate, Referate mindestens fünf Beschäftigte haben. Zur Erprobung neuer Organisationsstrukturen kann von der Gliederung der Abteilungen in Referate im Einzelfall und zeitlich befristet abgesehen werden.

(2) Kabinett-, Landtags-, Bundesrats- sowie Presseangelegenheiten, können außerhalb der Abteilungs- und Referatsstruktur wahrgenommen werden. Gleichartige Aufgaben, unter anderem aus dem Bereich der internen Servicebereiche, sollen ressortübergreifend durch eine Stelle wahrgenommen werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(3) Für bestimmte Aufgaben, insbesondere mit Bezug zur Leitung des Ministeriums, können Organisationseinheiten mit Stabsfunktion eingerichtet werden.

(4) Die Gliederung ist in einem Organisationsplan (Kurzbezeichnung der Aufgabengebiete der Organisationseinheiten) darzustellen. Die einzelnen Aufgabengebiete der Organisationseinheiten sowie die Abwesenheitsvertretung ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.

§ 3
Projektorganisation

Für zeitlich befristete, komplexe Aufgaben, die einen übergreifenden Personaleinsatz erfordern, sind vorzugsweise Projektgruppen einzurichten. Leitung, Ziel, Kompetenzen sowie Personal- und Sachmittel sind in dem Projektauftrag festzulegen.

§ 4
Leitung, Vorgesetzte

(1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär ist als ständige Vertretung der Ministerin oder des Ministers vorgesetzte Person der Beschäftigten des Ministeriums. Mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre in einem Ministerium vertreten die Ministerin oder den Minister in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär ist verantwortlich für die Organisation, den Geschäftsablauf und die Koordination der Arbeit im Ministerium sowie für die Aufsicht über den nachgeordneten Bereich.

(2) Unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter

  • der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
  • der oder des Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europaangelegenheiten ist die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei
  • der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs ist die Ministerin oder der Minister,
  • der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters ist die Staatssekretärin oder der Staatssekretär,
  • der Referatsleiterin oder des Referatsleiters ist die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
  • der Referatsangehörigen ist die Referatsleiterin oder der Referatsleiter,
  • der Angehörigen einer Organisationseinheit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ist die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit.

(3) Soweit die Schwierigkeit bzw. die Besonderheiten und der Umfang der Aufgaben es erfordern, können innerhalb von Referaten Arbeitsgruppen gebildet und deren fachliche Leitung einer oder einem Referatsangehörigen übertragen werden. Bei der Bildung einer Arbeitsgruppe ist zu regeln, welche Befugnisse der Referatsleiterin oder des Referatsleiters von der Arbeitsgruppenleiterin oder vom Arbeitsgruppenleiter wahrzunehmen sind. Im Übrigen bleiben die Befugnisse der Referatsleiterin oder des Referatsleiters unberührt.

§ 5
Führung, Zusammenarbeit

(1) Die Vorgesetzten sind in ihrer Organisationseinheit für die Festlegung und Umsetzung der Arbeitsziele sowie die Steuerung der Verfahrensabläufe und des Ressourceneinsatzes verantwortlich. Unbeschadet ihrer Weisungsrechte sollen die Staatssekretärinnen oder die Staatssekretäre mit den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern sowie die Abteilungsleiterinnen oder die Abteilungsleiter mit den Referatsleiterinnen oder den Referatsleitern mindestens einmal jährlich die Schwerpunktthemen und die sich daraus ergebenden Arbeitsziele der Abteilungen und Referate vereinbaren.

(2) Die Beschäftigten sollen an den Entscheidungsprozessen ihrer Organisationseinheit beteiligt werden. Es sind regelmäßige Dienstbesprechungen und Mitarbeitergespräche durchzuführen. Die Angehörigen einer Organisationseinheit informieren einander über alle Angelegenheiten, die für die Aufgabenwahrnehmung und die Vertretung wichtig sind und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Rücksprachen sind unverzüglich, möglichst binnen drei Arbeitstagen, zu erledigen.

III. Kapitel
Geschäftsablauf

§ 6
Elektronische Geschäftsprozesse, Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik

(1) In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen.

(2) Die Ministerien schaffen die Voraussetzungen, um Informationen in elektronischer Form bereit zu stellen, ressortübergreifend auszutauschen und zu nutzen.

(3) Um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Ministerien zu verbessern, wird ein ressortübergreifendes, elektronisches Kommunikations- und Informationsnetz betrieben.

(4) Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein. Näheres zur Dokumenten- und Aktenverwaltung regelt die Registraturrichtlinie (Anlage 1).

§ 7
Posteingänge, Postausgänge

(1) Eingänge sind alle dem Ministerium auf postalischem oder elektronischem Weg zugeleiteten Dokumente. Näheres regelt die Richtlinie für die Behandlung von Eingängen (Anlage 2).

(2) Regelungen über die Behandlung der Ausgänge kann jedes Ministerium nach Bedarf treffen. Dabei sind die Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg zu beachten.

§ 8
Vermerke und Abkürzungen im Geschäftsablauf

Für Vermerke im Geschäftsablauf sind

der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen oder den Ministern der Grünstift,
den Staatssekretärinnen oder den Staatssekretären der Rotstift und
den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern der Braunstift

vorbehalten. Die jeweilige Vertretung benutzt bei Wahrnehmung der Vertretungsgeschäfte den gleichen Farbstift.

Die allgemeinen Abkürzungen im Geschäftsablauf sind in der Richtlinie für Vorgangsbearbeitung (Anlage 3) geregelt.

§ 9
Zwischen- und Abgabenachricht

(1) Bei Anträgen, Anfragen und Beschwerden, die nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang erledigt werden können, ist der Einsenderin oder dem Einsender eine Zwischennachricht zu erteilen und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer mitzuteilen.

(2) Wird der Eingang aufgrund fehlender Zuständigkeit an eine andere Dienststelle abgegeben, teilt die abgebende Stelle dies der Einsenderin oder dem Einsender mit und unterrichtet hierüber die zuständige Stelle.

§ 10
Federführung, Beteiligung, Mitzeichnung

(1) Die Federführung innerhalb der Landesregierung ergibt sich aus der Festlegung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Bei Zweifeln über die Federführung entscheidet diese oder dieser gemäß der Festlegung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.

(2) Federführend innerhalb des Ministeriums ist die Stelle, die nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Bearbeitung eines Vorgangs fachlich überwiegend zuständig ist oder im Einzelfall für zuständig bestimmt wird.

(3) Die federführende Stelle entscheidet über Art und Umfang der Beteiligung anderer Organisationseinheiten, soweit hierzu keine gesonderten Regelungen bestehen. Die Beteiligung geschieht in der Regel durch Mitzeichnung. Bei umfangreichen Vorgängen ist anzugeben, zu welchen Punkten die Beteiligung erfolgt. Die mitzeichnende Stelle übernimmt die fachliche Verantwortung für den von ihr vertretenen Aufgabenbereich.

§ 11
Schriftliche Kommunikation

(1) Die schriftliche Kommunikation nach außen erfolgt unter der Ministeriumsbezeichnung. Zusätze dürfen für Organisationseinheiten des Ministeriums verwendet werden, sofern ihnen Aufgaben unmittelbar durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind. Es sind landeseinheitliche Vorlagen entsprechend dem Gestaltungshandbuch der Landesregierung zu verwenden.

(2) Die schriftliche Kommunikation innerhalb des Ministeriums erfolgt unter der Bezeichnung der Organisationseinheit des Ministeriums und in der Regel unmittelbar zwischen den Referaten.

(3) Näheres regelt die Anlage 3.

§ 12
Verfügung, Reinschrift, Zeichnungsbefugnis und Zeichnungsformen

(1) Zu jedem Vorgang muss eine schlussgezeichnete Verfügung ergehen, die die geschäftsmäßige und sachliche Erledigung erkennen lässt und deren Nachprüfung ermöglicht. Die Reinschrift enthält keine Bearbeitungsvermerke und wird zusammen mit der Verfügung zur Schlusszeichnung weitergeleitet.

(2) Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter zeichnet die von ihr oder ihm verfassten Schriftstücke grundsätzlich selbst. Ist die Zeichnung einer oder einem Vorgesetzten vorbehalten, versieht die Bearbeiterin oder der Bearbeiter die Verfügung mit ihrem oder seinem Namenszeichen und dem Datum (Abzeichnung). Ebenso verfahren Vorgesetzte, die eine Verfügung auf dem Dienstweg zur oder zum Schlusszeichnenden abzeichnen.

(3) Wer ab- oder schlusszeichnet, übernimmt damit die Verantwortung für

  1. Inhalt und Form des Dokuments,
  2. die richtige Ausführung eines ihm erteilten Auftrages,
  3. die Beteiligung derjenigen, deren Mitwirkung vorgeschrieben oder erforderlich ist, und
  4. die ordnungsgemäße Weiterbehandlung des Vorgangs.

(4) Reinschriften sind in der Regel eigenhändig von der oder dem Schlusszeichnungsberechtigten zu unterzeichnen. Beglaubigungen sind zulässig.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterzeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Ministerin oder der Minister oder die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei Dokumente von grundsätzlicher Bedeutung sowie Vorlagen oder wichtige Mitteilungen an

  • die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie ausländische Staaten,
  • andere Mitglieder der Landesregierung.

(6) Es unterzeichnen

  1. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Ministerin oder der Minister oder die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei ohne Zusatz,
  2. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär bei Vertretung der Ministerin oder des Ministers mit dem Zusatz “In Vertretung", bei Verwendung ihres oder seines Kopfbogens ohne Zusatz,
  3. die Abteilungsleiterinnen und die Abteilungsleiter bei Vertretung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs mit dem Zusatz “In Vertretung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs“, sonst mit dem Zusatz “Im Auftrag“,
  4. alle sonstigen Schlusszeichnungsberechtigten mit dem Zusatz “Im Auftrag“.

Bei der schriftlichen Kommunikation innerhalb des Ministeriums werden keine Zusätze verwendet.

(7) Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sind die Vorschriften über die Erforderlichkeit elektronischer Signaturen zu beachten. Personenbezogene Daten sind unter Berücksichtigung ihrer Schutzbedürftigkeit zu verschlüsseln. Bei der schriftlichen Kommunikation innerhalb des Ministeriums und zwischen den Ministerien ist sicherzustellen, dass die absendende Stelle in der Absenderadresse eindeutig erkennbar und der unterzeichnenden Person zuzuordnen ist.

(8) Näheres regelt die Anlage 3.

§ 13
Vorbereitung der Kabinettsachen

(1) Die Vorbereitung von Kabinettvorlagen und -entscheidungen richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg sowie der Anlage 4.

(2) Kabinettsachen sind vertraulich und als “Sofortsachen“ zu behandeln, auch wenn dies im Einzelfall nicht besonders verfügt ist. Dies gilt ebenso für Landtags- und Bundesratsangelegenheiten.

IV. Kapitel
Dienstverkehr nach außen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Auskunft und Akteneinsicht

§ 14
Dienstverkehr mit Organen des Bundes, der Bundesländer und der Europäischen Union

(1) Der Dienstverkehr mit Verfassungsorganen des Bundes, Regierungschefs anderer Bundesländer und Organen der Europäischen Union ist in der Regel der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten. § 15 bleibt unberührt. Im Übrigen verkehren Ministerien mit obersten Bundes- und Landesbehörden sowie mit Dienststellen der Europäischen Union unmittelbar. Die Vertretungen des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union sind hierüber zu unterrichten, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Soweit der Dienstverkehr mit dem Bundesrat nicht der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist, wird er über das für Bundesangelegenheiten zuständige Ministerium geleitet, eine Abschrift zum dortigen Verbleib ist beizufügen. Das für Bundesangelegenheiten zuständige Ministerium stellt sicher, dass Protokolle, Beschlüsse und sonstige Verhandlungsunterlagen des Bundesrates, des Bundestages, der Europakammer und der Ausschüsse sowie die ihm aufgrund des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union über den Bundesrat zugeleiteten Unterlagen und Informationen unverzüglich an die zuständigen Ministerien weitergeleitet werden. Bei der Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Landesverfassung zu Bundesratsangelegenheiten ist § 16 Abs. 2 zu beachten.

§ 15
Dienstverkehr mit ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen über die Staatskanzlei. Diese entscheidet, inwieweit das Auswärtige Amt zu beteiligen ist. In Amts- und Rechtshilfesachen sowie bei Übermittlung von Fachinformationen ohne besondere politische Bedeutung verkehren die Ministerien mit ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen unmittelbar.

§ 16
Dienstverkehr mit dem Landtag, Unterrichtungspflichten nach Artikel 94 der Landesverfassung

(1) Der Dienstverkehr mit dem Landtag richtet sich bei Gesetzgebungsverfahren nach den §§ 24 bis 26, bei Verordnungen, bei denen der Landtag zu beteiligen ist, nach § 27 Abs. 2.

(2) Die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Landesverfassung richtet sich nach der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 7. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 31) sowie den Bestimmungen der Anlagen 4d und 4e.

(3) Beschäftigte der Ministerien, die an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilnehmen, vertreten die Auffassung der Landesregierung. Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesregierung.

§ 17
Parlamentarische Anfragen, Petitionen

(1) Die Staatskanzlei leitet eingegangene Große Anfragen unverzüglich unter gleichzeitiger Terminsetzung an das federführende Ministerium sowie nachrichtlich an alle anderen Ressorts.

(2) Große Anfragen sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu beantworten. Kann die Beantwortung ausnahmsweise nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, ist die Staatskanzlei unverzüglich unter Angabe der Gründe und Mitteilung des Termins, zu dem die Beantwortung vorliegen wird, zu unterrichten. Die Staatskanzlei stellt das Einvernehmen mit der Einreicherin oder dem Einreicher der Großen Anfrage her und informiert den Landtag.

(3) Für die Bearbeitung von Großen Anfragen gelten die Vorschriften der Anlage 4 entsprechend. Die innerhalb der Landesregierung abgestimmte Antwort ist der Staatskanzlei vom federführenden Ministerium über dessen Kabinettreferat entsprechend der Anlage 4c zuzuleiten. Nach Zustimmung des Kabinetts leitet die Staatskanzlei die Antwort an den Landtag.

(4) Die Beantwortung Kleiner Anfragen durch die Landesregierung erfolgt grundsätzlich innerhalb von vier Wochen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 5.

(5) Das Verfahren für die Beantwortung von Petitionen richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 6.

§ 18
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

(1) Über die Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg und über den Beitritt zu einem anhängigen Verfahren entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung wird von dem für Justiz zuständigen Ministerium federführend vorbereitet.

(2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung vertritt die Landesregierung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg. Es bestellt die Vertreterin oder den Vertreter für die mündliche Verhandlung und erteilt ihr oder ihm eine schriftliche Vollmacht zur Vorlage bei Gericht. Es kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Ministerien und der Staatskanzlei mit der Äußerung oder mit der Vertretung der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer als Verfahrensbevollmächtigte oder Verfahrensbevollmächtigten beauftragen.

(3) Die Staatskanzlei leitet die der Landesregierung vom Bundesverfassungsgericht oder vom Verfassungsgericht des Landes Brandenburg übersandten Schriftsätze den für Justiz und für Inneres zuständigen Ministerien zu.

(4) Das für Justiz zuständige Ministerium beteiligt alle fachlich berührten Ministerien, stets jedoch die Staatskanzlei und, soweit gewünscht, das für Inneres zuständige Ministerium an der Erstellung der Äußerung. Einer Abstimmung bedarf es auch, wenn von einer Äußerung abgesehen werden soll. Wird über den Inhalt einer abzugebenden Stellungnahme keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Landesregierung.

(5) Die Äußerung wird "namens der Landesregierung" von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung abgegeben. Sie soll von der Ministerin oder vom Minister oder von der Staatssekretärin oder vom Staatssekretär unterzeichnet werden. Je einen Abdruck der Stellungnahme erhalten die Staatskanzlei und die beteiligten Ministerien

(6) Bei der Erteilung von Auskünften an das Bundesverfassungsgericht oder an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg durch einzelne Ministerien sind alle fachlich berührten Ministerien zu beteiligen. Die Auskünfte sind über das für Justiz zuständige Ministerium an das Bundesverfassungsgericht oder an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zu leiten. Soweit es sich nicht um lediglich tatsächliche Auskünfte handelt, gelten Absätze 4 und 5 entsprechend.

§ 19
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung. Die Ministerien unterrichten sie oder ihn so frühzeitig und so weit wie möglich über Absichten und Maßnahmen, die für die öffentliche Diskussion Bedeutung gewinnen könnten. Unterrichtet ein Ministerium in politisch bedeutsamen Angelegenheiten unmittelbar die Öffentlichkeit, so ist die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher vorab zu informieren. Im Übrigen regeln die Ministerien die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in eigener Verantwortung.

§ 20
Auskunft und Akteneinsicht

(1) Den Abgeordneten des Landtages ist nach Artikel 56 Abs. 3 der Landesverfassung Zugang zu den Behörden und Dienststellen des Landes zu gewähren. Diese haben ihnen auf Verlangen, unter Beachtung der Voraussetzungen des Artikels 56 Abs. 4 der Landesverfassung, Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 7.

(2) Den Bürgern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Landesverfassung, des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes und Auskunft zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren. Über Zuständigkeiten öffentlicher Stellen des Landes muss Auskunft erteilt werden.

(3) Den Beschäftigten anderer öffentlicher Stellen wird Akteneinsicht zu dienstlichen Zwecken gewährt, soweit dies nach den für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs geltenden Vorschriften des Datenschutzrechts zulässig ist. In Fällen größerer Tragweite ist die Zustimmung der oder des Vorgesetzten einzuholen.

(4) Werden telefonische Auskünfte erbeten, ist bei Zweifeln über die anrufende Person ein Gegenanruf (Kontrollanruf) vorzunehmen. Sind Missverständnisse zu befürchten oder ist anzunehmen, dass die Auskunft als amtliche Stellungnahme der Landesregierung in einem Verfahren verwendet werden soll, so ist die anrufende Person auf eine schriftliche Anfrage zu verweisen. Auskunftsersuchen von Medienvertreterinnen oder Medienvertretern sind nur durch die Pressesprecherin oder den Pressesprecher oder die von ihr oder ihm autorisierte Stelle zu beantworten.

(5) Die für das Land geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

§ 21
Freigabe von Akten für wissenschaftliche Zwecke

(1) Akten der Ministerien aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit, die sich noch nicht in einem Archiv befinden, stehen, sofern sie keine personenbezogenen Daten enthalten, der wissenschaftlichen Forschung offen. Vor Ablauf dieser Frist dürfen sie nur mit Zustimmung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle für diese Zwecke freigegeben werden; das Einvernehmen der am Vorgang beteiligten Ministerien ist vorher einzuholen.

(2) Bei der Freigabe der Akten ist darauf zu achten, dass das Land Anspruch auf Überlassung der wissenschaftlichen Ergebnisse erhält.

V. Kapitel
Mitwirkung an der Landesgesetzgebung

§ 22
Erstellung von Gesetzentwürfen

(1) An der Vorbereitung von Gesetzentwürfen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende Ministerium die anderen Ministerien und die Staatskanzlei möglichst frühzeitig zu beteiligen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesregierung.

(2) Gesetzentwürfe sind zu begründen und mit dem Vorblatt zum Gesetzentwurf (Anlage 8) zu versehen.

(3) Bei jedem Gesetzentwurf sind Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu prüfen. Die zentrale Normprüfstelle ist entsprechend der “Richtlinie zur Zentralen Normprüfung“ (Anlage 9) zu beteiligen.

(4) Die "Richtlinie zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen" (Anlage 10) ist zu beachten. Die ressortintern rechtsförmlich vorgeprüften Gesetzentwürfe sind spätestens mit Beginn der Ressortabstimmung dem für Justiz zuständigen Ministerium zur rechtsförmlichen Prüfung zu übersenden; die Prüfung betrifft sowohl Rechts- als auch Formfragen des Entwurfs.

(5) Die Anwendbarkeit der und die Vereinbarkeit mit der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) ist anhand des elektronischen Normenprüfrasters festzustellen und zu dokumentieren. Für die Nutzung ist eine Registrierung erforderlich. Sie erfolgt auf formlosen Antrag durch den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzentwürfe, die den Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie offenkundig nicht berühren.

§ 23
Beteiligung außerhalb der Landesregierung stehender Stellen an Gesetzentwürfen

(1) Zu Gesetzentwürfen, die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sind die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände (Städte- und Gemeindebund Brandenburg, Landkreistag Brandenburg) nach den Bestimmungen der Anlage 11 zu beteiligen.

(2) Die Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht richtet sich nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.

(3) Zu Gesetzentwürfen, die die Stellung und die Aufgaben des Landesrechnungshofes berühren, ist diesem frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Dem Senat von Berlin ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Auswirkungen der vorgesehenen Regelung auf das Land Berlin und die Zusammenarbeit beider Länder zu geben. Anzustreben ist eine möglichst weitgehende Angleichung der rechtlichen Regelungen beider Länder. Anlage 4 Nr. 2 Buchstabe k und Anlage 9a Nr. 2.5 sind zu beachten.

(5) Weitere außerhalb der Landesregierung stehende Stellen können an Gesetzentwürfen beteiligt oder über deren Inhalt unterrichtet werden. Über Art und Umfang der Beteiligung oder Unterrichtung entscheidet das federführende Ministerium.

(6) Bei der Übermittlung an außerhalb der Landesregierung stehende Stellen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, der von der Landesregierung noch nicht beschlossen worden ist. Wird ein Gesetzentwurf einer außerhalb der Landesregierung stehenden Stelle zugeleitet, ist im Hinblick auf die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Landesverfassung § 16 Abs. 2 zu beachten.

(7) Gesetzentwürfe, die von der Landesregierung beschlossen wurden, sollen in das Intranet der Landesregierung oder in das Internet eingestellt werden. Vor der Beschlussfassung können Gesetzentwürfe durch das federführende Ministerium im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ministerien und der Staatskanzlei eingestellt werden.

(8) Soweit ein Gesetzentwurf für die Bestimmung der politischen Richtlinien oder für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung ist, ist die Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zur Beteiligung beziehungsweise Veröffentlichung einzuholen.

§ 24
Einbringen der Gesetzentwürfe in den Landtag, Überprüfung der Landtagsdrucksachen

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf mit Begründung dem Landtag zu. Das federführende Ministerium übersendet der Staatskanzlei dazu ein Exemplar des vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfes und die entsprechende Textdatei. In dem Anschreiben ist die Übereinstimmung mit dem Kabinettbeschluss unter Angabe des Beschlusstages zu bestätigen.

(2) Die von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe werden vor dem Landtag und seinen Ausschüssen vom federführenden Ministerium vertreten. § 16 Abs. 3 ist zu beachten. Ergeben sich neue Fragen, die den Geschäftsbereich anderer Ministerien berühren, sind diese durch das federführende Ministerium unverzüglich zu unterrichten; bei Fragen von grundsätzlicher politischer Bedeutung ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu verständigen.

(3) Ein vom Landtag beschlossenes Gesetz wird vom federführenden Ministerium hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiteren Lesung gemäß der Geschäftsordnung des Landtages überprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Staatskanzlei unverzüglich, spätestens zu dem vom Landtag gesetzten Termin mitzuteilen. Die Staatskanzlei veranlasst die Information des Landtages.

(4) Erachtet das federführende Ministerium eine weitere Lesung für notwendig, legt es das vom Landtag beschlossene Gesetz dem Kabinett zur Entscheidung über die Beantragung einer weiteren Lesung vor.

§ 25
Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages

(1) Zu Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtages hat das federführende Ministerium die Stellungnahme der Landesregierung durch Kabinettbeschluss herbeizuführen und sie dem Landtag und seinen Ausschüssen gegenüber zu vertreten.

(2) Bei der Vorbereitung der Stellungnahme soll, soweit möglich, eine Abstimmung mit dem Senat von Berlin erfolgen. Kann aus Zeitmangel keine Abstimmung vorgenommen werden, ist in der Stellungnahme über die Rechtslage im Land Berlin und die Auswirkungen hierauf einzugehen.

(3) Bittet der Landtag oder eine Fraktion des Landtages um Mitwirkung von Beschäftigten oberster Landesbehörden bei der Vorbereitung von parlamentarischen Beschlüssen, entscheidet die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister über die Mitwirkung.

§ 26
Notifizierungspflicht und Zitiergebot bei der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

(1) Gesetze, die nach dem Recht der Europäischen Union der Notifizierung bedürfen, sind der Europäischen Kommission durch das federführende Ressort zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt über das in der Sache zuständige Ressort der Bundesregierung und ist dem für Europaangelegenheiten zuständigen Ressort der Landesregierung zur Kenntnis zu geben.

(2) Gesetzentwürfe der Landesregierung, die nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), der Notifizierung bedürfen, sind der Europäischen Kommission durch das federführenden Ressort entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln. Bei der Zuleitung an den Landtag sind sie mit einem Hinweis auf den Stand des Notifizierungsverfahrens sowie auf Stillhaltefristen und etwaige besondere Verpflichtungen, die sich aus dem zugrunde liegenden europäischen Rechtsakt ergeben, zu versehen. Für notifizierungsbedürftige Gesetzentwürfe, die der Landtag der Landesregierung zugeleitet hat, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Ist in einem Gesetz auf den von ihm umzusetzenden europäischen Rechtsakt Bezug zu nehmen, so hat dies in einer Fußnote zur Überschrift des Gesetzes zu erfolgen. Die Bezugnahme erfolgt im Vollzitat, d. h. insbesondere unter Angabe der amtlichen Fundstelle und der letzten Änderung.

a. Es ist grundsätzlich folgende Formulierung zu verwenden:

„Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie/des Beschlusses … (ABl. L … vom …, S. …), die/der zuletzt durch … geändert worden ist.”

b. In Gesetzen, deren Entwurf gemäß der in Absatz 2 Satz 1 genannten Richtlinie notifizierungsbedürftig ist, ist die Fußnote wie folgt zu formulieren:

„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch … geändert worden ist, sind beachtet worden.”

VI. Kapitel
Besondere Bestimmungen für den Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie für zwischenstaatliche Vereinbarungen

§ 27
Verfahren bei Verordnungen

(1) Für den Erlass von Verordnungen der Landesregierung gelten § 22 Abs. 1, 3 bis 5, § 23 Abs. 1 bis 6 und Absatz 8 sowie § 26 entsprechend. Für Verordnungen eines Mitgliedes der Landesregierung gelten § 22 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und Absatz 5, § 23 Abs. 1 bis 6 und Absatz 8 sowie § 26 entsprechend. Einer Begründung bedarf es, wenn der Verordnungsentwurf aus sich selbst nicht ohne weiteres verständlich ist oder dies sonst zweckdienlich erscheint.

(2) Das Verfahren beim Erlass von Verordnungen, bei denen der Landtag zu beteiligen ist, richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 12.

§ 28
Ausfertigung der Urschrift von Verordnungen

(1) Das federführende Ministerium veranlasst die Unterzeichnung der von der Landesregierung beschlossenen Verordnung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten und die beteiligten Mitglieder der Landesregierung und leitet der Staatskanzlei die Urschrift der Verordnung zu. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident fertigt die Urschrift der Verordnung eigenhändig mit Datum und Unterschrift aus, nachdem die beteiligten Mitglieder der Landesregierung unterzeichnet haben.

(2) Die Urschrift der Verordnung eines Mitgliedes der Landesregierung wird durch dieses eigenhändig mit Datum und Unterschrift ausgefertigt. Ist das Mitglied der Landesregierung verhindert, wird es durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vertreten.

