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Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für die Grundbuchämter und für die Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (GStO Bbg)

Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für die Grundbuchämter und für die Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg (GStO Bbg)
vom 30. Oktober 1992
(JMBl/92, [Nr. 11], S.174)

I.

1.

(1) Die Geschäftsstelle (§ 153 Abs. 1 GVG) erledigt alle Aufgaben, die ihr nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder im Interesse des Geschäftsbetriebs übertragen werden. Sie wird mit der erforderlichen Zahl von Beamten und Angestellten besetzt.

(2) Bei Bedarf kann der Behördenleiter die Geschäftsstelle in Abteilungen einteilen, die durch arabische Zahlen zu kennzeichnen sind. Die Nummern der Abteilungen der Geschäftsstelle sollen nach Möglichkeit mit denen der Abteilungen, Kammern und Senate des Gerichts oder der staatsanwaltschaftlichen Dezernate übereinstimmen.

2.

(1) Die Geschäftsstelle untersteht dem Geschäftsleiter. Er wird bei den Kreisgerichten vom Präsidenten des Bezirksgerichts, bei den Staatsanwaltschaften vom Generalstaatsanwalt, bei den Bezirksgerichten und bei der Generalstaatsanwaltschaft vom Ministerium der Justiz bestimmt. Nach Errichtung eines Oberlandesgerichtes bestimmt dessen Präsident die Geschäftsleiter der Landgerichte. Der Geschäftsleiter des Oberlandesgerichts wird vom Ministerium der Justiz bestimmt.

(2) Der Geschäftsleiter unterstützt den Behördenleiter in den Verwaltungsangelegenheiten und sorgt für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in allen Dienstzweigen mit Ausnahme des höheren Dienstes, des Amtsanwaltsdienstes sowie der Rechtspfleger. Er ist für den reibungslosen Ablauf des gesamten Geschäftsbetriebes verantwortlich und insoweit sachlich wie personell weisungsbefugt. Über Einwendungen gegen Anordnungen des Geschäftsleiters entscheidet der Behördenleiter; bis zu dessen Entscheidung gilt die Anordnung des Geschäftsleiters weiter.

(3) Der Behördenleiter kann dem Geschäftsleiter in Verwaltungsangelegenheiten Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bei Bedarf kann der Behördenleiter einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Justizdienstes zu Vertretern des Geschäftsleiters bestimmen und ihnen Aufgaben des Geschäftsleiters zur selbständigen Erledigung zuweisen. Darüber hinaus kann er weitere Bedienstete des gehobenen Justizdienstes zur Bearbeitung von Justizverwaltungsaufgaben heranziehen. Die dem mittleren Justizdienst übertragenen Justizverwaltungsaufgaben (vgl. Abschnitt IV) sind Beamten oder Angestellten dieses Dienstzweiges zuzuweisen.

3.

(1) Ist die Geschäftsstelle in Abteilungen gegliedert worden, so kann der Behördenleiter für mehrere Abteilungen einen Bediensteten des gehobenen Justizdienstes zum Gruppenleiter bestellen, dem insoweit die Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs obliegt. Die von ihm für seinen Geschäftsbereich getroffenen Anordnungen sind bis zur anderweitigen Entscheidung des Geschäftsleiters oder des Behördenleiters zu beachten.

(2) Bei Bedarf kann ein Bediensteter des gehobenen Justizdienstes zum Vertreter des Gruppenleiters bestimmt werden.

4. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsstelle (außer Kanzlei und einfacher Justizdienst) wird durch schriftliche Anordnung des Behördenleiters geregelt; für Fälle von vorübergehender Bedeutung genügt mündliche Anordnung. In dringenden Fällen kann auch der Geschäftsleiter einstweilige mündliche Anordnungen erlassen.

5. Die Mitwirkung der Bediensteten des mittleren Justizdienstes im Bereich des Anordnungswesens richtet sich nach den vorläufigen Bestimmungen zur Haushaltsordnung (VV-LHO - Nr. 3 zu § 9, Nrn. 13 - 16 zu § 70).

II.

1. Für die Geschäftsstelle ist vom Behördenleiter oder - falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden - für jede Abteilung der Geschäftsstelle ein Beamter des mittleren Justizdienstes oder ein Angestellter (vgl. Abschnitt V Nr. 2) zum Geschäftsstellenverwalter zu bestimmen. Der Geschäftsstellenverwalter nimmt alle Aufgaben der Geschäftsstelle oder der Abteilung der Geschäftsstelle wahr, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften dem Rechtspfleger oder Beamten und Angestellten anderer Dienstzweige zugewiesen ist.