(3) Ist für die Verordnung eines Mitgliedes der Landesregierung die Herstellung des Einvernehmens mit einem anderen Mitglied erforderlich, wird das Schreiben zur Herstellung des Einvernehmens durch dieses unterzeichnet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 29
Verkündung von Verordnungen

(1) Bei Verordnungen der Landesregierung veranlasst die Staatskanzlei die Verkündung über das für Justiz zuständige Ministerium. Das federführende Ministerium übersendet hierzu der Staatskanzlei die Urschrift der unterzeichneten Verordnung und die Textdatei sowie eine Bestätigung der Übereinstimmung des Verordnungstextes der Urschrift und der Textdatei mit der vom Kabinett beschlossenen Fassung.

(2) Bei Verordnungen eines Mitgliedes der Landesregierung veranlasst das jeweilige Ministerium die Verkündung über das für Justiz zuständige Ministerium. Es übersendet hierzu die Urschrift der ausgefertigten Verordnung und die Textdatei sowie eine Bestätigung der Übereinstimmung des Verordnungstextes der Urschrift mit der Textdatei.

(3) Die Urschriften der Verordnungen verbleiben zunächst bei dem für Justiz zuständigen Ministerium. Dieses übergibt die Urschriften am Jahresende an das Brandenburgische Landeshauptarchiv zur Aufbewahrung.

§ 30
Verwaltungsvorschriften

(1) Verwaltungsvorschriften sind verbindliche Anweisungen, die insbesondere die Gesetzesauslegung, die Ermessensausübung sowie die Organisation und den Ablauf der Verwaltung regeln. Sie werden allgemein als Verwaltungsvorschriften oder auch als Erlasse, Allgemeine Verfügungen, Dienstanweisungen, Richtlinien oder Geschäftsanweisungen bezeichnet.

(2) Für den Erlass von Verwaltungsvorschriften gelten § 22 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8 entsprechend.

(3) Für Verwaltungsvorschriften, die der Notifizierung bedürfen, gilt § 26 Abs. 1 und 3 entsprechend. Das federführende Ressort bestimmt den Zeitpunkt der Notifizierung und der Zuleitung an die Europäische Kommission.

(4) Bei der Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften ist § 34 Abs. 2 zu beachten. Verwaltungsvorschriften müssen für ihre Adressaten elektronisch abrufbar sein. Sie sollen in das Internet eingestellt werden, soweit ihnen zumindest mittelbare Außenwirkung zukommt und Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen.

(5) Verwaltungsvorschriften sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen, soweit nicht im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens feststeht, dass aus fachlichen Gründen eine längere Geltungsdauer erforderlich ist.

§ 31
Staatsverträge und Verwaltungsabkommen

(1) An der Vorbereitung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen hat das federführende Ministerium die Ministerien, deren Ge­schäftsbereich berührt wird, sowie die für Inneres, Justiz und Finanzen zuständigen Ministerien, möglichst frühzeitig zu beteiligen, jedenfalls aber vor dem Abschluss der Verhandlungen. Der Erlass des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes nach außen, die Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen (Anlage 13) sowie § 16 Abs. 2 sind zu beachten.

(2) Der Entwurf eines Staatsvertrages oder Verwaltungsabkommens ist der Landesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen. Entsprechendes gilt für den Fall des Beitritts und der Kündigung. Für die Vorlage an die Landesregierung gilt § 13. Bei Staatsvertragsentwürfen ist der Vorlage auch der Entwurf eines Zustimmungsgesetzes beizufügen. Eine Kabinettbefassung entfällt bei Ressortabkommen, denen keine grundsätzliche politische Bedeutung zukommt. Dies ist anzunehmen, wenn das federführend zuständige Ministerium, die Ministerien, die nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen sind, und die Staatskanzlei eine Kabinettbefassung nicht für erforderlich halten.

§ 32
Landesbeteiligung beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen

Beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen durch den Bund nach dem Lindauer Abkommen gelten für das Verfahren innerhalb der Landesregierung die Bestimmungen der Anlage 14.

VII. Kapitel
Bekanntmachungen

§ 33
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg

(1) Gesetze werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, verkündet.

(2) &Entscheidungen des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, veröffentlicht, soweit die Veröffentlichung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, veröffentlicht, soweit sie Landesrecht berühren und ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gesetzlich vorgeschrieben ist. Veröffentlichungen nach Satz 1 werden von dem für Justiz zuständigen Ministerium veranlasst.

(4) Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, werden insbesondere Verordnungen sowie Organisationserlasse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten verkündet.

§ 34
Sonstige amtliche Verkündungsblätter

(1) Sonstige amtliche Verkündungsblätter sind

  1. das Amtsblatt für Brandenburg,
  2. das Justizministerialblatt für das Land Brandenburg,
  3. das Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.

(2) Die Veröffentlichung von

  1. Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der Ministerien,
  2. sonstigen amtlichen Bekanntmachungen der Landesregierung und der Ministerien,
  3. Bekanntmachungen anderer Stellen

im Amtsblatt für Brandenburg richtet sich nach den Bestimmungen, die das für Justiz zuständige Ministerium erlässt.

VIII. Kapitel
Schlussbestimmungen

§ 35
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) § 34 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Geschäftsordnung am 1. September 2006 in Kraft.

(2) § 77 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 1. Oktober 1994 (ABl. S. 1454), die zuletzt am 18. Juli 2000 (ABl. S. 550) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2007 außer Kraft. Im Übrigen tritt die in Satz 1 genannte Geschäftsordnung am 1. September 2006 außer Kraft.

§ 36
Bekanntmachung, Fortschreibung

(1) Diese Geschäftsordnung und ihre späteren Änderungen werden im Intranet der Landesverwaltung Brandenburg sowie im Internet bekannt gemacht. Darauf ist jeweils im Amtsblatt für Brandenburg hinzuweisen.

(2) Über die Änderung von Bestimmungen in den Anlagen dieser Geschäftsordnung beschließt die Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Im Übrigen entscheidet die Landesregierung.


Anlage 1 (zu § 6 Abs. 4)

Rahmenrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in der Landesverwaltung Brandenburg
(Registraturrichtlinie - RegR)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sicherstellung der Transparenz des Verwaltungshandelns
§ 2 Zweck und Gegenstand
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Grundsatz der Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Schriftgutverwaltung
§ 5 Organisation der Schriftgutverwaltung in der Dienststelle

II. Grundsätze für den Geschäftsgang

§ 6 Eingänge
§ 7 Bearbeitung und Aktenführung

III. Verwalten von Schriftgut

§ 8 Akten, Aktenplan, Aktenverzeichnis
§ 9 Ordnen, Registrieren, Bereitstellen, Wiedervorlagen
§ 10 Ablegen von Dokumenten, Aktenbildung
§ 11 Aufbewahren
§ 12 Aufbewahrungsfrist
§ 13 Aussondern von Schriftgut in Papierform
§ 14 Aussondern von elektronisch gespeichertem Schriftgut
§ 15 Vernichten von Schriftgut
§ 16 Übergabe von Schriftgut infolge Aufgabenverlagerung

Anlagen

Anlage 1a: Aktenplan (Aktenplandatei)
Anlage 1b: Empfehlung für das Bilden und Kennzeichnen von Akten
Anlage 1c: Empfehlung für das Anlegen eines Aktenverzeichnisses/einer Aktendatei
Anlage 1d: Hinweise und Empfehlungen für das Festlegen von Aufbewahrungsfristen
Anlage 1e: Empfehlungen für die Erstellung eines Aussonderungskataloges
Anlage 1f: Abgabe von Schriftgut in Papierform an das Brandenburgische Landeshauptarchiv (BLHA)
Unteranlage 1f/a: Aussonderungsverzeichnis
Unteranlage 1f/b: Deckblatt
Anlage 1g: Abgabe von elektronisch gespeichertem Schriftgut an das Brandenburgische Landeshauptarchiv
Anlage 1h: Zwischenarchiv
Unteranlage 1h/a: Aussonderungsliste Zwischenarchiv

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sicherstellung der Transparenz des Verwaltungshandelns

Die Geschäftstätigkeit der Verwaltung folgt dem Grundsatz der Schriftlichkeit. Sie besteht im Erstellen, Versenden, Empfangen und Registrieren von Dokumenten (Aktenbildung) und wird durch die Aktenführung unterstützt. Die Aktenführung sichert ein nachvollziehbares transparentes Verwaltungshandeln und ist Voraussetzung für eine sachgerechte Archivierung.

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Die Richtlinie regelt das sachgerechte und wirtschaftliche Bearbeiten von Geschäftsvorfällen und das Verwalten von Schriftgut.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen sowohl für die elektronische als auch für die papiergebundene Vorgangsbearbeitung und Schriftgutverwaltung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Akte
Geordnete Zusammenstellung von Dokumenten mit eigenem Aktenzeichen und eigener Inhaltsbezeichnung.

Aktenarten
Die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen ist medienabhängig. Demzufolge können 3 Aktenarten unterschieden werden:

  • Papierakte (ausschließlich Papierschriftgut zusammengefasst)
  • Hybridakte (Mischform, zur Akte gehören Dokumente in Papier- und in elektronischer Form, Verwaltung in Teilakten)
  • Elektronische Akte (das Schriftgut liegt ausschließlich in elektronischer Form vor).

Aktenplan/Aktenplandatei
Ein Aktenplan ist ein Ordnungsrahmen für die Aktenbildung und -kennzeichnung und ermöglicht den Zugriff auf die Akten nach Sachgesichtspunkten. Er beinhaltet die Darstellung aller behördlichen Aufgaben und ist sachbezogen und systematisch gegliedert. Ein Aktenplan wird in Papier- oder elektronischer Form (= Aktenplandatei) geführt.

Aktentypen
Sachakten = Zusammenstellung nach einem sachbezogenen Aspekt (mgl. sind Einzelsachakten, Sammelsachakten, Sondersachakten, Fallakten)
Korrespondenzakten = Zusammenstellung nach einer bestimmten Korrespondenzstelle

Aktenverzeichnis
Verzeichnis der auf der Grundlage des Aktenplanes in der Behörde tatsächlich gebildeten Akten (= Aktenbestand).

Aktenzeichen
Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kennzeichen des Aktenplans, das um ein Ableitungskennzeichen ergänzt sein kann, der Ordnungsnummer der Einzelsachakte und ggf. dem Kennzeichen der Sondersachakte.

Band
Bände können innerhalb einer Akte gebildet werden, wenn der Aktenumfang dies erfordert. Einzelne Dokumente oder Vorgänge eines bestimmten Zeitraumes werden in Bänden chronologisch abgelegt.

Bearbeiterablage/Bearbeiterregistratur
Registraturtyp, bei dem das entstehende Registraturgut bei der Bearbeiterin oder beim Bearbeiter (am Arbeitsplatz) unter Aktenzeichenvergabe abgelegt (zu den Akten genommen) wird und für die Dauer seiner aktuellen Nutzung aufbewahrt wird.

Dokument
Ein Dokument ist ein ein- oder mehrseitiges Schriftstück, ggf. mit Anhängen, das papiergebunden oder elektronisch erstellt und verwaltet wird (Fax, eMail, Datenbank und andere Dateien). Hierzu gehören auch alle ergänzenden Angaben (z. B. Metainformationen), die zum Verständnis der Informationen notwendig sind.

Geschäftsvorfall
Kleinste Bearbeitungseinheit im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung. Aus der Bearbeitung des Geschäftsvorfalls entsteht der Vorgang.

Geschäftszeichen
Das Geschäftszeichen besteht aus dem Kurzzeichen der zuständigen Organisationseinheit, dem Aktenzeichen und ggf. einem Vorgangs- und Dokumentenkennzeichen.

Freie/feste Ableitungen zum Aktenplan
Zu Betreffseinheiten (siehe Anlage 1a) des Aktenplanes können Ableitungen gebildet werden. Diese Ableitungen sind nicht Bestandteil des Aktenplanes, jedoch ein Ordnungsrahmen für das Zuordnen von Akten.

Metainformationen
Metainformationen sind beschreibende inhaltliche Merkmale sowie formale Ordnungsmerkmale zu Dokumenten, Vorgängen und Akten.

Schriftgut
Schriftgut sind alle bei der Erfüllung der Aufgaben erstellten und/oder empfangenen Dokumente und ihre Anlagen, unabhängig von der Art des Informationsträgers und der Form der Aufzeichnung.

Verwalten von Schriftgut
Die Schriftgutverwaltung umfasst das Ordnen, Registrieren (Aufzeichnen von Merkmalen), Aufbewahren, Bereitstellen und Aussondern von Schriftgut unabhängig davon, wer jeweils diese Tätigkeiten ganz oder teilweise ausübt. Das Verwalten von Schriftgut dient der Nachvollziehbarkeit, Rechtmäßigkeit und der Kontinuität des Verwaltungshandelns.

Vorgang
Kleinste Sammlung von zusammengehörenden Dokumenten aus der Bearbeitung eines Geschäftsvorfalls; Teileinheit einer Akte.

Zwischenarchivgut
Zwischenarchivgut sind die von einem öffentlichen Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung in ein Zwischenarchiv übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen und aus denen das Archivgut noch nicht ausgewählt worden ist (§ 2 Abs. 4 BbgArchivG).

§ 4 Grundsatz der Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Schriftgutverwaltung

(1) Die Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Schriftgutverwaltung wird durch Registrieren sichergestellt.

(2) Gegenstand der Schriftgutverwaltung ist die Gewährleistung der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs und die Aufbewahrung der Dokumente entsprechend ihrem Bearbeitungswert. Kopien, aus denen sich aufgrund von nachträglichen Anmerkungen und Randbemerkungen die Entscheidungsbildung nachvollziehen lässt, sind grundsätzlich dem Schriftgut zuzuführen.

(3) Persönliche Zusammenstellungen von Unterlagen (Handakten) dürfen ebenso wie persönliche elektronische Ablagen lediglich Kopien der in der Vorgangsakte abzulegenden Dokumente enthalten, um die Nachvollziehbarkeit der Originalakte für weitere berechtigte Personen sicherzustellen.

(4) Dokumente dürfen aus der Akte nicht entfernt, bei Nutzung elektronischer Vorgangsbearbeitung nicht gelöscht werden. Elektronisch gespeicherte Informationen dürfen nur nach Beteiligung der verfassenden Person oder bei deren Abwesenheit durch die Vertretung gelöscht oder verändert werden.

§ 5 Organisation der Schriftgutverwaltung in der Dienststelle

(1) Die Organisation der Schriftgutverwaltung ist in einer Registraturordnung festzulegen. Die Registratur kann zentral, dezentral (z. B. Referats-, Abteilungsregistratur) oder als Bearbeiterablage aufgebaut werden. Die Aufbauorganisation der Altregistratur ist ebenfalls festzulegen (siehe § 13).

(2) Die Organisationseinheit, aus der das Schriftgut erwächst, und der ihr zugeordnete Teil der Registratur bilden gemeinsam die aktenführende Stelle.

(3) Zuständigkeiten und nähere Einzelheiten regeln die Registraturordnungen der Ministerien.

II. Grundsätze für den Geschäftsgang

§ 6 Eingänge

(1) Eingänge sind grundsätzlich vor der Bearbeitung zu registrieren und/oder mit einem Aktenzeichen zu versehen. Näheres regelt die Anlage 2 zur GGO.

(2) Das Registrieren ist bei Dokumenten in papiergebundener Form auf das Notwendige zu beschränken; bei elektronischer Vorgangsbearbeitung sind darüber hinaus erforderliche Metainformationen zu erfassen.

§ 7 Bearbeitung und Aktenführung

(1) Für die Bearbeitung wird auf die einschlägigen Vorschriften des Kapitels III der GGO verwiesen.

(2) Das aus der Bearbeitung entstehende Schriftgut muss vollständig, authentisch und übersichtlich sein. Bei umfangreichen Dokumenten, die bereits an anderer Stelle verwahrt werden, genügen Verweise.

(3) Bei papiergebundener Aktenführung sind aktenrelevante elektronisch empfangene, erstellte oder versandte Dokumente auszudrucken. Die Ausdrucke sind zusammen mit den Geschäftsablauf- und Bearbeitungsvermerken zu den Akten zu nehmen.

(4) Bei elektronischer Vorgangsbearbeitung ist sicherzustellen, dass die Dokumente, der Laufweg und die Aufzeichnungen aus der Bearbeitung (z. B. Geschäftsablaufvermerke, Verfügungen, Aktenvermerke, Zeichnungen, Mitzeichnungen, Kenntnisnahmen) in Protokoll- und Bearbeitungsinformationen nachgewiesen und der elektronischen Akte zugeordnet werden.

(5) Bei elektronischer Aktenführung sind aktenrelevante Dokumente “schreibgeschützt“ zu speichern. Als schreibgeschützt wird verstanden, dass ein elektronisches Dokument nicht mit geringerer Energie und geringerem Aufwand zu verändern wäre, als das für die Verfälschung eines Papierdokumentes erforderlich wäre (Wahrung des Sicherheitsstandards).

III. Verwalten von Schriftgut

§ 8 Akten, Aktenplan, Aktenverzeichnis

(1) Für jede Dienststelle ist ein Aktenplan anzuwenden. Für das Aufstellen, Fortschreiben und Anwenden des Aktenplans gelten die Grundsätze der Anlage 1a.

(2) Schriftgut wird nach dem Aktenplan (Anlage 1a) zu Akten (siehe Empfehlungen der Anlage 1b) zusammengefasst.

(3) Akten können in Papierform und in elektronischer Form vorliegen. Notwendige Verknüpfungen (z. B. durch Verweise) sind auf eine geeignete Weise sicherzustellen.

(4) Die Akten sind in einem Aktenverzeichnis zu registrieren (siehe Empfehlungen der Anlage 1c).

§ 9 Ordnen, Registrieren, Bereitstellen, Wiedervorlage

(1) Jedem aktenrelevanten Dokument wird ein Geschäftszeichen zugeordnet, das dem sach- und bearbeitungsgerechten Einordnen dient und den jederzeitigen Rückgriff ermöglicht. Dokumente ohne Informationswert sind zu vernichten, bei nur geringem Informationswert sind sie als Weglegesache (vgl. Anlage 3 zur GGO) zu behandeln.

(2) Das für die Bearbeitung benötigte Schriftgut ist vollständig zur Verfügung zu stellen.

(3) Wiedervorlagen sind auf geeignete Weise sicherzustellen.

§ 10 Ablegen von Dokumenten, Aktenbildung

(1) Dokumente sind in dem Bestand des laufend benötigten Schriftguts abzulegen. Vor dem Ablegen sind Ordnung, inhaltliche Kennzeichnung und Verfügung des Schriftguts zu prüfen.

(2) Innerhalb jeder Sachakte sind die Dokumente mit Anlagen grundsätzlich nach ihrem Ausstellungsdatum, bei Eingängen grundsätzlich nach Datum des Eingangs abzuheften (Behördenheftung). Abweichungen sind in geeigneter Form kenntlich zu machen.

(3) Dokumente und Anlagen, die nach ihrem Inhalt zu mehreren Akten gehören, sind nach dem Hauptinhalt zuzuordnen; die Vollständigkeit der übrigen Akten hat die Bearbeiterin oder der Bearbeiter sicherzustellen (z. B. Bezüge).

(4) Jede Akte ist eindeutig zu kennzeichnen. Näheres regeln die Registraturordnungen der Ministerien.

§ 11 Aufbewahren

(1) Abschließend bearbeitetes Schriftgut ist bis zur Aussonderung (Ablauf der Aufbewahrungsfrist) vollständig im Aktenbestand aufzubewahren, vor einem unbefugten Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Bei elektronisch gespeichertem Schriftgut sind die Vollständigkeit, Integrität, Authentizität und Lesbarkeit von der aktenführenden Behörde durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

(2) Elektronisch gespeichertes Schriftgut bedarf der laufenden Pflege und muss jeweils rechtzeitig ohne inhaltliche Veränderung auf Formate und Datenträger übertragen werden, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

§ 12 Aufbewahrungsfrist

Nach Abschluss der Bearbeitung sind für das Schriftgut Aufbewahrungsfristen festzulegen und in einem Aussonderungskatalog oder der Aktendatei festzuschreiben. Aufbewahrungsfristen von mehr als 30 Jahren sind auf Ausnahmefälle zu beschränken (siehe Hinweise und Empfehlungen der Anlagen 1d und 1e).

§ 13 Aussondern von Schriftgut in Papierform

(1) Nicht mehr laufend benötigtes Schriftgut in Papierform soll zurückgelegt und in einer Altregistratur bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verwaltet werden. Für langfristig aufzubewahrendes Schriftgut können oberste Landesbehörden mit dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv (BLHA) alternativ eine Übergabe in das Zwischenarchiv vereinbaren (Anlage 1h).

(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist das Schriftgut dem BLHA anzubieten und sofern es als archivwürdig bewertet wird, zu übergeben. Das Verfahren der Abgabe regelt die Anlage 1f.

§ 14 Aussondern von elektronisch gespeichertem Schriftgut

(1) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist dem BLHA elektronisch gespeichertes Schriftgut gemäß der Anlage 1g anzubieten und sofern es als archivwürdig bewertet wurde, vollständig zu übergeben. Über die Form der Abgabe entscheidet das BLHA im Benehmen mit der zuständigen Stelle.

(2) Bei der Übergabe elektronisch signierter Unterlagen wird von der abgebenden Stelle bestätigt, dass diese nicht nachträglich verändert wurden und die elektronischen Signaturen zum Zeitpunkt der Übergabe gültig waren.

(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aussonderung ist bei Einführung von Systemen zur elektronischen Schriftgutverwaltung und Vorgangsbearbeitung in Abstimmung mit dem BLHA eine Schnittstelle vorzusehen und sicherzustellen, dass die Schließung von elektronischen Akten und die Bildung von Bänden möglich ist.

§ 15 Vernichten von Schriftgut

(1) Schriftgut, das durch das BLHA als nicht archivwürdig bewertet wurde bzw. für das eine Vereinbarung über die Ausnahme aus der Anbietungspflicht gemäß § 4 Abs. 6 BbgArchivG besteht, kann nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bereits in der Dienststelle vernichtet werden.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die im Schriftgut enthaltenen Informationen nicht unbefugt zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden.

§ 16 Übergabe von Schriftgut infolge Aufgabenverlagerung

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben an andere Stellen wird das benötigte Schriftgut sowie eine Kopie des Verzeichnisses aller für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe benötigten Altakten an die nun zuständige Stelle übergeben.

(2) Dem BLHA soll der Wechsel der Zuständigkeit und des Schriftguts schriftlich mitgeteilt werden.

Anlage 1a: Aktenplan (Aktenplandatei)

  1. Grundsätzliche Anforderungen
    1. Ein Aktenplan umfasst grundsätzlich alle Aufgaben einer Dienststelle (Gesamtaktenplan). Soweit es zweckmäßig ist, kann er auch für die nachgeordneten Bereiche gelten (Einheitsaktenplan).
    2. Die im Aktenplan dargestellten Aufgaben werden sachbezogen und systematisch gegliedert. Die Aufgabengliederung erfolgt neutral zur Aufbauorganisation, so dass organisatorische Veränderungen keinen Einfluss auf die sachliche Systematik des Aktenplans haben.
    3. Die Aufgaben werden mehrstufig und unter Berücksichtigung des Schriftgutanfalls breit bzw. tief gegliedert. Bei der Bildung von Aktenplaneinheiten sind in allen Gliederungsstufen Leerstellen vorzusehen, um die systemati­sche Aufnahme neuer Aufgaben zu ermöglichen.
    4. Jede Aktenplaneinheit besteht aus einem Aktenplankennzeichen und einer Sachbezeichnung. Akten werden jeweils einer Aktenplaneinheit in der untersten Gliederungsstufe (= Betreffseinheit) zugeordnet. Jede aktenführende Organisationseinheit kann grundsätzlich jedes Aktenplankennzeichen nutzen. Für die Zuordnung von Schriftgut ist allein der fachliche Aufgabenaspekt maßgebend.
    5. Der Aktenplan ist ständig fortzuschreiben. Neue Aktenplaneinheiten werden gebildet, wenn Aufgaben im Aktenplan nicht enthalten sind und die Zuordnung von Akten nicht möglich ist. Die Veränderung oder Löschung bestehender Aktenplaneinheiten ist zu dokumentieren. Die diesbezügliche Zuständigkeit regelt die Registraturordnung.
  2. Inhaltliche Anforderungen

Gliederungsstufen eines Aktenplans sind Hauptgruppen, Obergruppen, Untergruppen, Gruppen und Betreffseinheiten (unterste Stufe). Bei geringerer Gliederungstiefe können mittlere Gliederungsstufen entfallen.

Beispiel für einen vierstufigen Aktenplan mit numerischer Kennzeichnung nach dem Dezimalsystem (auszugsweise)

GliederungsstufeAktenplaneinheit
AktenplankennzeichenSachbezeichnung
Hauptgruppen 0-2
3
4-9
.....
Bildung, Jugend, Sport, Kirche
.....
Obergruppe 30-32
33
34-39
.....
Kultur
.....
Gruppen 330-331
332
333-339
.....
Filmwesen
.....
Betreffseinheiten 33200
.....
33206
.....
33210
.....
33215
.....
33220
.....
Filmwesen allgemein
.....
Filmförderung
.....
Dokumentarfilme
.....
Institutionen, Stiftungen
.....
Filmboard Berlin/Brandenburg
.....

In den oberen Gliederungsstufen können jeweils maximal 10 und auf der untersten Stufe (Betreffseinheit) maximal 100 verschiedene Aktenplaneinheiten gebildet werden.

Hinweis:
Ziel der Aufgabengliederung ist es, durch folgerichtigen Aufbau Informationen wieder aufzufinden. Um dies zu gewährleisten, muss das Schriftgut eindeutig zugeordnet werden können. Ebenso ist die Bildung verschiedener Vorgänge mit ähnlichem Inhalt zu vermeiden. Folgende Punkte sind deshalb zu beachten:

  1. Bei der Bildung der Aktenplaneinheiten und Auswahl der Sachbezeichnungen muss darauf geachtet werden, dass ein Thema nicht über den Rahmen hinausgeht, der durch die Thematik in der darüber liegenden Gliederungsstufe vorgegeben ist.
  2. Sachbezeichnungen gleichgeordneter Aktenplaneinheiten müssen sich thematisch eindeutig abgrenzen.
  3. Gleiche Aufgaben sollen grundsätzlich nicht an mehreren Stellen des Aktenplans aufgeführt werden.

Anlage 1b: Empfehlung für das Bilden und Kennzeichnen von Akten

  1. Grundsätzlich sind Sachakten zu bilden, Korrespondenzakten sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
  2. Akten sind nur bei tatsächlichem Anfall von Dokumenten zu bilden und grundsätzlich auf der Ebene der Betreffseinheit oder abgeleiteten Betreffseinheit zu führen.
  3. Akten sind in der Weise zu bilden und zu kennzeichnen, dass auf sie jederzeit zurückgegriffen werden kann. Ordnungsgesichtspunkte sind insbesondere bearbeitungsgerechte Abgrenzung gegenüber anderen Akten und Wahrung der Übersichtlichkeit.
  4. Akten können als Einzelsachakten, Sondersachakten, Sammelsachakten oder Fallakten gebildet werden. Jede Akte erhält ein eigenes Aktenzeichen.
  5. Dokumente, die sich auf eine Maßnahme oder einen Sachverhalt beziehen, sind bearbeitungsgerecht in einer Einzelsachakte zusammenzufassen. Jede Einzelsachakte erhält eine fortlaufende Ordnungsnummer. Die Inhaltsbezeichnung ist präzise zu formulieren und - sofern sich inhaltliche Veränderungen im Laufe der Bearbeitung ergeben - anzupassen. Verweise auf inhaltlich verwandte Akten können im Aktenverzeichnis (Anlage 1c) festgehalten werden.
  6. Sondersachakten werden zu einer Einzelsachakte geführt. Sondersachakten sind zu bilden, wenn umfangreiches Schriftgut zur Erleichterung der Bearbeitung von der Einzelsachakte abzugrenzen ist.
  7. Zu einer Betreffseinheit ist eine Sammelsachakte zu bilden, wenn Dokumente keiner bestehenden Einzelsachakte zuzuordnen sind oder die Neubildung einer Einzelsachakte nicht oder noch nicht gerechtfertigt ist. Je Betreffseinheit ist nur eine Sammelsachakte anzulegen. Als Ordnungsnummer wird die 0, als Inhaltsbezeichnung “Sammelsachakte“ verwandt.
  8. Fallakten sind in großer Zahl anfallende und sich nur durch ein formales Merkmal (z. B. Name, Projektnummer) unterscheidende Einzelsachakten. Als Aktenkennzeichen können das formale Ordnungsmerkmal oder eine numerische Zählung (ggf. jahrgangsweise) zur Unterscheidung der Fallakten innerhalb einer Fallaktenreihe genutzt werden. Das Ordnungsmerkmal genügt in der Regel auch als Inhaltsbezeichnung.
  9. Zu einer elektronisch geführten Akte können die einzelnen Bearbeitungseinheiten (Geschäftsvorfälle) als kleine Ordnungseinheiten (Vorgänge) geführt werden. Jeder Vorgang erhält grundsätzlich ein eigenes Vorgangskennzeichen und eine knappe Inhaltsbezeichnung.

Anlage 1c: Empfehlung für das Anlegen eines Aktenverzeichnisses/einer Aktendatei

  1. Das Aktenverzeichnis enthält alle Akten der Dienststelle und weist ihren Verbleib nach.
  2. Folgende Angaben sollte das Aktenverzeichnis mindestens enthalten:
    1. Kurzbezeichnung der Organisationseinheit (aktenführende Stelle)
    2. Aktenplankennzeichen und Inhaltsangabe der (abgeleiteten) Betreffseinheit und ggf. Kennzeichen (Ordnungsnummer) der Akte
    3. Inhaltsbezeichnung der Akte
    4. Nummer des Bandes oder des Vorgangs
    5. Beginn und ggf. Ende der Laufzeit je Band oder Vorgang
    6. Verweise/Bezüge, z. B. auf verwandte Akten oder auf alte Aktenzeichen
    7. Ausleihe und Wiedervorlage (Name der Bearbeiterin oder des Bearbeiters, Datum der Ausleihe bzw. Wiedervorlage)
    8. Angaben zur Aussonderung, z. B. Aufbewahrungsfrist, Fristendjahr (vgl. Anlage 1d)
    9. Endgültiger Verbleib, z. B. neues Aktenzeichen, neue aktenführende Stelle, Altschriftgutverwaltung, Vernichtung, Archiv mit Archivsignatur.
  3. Mittels Aktenverzeichnis werden Aussonderungs- und Abgabeverzeichnisse erstellt.

Anlage 1d: Hinweise und Empfehlungen für das Festlegen von Aufbewahrungsfristen

I. Begriffsbestimmung, Fristbezug, Fristbeginn und -ende, Höchstfrist

  1. Die Aufbewahrungsfrist ist der Zeitraum (in Jahren), in dem Schriftgut noch für einen Bearbeitungsrückgriff bereitzuhalten ist. Nach Ablauf der Frist, spätestens nach 30 Jahren, wird dieses Schriftgut dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv (BLHA) angeboten, welches innerhalb von 6 Monaten über die Archivwürdigkeit entscheidet. Das archivwürdige Schriftgut ist dem BLHA zu übergeben. Das übrige Schriftgut kann durch die aktenführende Stelle vernichtet werden.
  2. Bei Schriftgut bezieht sich die Aufbewahrungsfrist auf den gesamten Vorgang.
  3. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen worden ist, und endet mit dem Ablauf eines Kalenderjahres.
  4. Die Aufbewahrungsfrist sollte nicht länger als 30 Jahre sein. Längere Fristen sind schriftlich zu begründen.

II. Gesichtspunkte für die Fristbemessung

  1. Die Aufbewahrungsfrist bestimmt sich allein nach dem Bearbeitungsinteresse und der Wirtschaftlichkeit. Beide Motive sind gegeneinander abzuwägen. Der historische Wert ist für die Fristbemessung unerheblich.
  2. Bearbeitungsinteresse
    Wichtige rechtliche und verwaltungspraktische Gesichtspunkte können sein:
    1. Grad der Zuständigkeit
      Ist die Dienststelle federführend oder nur beteiligt? Ist die aktenführende Stelle innerhalb der Dienststelle federführend oder nur beteiligt? Falls die eigene Stelle nur beteiligt ist und auf die Akten der federführenden Stelle zurückgreifen kann, reicht eine Frist von höchstens 10 Jahren aus.
    2. Vorbereitung von Vorschriften oder Verwaltungsvollzug
      Werden Rechtsvorschriften vorbereitet und fortgeschrieben, reichen im Regelfall 20 Jahre aus. Bei Verwaltungsvorschriften kann die Frist noch verkürzt werden. Besteht nur ein Verwaltungsvollzug, genügen oft 10 Jahre.
    3. Sicherung von Rechten und Pflichten
      Wie lange sind Rechte und Pflichten der Dienststelle sowie Dritter nachzuweisen?
    4. Bedeutung für die weitere behördliche Arbeit
      Besitzt der Bearbeitungsgegenstand Präzedenzcharakter für die Bearbeitung anderer Fälle? Hat er sogar grundsätzliche Bedeutung?
    5. Art des Schriftguts
      Im Unterschied zu den Einzelsachakten genügen kürzere Fristen für Sammelsachakten und viele Sondersachakten. Weglegesachen: 1 Jahr.
  3. Wirtschaftlichkeit
    Wegen der Aufbewahrungskosten sind Fristen so kurz wie fachlich vertretbar zu bemessen. Bei gleichartigem Schriftgut kann durch einheitliche Fristsetzung der Arbeitsaufwand verringert werden.

III. Verfahren der Fristfestsetzung

  1. Bestehen keine Aufbewahrungsfristen, sind diese durch die fachlich zuständige Organisationseinheit im Zusammenwirken mit der Registratur festzusetzen. Der zuständigen Stelle sind die auszusondernden Akten vorzulegen, die dann die Frist schriftlich festsetzt.
  2. Aufbewahrungsfristen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bereits festgelegt worden sind, kann die Registraturkraft ohne weitere Beteiligung anwenden.
  3. Die festgelegten Fristen sind in einem Aussonderungskatalog (Anlage 1e) oder unmittelbar im Aktenverzeichnis (Anlage 1c) festzuschreiben.

Anlage 1e: Empfehlungen für die Erstellung eines Aussonderungskataloges

I. Zweck

Der Aussonderungskatalog dient

  • dem Nachweis von Aufbewahrungsfristen sowie der sachgerechten und wirtschaftlichen Fristbemessung ,
  • der Erleichterung der abschließenden Aussonderung von Schriftgut (Vernichtung oder Abgabe an das BLHA)

II. Organisatorischer Bezug

  1. Der Katalog wird durch die Registratur(en) für die gesamte Dienststelle geführt.
  2. Der Katalog ist im Regelfall nach den Betreffseinheiten zu führen.

III. Aufbau

Der Katalog sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Kennzeichen der Aktenplaneinheit bzw. Aktenzeichen,
  2. Inhaltsbezeichnung der Aktenplaneinheit bzw. Akte,
  3. Aktenführende Organisationseinheit (Organisationskennzeichen),
  4. Aufbewahrungsfrist (in Jahren),
  5. Bemerkung zur Aufbewahrungsfrist, z. B. Begründung der Frist (stets erforderlich bei einer Frist von mehr als 30 Jahren), Abweichungen vom Fristbeginn (Anlage 1d Nr. I 3), Name der fristfestsetzenden bearbeitenden Person und Datum der Fristfestsetzung,
  6. nach Fristablauf vernichten (ja/nein),
  7. Bemerkung zum Nachweis der Ermächtigung zur Vernichtung nach Fristablauf z. B. Geschäftszeichen und Datum der schriftlichen Ermächtigung des BLHA nach § 15 Abs. 1 dieser Richtlinie; diese Belege sind zusätzlich zu sammeln. Im Bedarfsfall sollten auch die Veränderungen im Zeitablauf nachgewiesen werden, z. B. bei Nr. 3.

Anlage 1f: Abgabe von Schriftgut in Papierform an das Brandenburgische Landeshauptarchiv (BLHA)

1. Aussonderungsverzeichnis

Das Aussonderungsverzeichnis für die Anbietung ist nach Möglichkeit elektronisch unter Verwendung des Aktenverzeichnisses (Anlage 1c) und/oder Aussonderungskataloges (Anlage 1e) zu erstellen und zusätzlich in Papierform in zwei Exemplaren auszufertigen. Eingetragen werden folgende Angaben (vgl. Unteranlage 1f/a):

  • Laufende Nummer
    Die mit 1 beginnende laufende Nummer wird für jede Akte (Aufbewahrungseinheit) vergeben. Mehrere Vorgänge in einer Akte werden nicht einzeln nummeriert.
  • Archivnummer
    Diese Spalte des Aussonderungsverzeichnisses ist für die Nummerierung der archivwürdigen abzugebenden Unterlagen vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Archivwürdigkeit der Unterlagen regelt das BLHA mit der abgebenden Dienststelle die Vergabe der Archivnummern.
  • Aktenzeichen
    Es wird das nach Aktenplan vergebene Aktenzeichen aufgeführt.
  • Aktentitel
    Diese Spalte ist für den Aktentitel der nach einem Aktenplan gebildeten Sachakten vorgesehen.
  • Inhaltsbezeichnung
    Diese Spalte ist für Angaben zum Inhalt der Akten vorgesehen. Sofern erforderlich, kann hier der Aktentitel durch zusätzliche Bemerkungen erläutert werden.
  • Band-Nr.
    Gehören zu einem Aktentitel mehrere Akten (Bände), erhalten diese zur Kennzeichnung des Zusammenhangs durchlaufende Bandnummern. Liegt zu einem Aktentitel nur eine Akte vor, wird keine Bandnummer vergeben.
  • Zeitraum von
    Angabe des zeitlichen Umfangs der Akte :
    Anfangsdatum = ältestes Dokument
  • Zeitraum bis Angabe des zeitlichen Umfangs der Akte:
    Schlussdatum = jüngstes Dokument
  • Bemerkungen
    In dieser Spalte können Ergänzungen und Hinweise zu den Angaben in den vorhergehenden Spalten vermerkt werden.

Nach Vorlage der Aussonderungsverzeichnisse entscheidet das BLHA gemäß § 5 BbgArchivG über die Archivwürdigkeit der Unterlagen und reicht ein Exemplar mit der Bewertungsentscheidung zurück. Daraus fertigt die abliefernde Stelle das als Übergabenachweis dienende Abgabeverzeichnis und übergibt es dem BLHA in elektronischer Form und in Papierform zusammen mit dem Archivgut. Die Stelle erhält nach der Eingangsrevision eine Empfangsbestätigung.

2. Übergabevorbereitung

Die archivwürdigen Unterlagen sind in der Reihenfolge des Abgabeverzeichnisses zu ordnen. Metallteile an Heftern sowie Metallteile in den Unterlagen sind zu entfernen. In Stehordnern abgeheftete Unterlagen werden entnommen und mit einem Einband für die liegende Aufbewahrung versehen. Sie können in Mappen eingelegt oder mit Deckblättern und einer Kreuzverschnürung versehen werden. Die Mappen bzw. die oberen Deckblätter sind nach dem Muster zu beschriften. Die Akten sollten in der Regel nicht stärker als 5 - 6 cm sein. Wird das Maß überschritten, ist die Akte zu teilen. Dabei ist darauf zu achten, dass zusammenhängende Vorgänge nicht getrennt werden. Jede neu gebildete Akte erhält eine fortlaufende Nummer.

3. Transport

Archivgut der Landesbehörden wird im BLHA, Zum Windmühlenberg, 14469 Potsdam und im BLHA, Außenstelle Frankfurt (Oder), Landesbehördenzentrum, Müllroser Chaussee 49, 15234 Frankfurt (Oder) aufbewahrt. Für den Transport zum vorgesehenen Aufbewahrungsort ist die abliefernde Stelle verantwortlich. Zur Vorbereitung auf den Transport werden die einzelnen Akten in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gebündelt oder verpackt. Die Bündel oder Kartons werden ebenfalls nummeriert und aufgelistet. Bei kleineren Übergabemengen kann auf die Auflistung verzichtet werden.

Unteranlage 1f/a: Aussonderungsverzeichnis (PDF)

Unteranlage 1f/b: Deckblatt (PDF)

Anlage 1g: Abgabe von elektronisch gespeichertem Schriftgut an das Brandenburgische Landeshauptarchiv

Die Anlage wird nach Entwicklung der brandenburgischen Archivierungsschnittstelle überarbeitet.

Bis dahin sind Art und Umfang sowie die Form der Übermittlung der anzubietenden elektronischen Unterlagen vorab, möglichst frühzeitig, zwischen der anbietenden Stelle und dem zuständigen öffentlichen Archiv festzulegen.

Anlage 1h: Zwischenarchiv

Das BLHA unterhält für die obersten Landesbehörden ein Zwischenarchiv in das nach Absprache gemäß § 13 Zwischenarchivgut eingelagert werden kann (§ 5 Abs. 5 BbgArchivG).

  • Die Aufbewahrung des Zwischenarchivgutes erfolgt im Auftrag der anbietenden Stelle oder ihrer Rechts- oder Funktionsnachfolgerin.
  • Die abgebende Stelle bleibt für die Unterlagen weiterhin verantwortlich und entscheidet über die Benutzung durch Dritte.
  • Die Benutzung des Zwischenarchivgutes erfolgt auf der Grundlage des geltenden Verwaltungsrechts (Verwaltungsverfahrensgesetz, Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz usw.).
  • Die abgebende Stelle erhält ihr Zwischenarchivgut bei Bedarf ausgeliehen.
  • Die Verantwortung des BLHA beschränkt sich bis zur endgültigen Übernahme auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und Sicherung dieser Unterlagen.
  • Die Unterlagen werden nach einer Vorbewertung anhand der durch die anbietende Stelle übergebenen Anbietungsliste in das Zwischenarchiv übernommen. Die Übergabemodalitäten sind mit der zuständigen Bearbeiterin oder dem zuständigen Bearbeiter abzusprechen.
  • Das Zwischenarchivgut wird durch das BLHA entsprechend der Bewertungsentscheidung nach Ablauf der durch die abgebende Stelle festgelegten Aufbewahrungsfrist entweder in den Archivgutbestand überführt oder vernichtet. Bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann die abgebende Stelle die Aufbewahrungsfrist verändern.

Unteranlage 1h/a (PDF)

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1)

Richtlinie für die Behandlung von Eingängen

  1. Eingänge in Papierform werden in der Poststelle mit dem Eingangsstempel versehen und nach dem Geschäftsverteilungsplan auf die zuständige Organisationseinheit ausgezeichnet. Elektronische Posteingänge werden analog behandelt und entsprechend der festgelegten Art der Aktenführung (siehe § 7 Abs. 3 und 4 der Anlage 1 zur GGO) weiter bearbeitet. Gehen elektronische Dokumente in anderen als den festgelegten Dokumentenaustauschformaten ein, dann ist die absendende Stelle auf die Einhaltung dieser Formate hinzuweisen. Eine Bearbeitung fremder, nicht ohne größeren Aufwand zu öffnender Dokumentenformate erfolgt nicht.
  2. Telefaxsendungen, Fernschreiben, förmliche Zustellungen und eilige Sendungen sind mit der Uhrzeit des Eingangs zu versehen und sofort weiterzuleiten.
  3. Sendungen mit ausdrücklich persönlicher Adressierung (z. B. Personennamen vor dem Behördennamen oder mit dem Vermerk "Vertraulich" oder "Persönlich" auf dem Kuvert), sind den Empfängern ungeöffnet zuzuleiten. Sendungen, auf denen der Personenname (ggf. mit dem Zusatz "zu Händen") nach dem Behördennamen steht, gelten als dienstliche Eingänge und sind gemäß Nr. 1 zu behandeln. Ungeöffnet weitergeleitet werden Posteingänge, die u.a. an die oder den Geheimschutzbeauftragten gerichtet sind oder die, als Personalangelegenheiten erkennbar, der personalaktenverwaltenden Stelle zugeleitet werden. Die Ministerien können in ihrem Zuständigkeitsbereich weiterreichende Festlegungen zur ungeöffneten Weiterleitung der Post treffen. Bei elektronischer Vorgangsbearbeitung können für die als Personalangelegenheiten erkennbaren Posteingänge in den Ministerien abweichende Regelungen getroffen werden.
  4. Unmittelbar zugegangene Eingänge werden den jeweiligen Vorgesetzten vorgelegt, soweit dies zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben erforderlich ist.
  5. Bei Eingang von Frachtgütern ist der Empfang nach Prüfung durch die übernehmende Stelle zu bestätigen.
  6. Sind Name und Anschrift der absendenden Person nicht deutlich erkennbar, der Zeitpunkt der Einlieferung zur Post wichtig oder amtliche Vermerke auf dem Umschlag, wird der Briefumschlag bei dem Eingang belassen.
  7. Sendungen, die an eine andere Dienststelle gerichtet oder offensichtlich für eine andere Dienststelle bestimmt sind, werden mit dem Eingangsstempel und dem Vermerk "Irrläufer" versehen und sofort der zuständigen Dienststelle weitergeleitet.
  8. Wert- und eingeschriebene Sendungen sind von den Beschäftigten, denen Postvollmacht erteilt worden ist, in Empfang zu nehmen und zu öffnen. Ihr Inhalt ist in einem Eingangsbuch zu verzeichnen. Unstimmigkeiten, die sich bei Wert- oder Einschreibsendungen ergeben, sind aktenkundig zu machen.
  9. Sendungen mit Münzen, Geldscheinen, Schecks, Überweisungsaufträgen sowie geldwerte Drucksachen oder anderen Wertgegenständen sind in der Poststelle mit einem Posteingangsstempel und einem auf dem Briefumschlag notierten Vermerk über den Inhalt zu versehen und verschlossen weiterzuleiten.
  10. Mitgesandte Postwertzeichen sind den Eingängen zu entnehmen und zur Freimachung von Dienstsendungen zu verwenden. Die Entnahme ist auf dem Eingang zu vermerken. Frei­umschläge sind mit den Eingängen in den Geschäftsgang zu geben.

Anlage 3 (zu §§ 8, 11 und 12)

Richtlinie für die Vorgangsbearbeitung

I. Vermerk

Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus der Aktenführung nachvollziehbar sein (§ 6 Abs. 4 GGO). Rücksprachen, Weisungen, Auskünfte, Ergebnisse von Dienstreisen und sonstige Hinweise sind, soweit sie für die Vorgangsbearbeitung von Bedeutung sein können, in einem Aktenvermerk festzuhalten, der den wesentlichen Inhalt wiedergibt.

Ein Vermerk kann sowohl der Verfügung vorangestellt als auch als Einzeldokument gefertigt werden.

Der Vermerk ist von der verfassenden Person unter Hinzufügen des Datums zu unterschreiben bzw. bei elektronischer Kommunikation mit der Namensangabe der Bearbeiterin oder des Bearbeiters zu versehen.1)*

II. Verfügung

  1. Zu jedem Vorgang ergeht eine Verfügung (§ 12 Satz 1 GGO). Die Verfügung legt als Arbeitsanweisung fest, wie und in welcher Reihenfolge die Angelegenheit bearbeitet werden soll und wird dazu fortlaufend nummeriert. Das Kürzel “V” steht vor dem 1. Verfügungspunkt.2)

    Entsprechend der Anlagen 3a und 3b kann die Verfügung im Anschluss an den Vermerk gefertigt werden. Unter dem “V“ ist dann anzugeben, welcher Briefkopf bei der schriftlichen Kommunikation innerhalb oder - nach dem Gestaltungshandbuch für die Landesregierung - außerhalb der Landesverwaltung für die Reinschrift verwendet werden soll. Alternativ ist die Verfügung auf einem Briefbogen (Anlage 3d) dargestellt. Der Vermerk kann, soweit erforderlich, gesondert gefertigt werden.
  2. Der erste Verfügungspunkt umfasst die Hauptsache der zu behandelnden Angelegenheit. Handelt es sich dabei um ein Schreiben, wird er in der Regel vor den Adressaten gesetzt3).

    Bei zuzustellenden Schreiben ist die Art der Zustellung nach der Anschrift anzugeben (Einschreiben durch Übergabe, Einschreiben mit Rückschein, Postzustellungsurkunde, gegen Empfangsbekenntnis). Wertsendungen sind als solche zu kennzeichnen.

    Die Darstellung des Betreffs sowie des Bezugs zum entsprechenden Dokument/Vorgang müssen eindeutig sein.

    Zahl und erforderlichenfalls Art der Anlagen sind anzugeben. Die Anlagen werden unter dem Bezug aufgeführt.

    Der Text soll klar und vollständig, aber so einfach und kurz wie möglich sein. In allen Schreiben ist das “Sie“ („Ihr Schrei­ben“...) und das “Ich“ („Mein Schrei­ben“ ...) zu verwenden.

    Im internen Dienstverkehr kann auf Anrede und Grußformel verzichtet werden, es sei denn, dass das Schreiben an die Ministerin oder den Minister oder die Staatssekretärin oder den Staatssekretär persönlich gerichtet ist oder der Anlass des Schreibens eine persönliche Form der Anrede erfordert.

    Im Schriftverkehr nach außen ist so fachgerecht wie nötig und so bürgernah wie möglich zu formulieren und dabei auf das jeweilige Anliegen einzugehen. Höflichkeitsanreden (z. B. “Sehr geehrte Frau .../Sehr geehrter Herr ...“) und eine dem Einzelfall entsprechende Grußformel (z. B. “Mit freundlichen Grüßen“) sind zu verwenden, soweit dem nicht ausnahmsweise der Inhalt des Schreibens entgegensteht.

    Rechtsquellen sind, sofern nicht allgemein bekannt, neben der Kurzbezeichnung auch mit dem Tag der Ausfertigung sowie der Fundstelle - in Klammern - anzuführen. Abkürzungen sind, sofern nicht allgemein üblich, erstmalig auszuschreiben und die Abkürzung in Klammern zu vermerken. Zu den Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben und Gerichten des Landes wird von dem für Landesorganisation zuständigen Referat ein Abkürzungsverzeichnis geführt und im Internet eingestellt.

    Weitere Formerfordernisse für den Schriftverkehr enthält § 11 GGO. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind Datum, das Geschäftszeichen (Kurzzeichen der zuständigen Organisationseinheit - ggf. einschließlich Stellenzeichen - dem Aktenzeichen und ggf. einem Vorgangs- und Dokumentenkennzeichen), die bearbeitende Person, die Nummer ihres Hausapparates, die Faxnummer und ihre eMail-Adresse anzugeben.

    Bei der elektronischen Kommunikation innerhalb des Ministeriums und zwischen den Ministerien ist es in der Regel ausreichend, wenn das elektronische Dokument die vollständige Namensangabe der oder des Unterzeichnenden sowie die Dienststelle, die Telefonnummer sowie die e-Mail-Adresse enthält.
  3. Die Formen der Schlusszeichnung regelt § 12 GGO. Ist die Schlusszeichnung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters oder der Referatsleiterin oder des Referatsleiters vorgesehen, kann bei Abwesenheit die Vertreterin oder der Vertreter handschriftlich mit ihrem oder seinem Namen nach dem Zusatz "i. V." in Verfügung und Reinschrift unterzeichnen
  4. Für Abkürzungen als Anordnungen für die weitere Bearbeitung, z. B. als weitere Verfügungspunkte sind zu verwenden:4)

    Namenszeichen =  auf Posteingängen: Kenntnisnahme/bei Abzeichnung oder Mitzeichnung: “zustimmend zur Kenntnis genommen“
    + =  Vorbehalt der Schlusszeichnung
    KvA =  Kenntnisnahme vor Abgang
    KnA =  Kenntnisnahme nach Abgang
    bR =  bitte Rücksprache
    U =  urschriftliche Erledigung
    (wenn die Fertigung eines gesonderten Schriftstückes überflüssig ist, z. B. bei kurzen Bearbeitungsvermerken und wenn der Inhalt des Schriftstückes für die eigenen Akten entbehrlich ist)
    UR =  urschriftliche Übersendung eines Vorganges unter Rückerbittung (z. B. bei Vorerhebungen, Rückfragen oder bei der Übersendung von Schriftstücken zur Kenntnis, wenn die empfangende Stelle das Schriftstück nicht für ihre Akten benötigt
    a. d. D. =  auf dem Dienstweg vorzulegen

    Weitere Vermerke und Abkürzungen kann jedes Ministerium für seinen Geschäftsablauf festlegen.

    Sollen Inhalte von Vorgängen zu Informationszwecken in den Medien Intranet oder Internet zugänglich gemacht werden, sind vor der Schlussverfügung folgende Verfügungskürzel zu verwenden:

    @Min =  hausinternes Intranet des jeweiligen Ressorts.
    Für Ressortbereiche mit eigenem Intranetauftritt können entsprechende Kürzel verwendet werden.

    @LVN =  Intranet der Landesverwaltung (bb-intern)

    @www =  Internet (www.brandenburg.de)
  5. Die letzte Nummer (Schlussverfügung) bestimmt, wie der Vorgang geschäftsmäßig weiter behandelt werden soll.5) Es kommen insbesondere in Betracht:

    Wv. =  Wiedervorlage,
    wenn der Vorgang noch nicht abschließend erledigt ist,

    z. V. =  zum Vorgang,
    wenn in derselben Angelegenheit bereits eine Frist läuft und eine Einzelbearbeitung nicht oder erst nach Fristablauf erforderlich ist,

    z. d. A. =  zu den Akten,
    wenn voraussichtlich in der weiteren Bearbeitung in absehbarer Zeit nichts zu veranlassen ist (in Fällen von besonderer Bedeutung soll der Verfügung “z. d. A.“ eine Begründung in Form eines Vermerks vorangestellt werden),

    wgl. =  weglegen,
    wenn sich voraussichtlich kein weiterer Handlungsbedarf ergibt und eine Ablage auf Dauer nicht notwendig ist. In diesen Fällen hat die Registratur den Vorgang bis zum Ende des dem Bearbeitungsjahr folgenden Jahres aufzubewahren.
  6. Zeichnet die Bearbeiterin oder der Bearbeiter nicht selbst schluss, versieht sie oder er die Verfügung mit ihrem oder seinem Namenszeichen und dem Datum (Abzeichnung) und leitet sie elektronisch oder in Papierform auf dem Dienstweg weiter. Die Reihenfolge der ergibt sich aus dem Dienstweg zur oder zum Schlusszeichnenden.6) Zur Ab- oder Schlusszeichnung vorgelegte Verfügungen sollen nur geändert werden, wenn inhaltliche Gründe oder formelle Mängel es erfordern. Ist die Verfügung auf Weisung erstellt, steht es der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter frei, die abweichende Auffassung in einem Aktenvermerk festzuhalten.
  7. Die durch Mitzeichnung zu beteiligenden Stellen und ihre Reihenfolge sind in der Verfügung zu bezeichnen. Die Mitzeichnung geht grundsätzlich der Schlusszeichnung voraus. Mit der Mitzeichnung wird die Mitverantwortung für die sachgerechte Bearbeitung des jeweiligen Aufgabengebietes übernommen. Die Stellenzei­chen der Mitzeichnenden (mit Doppelpunkt) stehen unter dem letz­ten Verfügungspunkt.7)
  8. Das Stellenzeichen der oder des Schlusszeichnenden steht am Ende links unter der Verfügung.8)
  9. Auf der Verfügung soll der Speicherort der Datei (Laufwerksbuchstabe, Pfad, Dateiname) angegeben werden.