2.

(1) Dem Geschäftsstellenverwalter obliegen auch

  1. die Fertigung von Beschluß- und Verfügungsentwürfen einfacher Art,
  2. die Fertigung der Entwürfe von Grundpfandbriefen und der Entwürfe für nachträgliche Vermerke auf den Briefen,
  3. in Strafvollstreckungssachen die Überwachung der Ratenzahlung und die Mahnung (§ 7 EBAO) bei der Einforderung von Geldbeträgen,
  4. die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlung von Reisekostenvorschüssen für Angeklagte und Parteien sowie Entschädigungen und Vorschüssen für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter sowie die Wiedereinziehung der in diesem Bereich zuviel ausgezahlten Beträge.

(2) Der Behördenleiter kann die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) auch außerhalb der Geschäftsstelle eingesetzten Kräften des mittleren Justizdienstes übertragen.

3. Von den Aufgaben der Geschäftsstelle bleiben den Bediensteten des gehobenen Justizdienstes die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Registerführung) vorbehalten, soweit nicht die Zuständigkeit des Richters, des Staatsanwalts, des Amtsanwalts oder des Rechtspflegers gegeben ist.

III.

1. Die Aufgaben des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung obliegen dem Beamten des mittleren Justizdienstes.

2. Den Bediensteten des gehobenen Justizdienstes bleiben vor­behalten die Aufgaben des Kostenbeamten in

  1. Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,
  2. Gesamtvollstreckungssachen,
  3. Grundbuchsachen,
  4. Handelsregistersachen,
  5. Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen,
  6. familienrechtlichen Angelegenheiten (Erster Teil Zweiter Abschnitt Nr. 4 KostO),
  7. Nachlaß- und Teilungssachen,
  8. sonstigen Angelegenheiten nach dem Ersten Teil Zweiter Abschnitt Nr. 6 KostO.

3. In den Angelegenheiten nach den Buchstaben e, f, g, und h können die Aufgaben auch geeigneten Bediensteten des mittleren Justizdienstes übertragen werden.

4. Der Vorbehalt der Nummer 2 insgesamt gilt jedoch nicht

  1. für Beschwerdeverfahren,
  2. für Angelegenheiten, in denen der mittlere Justizdienst auch für die Sachentscheidung zuständig ist,
  3. für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften,
  4. in Angelegenheiten nach § 94, § 95 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, §§ 97, 97a, 98, 101, § 109 Abs. 1 Nr. 2, § 112 Abs. 1 Nr. 6, §§ 113, 119, 122, 128 KostO.

IV.

Die Erledigung der folgenden sonstigen Justizverwaltungsaufgaben wird dem Beamten des mittleren Justizdienstes übertragen:

1. die Bearbeitung von Einzelangelegenheiten in Personalsachen aller Dienstzweige sowie der Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Schiedsstellen nach Weisung des Behördenleiters oder des Dezernenten, insbesondere die Anfertigung von Entwürfen für Berichte, Verfügungen, Dankschreiben, ferner die Berechnung der Dienstjubiläen sowie Aktenanforderungen;

2. die Bearbeitung von vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten nach Weisung des Behördenleiters oder des Dezernenten; dies gilt insbesondere für

  1. Entschädigungen der Gerichtsvollzieher,
  2. Trennungsentschädigungen,
  3. Reisekosten in Verwaltungssachen,
  4. Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten,
  5. auf Anordnung zu gewährende Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 30, 33 BeamtVG,
  6. Vergütung von Prüfungstätigkeiten,
  7. Hausdienstvergütungen,
  8. Unterstützungs- und Vorschußsachen;

3. die Bearbeitung folgender Angelegenheiten nach Weisung des Behördenleiters:

  1. Post-, Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopierangelegenheiten,
  2. Vergütungen für eine Unterrichtstätigkeit,
  3. Kosten der Gefangenenbeförderung in Vorführungssachen,
  4. Kosten für Zeugnisse der Gesundheitsämter, die der Arbeitgeber zu tragen hat;

4. die Mitarbeit in Wohnungsfürsorgeangelegenheiten;

5. die Tätigkeit des Ausbilders der Auszubildenden für den Kanzleidienst;

6. die Bearbeitung von Angelegenheiten des Haushalts- und Beschaffungswesens nach Weisung des Behördenleiters oder des Dezernenten;

7. die Führung der Haushaltsüberwachungslisten und der Haushaltskontrollen, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen dem Beamten des mittleren Justizdienstes die Bearbeitung übertragen worden ist;

8. die Führung von Sachrechnungen (Geräteverzeichnis, Büchereiverzeichnis, Materialnachweis) und die Verwaltung der darin erfaßten Bestände;

9. die Unterstützung der mit den Aufgaben des Bezirksrevisors betrauten Personen bei der Erledigung folgender Aufgaben:

  • Prüfung

    = des Gerichtskostenansatzes,
    = der Einnahmen an Geldstrafen und Geldbußen,
    = der Einnahmeverminderung an Gerichtskosten, auch soweit die Kasse Ansprüche niederschlägt,
    = der Einnahmen an Kosten aus der Tätigkeit der Vollstreckungsbeamten der Justiz,
    = von Auszahlungsunterlagen über aus der Landeskasse zu gewährende Vergütungen an Rechtsanwälte im Rahmen der Maßnahmeprüfung;
  • die Anordnung zur Berichtigung des Kostenansatzes (§§ 43, 50 Abs. 1 KostVfg),
  • die außerordentliche Prüfung der Geschäftsführung der Vollstreckungsbeamten der Justiz,
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung von Gerichtskostenmarken.

Geeigneten Beamten des mittleren Justizdienstes können zur selbständigen Wahrnehmung zugewiesen werden

  1. Prüfungsgeschäfte im Rahmen des Kostenansatzes, soweit die Kostenangelegenheiten nicht dem gehobenen Justizdienst vorbehalten sind (vgl. Abschnitt III),
  2. die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung von Gerichtskostenmarken nach der Justizkostenmarkenordnung;

10. die Prüfung der Kostenmarkenverwendung nach der Justizkostenmarkenordnung und die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes des zugelassenen Gerichtskostenstemplers;

11. die monatliche Bestandsprüfung der Kostenmarkenverkaufsstellen;

12. die Prüfung nach den Allgemeinen Verfügungen über Dienstsiegel vom 5.9.1991 (5413-I.7/JMBl. S. 65) und vom 28.11. 1991 (3850-I.1/JMBl. S. 90);

13. die Prüfung der Liste der Überführungsstücke nach § 9 AktOBbg;

14. die Prüfung der Aufbewahrungsliste nach Nr. 12 der Gewahrsamssachenanweisung;

15. die Prüfung der Nachweisungen und Belege über die Vordrucke für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe;

16. die Unterstützung bei den Prüfungen der Geschäftsstelle und der Gerichtsvollzieher; als “Unterstützung" gilt sowohl unselbständige als auch selbständige Hilfstätigkeit;

17. die Büchereiangelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Bestellung von Büchern und Zeitschriften;

18. die Verwaltung der Vordrucke,

19. die Leitung der Aktenaussonderung nach Abschnitt III Nr. 6 der AV vom 25.6.1992 (1452-I.6/JMBl. Seite 90);

20. die Aussonderung, der Verkauf und die Vernichtung der Geräte und Einrichtungsgegenstände und des Altpapiers;

21. die Behandlung und Verwertung der Fundsachen;

22. die Fertigung und Vollziehung von Zählkarten für statistische Zwecke;

23. die Aufstellung von Statistiken und Übersichten nach Weisung des Behördenleiters oder des Dezernenten;

24. die Aufstellung und die Führung von Nachweisungen, Listen und Karteien jeder Art;

25. die Bescheinigung der Anzahl der Blätter in den Dienstregistern und Kassenbüchern der Gerichtsvollzieher;

26. die Fertigung und Vollziehung der Mitteilungen zum Bundeszentralregister, zum Gewerbezentralregister und an das Kraftfahrt-Bundesamt;

27. die Bearbeitung der Angelegenheiten der Zwischenbeglaubigung von Unterschriften zum Zwecke der Legalisation und der Angelegenheiten der Erteilung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961;

28. die Aufgaben des Kraftfahrzeugsachbearbeiters;

29. die Angelegenheiten der Hausverwaltung nach Weisung des Geschäftsleiters;

30. die vorbereitende Tätigkeit bezüglich der Geschäftsprüfung der Schiedsstellen;

31. die Vorbereitung der verwaltungsmäßigen Prüfung ein- und ausgehender Auslandsersuchen um Rechtshilfe gemäß § 9 ZRHO;

32. die Tätigkeit des Verwalters der Zahl- und Auszahlungsstelle;

33. die Fertigung von Verfügungsentwürfen jeder Art nach Weisung des Behördenleiters, des Dezernenten oder des Geschäftsleiters.