III. Reinschrift

Die Reinschrift wird in der Regel in einem Arbeitsgang gleichzeitig mit der Verfügung erstellt, enthält aber keine Bearbeitungsvermerke (Anlage 3d).

Die oder der Schlusszeichnende ergänzt das Datum im Kopf der Reinschrift.9)

Die Verfügung erhält einen Ab-Vermerk, wenn die Reinschrift per Post bzw. eMail an den Adressaten gegeben wurde.10)

IV. Abweichungen

Abweichungen von der Richtlinie für die Vorgangsbearbeitung kann jedes Ministerium für seinen Bereich festlegen.

Anlage 3a: Schema für Verfügungen (PDF)

Anlage 3b: Muster mit Vermerk, Abzeichnung, Mitzeichnung und Schlusszeichnung einer Verfügung (PDF)

Anlage 3c: Muster einer Verfügung ohne Vermerk (PDF)

Anlage 3d: Reinschrift (PDF)

Anlage 4 (zu § 13 Abs. 1)

Ergänzende Vorschriften zur Vorbereitung von Kabinettvorlagen und -entscheidungen

1. Arten der Kabinettbefassung

Über Angelegenheiten, die die Landesregierung zu entscheiden oder förmlich zur Kenntnis zu nehmen hat, ist ihr von dem zuständigen Mitglied eine Vorlage zu unterbreiten.

Als Vorlage zur Beschlussfassung werden der Landesregierung alle Angelegenheiten unterbreitet, für deren Entscheidung sie nach ihrer Geschäftsordnung zuständig ist.

Berichte an die Landesregierung, von denen diese lediglich förmlich Kenntnis nehmen soll, sind als Vorlage zur Unterrichtung einzubringen, wenn eine Sachentscheidung durch die Landesregierung nicht herbeigeführt werden soll.

Besprechungspunkte kann ein Mitglied der Landesregierung aus seinem Geschäftsbereich auf der Grundlage einer schriftlichen Unterlage in der Landesregierung zur Sprache bringen. Sie sind als “Besprechungspunkte“ zur Aufnahme in die Tagesordnung bei der Ministerpräsidentin oder beim Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - anzumelden. Die mündliche Berichterstattung im Kabinett dient der allgemeinen Unterrichtung und/oder Meinungsbildung. Sie führt, mit Ausnahme von Verfahrensfragen, nicht zu Kabinettbeschlüssen und ersetzt nicht das Mitzeichnungsverfahren für eventuell nachfolgende Kabinettvorlagen.

2. Form der Kabinettvorlagen

Kabinettvorlagen müssen aus sich heraus verständlich sein. Form und Gliederung richten sich nach der Anlage 4a. Bei Kabinettvorlagen in Personalangelegenheiten sowie zur Beantwortung Großer Anfragen und Petitionen sind die Anlagen 4b und 4c zu beachten.

  1. Kabinettvorlagen werden fortlaufend (für die Amtsperiode der Landesregierung) numme­riert und mit Jahreszahlen versehen. Die Nummern für die Kabinettvorlagen werden vom Kabinettreferat der Staatskanzlei vergeben.
  2. In der Überschrift der Vorlagen ist anzugeben, ob es sich um eine Vorlage zur Beschlussfassung oder zur Unterrichtung handelt.
  3. Unter “Gegenstand der Vorlage“ ist der Inhalt kurz und so verständlich zu bezeichnen, dass die Angabe eine Vorstellung vom Gegenstand der Vorlage vermittelt.
  4. Unter “Berichterstattung“ ist das federführende Mitglied der Landesregierung zu benennen.
  5. Im “Beschlussentwurf“ ist der Landesregierung vorzuschlagen:
    • welchen Wortlaut der beantragte Beschluss haben soll,
    • ob, zu welchem Zweck und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Angelegenheit dem Landtag oder anderen Stellen zu unterbreiten ist,
    • von welchem Mitglied der Landesregierung der Beschluss federführend zu bearbeiten ist und welche anderen Mitglieder der Landesregierung gegebenenfalls an der Bearbeitung zu beteiligen sind.
    Wird der Landesregierung vorgeschlagen, die Einbringung einer als Anlage beigefügten Vorlage an den Landtag zu beschließen, so soll auf die Anlage verwiesen werden.

    Beschlussvorschläge für Gesetze und Verordnungen sind wie folgt zu fassen:
    1. Die Landesregierung stimmt dem Entwurf des Gesetzes/der Verordnung/..... in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten/ der Ministerin/ des Ministers .... vom ..... zu.
    2. Die Landesregierung beschließt die Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag. / Der Landtag ist nach Art. 94 der Verfassung des Landes Brandenburg zu unterrichten.
    3. Zuständig für den Beschluss zu II. ist die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei, im Übrigen ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident/die Ministerin/der Minister ... federführend zuständig.
    Für andere Beschlussgegenstände ist entsprechend zu verfahren.
  6. In der “Begründung“ der Kabinettvorlage sind Anlass, Ziele und Schwerpunkte der vorgeschlagenen Regelung zusammenfassend darzustellen.
  7. Unter “Rechtsfolgenabschätzung” sind darzustellen:
    • Erforderlichkeit
    • Zweckmäßigkeit
    • Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
  8. Unter “Rechtsgrundlage“ ist anzugeben, auf welchen Bestimmungen die vorgeschlagene Regelung und die Zuständigkeit der Landesregierung beruhen.
  9. Unter “Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung (Land)“ ist anzugeben und zu erläutern,
    • welche Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben,
    • welche Auswirkungen auf das Personalbudget und sonstige personalwirtschaftlichen Auswirkungen (vom Haushaltsjahr 2000 an werden nach Art. 1 § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 2000 die Personalausgaben der Fachressorts nach sogenannten Globalsummen bewirtschaftet),
    • welche Auswirkungen auf die Finanzplanung von der vorgeschlagenen Regelung zu erwarten sind.
      Unter “Auswirkungen auf Haushalt und Finanzen (Kommunen)” sind die finanziellen Folgen der vorgeschlagenen Regelung für die kommunalen Haushalte darzustellen. Auf die sich aus dem strikten Konnexitätsprinzip ergebenden Anforderungen und auf die insoweit gegebenenfalls bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken ist hierbei einzugehen.
  10. Unter „Beteiligung des Landtages und der kommunalen Spitzenverbände“ ist anzugeben, inwieweit und mit welchen Ergebnissen
    • die Unterrichtung des Landtages nach Anlage 4d,
    • die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände nach Anlage 11
    vorgenommen wurde oder dass diese nicht erforderlich ist.
  11. Unter “Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Berlin“ sind die zu erwartenden Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung auf die Zusammenarbeit und auf die angestrebte Zusammenführung der beiden Länder zu erläutern. Das Ergebnis der Abstimmung von Rechtsetzungsvorhaben mit dem Land Berlin ist aufzuzeigen. Sofern eine Rechtsangleichung nicht möglich ist, sind die Gründe darzulegen.
  12. Unter “Auswirkungen auf die Beschäftigung” ist anzugeben und zu erläutern, inwieweit die vorgeschlagene Regelung zu einer Zu- oder Abnahme von Arbeitsplätzen im Land führen wird.
  13. Unter “Auswirkungen auf den Prozess der Verwaltungsmodernisierung” ist anzugeben und zu erläutern, inwieweit die vorgeschlagene Regelung einen Beitrag zur Optimierung der Landesverwaltung leistet. Darüber hinaus ist hier das Ergebnis einer ggf. erforderlichen Beteiligung des Beirats zum Prozess der Verwaltungsmodernisierung zu dokumentieren.
  14. Unter “Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern“ ist das Ergebnis der Prüfung der Gleichstellungswirkungen der zur Entscheidung vorgelegten Regelung darzustellen.
  15. Unter “Mitzeichnung“ ist anzugeben, welche Mitglieder der Landesregierung die Kabinettvorlage mitgezeichnet haben.

    Bei nicht erfolgter Mitzeichnung sind die unterschiedlichen Auffassungen in der Vorlage unter Nr. 13 “Mitzeichnung(en)” einander gegenüber- und entscheidungsreif darzustellen.

3. Ressortabstimmung (Zusammenarbeit, Beteiligung, Federführung)

Die Ressorts sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sichert die Einheitlichkeit der Maßnahmen der Landesregierung und ist zu einem möglichst frühen Zeitpunkt anzustreben.

Berührt eine Vorlage auch andere Ressorts, so ist das federführende Ressort für die frühzeitige und umfassende Beteiligung der anderen Ressorts - schon an den Vorarbeiten - verantwortlich.

Federführend ist dasjenige Ressort, das nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit überwiegend zuständig oder im Einzelfall dafür bestimmt worden ist.

Schritte der Ressortabstimmung sind:

  1. frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung der betroffenen Ressorts, insbesondere der Zentralen Normprüfstelle, auf Referenten- oder Referatsleitungsebene,
  2. ggf. Einladung zu und Durchführung von Ressortbesprechungen,
  3. Erarbeiten eines ersten Entwurfes einer Vorlage,
  4. Abstimmung dieses Entwurfes auf Arbeitsebene mit den betroffenen Ressorts in einer vorgegebenen Frist (Abstimmung auf Arbeitsebene),
  5. hausinterne Überarbeitung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Fertigung des Referentenentwurfes,
  6. Versand des Referentenentwurfes an die zu unterrichtenden oder zu beteiligenden Spitzenverbände oder andere Institutionen,
  7. hausinterne Überarbeitung des Referentenentwurfes nach der Beteiligung Dritter,
  8. formelle Ressortabstimmung dieses Entwurfes mit den Ressorts, die nach Geschäftsverteilung der Landesregierung zu beteiligen sind und mitzuzeichnen haben in einer vorgegebenen Frist; nachrichtliche Beteiligung aller anderen Ressorts,
  9. die Ressortabstimmung endet mit der Fertigstellung des Entwurfes der Vorlage zur Mitzeichnung.

Referentenentwürfe, Entwürfe von Kabinettvorlagen und Kabinettvorlagen sind den Ressorts grundsätzlich elektronisch über die jeweiligen Kabinettreferate zuzustellen, die in ihren Häusern die notwendige Koordination sicherstellen. Änderungen, die sich im Rahmen der Abstimmungsverfahren ergeben, sind in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

4. Mitzeichnungsverfahren

Das federführende Ressort ist dafür verantwortlich anzugeben, welche Mitglieder der Landesregierung eine Kabinettvorlage mitzuzeichnen haben. Die anderen Mitglieder erhalten die Vorlage nachrichtlich. Die Beteiligung erfolgt zeitgleich.

Das Einverständnis zur Vorlage ist durch Mitzeichnung zu dokumentieren. Das federführende Ressort hat diese Mitzeichnung sicherzustellen.

Die Mitzeichnung hat so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen (nach Eingang), zu erfolgen. Wird weder eine Fristverlängerung beantragt noch eine Stellungnahme abgegeben, so gilt dies als Zustimmung und das Verfahren als abgeschlossen.

Dies gilt nicht für:

  1. das für Inneres zuständige Ministerium bei allen Gesetz- und Verordnungsentwürfen, soweit die ihm obliegenden Aufgaben der Landesorganisation oder der Kommunalaufsicht berührt sind;
  2. das für Finanzen zuständige Ministerium in allen Fragen von finanzieller Bedeutung;
  3. das für Justiz zuständige Ministerium bei allen Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen im Rahmen der Rechtsförmlichkeitsprüfung sowie zur Prüfung der Vertragsförmlichkeit bei allen Entwürfen von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen,
  4. das für Gleichstellungspolitik zuständige Ministerium bei allen Besetzungen von Gremien.

Die Mitzeichnung kann nur durch das verantwortliche Mitglied der Landesregierung oder in dessen Vertretung durch die zuständige Staatssekretärin oder den zuständigen Staatssekretär erfolgen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einzelfall eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten seines Ressorts zur Mitzeichnung ermächtigen.

Wer einen Entwurf mitzeichnet, erklärt seine Zustimmung zu dem Inhalt insoweit, als sein Arbeitsgebiet berührt wird.

Hält ein Ressort unter dem Gesichtspunkt seiner Zuständigkeit Änderungen oder Zusätze für erforderlich, so hat es seine Vorschläge dem federführenden Ressort, nachrichtlich den anderen Ressorts, mit der Bitte um Berücksichtigung mitzuteilen. Dabei kann die Mitzeichnung von der Übernahme des Änderungsvorschlages abhängig gemacht werden.

Wird eine Kabinettvorlage während des Mitzeichnungsverfahrens oder danach geändert, so sind die Mitglieder der Landesregierung, die bereits mitgezeichnet haben, erneut um ihre Mitzeichnung zu bitten.

Davon kann abgesehen werden, wenn die Änderung offensichtlich die Zuständigkeit eines mitzeichnenden Mitglieds der Landesregierung nicht berührt oder nur formelle Punkte betrifft.

5. Chefgespräche

Bei nicht ausgeräumten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts ist der Versuch zu unternehmen, diese durch Verhandlungen (Chefgespräche) zu beseitigen (§ 13 der Geschäftsordnung der Landesregierung).

Ist keine Übereinstimmung zu erreichen, so soll die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bei Kabinettvorlagen von besonderer Bedeutung von den Beteiligten gemeinsam oder von einem der Beteiligten unterrichtet und gebeten werden, erforderlichenfalls den Versuch einer Verständigung zu unternehmen. Führt der Verständigungsversuch zu keiner Einigung, so sind die verbliebenen Meinungsverschiedenheiten in der Kabinettvorlage unter Nr. 13 “Mitzeichnungen“ darzustellen.

6. Zuleitung zur Beratung und Beschlussfassung im Kabinett

Eine Befassung im Kabinett erfolgt erst, wenn das oben beschriebene Verfahren durchlaufen und eine Vorlage von allen zu beteiligenden Ressorts entweder mitgezeichnet wurde oder entsprechende Chefgespräche und Einigungsversuche ohne Erfolg geblieben sind. In dringlichen Fällen kann von dem Verfahren abgewichen werden. Dringlich in diesem Sinne ist eine Vorlage dann, wenn mit ihr auf kurzfristig entstandene Fragen aktuell reagiert werden soll und die Angelegenheit nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll beraten werden kann. Die "Dringlichkeit" besagt nichts über die Bedeutung und Wichtigkeit eines Problems. Die Eilbedürftigkeit muss sich aus den Umständen ergeben, die nicht der organisatorischen Sphäre der einreichenden Stelle zuzuordnen sind. Die Dringlichkeit darf darüber hinaus nicht selbst verursacht sein. Die Nichtbehandlung muss mit einem Nachteil von Gewicht verbunden sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in einem gesonderten Brief zu begründen. Dieser Brief muss mit der Anmeldung der Vorlage eingereicht werden.

7. Arbeitsbesprechung der Staatsekretärinnen und Staatssekretäre

Die Arbeitsbesprechung der Staatsekretärinnen und Staatssekretäre dient insbesondere der Vorbereitung der Kabinettsitzungen.

Die Arbeitsbesprechung der Staatsekretärinnen und Staatssekretäre berät und beschließt:

  • zur Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung vor jeder regelmäßigen Kabinettsitzung die Gegenstände der Tagesordnung,
  • Vorlagen zum Abstimmungsverhalten des Landes im Bundesrat, bevor sie der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden,
  • Angelegenheiten, die ihr von der Landesregierung überwiesen worden sind,
  • Angelegenheiten, deren Erörterung ein Mitglied der Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre vorgeschlagen hat.

Die Arbeitsbesprechung der Staatsekretärinnen und Staatssekretäre unterbreitet dem Kabinett Vorschläge:

  • für Formulierungen in Beschlussentwürfen und Vorlagen,
  • für Verfahrensregelungen und sonstige Maßnahmen.

Die Arbeitsbesprechung der Staatsekretärinnen und Staatssekretäre entscheidet über:

  • die Zurückstellung von Vorlagen,
  • alle übrigen Angelegenheiten, die ihr zur Entscheidung übertragen worden sind.

8. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Zur Intensivierung und Erleichterung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist jeder Kabinettvorlage vom federführenden Ressort eine Presseerklärung/Pressemitteilung beizufügen. Davon ausgenommen sind Beratungsgegenstände, die sich zur öffentlichen Erläuterung nicht eignen.

Die Pressemitteilung soll in knapper und verständlicher Sprache (höchstens 1 1/2 Seiten) den Inhalt einer Kabinettentscheidung, die politischen Zusammenhänge, die Ziele, die zu treffenden Maßnahmen und ihre Auswirkungen darstellen. Sie wird entweder im nächsten Landespressedienst veröffentlicht und/oder dient der Information der Landespressekonferenz nach der Kabinettsitzung.

Anlage 4a

Muster des Formblattes für Kabinettvorlagen

Kopfbogen Ministerium.................
Die Ministerin/Der Minister

Potsdam, ..........

Kabinettvorlage Nr. .../...
- zur Beschlussfassung -  

oder

- zur Unterrichtung - 

  1. Gegenstand der Vorlage .........................................
                                     ..........................................
  2. Berichterstattung: ..........................................
  3. Beschlussentwurf:

    I. (materieller Beschlusstext) 
       1. .............
       2. .............
       3. .............

    II. (Beteiligung des Landtages)

    III. (Zuständigkeit für die Bearbeitung des Beschlusses, gegebenenfalls in Verbindung mit beteiligten Kabinettmitgliedern)
  4. Begründung:

    I. Problem

    II. Lösung

  5. Rechtsfolgenabschätzung:

    I. Erforderlichkeit

    II. Zweckmäßigkeit

    III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

  6. Rechtsgrundlage:
  7. Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung:

    I. Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung (Land): 

    a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: 

    b) Auswirkungen auf das Personalbudget und sonstige personalwirtschaftliche Auswirkungen:

    c) Auswirkungen auf die Finanzplanung:

    II. Auswirkungen auf Haushalt und Finanzen (Kommunen):

  8. Beteiligung des Landtages und der kommunalen Spitzenverbände:

    I. Unterrichtung des Landtages vor der Kabinettbefassung:

    II. Beteiligung kommunaler Spitzenverbände:

  9. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit Berlin:
  10. Auswirkungen auf die Beschäftigung:
  11. Auswirkungen auf den Prozess der Verwaltungsmodernisierung:
  12. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
  13. Mitzeichnung(en):

Unterschrift
..................

Anlage

Anlage 4b

Muster des Formblattes für Kabinettvorlagen in Personalangelegenheiten

Kopfbogen Ministerium ...
Die Ministerin/Der Minister

Potsdam, ..............

Kabinettvorlage Nr. ... /...
-zur Beschlussfassung -

  1. Gegenstand der Vorlage:
  2. Berichterstattung:
  3. Beschlussentwurf:

    I. (materieller Beschlusstext)

    II. (Beteiligung des Landtages)

    III. (Zuständigkeit für die Bearbeitung des Beschlusses, gegebenenfalls in Verbindung mit beteiligten Kabinettmitgliedern)
  4. Begründung:
  5. Rechtsgrundlage:
  6. Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung:

    a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

    b) Auswirkungen auf das Personalbudget und sonstige personalwirtschaftliche Auswirkungen:

    c) Auswirkungen auf die Finanzplanung:
  7. Auswirkungen auf den Prozess der Verwaltungsmodernisierung:
  8. Mitzeichnung(en):


Unterschrift
...................

Anlage

Anlage 4c

Muster zur Beantwortung Großer Anfragen und für Stellungnahmen der Landesregierung zu Petitionen

Kopfbogen Ministerium
Die Ministerin/Der Minister

Potsdam, ...........

Kabinettvorlage Nr. .../...

- zur Beschlussfassung -

  1. Gegenstand der Vorlage:

    Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Nr. ...
    der Fraktion der .... ,
    Landtagsdrucksache ./...
    (Stellungnahme der Landesregierung zur Petition Nr. .... )
  2. Berichterstattung:
  3. Beschlussentwurf:

    Die Landesregierung stimmt dem Antwortentwurf (der Stellungnahme) in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage der Ministerin/ des Ministers ......... vom .......... zu.
  4. Mitzeichnung(en): ..........................................

Unterschrift
.................

Anlage

zur Anlage: (auf weißem Blatt)

Antwort (Stellungnahme)

der Landesregierung

auf die Große Anfrage
der Fraktion der ...........,
Drucksache ./....

(auf die Petition Nr. .... )

...............................................................................................
(Kurzbezeichnung/Überschrift des Wortlautes der Großen Anfrage (Petition) – in Fettdruck)


Wortlaut der Großen Anfrage (Petition) Nr. .... vom .................. :
................................................................................................
................................................................................................
................................................................................................

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin/der Minister ...... die Große Anfrage wie folgt:

Frage 1:
.................................................................................................
.................................................................................................

zu Frage 1:
.................................................................................................
.................................................................................................
usw.

(Namens der Landesregierung nimmt die Ministerin/der Minister ...........
wie folgt Stellung:)
.................................................................................................
.................................................................................................

(ohne Unterschrift) 

Anlage 4d (zu § 16 Abs. 2)

Verfahrensregelungen zur Umsetzung der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 7. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 31)

Die folgenden Regelungen dienen insbesondere der Umsetzung der Nummer VII. 6 der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 7. Oktober 2010 (im Folgenden: "Vereinbarung").

    1. Allgemeines
      1. Die Unterrichtung des Landtages durch die nach den Abschnitten B bis E zuständigen Stellen erfolgt jeweils für die Landesregierung. Die Unterrichtung erfolgt über die für Landtagsangelegenheiten zuständige Stelle des Ressorts. In den Fällen des Abschnittes D kann die Unterrichtung unmittelbar durch die fachlich zuständige Stelle des für die Vertretung des Landes im Bundesrat zuständigen Ressorts erfolgen.
      2. Die Unterrichtung erfolgt in elektronischer Form an die von der Landtagsverwaltung hierfür eingerichtete Adresse. Die Dokumente werden in einem druckfähigen Format übermittelt. Entwürfe der Ressorts sind durchgängig mit dem Wasserzeichen "Entwurf Art. 94 LV" zu versehen.
      3. Der Übermittlung ist ein Text voranzustellen, aus dem insbesondere der Gegenstand und der Zweck der Unterrichtung hervorgehen (Muster Anlage 4e), es sei denn, die Vereinbarung sieht eine automatische Weiterleitung von Dokumenten an den Landtag vor.
      4. Bei maßgeblichen Änderungen gegenüber dem ursprünglich übermittelten Sachstand soll der Landtag erneut informiert werden, es sei denn, es findet eine zeitnahe Unterrichtung nach Nummer 8 statt.
      5. Die Staatskanzlei sowie das Ressort der stellvertretenden Ministerpräsidentin oder des stellvertretenden Ministerpräsidenten sind spätestens mit der Unterrichtung des Landtages zu informieren.
      6. Nimmt der Landtag zum Gegenstand einer Kabinettvorlage vor deren Zuleitung zur Beratung und Beschlussfassung im Kabinett Stellung, soll der wesentliche Inhalt der Stellungnahme unter Nummer 8.I der Kabinettvorlage wiedergegeben und, soweit Anregungen und Bedenken keine Berücksichtigung finden, dies dargelegt und begründet werden. Geht die Stellungnahme des Landtages nach Zuleitung der Kabinettvorlage, aber spätestens am dritten Arbeitstag vor der Kabinettbefassung zu, wird die Stellungnahme der Kabinettvorlage als Anlage beigefügt. Spätere, aber noch vor der Kabinettsitzung eingehende Stellungnahmen des Landtages erhalten die Mitglieder der Landesregierung als Tischvorlage.
      7. Lag die Stellungnahme des Landtages der Landesregierung bei ihrer Beschlussfassung nicht oder nur als Tischvorlage vor, entscheidet das federführende Ressort, ob es eine erneute Kabinettbefassung einleitet. Seine Entscheidung und die wesentlichen Gründe hierfür macht es aktenkundig.
      8. Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei unterrichtet den Landtag über die abschließende Beschlussfassung der Landesregierung.
    2. Zu Nr. I der Vereinbarung
      Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
      1. Die Unterrichtung nach Nummer I der Vereinbarung erfolgt durch das für den Regelungsentwurf federführende Ressort. Die Unterrichtung erfolgt durch Übersendung des Regelungsentwurfs.
      2. Die Unterrichtung über Gesetzentwürfe erfolgt spätestens mit Einleitung der formellen Ressortabstimmung. Werden Gesetzentwürfe zuvor im Rahmen formeller Beteiligungsverfahren einer außerhalb der Landesregierung stehenden Stelle zugeleitet, wird der Landtag zeitgleich unterrichtet.
      3. Für die Unterrichtung über Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung gilt Nummer 2 entsprechend.
      4. Für die Unterrichtung über Entwürfe von Verordnungen von Mitgliedern der Landesregie-rung, die einer außerhalb der Landesregierung stehenden Stelle zugeleitet werden, gilt Nummer 2 Satz 2 entsprechend. In den übrigen Fällen wird der Landtag vor der Ausfertigung unterrichtet.
      5. Für die Unterrichtung über Entwürfe von Verwaltungsvorschriften der Landesregierung, die einer außerhalb der Landesregierung stehenden Stelle zugeleitet werden, gilt Nummer 2 entsprechend. Für die Unterrichtung über Entwürfe von Verwaltungsvorschriften der Ministerien, die einer außerhalb der Landesregierung stehenden Stelle zugeleitet werden, gilt Nummer 2 Satz 2 entsprechend. In den übrigen Fällen ist eine Unterrichtung erforderlich, wenn sie Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben im Sinne des Artikels 94 der Landesverfassung berühren; Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend.
      6. § 26 und § 27 Abs. 2 GGO bleiben unberührt.
    3. Zu Nr. II der Vereinbarung
      Beabsichtigte Staatsverträge und Verwaltungsabkommen

Die Unterrichtung nach Nummer II.1 der Vereinbarung erfolgt durch das für den Entwurf des Staatsvertrages bzw. kabinettpflichtigen Verwaltungsabkommens federführende Ressort. Der Landtag ist hierbei auf den Zeitpunkt der geplanten Kabinettbefassung hinzuweisen.

    1. Zu Nr. III der Vereinbarung
      Bundesratsangelegenheiten

Die Unterrichtung nach Nummer III.1 und III.2 der Vereinbarung erfolgt durch das für die Vertretung des Landes im Bundesrat zuständige Ressort. Der Landtag ist hierbei auf den Zeitpunkt der geplanten Kabinettbefassung zur Festlegung des Abstimmungsverhaltens hinzuweisen.

    1. Zu Nr. V der Vereinbarung
      Angelegenheiten der Europäischen Union
      1. Die Unterrichtung nach den Nummern V.1, V.4, V.5, V.6 und V.7 der Vereinbarung erfolgt durch das für Europaangelegenheiten zuständige Ressort. Sofern eine Kabinettbefassung vorgesehen ist, wird der Landtag auf den geplanten Zeitpunkt hingewiesen.
      2. Die Unterrichtung nach den Nummern V.2 und V.3 der Vereinbarung erfolgt durch das für die Vertretung des Landes im Bundesrat zuständige Ressort.
    2. Zu Nr. VI der Vereinbarung
      Absehen von der Unterrichtung

Für die Entscheidung, inwieweit gemäß Nummer VI der Vereinbarung von der Unterrichtung des Landtages abgesehen werden kann, gilt Nummer 3 c) der Anlage 7 der GGO entsprechend. Die Entscheidung des federführenden Ressorts ergeht im Einvernehmen mit den anderen fachlich betroffenen Ressorts sowie mit der Staatskanzlei und den für Justiz und Inneres zuständigen Ministerien. Die Entscheidung wird dem Landtag durch die Staatskanzlei übermittelt.

Anlage 4e

Muster für einen Text zum Gegenstand sowie zum Zweck der Unterrichtung des Landtages

An die Landtagsverwaltung

Betreff: Entwurf des Gesetzes/der Verordnung/der Verwaltungsvorschrift/des beabsichtigten Staats-vertrages oder Verwaltungsabkommens/der Bundesratsangelegenheit/der Angelegenheit der EU

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf Ziffer … der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung über die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 7. Oktober 2010 übersende ich Ihnen den o. g. Entwurf/die o. g. Unterlage.

(sofern Kabinettbefassung erforderlich):
Ich möchte darauf hinweisen, dass eine Kabinettbefassung zum/zur o. g. Entwurf/Unterlage noch nicht erfolgt/ist.

(sofern Zeitpunkt der Kabinettbefassung bekannt):
Eine Kabinettbefassung ist für den ... vorgesehen.

Sofern eine Stellungnahme des Landtages beabsichtigt ist, darf ich um Ihre Stellungnahme bis zum … bitten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Unterschrift

Anlage 5 (zu § 17 Abs. 4)

Richtlinie für die Beantwortung Kleiner Anfragen

A. Grundsätze

0. Vorbemerkung

Der Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit der Beantwortung von Kleinen Anfragen geführt wird, ist analog dem Verfahren zur Vorbereitung von Kabinettvorlagen ausschließlich über die Kabinettreferate der Ressorts zu leiten.

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Kleine Anfragen werden vom jeweils federführend zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung beantwortet.

1.2 Die Beantwortung von Kleinen Anfragen darf nicht zum Anlass genommen werden, politische Grundsatzfragen, über die zwischen den Ressorts oder innerhalb der Landesregierung noch keine Entscheidung getroffen worden ist, zu klären.

Gegebenenfalls ist im Antworttext darauf zu verweisen, dass

a) „die politische Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung zur Frage ... noch nicht abgeschlossen ist“

oder

b) „die Landesregierung sich zu gegebener Zeit zur Frage ... äußern wird“

oder

c) „die Landesregierung gegenwärtig keinen politischen Entscheidungsbedarf zur Frage ... sieht“.

2. Form der Antworten auf Kleine Anfragen

2.1 Kleine Anfragen sind entsprechend dem als Anlage 5a beigefügten Muster zu beantworten.

2.2 Kleine Anfragen sollten grundsätzlich knapp und präzise beantwortet werden.

3. Fristverlängerungen

Kann in Ausnahmefällen die Frist nach § 17 Abs. 4 GGO nicht eingehalten werden, so sind die Fragestellerin oder der Fragesteller schriftlich, die Präsidentin oder der Präsident des Landtages nachrichtlich, von der Staatssekretärin oder vom Staatssekretär des federführenden Ressorts über die Hinderungsgründe zu unterrichten. Dabei ist anzugeben, wann die Antwort zu erwarten ist. Das Kabinettreferat der Staatskanzlei erhält eine Kopie dieser Unterrichtung.

B. Verfahrensschritte

1. Beginn des Verfahrens

1.1 Die Direktorin oder der Direktor des Landtages übersendet der Staatskanzlei eine Kleine Anfrage mit der Bitte um Beantwortung durch die Landesregierung innerhalb der von der Geschäftsordnung des Landtages vorgesehenen Frist.

1.2 Die Staatskanzlei übermittelt diese dem für die Beantwortung federführenden Mitglied der Landesregierung. Alle übrigen Ressorts werden nachrichtlich informiert. Mitwirkungs- und Mitzeichnungswünsche sind dem federführenden Ressort umgehend mitzuteilen. Bei Zweifeln über die Federführung oder die Beteiligung stimmen sich die Ressorts ab und unterrichten die Staatskanzlei über das Ergebnis. Ist keine Übereinstimmung zu erreichen, sind die Meinungsverschiedenheiten in der nächsten Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zu klären.

2. Mitzeichnungsverfahren

2.1 Das federführende Ressort fertigt (ggf. unter Einbeziehung der Zuarbeiten anderer Ressorts) einen Antwortentwurf und versendet diesen an die aus seiner Sicht zu beteiligenden Ressorts mit der Bitte um Mitzeichnung innerhalb von fünf Arbeitstagen (Ausschlussfrist). Die anderen Ressorts erhalten den Antwortentwurf nachrichtlich und können sich ebenfalls am Mitzeichnungsverfahren beteiligen.

2.2 Wird weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine Fristverlängerung beantragt, gilt dies als Mitzeichnung.

2.3 Die Mitzeichnung kann durch das verantwortliche Mitglied der Landesregierung, in dessen Vertretung durch die Staatssekretärin bzw. den Staatssekretär oder die jeweilige Vertretung erfolgen.

Eine weitere Delegierung ist nicht möglich.

2.4 Das federführende Ressort fertigt nach erfolgtem Mitzeichnungsverfahren die endgültige Antwort.

3. Freigabeverfahren

3.1 Auf das Freigabeverfahren kann verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Antwort am Ende des Mitzeichnungsverfahrens zwischen allen Ressorts unstreitig ist. In diesem Falle übersendet das federführende Ressort die Antwort an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. Anderenfalls übersendet es die abgestimmte Antwort an alle Ressorts per Telefax oder elektronischer Post.

3.2 Gehen innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach Absendung der Antwort beim federführenden Ressort („Freigabefrist“) keine schriftlichen Einwände der anderen Ressorts ein, übersendet es die Antwort an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.

3.3 Bestehen trotz der Abstimmung seitens der Ressorts Einwände gegen die Antwort, ist dies dem federführenden Ressort durch ein Schreiben des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung oder der Staatssekretärin bzw. des Staatssekretärs oder der jeweilige Vertretung umgehend mitzuteilen.

4. Meinungsverschiedenheiten im Abstimmungsverfahren

4.1 Bei nicht ausgeräumten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts sind Chefgespräche zu führen.

4.2 Ist trotz Chefgesprächen keine Übereinstimmung zu errei­chen, sind die verbliebenen Meinungsverschiedenheiten in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zu klären.

4.3 Wird auch in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre keine Einigung erzielt, ist der Antwortentwurf dem Kabinett zur Entscheidung vorzulegen.

4.4 Im Falle einer Einigung in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre oder im Bedarfsfall im Kabinett ist die Antwort unmittelbar durch das federführende Ressort der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.

C. Befassung in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und des Kabinetts

1.1 Die Befassung des Kabinetts und der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre mit Antworten auf Kleine Anfragen erfolgt grundsätzlich nur in den Fällen gemäß Abschnitt B Nummern 4.2 und 4.3.

1.2 Die Mitglieder der Landesregierung und die Staatsekretärinnen und Staatssekretäre können bei der Chefin oder beim Chef der Staatskanzlei die Behandlung der Antwort auf eine Kleine Anfrage in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre oder in der Sitzung der Landesregierung wegen ihrer politischen Relevanz beantragen.

1.3 Für die Befassung des Kabinetts und der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre ist nicht die Form einer Kabinettvorlage, sondern die Form gemäß Abschnitt A Nummer 2.1 erforderlich.

Anlage 5a

Muster zur Beantwortung Kleiner Anfragen

Antwort
der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage Nr. ...
der/des Abgeordneten..........
Fraktion der ...................
Landtagsdrucksache ./....

..............................................................................................
(Kurzbezeichnung/Überschrift des Wortlautes der Kleinen Anfrage – in Fettdruck)

Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. ... vom ........ :
..............................................................................................
..............................................................................................
..............................................................................................

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin/der Minister ...... die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1:
..............................................................................................
..............................................................................................

zu Frage 1:
..............................................................................................
..............................................................................................
usw.

(ohne Unterschrift)

Anlage 6 (zu § 17 Abs. 5)

Richtlinie für die Bearbeitung von Petitionen

A. Vorbemerkung

Die nachstehenden Regelungen dienen der Vereinheitlichung der Praxis bei der Befassung mit Petitionen und insbesondere dem Schutz der in Petitionen enthaltenen personenbezogenen Daten. Sie regeln nicht den Umgang mit Petitionen, die den Ressorts vom Petitionsausschuss unmittelbar zur Stellungnahme bzw. zur Beantwortung zugeleitet werden.

B. Grundsätze

  1. Petitionen sind vorrangig zu bearbeiten.
  2. Der Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Petitionen geführt wird, ist entsprechend dem Verfahren zur Vorbereitung von Kabinettvorlagen in Personalangelegenheiten ausschließlich über die Kabinettreferate der Ressorts zu leiten. Der Schriftverkehr zwischen den Ressorts und mit dem Petitionsausschuss hat im verschlossenen Umschlag mit der Kennzeichnung “vertraulich-verschlossen“ oder in Verschlussmappen zu erfolgen.
  3. Auf Grund der besonderen Eilbedürftigkeit können ausnahmsweise neben den sonst üblichen Verfahren auch die elektronische Post oder Faxgeräte genutzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass es zu keiner Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen kommt. Bei der Nutzung eines Faxgerätes soll nach Möglichkeit mit den jeweiligen Empfängerinnen und Empfängern der Nachrichten ein Sendezeitpunkt abgestimmt und der Erhalt der Nachricht bestätigt werden, um eine unbefugte Kenntnisnahme zu verhindern. Bei sonstigem Umgang mit Petitionen, wie bei Tagesordnungen für die Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und das Kabinett, ist die Nennung der Petitionsnummer ausreichend; die Namen der Petenten sind nicht aufzuführen.
  4. Anlage 5 Abschnitt A Ziffer 1.2 gilt entsprechend.

C. Verfahrensschritte (Petitionen mit Befassung des Kabinetts)

  1. Grundsätze

    Die Landesregierung befasst sich mit Petitionen in den Fällen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 PetG (vgl. Nr. 2, 2. Absatz).
  2. Beginn des Verfahrens
    Die Staatskanzlei übermittelt allen Ressorts eine Ablichtung der Petition, wobei außer gegenüber dem federführenden Ressort die in der Petition enthaltenen personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind. Ist die Kenntnis der personenbezogenen Daten für die Bearbeitung der Petition auch bei einem anderen Ressort unverzichtbar, so erhält das entsprechende Ressort auf Anfrage bei der Staatskanzlei eine nicht anonymisierte Fassung der Unterlagen.

    Wird eine Petition zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 PetG an die Staatskanzlei übersandt, wird diese an das federführende Ressort weitergeleitet, es sei denn, die Staatskanzlei geht davon aus, dass die Landesregierung von dem Aufklärungsersuchen insgesamt betroffen ist.

    Petitionen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PetG leitet die Staatskanzlei an die nach dem Gegenstand der Petition betroffenen Ressorts weiter. Eine darüber hinausgehende nachrichtliche Übersendung an die anderen Ressorts entfällt.
  3. Abstimmungsverfahren

    Das federführende Ressort fertigt (ggf. unter Einbeziehung der Zuarbeiten anderer Ressorts) einen Entwurf der Stellungnahme an den Petitionsausschuss und leitet das Mitzeichnungsverfahren und die Behandlung im Kabinett ein.
  4. Meinungsverschiedenheiten im Abstimmungsverfahren

    Nicht ausgeräumte Meinungsverschiedenheiten werden - unter Beachtung der kurzen Fristen - im üblichen Verfahren durch Vorlage in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre oder im Kabinett ausgeräumt (vgl. Anlage 4 Nr. 5, 6 und 7).

    Für die Befassung des Kabinetts und in der Arbeitsbesprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre ist eine Vorlage gemäß Anlage 4c erforderlich.
  5. Fristverlängerungen

    Berichte an den Petitionsausschuss sind grundsätzlich innerhalb der vom Petitionsausschuss vorgegebenen Frist zu erstatten. Bitten um Fristverlängerung sollen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wie zum Beispiel dann, wenn eine erschöpfende Antwort im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist oder nachgeordnete Behörden einbezogen werden müssen. In diesen Fällen ist die oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des federführenden Ressorts schriftlich um Fristverlängerung zu bitten. Das Kabinettreferat der Staatskanzlei erhält eine Kopie der Fristverlängerungsbitte zur Kenntnis.

Anlage 7 (zu § 20 Abs.1)

Verfahrensregelungen zu Art. 56 Abs. 3 der Landesverfassung

  1. Einleitung des Verfahrens, Zuständigkeit bei Informationsverlangen

    1. Begehrt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter von der Landesregierung eine Auskunft oder die Vorlage einer Akte oder von amtlichen Unterlagen, so ist der Antrag von der Staatskanzlei unter Beteiligung der für Justiz und Inneres zuständigen Ministerien an das zuständige Ressort weiterzuleiten.
    2. Wird ein Antrag direkt bei einem Ressort gestellt, so ist eine Abschrift des Antrages an die Staatskanzlei, die für Justiz und für Inneres zuständigen Ministerien und ggf. an weitere betroffene Ressorts zu senden. Geht das Ressort von seiner Unzuständigkeit aus, so hat es den Antrag an die Staatskanzlei weiterzuleiten und hierbei die Gründe für seine Unzuständigkeit und Gesichtspunkte für eine andere Zuständigkeit anzuführen.
    3. Zuständig ist das Ressort, auf dessen Dateien, Akten oder amtliche Unterlagen sich das Auskunftsverlangen oder das Vorlagebegehren nach dem Gegenstand des Antrages bezieht.
    4. Fehlt die Angabe des Ressorts, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, so ist das Ressort zuständig, bei dem die Originalakten geführt werden.
    5. Kann über den Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit nicht sofort entschieden werden, so ist darauf hinzuwirken, dass die oder der Abgeordnete den Antrag konkretisiert. Ihr oder ihm können zu diesem Zweck Auskünfte erteilt und Übersichten über die vorhandenen Akten zur Verfügung gestellt werden.
    6. Betrifft der Antrag Akten mehrerer Ressorts, so bestimmt die Staatskanzlei im Benehmen mit den betroffenen Ressorts das Ressort als koordinierend, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Begehrens der oder des Abgeordneten fällt.
  2. Entscheidung über das Begehren auf Informationserteilung

    1. Das zuständige Ressort entscheidet im Namen der Landesregierung unter Beteiligung der für Justiz und für Inneres zuständigen Ministerien über das Begehren. Die Staatskanzlei ist zu beteiligen, bevor eine ablehnende Entscheidung ergeht.
    2. Betrifft der Antrag mehrere Ressorts, liegt die Federführung bei dem Ressort, das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung die Hauptakten führt.
    3. Wenn eines der betroffenen oder beteiligten Ressorts es verlangt oder Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung berührt sind, ist eine Kabinettbefassung herbeizuführen.
  3. Durchführung der Informationserteilung

    1. Das zuständige Ressort führt die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht in Absprache mit der oder dem Abgeordneten und mit der aktenführenden Stelle durch. Es weist die oder den Abgeordnete(n), soweit notwendig, auf das Erfordernis einer vertraulichen Behandlung der Information hin. Mit der Entscheidung, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, gilt die Genehmigung nach den dienstrechtlichen Vorschriften als erteilt.
    2. Die Aktenvorlage erfolgt grundsätzlich bei der aktenführenden Stelle. Auskünfte über Akten erfolgen grundsätzlich in schriftlicher Form. Auskünfte aus Dateien sind in der Regel durch Ausdruck der Datei zur Einsichtnahme vorzulegen, wenn das für die Aktenvorlage vorgesehene Verfahren eingehalten ist.
    3. Hat das zuständige Ressort ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse festgestellt, das gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Landesverfassung der Auskunft- oder Akteneinsicht entgegenstehen kann, ist zu prüfen, ob und wieweit dieses Interesse die Ablehnung des Informationsbegehrens zwingend erfordert. Ein zwingendes Erfordernis zur Geheimhaltung besteht in der Regel nicht, wenn bei besonders sensiblen Vorgängen durch die Anwendung der Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg (VSO), durch eine Erklärung der oder des Abgeordneten oder durch sonstige geeignete Maßnahmen (z. B. durch einen Hinweis an die oder den Abgeordnete(n) hinsichtlich ihrer oder seiner Pflicht zur Beachtung der Grundrechte) dem Geheimhaltungsinteresse eines Dritten in ausreichender Weise Rechnung getragen werden kann. Die aktenführende Stelle hat den Akteninhalt deshalb zunächst daraufhin zu prüfen, ob sich darin Informationen befinden, die zu einer Einstufung der Akte oder des Aktenteils als Verschlusssache nach § 3 VSO führen.
  4. Dienststellenbesuche

    1. Wird der Zugang zu Behörden auf Grund des Art. 56 Abs. 3 LV begehrt, so ist das Begehren an das zuständige Ressort zu leiten. Jedes Ressort stellt sicher, dass Zugangsbegehren, die in seinem nachgeordneten Bereich eingehen, unverzüglich an das jeweilige Ressort weitergeleitet werden und dass der oder die Abgeordnete gleichzeitig von dieser Weiterleitung in Kenntnis gesetzt wird. Eine Kopie des Begehrens hat das Ressort an die Staatskanzlei zu senden. Das zuständige Ressort regelt im Namen der Landesregierung die Modalitäten des Zugangs.
    2. Steht ausnahmsweise der Schutz von Rechtsgütern mit Verfassungsrang dem beantragten Zugang oder dessen beabsichtigter Ausgestaltung entgegen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. Juli 2008 - VfGBbg 53/06 -, unter B.II.1.b - S. 24 ff. des Urteilsabdrucks), so ist entsprechend Nr. 2 Buchst. a und c zu verfahren."

Anlage 8 (zu § 22 Abs. 2)

Muster zum Vorblatt für Gesetzentwürfe der Landesregierung

A. Problem

B. Lösung

C. Rechtsfolgenabschätzung

     I. Erforderlichkeit

     II. Zweckmäßigkeit

     III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

D. Zuständigkeiten

Anlage 9 (zu § 22 Abs. 3)

Richtlinien zu Ziel, Inhalt und Verfahren der Zentralen Normprüfung in der Staatskanzlei

1. Ziel und Inhalte der Normprüfung

Die Landesregierung verfolgt das Ziel, bürokratische Belastungen für Bürger, Wirtschaft und Vollzugsbehörden auf das zwingend erforderliche Maß zu reduzieren. Der Normenbestand soll reduziert und kommunale Standards flexibilisiert werden.

Vorschriften dürfen nur erlassen werden, wenn

  • Brandenburg zu ihrem Erlass auf Grund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Vorgaben, insbesondere im Bereich der Kernkompetenzen gemäß § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes, oder eines Staatsvertrages verpflichtet ist,
  • sie zum Abbau rechtlicher Belastungen oder administrativen Aufwands oder zur Entbürokratisierung und Deregulierung beitragen, insbesondere Aufhebungsvorschriften und Vorschriften zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung,
  • sie aus sonstigen Gründen erlassen werden müssen, etwa weil es schwerwiegende Nachteile für den Einzelnen oder die Allgemeinheit zur Folge hätte, wenn die Norm nicht erlassen würde,
  • die geänderte Rechtslage gegenüber der aktuellen nachweislich oder offensichtlich besser ist.

Um die Fachressorts bei der Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen, ist in der Staatskanzlei die Zentrale Normprüfstelle eingerichtet worden. Hier werden Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften auf ihre

  • Erforderlichkeit,
  • Zweckmäßigkeit und auf
  • ihre Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung überprüft,

bevor sie vom Kabinett beschlossen werden.

Die Zentrale Normprüfstelle kann darüber hinaus die Prüfung von Verordnungen eines Mitgliedes der Landesregierung und Verwaltungsvorschriften der Ministerien vornehmen.

2. Verfahren der Normprüfung

Vorbemerkungen:

  • Für die Qualität der Normsetzung ist der Prozess der Erarbeitung der Norm von entscheidender Bedeutung. Instrumente guter Normvorbereitung sind eine systematische (prospektive, begleitende und retrospektive) Gesetzesfolgenabschätzung, einschließlich der zu erwartenden Bürokratiekosten, die frühzeitige Einbeziehung von Anwenderinnen oder Anwendern und Betroffenen, mit denen eine neue Regelung diskutiert werden kann, sowie eine breite Beteiligung (Konsultation) interessierter und betroffener Stellen und Organisationen.
  • Das Prüfverfahren geht von dem Grundsatz aus, dass primär die Ressorts im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit für die Beachtung der Ziele und Inhalte der Normprüfung nach Nr. 1 verantwortlich sind. Die Aufgabe der Zentralen Normprüfstelle liegt in einem ressortübergreifenden Normencontrolling, mit dessen Hilfe die Ressorts in ihren Deregulierungsbemühungen unterstützt werden.
  • Die Prüfung der Auswirkungen auf Bürger und Unternehmen soll bei kabinettpflichtigen Regelungsentwürfen insbesondere eine Abschätzung der durch neue oder geänderte Informationspflichten zu erwartenden Bürokratiekosten enthalten. Bürokratiekosten sind solche, die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts durch Informationspflichten entstehen. Informationspflichten sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Diese Informationspflichten sind aufzuführen und hinsichtlich der Kostenfolgen nach den Grundsätzen des Standardkosten-Modells mit angemessenem Aufwand einzeln abzuschätzen. Von der Kostenermittlung kann abgesehen werden, sofern
    1. die Änderung einer bestehenden Informationspflicht zu deren Vereinfachung führt,
    2. Einvernehmen zwischen dem Fachressort und der Staatskanzlei besteht, dass eine Bürokratiekostenermittlung nicht erforderlich ist.
  • Die Ergebnisse der Kostenermittlung sind in der Kabinettvorlage sowie bei Gesetzentwürfen im Gesetzesvorblatt (Anlage 8) darzustellen.

a. Verfahren bei kabinettpflichtigen Normentwürfen

1. Stufe:  Frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung der Zentralen Normprüfstelle gemäß Nr. 3 Buchst. a) der Anlage 4

2. Stufe:  Zuleitung des im Fachressort vorgeprüften Normentwurfs einschließlich des ausgefüllten Prüfbogens sowie der Aufstellung der Bürokratiekosten für Bürger und Unternehmen (Anlage 9a) an die zentrale Normprüfstelle spätestens mit Einleitung der Ressortabstimmung.

3. Stufe: Übersendung der Stellungnahme der Staatskanzlei an das Ressort innerhalb der Ressortabstimmung

4. Stufe: Beteiligung der Staatskanzlei im Mitzeichnungsverfahren im Hinblick auf die Zentrale Normprüfung.

b. Verfahren bei nicht kabinettpflichtigen Entwürfen von Verordnungen eines Mitglieds der Landesregierung

1. Stufe: Frühzeitige Information der Zentralen Normprüfstelle über die geplante Regelung

2. Stufe: Entscheidung der Zentralen Normprüfstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob eine vertiefte Normprüfung erforderlich ist (Kriterien u.a.: zu erwartende Außenwirkung auf Bürger, Wirtschaft und Vollzugsbehörden, insbesondere Standards, Anzahl der zu regelnden Fälle, Kostenbelastungen)

3. Stufe: Bei durch die Zentrale Normprüfstelle festgestelltem vertieften Prüfungsbedarf Zuleitung des Entwurfs und des ausgefüllten Prüfbogens (Anlage 9a) an die Zentrale Normprüfstelle.

4. Stufe: Übersendung der Empfehlung der Zentralen Normprüfstelle an das Ressort.

c. Verfahren bei nicht kabinettpflichtigen Verwaltungsvorschriften

Die Zentrale Normprüfstelle hat das Recht, einzelne Verwaltungsvorschriften zu überprüfen, z. B. wenn hierzu von außen - Bürger, Unternehmen - Anregungen oder Beschwerden erfolgen oder bei Gesetzesfolgenabschätzungen besondere Belastungen der Normadressaten durch Verwaltungsvorschriften offenbar werden.

3. Kriterien der Normprüfung

Die Kriterien der Normprüfung ergeben sich aus dem nachfolgenden Prüfbogen (Anlage 9a). Die Prüffragen sind von den Ressorts für die Bedarfsprüfung und den Entwurf von Rechtsnormen zu beachten.

Dieser Prüfbogen wird als elektronisches Formular im Intranet der Landesregierung bereitgestellt. Das ausgefüllte Formular ist elektronisch zu übersenden.

Anlage 9a (zu § 22 Abs. 3)

Normprüfbogen

1. Ziel und Inhalt der Vorschrift („Welches Problem wird gelöst?“)

2. Erforderlichkeit („Warum überhaupt?“)

2.1. Weshalb besteht ein zwingender Regelungsbedarf?

2.2. Warum kann das Ziel der Vorschrift nicht auf andere Weise erreicht werden (z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Absprache mit Organisationen und Verbänden, normersetzende Verträge, freiwillige Selbstverpflichtungen der Betroffenen, Kooperation mit Privaten oder sonstigen Dritten o. ä.)? Wurden diese Alternativen untersucht?

2.3. Welche bestehenden Vorschriften können hiermit verbunden („einheitliches Regelwerk“), vereinfacht oder hierdurch künftig abgeschafft werden?

2.4. Welche Wirkungen hätte der Verzicht auf die vorgesehene Regelung?

2.5. Ist das Land Berlin beteiligt worden?

Welche Regelungen bestehen im Land Berlin oder sind von der zuständigen Senatsverwaltung geplant? Kann eine Harmonisierung der rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen erreicht oder gefördert werden? Wenn nein, warum nicht?

2.6. Welche vergleichbaren und welche abweichenden Regelungen bestehen in anderen Bundesländern?

2.7. Geht die Regelung oder gehen Teile der Regelung über Bundesrecht/Europarecht hinaus?

3. Zweckmäßigkeit („Warum gerade so?“)

3.1. Wird der Sachverhalt detaillierter als bisher geregelt? (ja/nein; wenn ja, warum?)

3.2. Wurde die Regelung vorab, z. B. im Rahmen von Experimentierklauseln, erprobt? (ja/nein)

3.3. Kann die Regelung befristet werden? (ja/nein; wenn nein, warum nicht?)

3.4. Gab es Einwendungen oder Anregungen von

  • Normanwendern (z. B. Vollzugsbehörden, Kommunen)  (ja/nein/nicht bekannt)
  • Normadressaten (z. B. Unternehmen, Bürger, Verbände) (ja/nein/nicht bekannt)

Welche Einwände konnten aus welchen Grünen nicht berücksichtigt werden?

3.5. Bleibt den betroffenen Unternehmen und Bürgern genug Zeit, sich auf die neue Regelung einzustellen?          (ja/nein)

3.6. Können die Vollzugsbehörden bis zum In-Kraft-Treten hinreichend vorbereitet werden? (ja/nein)

3.7. Werden Inhalt und Ziel der Norm direkt oder indirekt beeinflusst durch

  • Bevölkerungszahl,
  • Bevölkerungsdichte,
  • Altersstruktur

und deren Veränderung (Demografierelevanz)?

4. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

4.1. Standards

Werden durch die Regelung Personal-, Sach- bzw. Verfahrensstandards neu eingeführt, erweitert oder reduziert? Warum?                          

Welche Kosten werden hierdurch verursacht/reduziert?

Sind in der Vorschrift enthaltene Mindestanforderungen an Personal- und Sachmittel sowie Verfahrensvorgaben (Standards) zwingend erforderlich?

4.2. Wie hoch ist die Anzahl der Fälle, die durch die Vorschrift geregelt werden sollen?

4.3. Wie hoch ist die Zahl der Betroffenen?

4.4. Stehen Kosten und Nutzen - auch für Bürger - in einem angemessenen Verhältnis?

4.5. Welche Bürokratiekosten im Sinne des Standardkosten-Modells werden bei Bürgern und Unternehmen durch die Regelung verursacht (Bei nicht kabinettpflichtigen Verordnungen nur Mitteilung, welche Pflichten im Sinne des Standardkosten-Modells neu begründet bzw. geändert werden)?

4.6. Werden durch die Regelung neue Pflichten, insbesondere

  • Mitwirkungsvorbehalte,
  • Kontrollpflichten,
  • Berichtspflichten,
  • Statistiken,
  • sonstige Pflichten

für die Vollzugsbehörden eingeführt bzw. bestehende Pflichten erweitert oder reduziert? Warum?

4.7. Ist es möglich, den Vollzug ganz oder teilweise zu automatisieren? (ja/nein; wenn nein, warum nicht?)

Ergeben sich dadurch Einspareffekte? (ja/nein; wenn nein, warum nicht?)       

4.8. Auf welche Weise sollen Wirksamkeit, Aufwand und eventuelle Nebenwirkungen der Regelung nach In-Kraft-Treten ermittelt werden?

Anlage 10 (zu § 22 Abs. 4)

Richtlinie zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

Inhaltsverzeichnis:

Vorbemerkung

  1. Überschrift: Bezeichnung, Kurzbezeichnung, Abkürzung; Zitierweise von Rechtsvorschriften; Überschrift mit EG-Bezug
  2. Eingangsformel
  3. Inhaltsübersicht
  4. Gliederung: Einzelvorschriften und übergeordnete Gliederungseinheiten; Zwischenüberschriften; Aufbau
  5. Sprache in Rechtsvorschriften:
    1. Verständlichkeit und Fachsprachlichkeit; Hinweise zum Satzbau und zur Wortwahl; Neuregelung der deutschen Rechtschreibung
    2. Personenbezeichnungen; geschlechtergerechte Sprache
  6. Verweisungen: Arten der Verweisung und Zitierweise; Bezugnahme auf technische Regeln
  7. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen; Entscheidungsspielraum oder Verpflichtung des Ermächtigten; Subdelegation; Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung
  8. Übergangsvorschriften
  9. Folgeänderungen: Stimmigkeit mit der übrigen Rechtsordnung; Aufhebung von Vorschriften und Bestimmungen
  10. Inkrafttretensregelung: Festsetzung des Inkrafttretensdatums; Vorgaben für das Inkrafttretensdatum; rückwirkendes Inkrafttreten; Befristung

Vorbemerkung

Das Ministerium der Justiz hat eine besondere Stellung bei der Vorbereitung von Rechtsetzungsvorhaben. Es ist bei allen Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen der Landesregierung (Rechtsvorschriften) zur Prüfung der Rechtsförmlichkeit frühzeitig durch die federführenden Ressorts zu beteiligen. Die Prüfung betrifft sowohl Rechts- als auch Formfragen des jeweiligen Entwurfs.

Die folgenden Hinweise dienen der einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Rechtsvorschriften. Sie richten sich an alle innerhalb der Landesregierung mit der Erarbeitung solcher Entwürfe befassten Stellen und bilden die Grundlage ihrer rechtsförmlichen Prüfung durch das Ministerium der Justiz. Die Hinweise basieren insbesondere auf dem vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen "Handbuch der Rechtsförmlichkeit", 3. Auflage*), dessen Heranziehung bei der Klärung von weitergehenden Fragen empfohlen wird.

*(Köln: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, 2008 ISBN 978-3-89817-697-2); www.hdr.bmj.de

1. Überschrift: Bezeichnung, Kurzbezeichnung, Abkürzung; Zitierweise von Rechtsvorschriften; Überschrift mit EG-Bezug

Rn. 1
Jede Rechtsvorschrift muss eine Überschrift haben; sie besteht aus der Bezeichnung der Rechtsvorschrift, der Kurzbezeichnung und der Abkürzung. Die Festlegung der Bezeichnung ist zwingend, die Kurzbezeichnung und die Abkürzung können entsprechend den nachfolgenden Empfehlungen hinzugefügt werden.

Rn. 2
Die Bezeichnung ist eine in wenigen Worten zusammengefasste Inhaltsangabe, mit der die Rechtsvorschrift identifiziert und von anderen abgegrenzt werden kann.

Aus der Bezeichnung muss erkennbar sein, ob es sich um ein Gesetz oder um eine Rechtsverordnung handelt. Als Rangangabe für Gesetze wird in der Regel das Wort „Gesetz“ verwendet. Auf die Rangangabe „-Ordnung" sollte in der Über­schrift neuer Gesetze verzichtet werden, da der Gesetzesrang mit diesem Wort wegen der Verwechslungsgefahr mit „Verordnung" nicht zweifelsfrei ausgedrückt werden kann. Die Rangangabe steht am Anfang der Bezeichnung, es sei denn die Bezeichnung besteht nur aus einem Wort. Die Bezeichnung ist der Zitiername der Rechtsvorschrift, wenn keine Kurzbezeichnung vorhanden ist.

Rn. 3
Die Überschrift muss zitierfreundlich sein. Häufig ist die Bezeichnung zu lang und eignet sich deshalb nicht als Zitiername der Rechtsvorschrift. Wenn es der leichteren Anführung der Rechtsvorschrift dient, ist eine unmissverständliche Kurzbezeichnung vorzusehen. Sie ist dann immer als Zitiername der Rechtsvorschrift zu verwenden. Die Kurzbezeichnung ist ein zusammengesetztes Hauptwort, das aus der Rangangabe und in der Regel einem, gelegentlich mehreren Schlüsselbegriffen besteht. Die Rangangabe steht dabei immer am Ende. Die Kurzbezeichnung wird der Bezeichnung als Klammerzusatz angefügt.

Rn. 4
Die Abkürzung ist ein Buchstabenkürzel. Sie gehört ebenso wie die Bezeich­nung zum amtlichen Wortlaut der Rechtsvorschrift. Sie muss unverwechselbar sein. Die Abkürzung wird der Bezeichnung in Klammern angefügt. Ist neben der Bezeichnung eine Kurzbezeichnung festgelegt, werden Kurzbezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung nachgestellt und durch Gedankenstrich getrennt in Klammern gesetzt. Die Abkürzung wird weder im Vollzitat noch im Vorschriftentext verwendet.

Beispiele zu Rn. 2 bis 4:

  1. Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg
    (Landesgleichstellungsgesetz - LGG),
  2. Verordnung über die Errichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren und zur Übermittlung von Hochwassermeldungen
    (Hochwassermeldedienstverordnung - HWMDV).

Rn. 5
Zitiert werden Rechtsvorschriften grundsätzlich mit einem Vollzitat. Das Vollzitat setzt sich zusammen aus:

  • Zitiername (Rn. 2 und 3),
  • Angabe der Ausfertigung oder der (letzten) Bekanntmachung des vollständigen Wortlauts,
  • Fundstelle und
  • gegebenenfalls Hinweis auf die letzte Änderung.

Für die Fundstellenangabe von Rechtsvorschriften, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) veröffentlicht worden sind, ist maßgebend, ob die Vorschrift noch im GVBl. in Papierform oder schon im elektronischen GVBl. veröffentlicht wurde.

Die Fundstellenangabe im GVBl. in Papierform lautet in der Regel: z. B. (GVBl. I S. 35), die im elektronischen GVBl.: z. B. (GVBl. I Nr. 10).

Der Hinweis auf die letzte Änderung wird immer als Relativsatz formuliert.

Beispiel:
Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I Nr. 35) geändert worden ist, ...

Rn. 6
Unter der Überschrift steht das Ausfertigungsdatum:

Vom ...

Rn. 7
Werden Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen, so soll der EU-Bezug dieser Rechtsvorschriften kenntlich gemacht werden (Zitiergebot). Die gebräuchlichste Form des Zitiergebots ist der Hinweis in einer Fußnote zur Überschrift der Rechtsvorschrift. Eine andere Möglichkeit ist die Nennung der Richtlinie oder der Verordnung in der Überschrift der Rechtsvorschrift. Sie bietet sich an, wenn die Umsetzung des EU-Rechts alleiniger Regelungsinhalt der Rechtsvorschrift ist.

Rn. 8
Eine vollständige Bezeichnung einer EU-Verordnung enthält in der nachstehenden Reihenfolge:

  • die Kennzeichnung als Verordnung,
  • die Kurzbezeichnung der erlassenden Organisationen (z. B. EG),
  • die Bezugsnummer, bestehend aus der Abkürzung "Nr.", der Ordnungsnummer und der Jahreszahl des Erlasses,
  • die erlassenden Stellen,
  • das Datum, an dem die Verordnung erlassen wurde,
  • den Gegenstand der Verordnung und
  • die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Beispiel:
Verordnung (EG) Nr. 490/2007 der Kommission vom 3. Mai 2007 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 1).

Rn. 9
Zur vollständigen Bezeichnung einer EU-Richtlinie gehört in der nachstehenden Reihenfolge:

  • die Kennzeichnung als Richtlinie,
  • die Bezugsnummer bestehend aus der Jahreszahl, der Ordnungsnummer und der Abkür-zung für die erlassene Gemeinschaft (z. B. 2004/81/EG),
  • die erlassenden Organe,
  • das Datum, an dem die Richtlinie erlassen wurde,
  • der Gegenstand der Richtlinie und
  • die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Beispiel:
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

2. Eingangsformel

Rn. 10
Rechtsvorschriften müssen eine Eingangsformel haben; sie hat ihren Standort nach der Überschrift und dem Ausfertigungsdatum. Die Eingangsformel muss schon im Entwurf enthalten sein.

Rn. 11
Mit der Eingangsformel wird die Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens dokumentiert. Sie soll zugleich sichtbar machen, wer das Gesetz beschlossen hat und dafür verantwortlich ist.

Zum Erlass von Rechtsverordnungen bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Artikel 80 Absatz 1 des Grundge­setzes, Artikel 80 Satz 1 der Landesverfassung); diese Rechtsgrundlage (Ermächtigungsnorm) ist in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung anzugeben (vgl. Artikel 80 Satz 3 der Landesverfassung).

Rn. 12
Die Eingangsformel des Gesetzes lautet:

  • bei Gesetzen, die nicht einer qualifizierten Mehrheit bedürfen:
    "Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:"
  • bei Gesetzen, die die Landesverfassung ändern:
    "Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Satz 2 der Landesverfas-sung ist eingehalten."

Rn. 13
Die Eingangsformel der Rechtsverordnung lautet:

„Auf Grund des §/der §§ des [Zitiername des Gesetzes, Ausfertigungsdatum, Fundstelle sowie gegebenenfalls letzte Änderung der Ermächtigungsnorm(en)] verordnet die Landesregierung/die Ministerin/der Mini­ster ... :“

Für eine bessere Übersichtlichkeit können mehrere Ermächtigungsnormen durch Aufzählungsstriche untergliedert werden.

3. Inhaltsübersicht: Übersicht und Orientierung

Rn. 14
Jede umfangreichere Rechtsvorschrift sollte eine Inhaltsübersicht erhalten. Sie erleichtert die Übersicht und die Orientierung bei der Anwendung. Bei Rechtsvorschriften, die weniger als 20 Paragraphen haben, ist ein Inhaltsverzeichnis nicht zu empfehlen.

Rn. 15
Die Inhaltsübersicht hat ihren Standort nach der Eingangsformel. Sie muss die gesamte Gliederung der Rechtsvorschriften bis hin zu den Paragraphen enthalten. Die Überschriften aller Gliederungseinheiten (z. B. Paragraphen, Abschnitte, Kapitel, Teile) sind aufzunehmen.

4. Gliederung: Einzelvorschriften und übergeordnete Gliederungseinheiten; Zwischenüberschriften; Aufbau

Rn. 16
Die Einzelvorschrift einer Rechtsvorschrift ist die kleinste Gliederungseinheit, in der unter einer Bezeichnung Regelungen zusammengefasst sind. Die Bezeichnung einer Einzelvorschrift besteht aus einer Art- und einer Zählbezeichnung. Die Artbezeichnung ist „Paragraph (§)", ausnahmsweise (bei Einführungsgesetzen) darf „Artikel" verwendet werden. Für die Zählbezeichnung müssen arabische Zahlen verwendet werden (z. B. § 3; Artikel 7).

Rn. 17
Alle Einzelvorschriften müssen dieselbe Artbezeichnung haben und fortlaufend nummeriert werden. Die fortlaufende Nummerierung darf nicht durch übergeordnete Gliederungseinheiten unterbrochen werden (z. B.: Abschnitt 1 §§ 1 bis 10, Abschnitt 2 §§ 11 bis 18).

Rn. 18
Ein Buchstabenzusatz zur Zählung (z. B. § 10a) ist nur bei späteren Einschüben, nicht aber bei Erstregelungen zulässig.

Rn. 19
Die Einzelvorschriften sollen Überschriften haben. Werden Überschriften gebildet, müssen sie für alle Paragraphen oder Artikel vorgesehen werden. Feststehend sind dabei die Überschriften für die letzte Einzelvorschrift („Inkrafttreten“) sowie für die Einzelvorschrift zu den Übergangsbestimmungen („Übergangsregelung“ oder „Übergangsvorschrift“).

Rn. 20
Die Paragraphen sind gegebenenfalls in Absätze zu gliedern. Innerhalb von Paragraphen und Absätzen können Nummern gebildet werden. Buchstaben sollen nur als Untergliederungen von Nummern verwendet werden.

Rn. 21
Eine übergeordnete Gliederungseinheit fasst mehrere Einzelvorschriften unter einer Bezeichnung zusammen. Sie ist nur dann zu verwenden, wenn der Umfang der Rechtsvorschrift dies erfordert. In der Regel sind bei Rechtsvorschriften mit weniger als 20 Paragraphen keine übergeordneten Gliederungseinheiten erforderlich. Auch hier muss die Bezeichnung aus einer Art- und einer Zählbezeichnung bestehen. Als Artbezeichnung können „Buch", „Teil", „Kapitel", „Abschnitt" sowie „Unterabschnitt" verwendet werden. Die Zählbezeichnung erfolgt in arabischen Zahlen, die hinter der Artbezeichnung stehen (z. B. Teil 2, Kapitel 1).

Werden übergeordnete Gliederungseinheiten verwendet, so sollen sie neben der Art- und der Zählbezeichnung noch eine passende Zwischenüberschrift erhalten.

Beispiel:
"Abschnitt 7
Übergangsvorschrift".

Zwischenüberschriften dienen der Information und können eine wertvolle Auslegungshilfe sein.

Rn. 22
Der äußere Aufbau der Rechtsvorschrift richtet sich nach ihrem wesentlichen Inhalt; ein starres Aufbauschema gibt es nicht. Für jeden Entwurf ist jedoch als Faustregel zu beachten, dass das Wichtigere vor dem weniger Wichtigen, die materielle Vorschrift vor der Verfahrensregel, die Regel vor der Ausnahme und die Pflicht vor der Sanktion erscheinen.

Rn. 23
EIn der Regel bietet sich folgender Aufbau an:

  • Anwendungsbereich (einschließlich der notwendigen Begriffsbestimmungen),
  • Hauptteil,
  • Verfahren und Zuständigkeit,
  • Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten,
  • Übergangsregelung,
  • Folgeänderungen in anderen Rechtsvorschriften,
  • Inkrafttreten, Außerkrafttreten bisherigen Rechts.

Rn. 24
DErmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehören in den Hauptteil des Gesetzes. Sie können am Schluss des Hauptteils oder unmittelbar im Zusammenhang mit denjenigen Bestimmungen aufgeführt werden, deren Ergänzung sie dienen. Tabellen, Listen und Abbildungen sollten möglichst in Anlagen aufgeführt werden, auf die im Gesetzestext verwiesen wird.

5. Sprache in Rechtsvorschriften

Die Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sind vorrangig zu beachten. Rechtsvorschriften müssen daher verständlich sein. Sie sollen mit übergeordnetem Recht auch sprachlich in Einklang stehen.

a) Verständlichkeit und Fachsprachlichkeit; Hinweise zum Satzbau und zur Wortwahl; Neuregelung der deutschen Rechtschreibung

Rn. 25
FDie Sprache in Rechtsvorschriften ist Teil der juristischen Fachsprache und muss als solche klar und eindeutig im Ausdruck sein. Die Eigenheiten der Fachsprache und eine gute Verständlichkeit für die Normadressatinnen und Normadressaten müssen sorgsam abgewogen werden.

Rn. 26
Fachausdrücke und Begriffe, die in einer von der Alltagssprache abweichenden Bedeutung verwendet werden, müssen zum Zwecke ihrer Verständlichkeit im Text der Rechtsvorschrift verdeutlicht werden. Die Regelung soll sich auf das jeweils Wesentliche beschränken und gleichgelagerte Sachverhalte zusammenfassen.

Rn. 27
Im Interesse der Lesbarkeit von Rechtsvorschriften sollten die Sätze inhaltlich nicht zu überladen und nicht zu lang gestaltet werden. Eine Häufung von Hauptwörtern sowie lange Beifügungen vor dem Hauptwort sind zu vermeiden, ebenso lange Satzketten mit mehrfachen Unterordnungen (Schachtelsätze).

Rn. 28
Die Wortwahl der Sätze soll zeitgemäß sein. Auf veraltete oder ungebräuchliche Ausdrücke sollte verzichtet werden, ebenso auf Modewörter (z. B. „multifunktional", „ganzheitlich"). Anstelle von Fremdwörtern sind möglichst deutsche Begriffe zu verwenden.

Rn. 29
Gebote und Verbote sind imperativ zu fassen. Für Gebots­normen sind die Formu­lierungen „müssen" und „sind (ist, hat) zu", für Verbotsnormen „dürfen nicht" zu verwenden. Das Wort „können" darf bei Geboten oder Verboten nicht verwendet werden. Das Wort „sollen" ist ebenfalls ungeeignet für Regelungen, die ein verbindliches Verhalten fordern.

Rn. 30
Entwürfe der Rechtsvorschriften sind unter Beachtung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu erstellen. Dies gilt für neue Stammgesetze und Stammverordnungen ebenso wie für Gesetze und Verordnungen, durch die bestehende Regelungen geändert werden oder die neu bekannt gemacht werden.

Rn. 31
Zahlen bis einschließlich zwölf sind, wenn sie als Grund- oder Ordnungszahlen verwendet werden, in Buchstaben, die Zahlen von 13 aufwärts in Ziffern auszudrücken. Stets in Ziffern werden Uhrzeiten, Prozentzahlen, technische Daten wie Maße, Gewichte und sonstige schematische Aufzählungen ausgedrückt. Einstelligen Ziffern wird keine Null vorangestellt.

Rn. 32
Die Bezeichnungen für Maße, Gewichte und sonstige Einheiten werden im laufenden Text einer Vorschrift ausgeschrieben. Abkürzungen dürfen lediglich in Tabellen, Übersichten etc. für Maße, Gewichte oder sonstige normierte Einheiten verwendet werden. Wenn Abkürzungen verwendet werden, ist möglichst auf offizielle oder allgemeinübliche Abkürzungen oder Zeichen zurückzugreifen.

Rn. 33
Die Wörter „Artikel", „Absatz“, „Nummer“ (siehe jedoch Rn. 5), „Buchstabe" und „Satz" sind stets auszuschreiben. Das Wort „Ziffer" ist nicht zu verwenden.

b) Personenbezeichnungen; geschlechtergerechte Sprache

Rn. 34
Gemäß § 13 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes haben Gesetze und andere Rechtsvorschriften der sprachlichen Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen. Für die Umsetzung dieser Vorschrift gelten folgende Grundsätze:

Rn. 35
Es sind geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden. Welche Formulierung nach fachlichen und sprachlichen Gesichtspunkten vorzuziehen ist, richtet sich nach der einzelnen Vorschrift im konkreten Regelungszusammenhang.

Rn. 36
Geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen, die nichts über das Geschlecht der bezeichneten Person oder Personen aussagen, verwirklichen die Forderung nach sprachlicher Gleichbehandlung von Männern und Frauen am besten. Sie sind bevorzugt zu verwenden. Hier bieten sich folgende Bezeichnungen an:

  • Zusammensetzungen und Formulierungen mit geschlechtsneutralen Wörtern.
    Beispiele: "Person", "Mitglied", "Hilfe", "Kraft", "Seite", "Teil", "Leute", ("eine andere Person" statt "ein Anderer", "Vertrauensperson" statt "Vertrauensmann", "Ratsmitglied" statt "Ratsherr", "Haushaltshilfe" statt "Putzfrau", "Teilzeitkraft" statt "Mitarbeiter in Teilzeit"),
  • geschlechtsneutrale Substantive, von denen keine weibliche Form abgeleitet werden kann.
    Beispiele: "Mensch", "Opfer", "Vormund" und Zusammensetzungen auf "- ling" ("Prüfling", "Flüchtling"),
  • geschlechtsneutrale Formen von Pronomen ("alle", "diejenigen", "niemand"),
  • Gruppen-, Sach- und Vorgangsbezeichnungen, etwa Zusammensetzungen auf "-schaft", "-personal" oder Ausdrücke wie "Dekanat", "Geschäftsleitung", "Präsidium", "Vorsitz", "Vertretung",
  • Pluralformen von substantiierten Adjektiven ("Angehörige", "Sachverständige", "Deutsche", "Minderjährige") und Partizipien ("Heranwachsende", "Tarifbeschäftigte", "Versicherte"), wenn eine Personengruppe benannt werden soll. Bei substantivierten Adjektiven und Partizipien ist auch im Singular die männliche und die weibliche Form gleich, so dass nur der Artikel parallel verwendet werden muss ("der oder die Sachverständige", "der oder die Tarifbeschäftigte").

Rn. 37
Eine weitere Möglichkeit, Frauen und Männer sprachlich gleich zu behandeln, sind sprachliche Umschreibungen. Dabei werden geschlechtsspezifische Ausdrücke neutral umschrieben. Hier bieten sich folgende Möglichkeiten an:

  • adverbiale Bestimmungen (statt "handeln als Vertreter" besser "handeln im fremden Namen"),
  • Formulierungen mit Attributen (statt "Rat eines Arztes" besser "ein ärztlicher Rat"),
  • verbale Umschreibungen, die ohnehin grundsätzlich dem Substantivstil vorzuziehen sind (statt "Rechtsnachfolger ist" besser "in die Rechtsstellung ist eingetreten"),
  • passivische Formulierungen, wenn klar ist, wer handeln soll oder gehandelt hat (statt: "der Antragsteller muss folgende Unterlagen beifügen: …", besser: "dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: …").

Rn. 38
Eine gehäufte Verwendung von Paarformulierungen ist zu vermeiden. Sie können verwandt werden, wenn geschlechtsneutrale Formulierungen mit der erforderlichen Präzision oder Verständlichkeit nicht gefunden werden können.

Rn. 39
Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen sind immer in der weiblichen und männlichen Form zu bilden.

Rn. 40
Die Sparschreibung von Paarformen ist nicht erlaubt. Schreibungen mit großem „I“ inmitten des Wortes, mit Schrägstrich oder mit Klammer können nicht mündlich vorgetragen werden. Die Paarform ist immer auszuschreiben (z. B. Beamtinnen und Beamte).

Rn. 41
Bezeichnungen, die sich nicht auf natürliche Personen beziehen, richten sich nach dem grammatikalischen Geschlecht.

Beispiel: die Gemeinde als Verwaltungsträgerin.

Rn. 42
Für Gremienbezeichnungen gilt Rn. 41. Es ist jedoch zu differenzieren, ob ein Gremium (zum Beispiel: der Aufsichtsrat, der Vorstand) oder ein einzelnes Mitglied (zum Beispiel: der Vorsitzende, die Vorsitzende) bezeichnet wird. Bei letzterem gilt die Regelung zu Berufs-, Amts- und Funktionsbezeichnungen (vgl. Rn. 39).

Rn. 43
Die Verwendung der verallgemeinernden männlichen Form (generisches Maskulinum) ist zur Bezeichnung natürlicher Personen grundsätzlich nicht zulässig. Aus diesem Grunde ist auch die Verwendung von Klauseln, wie "Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.", grundsätzlich nicht zulässig.

Rn. 44
Die genannten Grundsätze gelten auch dann, wenn eine neue Regelung erarbeitet wird, welche auf eine andere Vorschrift (z. B. Bundes- oder Landesgesetz) Bezug nimmt, die im Hinblick auf eine sprachliche Gleichstellung noch nicht überarbeitet ist und somit noch verallgemeinernde männliche Formen (generische Maskulina) enthält.

Rn. 45
DWird eine Rechtsvorschrift geändert, sollen bei dieser Gelegenheit grundsätzlich verallgemeinernde männliche Formen (generische Maskulina) in dem Stammgesetz oder der Stammverordnung durch geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen oder sprachliche Umschreibungen, notfalls durch Paarformen, ersetzt werden. Erfolgt dies nicht, ist zu prüfen, ob eine Mischform, d. h. ein Text, in dem sowohl die verallgemeinernde männliche Formulierung (generisches Maskulinum) als auch die Paarform auftreten, möglich ist. Das ist nur der Fall, wenn ein in sich geschlossener Abschnitt eines Gesetzes oder einer Verordnung neugefasst wird und dadurch keine Unklarheiten bei der Anwendung der anderen Abschnitte der Rechtsvorschrift entstehen. In diesem Fall ist der neugefasste Text geschlechtergerecht zu formulieren, obwohl die anderen Abschnitte noch die verallgemeinernde männliche Form (generisches Maskulinum) enthalten.

Rn. 46
Vorschriften im Zusammenhang mit Mutterschutz, Schwangerschaft etc. müssen geschlechtsspezifisch formuliert werden (z. B. Die Gefangene hat während der Schwangerschaft Anspruch auf ärztliche Betreuung). Regelungen, die ausschließlich Frauen betreffen, sollten von solchen Regelungen getrennt werden, die Männer und Frauen gleichermaßen betreffen.

Beispiel:
Auf die Dauer der Tätigkeit als Ärztin oder Arzt im Praktikum werden Unterbrechungen wegen

  1. Urlaubs
  2. anderer von der Ärztin oder vom Arzt im Praktikum nicht zu vertretender Gründe, insbesondere Krankheit ...

angerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden auch Unterbrechungen wegen Schwanger­schaft bis zur Gesamtdauer von drei Wochen angerech­net.

6. Verweisungen: Arten der Verweisung und Zitierweise; Bezugnahmen auf technische Regeln

Rn. 47
Gesetzliche Tatbestände und Rechtsfolgen müssen durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht immer in vollem Umfang beschrieben werden; er kann auf vorhandene Texte zurückgreifen und auf diese im Wege der Verweisung Bezug nehmen. Verweisungen können sich auf den Tatbestand (Rechtsgrundverweisung) oder/und den Rechtsfolgenteil (Rechtsfolgenverweisung) einer Rechtsvorschrift beziehen.

Rn. 48
Verweisungen haben den Vorteil der Abkürzung und Vereinfachung von Texten, da sie Textwiederholungen ersparen. Ihr Nachteil besteht vor allem darin, dass der Gesamtregelungsgehalt allein aus der Ausgangsnorm nicht ersichtlich wird, sondern erst zusammen mit der Bezugsnorm. In die Ausgangsnorm sollten daher, um die Vorschrift übersichtlich zu gestalten, beim Verweis Hinweise auf den wesentlichen Inhalt der Bezugsnorm aufgenommen werden.

Rn. 49
Die Verweisung kann auf Teile derselben Rechtsvorschrift gerichtet sein (sog. Binnenverweisung). Dabei werden in Bezug genommene Einzelvorschriften nur mit der Textstelle, also ohne den Zitiernamen der Rechtsvorschrift, angeführt.

Ist die Verweisung auf einen anderen Text gerichtet (sog. Außenverweisung), muss die in Bezug genommene Rechtsvorschrift grundsätzlich mit einem Vollzitat, d. h. mit ihrem Zitiernamen, dem Ausfertigungsdatum, der Fundstelle sowie der letzten Änderung, aufgeführt werden. Allgemein bekannte, d. h. grundlegende und an jedermann gerichtete Rechtsvorschriften (z. B. Grundgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuch), sowie grundlegende, aber an spezielle Personengruppen gerichtete Rechtsvorschriften, können nur mit dem Zitiernamen angegeben werden.

Rn. 50
Eine gleitende oder dynamische Verweisung bezieht sich auf die jeweils aktuelle Fassung einer Rechtsvorschrift. Sie setzt voraus, dass Bezugsnormen nicht in einer Art und Weise geändert werden, dass die Ausgangsnormen einen wesentlich anderen Regelungsinhalt erhalten. Zwischen Ausgangs- und Bezugsnorm muss daher eine hinreichende Zweckverwandtschaft bestehen.

Rn. 51
Die gleitende Verweisung wird durch den Zusatz „in der jeweils geltenden Fassung“ kenntlich gemacht. Wird nach den allgemeinen Zitierregeln nur der Zitiername angeführt (Rn. 49), dann braucht der Zusatz nicht angeführt zu werden. Aus einem solchen Kurzzitat kann der Adressat schließen, dass die jeweilige aktuelle Fassung der Bezugsnorm herangezogen werden soll.

Rn. 52
Gleitende Verweisungen auf Regelungen anderer Gesetz- oder Verordnungsgeber sind unzulässig, soweit grundrechtliche Gesetzesvorbehalte oder die Wesentlichkeitstheorie eine eigenverantwortliche Entscheidung fordern. Gleitende Verweisungen auf private Regelwerke (z. B. DIN) sind ebenfalls unzulässig. EU-Richtlinien eignen sich in der Regel nicht für Verweisungen; auf Anhänge von EU-Richtlinien, die technische Regelungen enthalten und keinen Umsetzungsspielraum lassen, darf gleitend verwiesen werden.

Rn. 53
Eine Verweisung, die sich auf die Fassung einer Rechtsvorschrift zu einem bestimmten Stichtag bezieht, bezeichnet man als starre oder statische Verweisung. Sie darf auch auf Normen anderer Gesetz- oder Verordnungsgeber und private Regelwerke Bezug nehmen.

Rn. 54
Wird auf private Regelwerke verwiesen, so wird die starre Verweisung durch die genaue Bezeichnung der Ausgabe oder des Datums der Regelung ausgedrückt.

Beispiel:
Für die Einheiten in Anlage 1 gelten die in DIN 1301 Teil 1, Aus­gabe Dezember 1993, wiedergegebenen Definitionen und Beziehungen.

Wird auf private Regelwerke, auf Landkarten oder andere Zusammenstellungen verwiesen, die der Rechtsvorschrift nicht als Anlage beigefügt sind, muss zusätzlich angegeben werden, wann sie veröffentlicht oder herausgegeben worden sind, wo sie verwahrt sind und wo sie zu beziehen oder einsehbar sind. Dies kann in einer gesonderten Bestimmung des Gesetzes oder der Rechtsverordnung erfolgen.

Rn. 55
Soll im Wege der starren Verweisung ein allgemein bekanntes Gesetz oder eine allgemein bekannte Verordnung in Bezug genommen werden, die nur mit dem Zitiernamen angeführt werden, so muss ein entsprechender Hinweis, z. B. „... in der am ... geltenden Fassung" aufgenommen werden.

Bei einem mit einem Vollzitat angeführten Text (d. h. mit dem Zitiernamen, dem Ausfertigungsdatum, der Fundstelle sowie der letzten Änderung) ist kein Zusatz erforderlich, da allein durch das Vollzitat schon eine starre Verweisung ausgedrückt wird.

Rn. 56
Wird in der Ausgangsnorm ausdrücklich die „entsprechende" oder „sinngemäße" Anwendung der Bezugsnorm angeordnet, spricht man von einer Analogieverweisung. Sie findet immer dann Verwendung, wenn die Bezugsnorm nicht wörtlich zu der Ausgangsnorm passt.

Rn. 57
ADie Verweisung auf technische Regeln sollte grundsätzlich mit Hilfe von Generalklauseln erfolgen. Dabei sollten die Generalklauseln

  • allgemein anerkannte Regeln der Technik,
  • Stand der Technik und
  • Stand von Wissenschaft und Technik

verwendet werden. Sie beschreiben in dieser Reihenfolge das Aufsteigen des Anforderungsniveaus (vgl. die in der sog. Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Dreistufentheorie).

7. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen: Entscheidungsspielraum oder Verpflichtung des Ermächtigten; Subdelegation; Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung

Rn. 58
Der Gesetzgeber kann die Exekutive ermächtigen, zur Ergänzung und zur Ausführung der Vorschriften eines Gesetzes Verordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz (Ermächtigungsnorm) bestimmt werden (vgl. Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes; Artikel 80 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg). In der Ermächtigungsnorm müssen alle Stellen, die vor Erlass der Rechtsverordnung zu beteiligen sind, sowie die Art ihrer Beteiligung genau angeführt werden.

Rn. 59
Die Formulierung der Ermächtigungsnorm muss erkennen lassen, ob die ermächtigte Stelle verpflichtet sein soll, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, oder ob sie einen Entscheidungsspielraum besitzt.

Eine Verpflichtung der ermächtigten Stelle beschreibt die Formulierung „Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung Bestimmungen über ... zu erlassen".

Ein Entscheidungsspielraum wird entweder durch die Formulierung „Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ..." oder die Formulierung „Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung ..." bezeichnet.

Rn. 60
In der Ermächtigungsnorm kann vorgesehen werden, dass die ermächtigte Stelle die Ermächtigung weiter übertragen kann (sog. Subdelegation). Die Landesregierung kann dann im Wege der Subdelegation die Ermächtigung an einzelne Mitglieder der Landesregierung weiterreichen.

Rn. 61
Die Ermächtigungsnorm muss erkennen lassen, in welcher Art von Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnungen haben werden (Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung). Sie muss das Wort „Rechtsverordnung“ enthalten und soll bereits in der Paragraphenüberschrift erkennen lassen, dass die Vorschrift eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen enthält.

8. Übergangsvorschriften: Notwendigkeit und Gestaltung

Rn. 62
Ob eine Übergangsregelung erforderlich ist, hängt von der Rechtsmaterie ab, die geregelt werden soll, und muss für den konkreten Fall ermittelt werden. Ein nahtloser Übergang von einem Rechtszustand auf einen anderen ist nicht immer möglich, weil aus verfassungsrechtlichen oder sonstigen Gründen Rücksicht auf bestehende Rechtsverhältnisse zu nehmen ist. Ihre Behandlung ist Gegenstand der Übergangsregelung.

Rn. 63
Der Gesetz- oder Verordnungsgeber hat bei der Gestaltung von Übergangsregelungen einen relativ großen Spielraum. Oftmals reicht es aus, die Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift oder einzelner Vorschriften desselben auf bestehende Rechtsverhältnisse auszuschließen bzw. die Anwendung auf nach dem Inkrafttreten entstehende Rechtsverhältnisse zu begrenzen.

Rn. 64
Übergangsvorschriften sind immer in einem eigenen Paragraphen zusammenzufassen, der mit „Übergangsregelung" oder „Übergangsvorschrift" überschrieben wird. Die Übergangs- und die Inkrafttretensregelung dürfen nicht in einem Paragraphen zusammengefasst werden.

9. Folgeänderungen: Stimmigkeit mit der übrigen Rechtsordnung; Aufhebung von Vorschriften und Bestimmungen

Rn. 65
Neue Rechtsvorschriften müssen in sich selbst stimmig, insbesondere widerspruchsfrei sein; darüber hinaus müssen sie sich in die übrige Rechtsordnung einfügen. Widersprechen vorgefundene Regelungen der neuen Rechtsvorschrift oder werden sie unrichtig oder ergänzungsbedürftig, so sorgen Folgeänderungen für ihre Stimmigkeit.

Rn. 66
Außer Kraft gesetzte Rechtsvorschriften müssen vollständig zitiert werden, d. h. mit dem Zitiernamen der Rechtsvorschrift, dem Ausfertigungsdatum, der Fundstelle sowie gegebenenfalls der letzten Änderung. Werden viele Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt, so können diese in einem besonderen Paragraphen zusammengefasst werden, der mit „Außerkrafttreten bisherigen Rechts" überschrieben wird. Ein solcher Paragraph ist vor die Inkrafttretensregelung zu stellen. Dort müssen alle außer Kraft tretenden Rechtsvorschriften aufgeführt werden; Formulierungen wie „Entgegenstehendes Recht tritt außer Kraft" sind wegen der damit verbundenen Unübersichtlichkeit zu vermeiden.

Rn. 67
Liegt kein Fall der Rn. 66 vor, kann die Regelung über das Außerkrafttreten mit der Inkrafttretensregelung zusammengefasst werden. Diese Vorschrift erhält dann die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

Beispiel:
„Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über … vom 1. Februar 1992 (GVBl. I S. …) außer Kraft.“

10. Inkrafttretensregelung: Festsetzung des Inkrafttretensda­tums; Vor­gaben für das Inkrafttretensdatum; rückwirkendes Inkrafttre­ten; Befri­stung

Rn. 68
Für jede Rechtsvorschrift ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens entscheidend. Mit dem festgesetzten Zeitpunkt beginnt die Außenwirksamkeit (Geltung) der Rechtsregeln einschließlich der Ermächtigungen, die das Gesetz enthält.

Rn. 69
Die Festsetzung des Inkrafttretens gehört zur Normgebung und kann daher nur durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber selbst erfolgen. Eine Inkrafttretensregelung muss bereits im ersten Entwurf enthalten sein. Ihr Standort ist der letzte Paragraph der Rechtsvorschrift.

Ist die Stammvorschrift Teil eines Mantelgesetzes oder einer Mantelverordnung, ist ausschließlich der letzte Artikel der Mantelvorschrift der Standort für die Inkrafttretensregelung. Eine gesonderte Inkrafttretensregelung enthält die Stammvorschrift nicht.

Rn. 70
Die Inkrafttretensregelung ist nach Bedarf spaltbar. Für Teile derselben Rechtsvorschrift können verschiedene Inkrafttretenstage bestimmt werden (sog. gespaltenes Inkrafttreten).

Rn. 71
Es kann auch erforderlich sein, mehrere Rechtsetzungsakte ganz oder teilweise am selben Tag in Kraft treten zu lassen (sog. gekoppeltes Inkrafttreten).

Rn. 72
Unter Umständen kann bei der Verkündung der Rechtsvorschrift der Tag des Inkrafttretens noch nicht bestimmt werden, weil er vom Eintritt eines äußeren Ereignisses abhängen soll. Die dabei vorzunehmende Anknüpfung des Geltungsbeginns an den Eintritt dieses Ereignisses ist eine wirksame „Bestimmung" des Inkrafttretens (sog. bedingtes Inkrafttreten). Ist der Eintritt des äußeren Ereignisses für die Allgemeinheit nicht wahrnehmbar, muss die Inkrafttretensvorschrift zusätzlich die amtliche Beobachtung und Bekanntmachung des Bedingungseintritts vorsehen und bestimmen, wer die Bekanntmachung veranlasst und wo sie erfolgt.

Rn. 73
Im Normalfall gelten Rechtsvorschriften nur für die Zeit nach ihrer Verkündung. Ein rückwirkendes Inkrafttreten bedarf immer einer besonderen Zulässigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung. Es ist unzulässig bei strafbegründenden oder strafverschärfenden Rechtsvorschriften.

Rn. 74
Auch Regelungen, die ein bestimmtes Verhalten der Normadressatinnen und Normadressaten steuern sollen, dürfen nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Übrigen muss geprüft werden, ob der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und durch die Grundrechte verbürgte Grundsatz des Vertrauensschutzes einem rückwirkenden Inkrafttreten entgegensteht.

Rn. 75
Das rückwirkende Inkrafttreten wird mit der Formulierung „Dieses Gesetz/Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom ... in Kraft." ausgedrückt.

Rn. 76
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss im Interesse der Rechtssicherheit so präzise wie möglich festgelegt werden. Eindeutig und zugleich anwenderfreundlich ist die Angabe eines konkreten Inkrafttretensdatums.

Beispiel:
Dieses Gesetz/Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft.

Rn. 77
Es genügt jedoch auch, wenn das Inkrafttretensdatum dadurch errechnet werden kann, dass der Zeitabstand zwischen dem Verkündungstag und dem Beginn des ersten Geltungstages angegeben wird. Verkündungstag ist der Tag der Bereitstellung des Verkündungsblattes (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg). Die Formulierung hängt davon ab, ob die Rechtsvorschrift mit oder ohne Vorlaufzeit in Kraft treten soll und wie lange gegebenenfalls die Vorlaufzeit sein soll.

Beispiele:

  1. „Dieses Gesetz/Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." (Praktisch keine Vorlaufzeit.)
  2. „Dieses Gesetz/Diese Verordnung tritt am Montag der dritten auf die Verkündung folgende Kalenderwoche in Kraft." (Vorlaufzeit mindestens zwei volle Kalenderwochen zuzüglich gegebenenfalls Rest der Woche, in die der Verkündungstag fällt.)

Rn. 78
Im Gegensatz zum Inkrafttreten muss das Ende der Geltungsdauer regelmäßig nicht von vornherein festgelegt werden. Die meisten Rechtsvorschriften regeln nicht das Ende ihrer Geltung; sie gelten dann auf unbestimmte Zeit.

Rn. 79
Eine Befristung kann angezeigt sein, wenn die Dauer des tatsächlichen Regelungsbedarfs fraglich oder die Problemlage so veränderlich ist, dass eine Dauerregelung nicht in Betracht kom­mt. Stellt sich bei solchen Rechtsvorschriften später heraus, dass ein Regelungsbedarf noch auf unbestimmte Zeit fortbesteht, so kann die Befristung durch eine Änderungsvorschrift gestrichen werden. Die Geltung aller Leistungsgesetze soll in der Regel auf höchstens fünf Jahre befristet werden (§ 5 Absatz 5 Satz 4 des Landesorganisationsgesetzes).

Rn. 80
Liegen die Voraussetzungen für eine mögliche Befristung nicht vor, so sollte auf eine Bestimmung des Geltungsendes verzichtet werden.

Anlage 11 (zu § 23 Abs. 1)

Richtlinie für die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

  1. Über vorbereitende Entwürfe von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Verwaltungsvorschriften, durch die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar berührt werden, sind die kommunalen Spitzenverbänden entsprechend Art. 97 Abs. 4 der Landesverfassung sowie § 7 Abs. 2 LKrO und § 7 Abs. 2 GO möglichst frühzeitig zu informieren. Schon vor Erstellen des Entwurfes sollen die kommunalen Spitzenverbände zu den Eckpunkten von beabsichtigten bedeutsamen Neuregelungen angehört werden.
  2. Entwürfe von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die kommunale Belange unmittelbar berühren, z. B. von Kommunen zu vollziehen sind oder Auswirkungen auf kommunale Haushalte haben können, werden den kommunalen Spitzenverbänden spätestens zeitgleich mit der formellen Ressortabstimmung (vgl. Nr. 3 Anlage 4 zur GGO) mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellung­nahme übersandt. Soll der Entwurf vertraulich behandelt werden, ist dies zu vermerken.
  3. Bei Übersendung des Entwurfes bezeichnet das federführende Ministerium Aufgaben und Standards, die die Gemeinden/Gemeindeverbände neu oder zusätzlich zu erfüllen haben. Dabei sind die Kosten der Ausführung des beabsichtigten Gesetzes oder der beabsichtigten Rechts­verordnung, die den Gemeinden/Gemeindeverbänden voraussichtlich entstehen werden, ausdrücklich auszuweisen. Auf Art. 97 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Landesverfassung (striktes Konnexitätsprinzip) ist einzugehen.
  4. Den kommunalen Spitzenverbänden ist entsprechend der Bedeutung und Komplexität der Angelegenheit für die Kommunen eine ausreichende Frist zur Stellungnahme zu gewähren, die einen Monat nicht unterschreiten soll. Begründeten Anträgen auf Verlängerung der Frist soll nach Möglichkeit entsprochen werden. In besonderen Ausnahmefällen kann im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbän­den die Frist verkürzt werden. Werden Anregungen oder Bedenken von den kommu­nalen Spitzenverbänden geltend gemacht, so ist grundsätzlich die Angelegenheit mit ihnen zu erörtern.
  5. In der Kabinettvorlage ist der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände wiederzugeben. Soweit die Anregungen und Bedenken keine Be­rücksichtigung finden, ist dies im Einzelnen darzustellen und zu begründen.
  6. Für Entwürfe von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die keiner Kabinettbefassung bedürfen, gelten die Nummern 1 bis 4 entsprechend. In dem Vorlagevermerk an die Ministerin oder den Minister ist der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände wiederzugeben. Soweit die Anregungen und Bedenken keine Berücksichtigung finden, ist dies im Einzelnen darzustellen und zu begründen.

Anlage 12 (zu § 27 Abs. 3)

Richtlinie für das Verfahren beim Erlass von Rechtsverordnungen unter Mitwirkung des Landtages

1. Rechtsverordnungen der Landesregierung

1.1 Verordnungsentwürfe sind zunächst der Landesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.

1.2 Die in der Ermächtigungsgrundlage vorgesehene Beteiligung des Landtages und die Art der Beteiligung sind in der Eingangsformel zu nennen.

1.3 Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet den von der Landesregierung beschlossenen Verordnungsentwurf dem Landtag zu. Es empfiehlt sich die Beifügung einer Begründung, wenn die Verordnung aus sich selbst nicht ohne weiteres verständlich ist oder eine Einführung in dieser Form zweckdienlich erscheint. Das federführende Ministerium übersendet der Staatskanzlei dazu ein Exemplar des vom Kabinett beschlossenen Verordnungsentwurfs, gegebenenfalls nebst Begründung und die entsprechende Textdatei. In dem Anschreiben ist die Übereinstimmung mit dem Kabinettsbeschluss unter Angabe des Beschlusstages zu bestätigen.

1.4 Ist die notwendige Mitwirkung des Landtages erfolgt, so unterzeichnen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung die Verordnung ohne erneute Befassung der Landesregierung.

1.5 Erhebt der Landtag Einwendungen oder übermittelt er der Landesregierung Empfehlungen, so bringt das zuständige Mitglied der Landesregierung eine neue Kabinettvorlage ein und schlägt vor, ob und inwieweit die Stellungnahme des Landtages berücksichtigt werden soll. Der entsprechend geänderte Verordnungsentwurf ist der Kabinettvorlage beizufügen. Folgt die Landesregierung den Einwendungen oder Empfehlungen des Landtages oder ist eine Zustimmung des Landtages nicht erforderlich, beschließt die Landesregierung die Verordnung endgültig, anderenfalls ist die Neufassung entsprechend Nummer 1.3 erneut dem Landtag zur Zustimmung zuzuleiten.

1.6 Erhebt der Landtag Einwendungen gegen einen Verordnungsentwurf, der ihm nur zur Kenntnis gegeben wurde, entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung, ob und inwieweit die Einwände zu berücksichtigen sind und bringt, soweit er wesentliche Änderungen vornimmt, eine überarbeitete Kabinettvorlage mit dem geänderten Verordnungsentwurf als Anlage ein.

1.7 Die Verordnung erhält in allen Fällen das Datum der Unterzeichnung nach Nummer 1.4.

2. Rechtsverordnungen der Mitglieder der Landesregierung

2.1 Rechtsverordnungen, die in der Ressortzuständigkeit eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung liegen, sind zunächst der Landesregierung ausschließlich zur Unterrichtung vorzulegen. Für sie gelten Nr. 1.2 und 1.7 entsprechend.

2.2 Nummer 1.3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das federführende Mitglied der Landesregierung die Übersendung vornimmt.

2.3 Nummer 1.4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verordnung lediglich durch die beteiligten Mitglieder der Landesregierung zu unterzeichnen ist.

2.4 Nummern 1.5 und 1.6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom zuständigen Mitglied der Landesregierung einzubringende Kabinettvorlage lediglich der Unterrichtung der Landesregierung dient.

Anlage 13 (zu § 31)

Richtlinie zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Landesregierung bei der Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen

A. Zweck, Inhalt und Verbindlichkeit der Bestimmungen

Die vorliegenden Bestimmungen sollen eine einheitliche und zweckmäßige Gestaltung und Behandlung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen sicherstellen, die vom Land Brandenburg, der Landesregierung oder einzelnen Ministerien abgeschlossen werden. Der Anwendungsbereich ist auf Abkommen im bundesstaatlichen Bereich beschränkt. Spezielle Probleme von nach Maßgabe des Art. 32 Abs. 3 GG möglichen Verträgen mit ausländischen Staaten, die dem Völkerrecht unterfallen, sind nicht erfasst.

Die Bestimmungen entsprechen den Grundsätzen, die das für Justiz zuständige Ministerium seiner Prüfung der Vertragsförmlichkeit zugrunde legt, und richten sich an alle mit dem Abschluss von Verträgen befassten Stellen innerhalb der Landesregierung. Sie erfassen naturgemäß nur Standardsituationen der Vertragspraxis. Da es keinen abschließenden Kanon an Vertragsschlussformen gibt und immer auch ein Einvernehmen mit den Vertragspartnern herzustellen ist, können nicht alle denkbaren Fälle im Voraus geregelt werden. Daher ist - unabhängig von der ohnehin nach den Regelungen der GGO erforderlichen Beteiligung - bei allen neu auftretenden Fragen die frühzeitige Konsultation der für Justiz und für Inneres zuständigen Ministerien angezeigt.

B. Regelungsbedarf und Rechtmäßigkeitsprüfung

Wie bei Gesetzen und Rechtsverordnungen (vgl. Empfehlungen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Anlage 10 zur GGO) ist auch bei staatsrechtlichen Verträgen die Notwendigkeit der beabsichtigten Regelungen in Vertragsform zu prüfen. In Berücksichtigung der Besonderheit vertraglicher Regelungen sind zuerst und ergänzend die folgenden Fragen zu prüfen:

  1. Besteht überhaupt Regelungsbedarf?
  2. Gibt es in formaler Hinsicht Alternativen unterhalb der Ebene des Vertragsschlusses (z. B. Beschlüsse der MPK oder Ressortministerkonferenzen)?
  3. Muss ein Vertrag mit normativer Wirkung geschlossen werden oder genügt Einvernehmen vorbehaltlich des Landesrechts, ohne dass ein Vertragsgesetz nach Art. 91 Abs. 2 der Landesverfassung erforderlich wird?

Im Zusammenhang damit ist die Vereinbarkeit mit höherrangigem oder gleichrangigem Recht zu prüfen.

C. Form der Übereinkünfte

Entsprechend der besonderen Situation bei der Regelung von Rechtsverhältnissen durch Übereinkommen ist die Vertragspraxis im Bundesstaat vielfach uneinheitlich und es lassen sich allgemeingültige und unbestrittene formale Regeln kaum feststellen. Aus diesem Grund verstehen sich auch die folgenden Ausführungen mehr als Leitfaden zu einer zweckmäßigen Praxis denn als unabdingbare Formvoraussetzungen. Sie sind zu berücksichtigen, sofern dies möglich und im Verhältnis zu den Vertragspartnern durchsetzbar ist.

I. Staatsverträge

Staatsverträge (siehe Anlage 13a) werden im verfassungsrechtlich bestimmten Zuständigkeitsbereich des Landes (nicht lediglich der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung) gemäß Art. 91 Abs. 1 der Landesverfassung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten geschlossen. In der Form des Staatsvertrages sind jedenfalls alle Übereinkünfte mit dem Bund, anderen Ländern, den Kirchen und Religionsgemeinschaften zu schließen, die nach Art. 91 Abs. 2 der Landesverfassung der Zustimmung des Landtages bedürfen, weil sie sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind. Gegenstände der Gesetzgebung sind betroffen, wenn landesrechtlich ein Gesetz zur Regelung erforderlich wäre, insbesondere also dann, wenn Rechtspflichten der Bürger begründet, juristische Personen des öffentlichen Rechts geschaffen oder Hoheitsrechte übertragen werden. Darüber hinaus wird die Form eines (zustimmungsbedürftigen) Staatsvertrages auch bei erheblicher politischer Bedeutung des Vertragsgegenstandes zu wählen sein. In Zweifelsfällen sollte eine Übereinkunft stets als Staatsvertrag behandelt werden.

Staatsverträge müssen eine Ratifikationsklausel oder eine entsprechende Bestimmung enthalten, die sicherstellt, dass die Übereinkunft erst nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft tritt.

Soll ein Staatsvertrag ausnahmsweise bereits mit der Unterzeichnung in Kraft treten (einphasiger Vertragsschluss), ist vor der Unterzeichnung die Zustimmung des Landtags einzuholen oder bei der Unterzeichnung der schriftliche Zusatz “vorbehaltlich der Ratifikation“ anzubringen.

II. Verwaltungsabkommen

Verwaltungsabkommen (siehe Anlagen 13b und 13c) sind alle staatsrechtlichen Übereinkünfte, die nicht nach Art. 91 Abs. 2 der Landesverfassung zustimmungsbedürftig sind. Da ihr Regelungsgehalt allein die Exekutive betrifft, werden sie im Zuständigkeitsbereich der Regierung oder des zuständigen Fachministeriums geschlossen. Verwaltungsabkommen dürfen nur dann statt eines Staatsvertrages geschlossen werden, wenn ihre Bestimmungen ohne Mitwirkung des Gesetzgebers zu vollziehen sind und die aus ihnen erwachsenden finanziellen Verpflichtungen im Rahmen haushaltsrechtlicher Ermächtigungen erfüllbar sind. Letztere Frage ist jeweils mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzustimmen.

Verwaltungsabkommen werden grundsätzlich nicht ratifiziert, es sei denn, dass eine Vertragspartei darauf besteht. In der Regel ist vorgesehen, dass sie nach einer mit der Unterzeichnung begin­nenden Frist in Kraft treten. Das In-Kraft-Treten kann aber auch von der wechselseitigen Mitteilung über das Vorliegen der landesrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Bei Verwaltungsabkommen wird nach der Zuständigkeit für ihren Abschluss zwischen Regierungs- und Ressortabkommen unterschieden. Nicht immer werden bei Verwaltungsabkommen in der Staatspraxis Regierung oder Ministerien als Vertragspartner aufgeführt; sehr häufig werden auch in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung oder der Fachministerien fallende Verwaltungsabkommen als Abkommen zwischen dem Bund und den Ländern oder als Abkommen zwischen den Ländern geschlossen (Länderabkommen). Unabhängig von einer Bezeichnung als Länderabkommen ist für die rechtliche Qualifizierung als Regierungs- oder Ressortabkommen maßgeblich, wer für den Abschluss zuständig ist (Regierung oder Ministerium).

  1. Regierungsabkommen

    Regierungsabkommen werden im Zuständigkeitsbereich des Landes bzw. der Landesregierung geschlossen. Sie sind nur zulässig, wenn es zur Vertragsdurchführung keines Gesetzgebungsaktes bedarf. Regierungsabkommen sind auch solche, bei denen zwar im Schwergewicht die Zuständigkeit eines einzigen Ministeriums berührt ist, aber dennoch die Unterzeichnung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten vorgesehen wird.
  2. Ressortabkommen

    Ressortabkommen werden zwar im Zuständigkeitsbereich des zuständigen Fachministeriums geschlossen, sie binden aber - so wie Länder- und Regierungsabkommen - auch das Land als Ganzes. Sie sind nur zulässig, wenn es zur Vertragsdurchführung keines Gesetzgebungsaktes bedarf
    und

    im Schwergewicht die Zuständigkeit eines einzigen Ministeriums berührt ist. Das Verfahren zur Feststellung, ob einem Ressortabkommen keine grundsätzliche politische Bedeutung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 5 GGO zukommt, erfolgt auf Initiative der federführenden Ressorts über die jeweiligen Kabinettreferate auf Abteilungsleiterebene. Die Staatskanzlei entscheidet nach Vorliegen der Zustimmungen der anderen zu beteiligenden Ressorts durch CdS-Schreiben.

D. Inhalt

I. Bezeichnung und Überschrift

Für die Bezeichnung der Verträge bestehen keine einheitlichen Regeln. Neben dem Ausdruck (Staats-)Vertrag sind in der Praxis von Bund und Ländern u. a. auch die Begriffe Abkommen, (Verwaltungs-)Vereinbarung und Übereinkommen üblich. Die Einordnung als Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen bestimmt sich allein nach inhaltlichen Merkmalen. Zu beachten ist aber, dass die Bezeichnung mit den übrigen die Form des Vertrages bestimmenden Merkmalen, insbesondere der Bezeichnung der Vertragsparteien, übereinstimmen muss.

Die Überschrift des Vertrages soll möglichst kurz und zitierfreundlich sein. Es genügt die Bezeichnung der Vertragsparteien (bei zweiseitigen Verträgen) und des Vertragsgegenstandes. Ort und Datum des Abschlusses werden nicht in die Überschrift aufgenommen. Gegebenenfalls ist eine Kurzbezeichnung in Klammern hinzuzufügen.

II. Gliederung

Der Inhalt der Verträge wird im Allgemeinen in folgender Reihenfolge angeordnet:
Präambel,
sachlicher Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen,
Hauptteil,
Verfahrensbestimmungen,
Verhältnis zu anderen (früheren) Verträgen,
Schlussbestimmungen.

Umfangreichen Verträgen kann eine Inhaltsübersicht vorange­stellt werden. Sie können in Abschnitte gegliedert werden. Die einzelnen Artikel und Absätze sind mit arabischen Zahlen durchzunummerieren. Bei den Absätzen sind die Zahlen beidseitig einzuklammern. Soweit arabische Zahlen als Gliederungssymbole innerhalb eines Absatzes vor Aufzählungen oder Alternativbestimmungen stehen („Nummern“), sind sie stets mit einem Punkt zu versehen.

Die Schlussbestimmungen enthalten insbesondere Angaben über Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer und Kündigung. Es folgen die Unterzeichnungsformeln.

III. Präambel

Die auf die Überschrift folgende Eingangsformel (Präambel) kann neben der Aufzählung der Vertragsparteien die Beweggründe für den Vertragsschluss und die angestrebten Ziele enthalten. Die Präambel kann für die Auslegung der Bestimmungen des Vertrages Bedeutung haben. Zu vermeiden sind Präambeln, die lediglich die Überschrift des Vertrages mit anderen Worten wiederholen oder materielle Bestimmungen enthalten. Die Präambel endet in der Regel mit einer Vereinbarungsformel („sind wie folgt übereingekommen“, “haben vereinbart“, “schließen folgenden Vertrag“ o. ä.), die zum materiellen Vertragstext überleitet.

IV. Formale Gleichberechtigung der Vertragspartner

Bei Verträgen im Bundesstaat erscheinen in der Überschrift, der Präambel und bei den Unterzeichnungsformeln der Bund an erster Stelle, die Länder in der alphabetischen Reihenfolge.

E. Entstehung von Vertragsentwürfen

I. Aufnahme von Verhandlungen, Unterrichtungspflichten und Beteiligungsrechte

Vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit einem anderen Bundesland oder mit der Bundesrepublik Deutschland sowie über den Gang der Verhandlungen ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident (über die Staatskanzlei) entsprechend § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung und Nummer I.3 Satz 3 des Erlasses des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes nach außen zu unterrichten.

Die Entscheidung über die Aufnahme oder weitere Fortsetzung von Verhandlungen ist der Landesregierung in Form einer Kabinettvorlage zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten, wenn sie als Angelegenheit von grundsätzlicher politischer Bedeutung zu bewerten ist (§ 13 Abs. 1 lit. f) der Geschäftsordnung der Landesregierung).

Bei der Ausarbeitung von Übereinkünften beteiligt das federführende Ministerium rechtzeitig die jeweils berührten Ministerien entsprechend den für die Zusammenarbeit geltenden Regelungen der GGO. Das für Justiz zuständige Ministerium ist zur Prüfung der Vertragsförmlichkeit schon an den Vorarbeiten zur Erstellung von Übereinkünften mit dem Bund oder anderen Ländern zu beteiligen. Die Prüfung der Vertragsförmlichkeit soll so frühzeitig veranlasst werden, dass Änderungs- und Verbesserungsvorschläge noch berücksichtigt werden können, in jedem Fall aber vor der Paraphierung oder, falls keine Paraphierung erfolgt, der Unterzeichnung.

Im Hinblick auf die Unterrichtung des Landtages nach Artikel 94 der Landesverfassung ist § 16 Abs. 2 GGO zu beachten.

II. Paraphierung

Nach Abschluss der Verhandlungen wird der Vertragstext gelegentlich durch die Verhandlungsführenden paraphiert. Damit wird bekundet, dass der Vertragsentwurf fertig gestellt ist und den Regierungen zur Entscheidung vorgelegt werden kann, ob er unterzeichnet werden soll. Paraphiert wird, indem die Initialen der Bevollmächtigten auf jede einzelne Seite des Entwurfs gesetzt werden. Eine Paraphierung sollte nur erfolgen, wenn nachfolgende wesentliche Änderungen des Wortlauts ausgeschlossen werden können.

III. Beschlussfassung der Landesregierung

Für die Beschlussfassung gilt § 31 Abs. 2 GGO.

F. Unterzeichnung und Inkraftsetzung

I. Unterzeichnung

Durch die Unterzeichnung wird der Vertragstext endgültig festgelegt. Der Vertrag wird hierdurch aber in der Regel noch nicht rechtswirksam geschlossen, denn zwischen der Unterzeichnung und der Erklärung, die der Übereinkunft rechtliche Verbindlichkeit verleiht (Ratifikation), ist bei Staatsverträgen die Zustimmung des Landtages nach Art. 91 Abs.2 der Landesverfassung, bei Verwaltungsabkommen (sofern dies nicht schon vor der Unterzeichnung geschehen ist) die Zustimmung des Kabinetts einzuholen.

Eine vertragliche Bindung der Parteien tritt durch die bloße Unterzeichnung nur dann ein, wenn dies im Text bestimmt oder den Begleitumständen klar zu entnehmen ist (einphasiger Vertragsschluss). Ein solches Verfahren ist bei Staatsverträgen selten, bei Verwaltungsabkommen hingegen in der Regel der Fall.

Für das Land Brandenburg dürfen Staatsverträge erst in Kraft treten, nachdem die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in einem besonderen Akt (Ratifikation) die Übereinkunft aufgrund der vorherigen Zustimmung des Landtages bestätigt hat.

Die Unterzeichnung erfolgt bei Staatsverträgen und Regierungsabkommen regelmäßig durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, der gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung das Land nach außen vertritt, oder die von ihm im Einzelfall bestimmten Bevollmächtigten. Bei Ressortabkommen ist die Unterzeichnungsvollmacht durch Nummer 1.2. des Erlasses des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes nach außen generell erteilt worden. Hierdurch wird jedoch weder ein Kabinettbeschluss (§ 31 Abs. 2 GGO) noch eine gesonderte Unterzeichnungsermächtigung in den Fällen der Nummer 1.1. des Erlasses des Ministerpräsiden­ten über die Vertretung des Landes nach außen entbehrlich.

Die Gestaltung der Unterzeichnungsformeln ist den in den Anlagen 13a, 13b und 13c beigefügten Mustern zu entnehmen.

Nach Unterzeichnung leitet das federführende Ministerium die für Brandenburg bestimmte Vertragsurkunde dem Landeshauptarchiv zur Aufbewahrung zu. Bislang bei den Ministerien aufbewahrte Vertragsurkunden sind dem Landeshauptarchiv zuzuleiten.

II. Ratifikation

Ratifikation (siehe Anlagen 13d und 13c) ist die förmliche Bestätigung des von den Bevollmächtigten unterzeichneten Vertrages durch die oder den nach Art. 91 Abs. 1 der Landesverfassung für den Vertragsabschluss zuständige Ministerpräsidentin oder zuständigen Ministerpräsidenten. Durch Ausstellung und Übergabe der von der Staatskanzlei nach einheitlichem Muster vorbereiteten und von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Ratifikationsurkunde wird die Zustimmung des Landes ausgedrückt, durch die Übereinkunft gebunden zu sein. Die Übergabe der Ratifikationsurkunde erfolgt bei zweiseitigen Übereinkünften durch Austausch, bei mehrseitigen Übereinkünften durch Hinterlegung.

Die Notwendigkeit, einen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutsch­land oder einem anderen Bundesland zu ratifizieren, ist grund­sätzlich in einem besonderen Artikel, der Ratifikations­klausel, festzule­gen; sie regelt gleichzeitig das In-Kraft-Treten. Wenn keine Ratifikationsklausel im Vertrag enthalten ist, hat die Un­terzeich­nung bei Staatsverträgen für das Land Brandenburg vor­behaltlich der Zustimmung des Landtages zu erfolgen.

Die Ratifikation von Staatsverträgen erfolgt nach Vorliegen der Zustimmung des Landtages (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 der Landesver­fassung). Die Zu­stimmung hat entsprechend der im Land Brandenburg bestehenden Staatspraxis durch Gesetz zu er­folgen (siehe zum Verfahren auch Punkt G.I.). Der Austausch oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist nach der Verkün­dung des Vertragsgesetzes im Gesetz- und Ver­ordnungsblatt durch das zuständige Fachministerium zu veranlassen.

III. In-Kraft-Treten

Zweiseitige Staatsverträge treten mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft oder nach einer mit diesem Zeitpunkt beginnenden Frist.

Bei mehrseitigen Verträgen ist unterschiedlich zu verfahren, je nachdem, ob Brandenburg als Hinterlegungsland für die Ratifikationsurkunden bestimmt ist oder nicht. Im zweiten Fall wird ein Übersendungsschreiben an die zuständige Stelle des Hinterle­gungslandes (Staats- oder Senatskanzlei, Fachministerium), nach­richtlich den übrigen Ver­tragspartnern, durch das Fachministerium unterzeichnet und weitergelei­tet.

So­fern Brandenburg als Hinterlegungsland für Ratifikationsurkun­den bestimmt ist, verbleibt die von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten unter­zeich­nete Ratifika­tionsurkunde bis zum Eingang der letzten Rati­fika­tionsurkunde beim Fachministerium, das jeweils den Empfang be­stätigt und die Vertragspartner über den Eingang der letzten Ratifikationsurkunde unterrichtet. Anschlie­ßend leitet das Fach­ministerium alle Urkunden unter Angabe des Datums, an dem die letz­te Ratifikationsurkunde einge­gangen ist, dem Landes­hauptarchiv zu.

G. Anwendbarkeit der Verträge als Landesrecht

Über den Vertragsschluss hinaus ist ein weiterer Rechtsakt erfor­derlich, um die Bestimmungen des Vertrages als Landesrecht an­wendbar zu machen.

I. Staatsverträge

Bei Staatsverträgen, insbesondere Verträgen, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, erfüllt die nach Art. 91 Abs. 2 der Landesverfassung erforderliche Zustimmung des Landtages neben der Ermächtigung zum Abschluss auch diese Funktion, soweit das Vertragsrecht unmittelbar anwendungsfähig ist. Ob diese Zustimmung durch Gesetz erteilt werden muss oder ein Landtagsbeschluss ausreicht, ist in der Landesverfassung nicht ausdrücklich geregelt. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist in den Fällen, in denen die Zustimmungsbedürftigkeit darauf beruht, dass der Vertrag sich auf Gegenstände bezieht, die landesrechtlich nur durch ein Gesetz geregelt werden könnten, ein Vertragsgesetz (siehe Anlagen 13f und 13g) - wenn nötig mit der notwendigen Ausführungsgesetzgebung - erforderlich. Auch in anderen Fällen, in denen die Zustimmung des Landtages nach Art. 91 Abs. 2 der Landesverfassung erforderlich ist, empfiehlt sich ein Vertragsgesetz schon deshalb, weil Abgrenzungsprobleme vermieden werden. Dem entspricht auch die Staatspraxis im Land Brandenburg. Sollten Abweichungen beabsichtigt sein, ist die Abstimmung mit den Verfassungsressorts, den für Inneres und für Justiz zuständigen Ministerien, erforderlich.

Das Verfahren ist so zu gestalten, dass das federführende Ministerium nach Abstimmung mit den zu beteiligenden Ministerien Gesetzesvorlagen zu Verträgen mit dem Vertragsentwurf als Kabinettvorlage an das Kabinettreferat der Staatskanzlei übersendet. Dabei sind die für Kabinettvorlagen geltenden Regelungen der GGO (Anlage 4 zur GGO) zu beachten. Die Landesregierung soll in der Regel gleichzeitig über die Entwürfe des Vertrages und des Vertragsgesetzes beschließen. Der von der Landesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird von der Staatskanzlei nach der Unterzeichnung des Vertrages dem Landtag zugeleitet (vgl. § 24 GGO).

II. Verwaltungsabkommen

Die Umsetzung von Verwaltungsabkommen erfolgt jeweils durch ihren administrativen Vollzug (administrative Verwaltungsabkommen), mitunter auch durch Rechtsverordnung, falls zu ihrem Vollzug der Erlass einer Rechtsverordnung erforderlich ist (normative Verwaltungsabkommen). Verwaltungsabkommen sollen grundsätzlich bekannt gemacht werden (Anlage 13i)

H. Veröffentlichung und Archivierung

I. Veröffentlichung von Vertragstexten

Staatsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland und anderen Bundesländern werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I nachstehend zum Vertragsgesetz veröffentlicht.

Verwaltungsabkommen werden grundsätzlich, sofern sie als Landes- oder Regierungsabkommen geschlossen werden, von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten und, sofern sie als Ressortabkommen geschlossen werden, durch die federführende Ministerin oder den federführenden Minister in den amtlichen Verkündungsblättern (§ 34 GGO) bekannt gemacht.

II. Archivierung und Bekanntgabe des In-Kraft-Tretens

Das Fachministerium leitet das Duplikat der Ratifikationsurkunde oder, falls Brandenburg Hinterlegungsland ist, die Ratifikationsurkunden dem Landeshauptarchiv im Nachgang zur Vertragsurkunde zur Aufbewahrung zu. Bislang in den Ministerien aufbewahrte Ratifikationsurkunden oder Duplikate sind dem Landeshauptarchiv zur Aufbewahrung zuzuleiten.

Das Fachministerium bereitet ferner den Bekanntmachungstext (siehe Anlage 13h) über das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages vor und übergibt diesen nebst der entsprechenden Textdatei dem Kabinettreferat der Staatskanzlei zur Unterschrift durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Nach Unterschrift leitet die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die Bekanntmachung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu mit der Bitte um Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I.

I. Verfahrensvorschriften nach In-Kraft-Treten

Das Fachministerium überwacht die Laufzeit der Verträge und bereitet rechtzeitig eine Kabinettvorlage zur Beschlussfassung durch die Landesregierung vor, sofern Verträge nachverhandelt, verlängert oder gekündigt werden sollen. Auf die rechtzeitige Beteiligung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und des Landtages ist zu achten.

Anlage 13a

Staatsvertrag

Staatsvertrag
zwischen dem Land Brandenburg und ...
über ...

Das Land Brandenburg und ...
[Erwägungsgründe, z. B.: "In dem Wunsch ...", "In der Absicht ..." usw.]
haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
...

Artikel ...
...

Artikel ...

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation/der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragsparteien. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in ... ausgetauscht.
[bei mehrseitigen Verträgen: "Die Ratifikationsurkunden werden bei ... hinterlegt".]

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
[bei mehrseitigen Verträgen: "... nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde..."]

..., den ...

Für das Land Brandenburg
Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident
[ggf.: vertreten durch die Ministerin/den Minister ... ]

Anlage 13b

Regierungsabkommen

Abkommen
zwischen dem Land Brandenburg/der Regierung des Landes Brandenburg und ...
über ...

Das Land Brandenburg/Die Regierung des Landes Brandenburg und ...
sind wie folgt übereingekommen: ...

Artikel 1
...

Artikel ...

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach der Unterzeichnung in Kraft.

Für das Land Brandenburg/Für die Regierung des Landes Brandenburg
Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident
[ggf.: vertreten durch die Ministerin/den Minister ...]

Anlage 13c

Ressortabkommen

Abkommen
zwischen dem Ministerium/der Ministerin/dem Minister ... des Landes Brandenburg und ...

über ...
Das Ministerium/Die Ministerin/Der Minister ... des Landes Brandenburg und ...
haben Folgendes vereinbart:
...
Für das Ministerium/Die Ministerin/Der Minister ...
[ggf.: vertreten durch ... (Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter etc.)]

Anlage 13d

Ratifikationsurkunde
[auf Papier „Elefantenhaut“ 21 x 29,7 cm Schmalbahn, Farbe 10/1 weiß, mit Landeswappen nach Hoheitszeichengesetz vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 26, GVBl. I 1993 S. 175)]

Ratifikationsurkunde

Dem am ... in ... unterzeichneten
Staatsvertrag
über
...
zwischen
dem Land Brandenburg und ...

haben Landesregierung und Landtag des Landes Brandenburg
zugestimmt.

Ich bestätige hiermit den Staatsvertrag.

Potsdam, den ...

Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident

Anlage 13e

Beitrittsurkunde
[auf Papier „Elefantenhaut“ 21 x 29,7 cm Schmalbahn, Farbe 10/1 weiß, mit Landeswappen nach Hoheitszeichengesetz vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 26, GVBl. I 1993 S. 175)]

Beitrittsurkunde

Dem Beitritt zu dem am ... in ... unterzeichneten
Staatsvertrag
über
...
zwischen
...
haben Landesregierung und Landtag des Landes Brandenburg
zugestimmt.

Ich bestätige hiermit den Beitritt zu dem Vertrag.

Potsdam, den ...

Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident

Anlage 13f

Vorblatt und Vertragsgesetz

Gesetzentwurf der Landesregierung


A. Problem

Der Staatsvertrag über ... ist am ... unterschrieben worden. Um innerstaatliche Geltung zu erlangen, bedarf er der Transformation in Landesrecht.

B. Lösung

Die Transformation des Vertrages erfolgt gemäß Artikel 91 Abs. 2 der Landesverfassung und in Übereinstimmung mit der Staatspraxis durch Gesetz.

C. Rechtsfolgenabschätzung

    1. Erforderlichkeit

Zur Transformation des Vertrages durch förmliches Gesetz besteht keine Alternative.

  1. Zweckmäßigkeit
  2. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

D. Zuständigkeiten

Die Ministerin/Der Minister ....

Entwurf des Gesetzes
zu dem Staatsvertrag vom...
über ...

Vom ...


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem in ... am ... unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und ... über ... wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel ... in Kraft tritt, ist ... im Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den ...

Anlage 13g

Beitrittsgesetz

Entwurf

Gesetz
zu dem Vertrag vom ...
über ...

Vom ...

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem Beitritt des Landes Brandenburg zu dem Vertrag vom ... zwischen ... über ... wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel ... für das Land Brandenburg in Kraft tritt, ist im Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den ...

Anlage 13h

Bekanntmachung des In-Kraft-Tretens eines Staatsvertrages

Bekanntmachung
über das In-Kraft-Treten
des Staatsvertrages vom ...
zwischen dem Land Brandenburg und ...
über ...

Vom ......................

Nach Artikel ... des Gesetzes vom ... zu dem Vertrag vom ... zwischen dem Land Brandenburg und ... über ... (GVBl. I, S. ...) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Art. ... am ... in Kraft getreten ist.

Potsdam, den ...

Anlage 13i

Bekanntmachung von Text und InKraftTreten eines Verwaltungsabkommens

I.

Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Land Brandenburg/der Regierung
des Landes Brandenburg und ... über ...

Vom ......................

Das in ... am ... unterzeichnete Abkommen zwischen dem Land Brandenburg/der Regierung des Landes Brandenburg und ... über ... ist nach seinem Artikel ... am ... in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den ...

Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident

II.

Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Ministerium/der Ministerin/dem Minister ...
des Landes Brandenburg und ...
über ...

Vom ..............

Das in ... am ... unterzeichnete Abkommen zwischen dem Ministerium/der Ministerin/dem Minister ... des Landes Brandenburg und ... über ... ist nach seinem Artikel ... am ... in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den ...

Die Ministerin/Der Minister ...

Anlage 14 (zu § 32)

Richtlinie für das Verfahren innerhalb der Landesregierung vor dem Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen, die Kompetenzen der Länder berühren und die nach dem Lindauer Abkommen von 1957 behandelt werden

  1. Das Mitglied des Landes in der Ständigen Vertragskommission leitet alle Entwürfe völkerrechtlicher Verträge des Bundes - gleichgültig, ob als Vertrag, Abkommen, Übereinkommen, Vereinbarung oder Notenwechsel bezeichnet -, die Kompetenzen oder wesentliche Interessen des Landes berühren, unverzüglich dem federführenden Ministerium und den anderen zu beteiligenden Ministerien zu. Es unterrichtet die beteiligten Ministerien über die Stellungnahmen anderer Länder und über die Beratungen der Ständigen Vertragskommission.
  2. Jedes beteiligte Ministerium nimmt gegenüber dem für Justiz zuständigen Ministerium zu den Entwürfen, die ihm vom Mitglied des Landes in der Ständigen Vertragskommission übermittelt werden, Stellung. Das für Justiz zuständige Ministerium führt eine Abstimmung der Standpunkte der betroffenen Ministerien herbei und übermittelt den Standpunkt des Landes an das Mitglied des Landes in der Ständigen Vertragskommission.
  3. Sobald eine Empfehlung der Ständigen Vertragskommission nach Nummer 3 des Lindauer Abkommens vorliegt, bringt das federführende Ministerium die Kabinettvorlage nach Vorbereitung gemäß § 13 GGO ein. Für den Beschlussvorschlag kommen - ggf. mit Ergänzungen und Maßgaben - folgende Fassungen in Betracht:
    1. „Die Landesregierung stimmt dem/der...(genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragsparteien) ... in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ... zu.“, wenn der Vertrag noch nicht unterzeichnet ist.
    2. „Die Landesregierung stimmt dem/der am...unterzeichneten...(genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragsparteien) ... in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ... zu.“, wenn der Vertrag bereits unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten ist.
    3. „Die Landesregierung stimmt dem/der am ... unterzeichneten ... (genaue Bezeichnung des Vertrags und der Vertragsparteien) ... in der Fassung der Anlage zur Kabinettvorlage des ... vom ... nachträglich zu.“, wenn der Vertrag bereits völkerrechtlich in Kraft getreten ist.
      Eine Kabinettbefassung entfällt bei Angelegenheiten, die für das Land keine besondere Bedeutung haben, wenn dies vom zuständigen Ministerium vorgeschlagen und von der Staatskanzlei, den für Justiz, Inneres und Finanzen zuständigen Ministerien sowie weiteren Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist, gebilligt wurde. Ist außer der Zustimmung der Landesregierung auch die Zustimmung des Landtages erforderlich, so ist in der jeweiligen Kabinettvorlage darauf hinzuweisen, dass der Vertrag dem Landtag zur Zustimmung zuzuleiten ist.
  4. Die Staatskanzlei gibt die Einverständniserklärungen gemäß Nummer 3 des Lindauer Abkommens ab.
  5. Nachdem ein Vertrag über Gegenstände der ausschließlichen Landesgesetzgebung völkerrechtlich verbindlich geworden ist (z.B. durch Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil II), bringt das federführende Ministerium eine Kabinettvorlage mit dem Entwurf eines Zustimmungsgesetzes ein.

Anlage 14a

Text der “Verständigung zwischen der Bundesregierung und den Staatskanzlei­en der Län­der über das Vertragsschließungsrecht des Bundes (Lindauer Ab­sprache) vom 14. Novem­ber 1957“:

  1. Der Bund und die Länder halten an ihren bekannten Rechtsauffassungen über die Abschluss- und Transformationskompetenz bei völkerrechtlichen Verträgen, die ausschließlich Kompetenzen der Länder berühren, fest.
  2. Die Länder halten ein Entgegenkommen bei der Anwendung der Art. 73 Ziff. 1 und 5, 74 Ziff. 4 des Grundgesetzes für möglich:
    1. Konsularverträge,
    2. Handels- und Schifffahrtsverträge, Niederlassungsverträge sowie Verträge über den Waren- und Zahlungsverkehr,
    3. Verträge über den Beitritt zu oder die Gründung von internationalen Organisationen
    1. für solche Verträge typisch und in diesen Verträgen üblicherweise enthalten sind oder
    2. einen untergeordneten Bestandteil des Vertrages bilden, dessen Schwerpunkt im Übrigen zweifelsfrei im Bereich der Zuständigkeit des Bundes liegt.
      Eine Zuständigkeit des Bundes könnte danach z. B. für
      auch insoweit anerkannt werden, als diese Verträge Bestimmungen enthalten, bei denen es zweifelhaft sein könnte, ob sie im Rahmen eines internationalen Vertrages unter die ausschließliche Landesgesetzgebung fallen, wenn diese Bestimmungen
      Hierzu gehören Bestimmungen über Privilegien bei auswärtigen Staaten und internationalen Einrichtungen hinsichtlich des Steuer-, Polizei- und Enteignungsrechts (Immunitäten) sowie über die nähere Ausgestaltung der Rechte von Ausländern in Handels-, Schifffahrts- und Niederlassungsverträgen.
  3. Beim Abschluss von Staatsverträgen, die nach Auffassung der Länder deren ausschließliche Kompetenzen berühren und nicht nach Ziffer 2 durch die Bundeskompetenz gedeckt sind, insbesondere also bei Kulturabkommen, wird wie folgt verfahren:
      Soweit völkerrechtliche Verträge auf Gebieten der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder eine Verpflichtung des Bundes oder der Länder begründen sollen, soll das Einverständnis der Länder herbeigeführt werden. Dieses Einverständnis soll vorliegen, bevor die Verpflichtung völkerrechtlich verbindlich wird. Falls die Bundesregierung einen solchen Vertrag dem Bundesrat gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zuleitet, wird sie die Länder spätestens zum gleichen Zeitpunkt um die Erteilung des Einverständnisses bitten.
      Bei den in Abs. 1 Satz 2 genannten Verträgen sollen die Länder an den Vorbereitungen für den Abschluss möglichst frühzeitig, in jedem Fall rechtzeitig vor der endgültigen Festlegung des Vertragstextes beteiligt werden.
  4. Es wird weiter vereinbart, dass bei Verträgen, welche wesentliche Interessen der Länder berühren, gleichgültig, ob sie ausschließliche Kompetenz der Länder betreffen oder nicht
    1. die Länder möglichst frühzeitig über den beabsichtigten Abschluss derartiger Verträge unterrichtet werden, damit sie rechtzeitig ihre Wünsche geltend machen können,
    2. ein ständiges Gremium aus Vertreterinnen oder Vertretern der Länder gebildet wird, das als Gesprächspartner für das Auswärtige Amt oder die sonst zuständigen Fachministerien des Bundes im Zeitpunkt der Aushandlung internationaler Verträge zur Verfügung steht,
    3. durch Information dieses Gremiums und die von ihm abgegebenen Erklärungen die Vereinbarung nach Ziff. 3 nicht berührt wird.
  5. Der Sonderfall des Art. 32 Abs. 2 GG wird durch Ziff. 4 nicht erfasst.