V.

1.

(1) Der Bedienstete des mittleren Justizdienstes hat die ihm zur Erledigung zugewiesenen Sachen dem Bediensteten des gehobenen Justizdienstes vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder wegen des Zusammenhangs mit einer dem Bediensteten des gehobenen Justizdienstes oder dem Rechtspfleger vorbehaltenen Aufgabe erforderlich erscheint.

(2) Der Bedienstete des gehobenen Justizdienstes kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung geben. Steht jedoch eine von dem Bediensteten des mittleren Justizdienstes zu erledigende Sache mit einer dem Bediensteten des gehobenen Justizdienstes vorbehaltenden Aufgabe oder mit einem Rechtspflegergeschäft in einem so engen Zusammenhang, daß eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so hat der Bedienstete des gehobenen Justizdienstes die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.

2.

(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die dem Bediensteten des mittleren Justizdienstes obliegen, dürfen auch Anwärter des gehobenen und des mittleren Justizdienstes nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden.

(2) Die dem Beamten des mittleren Justizdienstes zugewiesenen Aufgaben können auch Justizangestellten übertragen werden, wenn sie hierfür geeignet und mindestens ein Jahr bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder bei einer Staatsanwaltschaft beschäftigt sind. Die Jahresfrist kann in besonderen Fällen abgekürzt werden. Die Entscheidung über die Übertragung und die Abkürzung der Jahresfrist trifft der Behördenleiter.

(3) Aufgaben des Kostenbeamten dürfen Justizangestellten erst nach Unterweisung über die Grundzüge des Kosten­rechts und über die im Einzelfall zur Übertragung vorgesehene Angelegenheit zugewiesen werden.

3. Die dem Bediensteten des mittleren Justizdienstes obliegenen Aufgaben können, soweit sie bisher vom gehobenen Justizdienst bearbeitet worden sind, übergangsweise weiter dem gehobenen Justizdienst zugewiesen werden, solange Beamte des mittleren Justizdienstes oder Justizangestellte hierfür nicht zur Verfügung stehen. Die Entscheidung trifft der Behördenleiter.

VI.

1.

(1) Das Schreibwerk erledigt die Kanzlei, die mit der erforderlichen Zahl von Justizangestellten zu besetzen ist.

(2) Das sogenannte kleine Schreibwerk (die auf Anordnung ergehenden häufig wiederkehrenden oder formularmäßigen Anfragen, Benachrichtigungen, Erinnerungen usw., die ohne Aktenentwurf zu fertigen sind - nicht jedoch Ladungen) ist jedoch regelmäßig von dem Geschäftsstellenverwalter zu erledigen.

2.

(1) Der Behördenleiter bestimmt einen Beamten des mittleren Justizdienstes oder einen Justizangestellten zum Kanzleileiter, der für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kanzleiarbeiten einschließlich der Fertigung von Abdrucken und Ablichtungen verantwortlich ist. Dem Kanzleileiter obliegt auch die Erledigung der im Kanzleibereich anfallenden Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einschließlich der Abnahme der gefertigten Schreibarbeiten; hiermit können auch andere Beamte des mittleren Justizdienstes oder Justizangestellte betraut werden.

(2) Der Kanzleileiter ist auch für den Einsatz der Protokollführer zuständig, sofern der Behördenleiter keine andere Regelung trifft.

(3) Von der Bestellung eines Kanzleileiters kann bei kleineren Behörden abgesehen werden.

3. Mit den Aufgaben des einfachen Justizdienstes einschließlich des Botendienstes (Posteingang und Postausgang, Zutragen und Abtragen), der Auskunft und den Hausgeschäften sind Beamte des Justizwachtmeisterdienstes, Justizangestellte oder Arbeiter zu betrauen.

VII.

Die Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel