Die Gemarkungen im Land Brandenburg (Gemarkungserlass)
vom 30. Januar 1995
(ABl./95, [Nr. 16], S.150)
geändert durch Runderlass des MI vom 30. Juli 1999
(ABl./99, [Nr. 35], S.728)
Inhaltsverzeichnis
1. Definitionen
1.1 Gemarkung
1.2 Exklave
2. Bezeichnungen
2.1 Gemarkungen
2.2 Exklave
3. Gemarkungskennzeichen
3.1 Landesschlüssel
3.2 Gemarkungsnummer
4. Gemarkungsgrenzen
5. Gemarkungsbestand
6. Gemarkungsverzeichnis
6.1 Allgemeines
6.2 Inhalt
6.3 Fortschreibung
1. Definitionen
1.1 Gemarkung
Die Gemarkung ist ein Bezirk des Liegenschaftskatasters. Sie umfasst eine im Zusammenhang liegende Gruppe von Fluren innerhalb einer Gemeinde. Eine oder mehrere Gemarkungen sind deckungsgleich mit dem Gebiet einer Gemeinde und eines Grundbuchbezirks.
1.2 Exklave
Die Exklave ist eine außerhalb des zusammenhängenden Gemeindegebietes liegende und vom Gebiet einer anderen Körperschaft umschlossene Fläche, die aber zur Gemeinde gehört.
2. Bezeichnungen
2.1 Gemarkung
(1) Jede Gemarkung wird durch einen Namen und eine Nummer bezeichnet.
(2) Als Gemarkungsname ist der Name der Gemeinde, des Gemeinde- oder Ortsteils zu verwenden. Überlieferte Namen sind jedoch aus kulturhistorischen Gründen beizubehalten.
(3) Gemarkungsnamen und -nummern werden vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Katasteramt vergeben.
2.2 Exklave
(1) Jede Exklave erhält den Namen der Gemarkung, in der sie liegt, oder einen eigenen Namen und eine eigene Gemarkungsnummer.
(2) Als Flurbezeichnung wird ihr eine Flurnummer zugeordnet, die in der namensgebenden Gemarkung noch nicht vergeben ist.
3. Gemarkungskennzeichen
Das Gemarkungskennzeichen ist ein sechsstelliges, numerisches Kennzeichen. Es besteht aus einem zweistelligen Landesschlüssel (1. und 2. Stelle) und einer vierstelligen Gemarkungsnummer (3. bis 6. Stelle).
3.1 Landesschlüssel
Für das Land Brandenburg ist durch das Statistische Bundesamt die Schlüsselzahl 12 vorgegeben.
3.2 Gemarkungsnummer
(1) In der 3. und 4. Stelle werden die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg in alphabetischer Reihenfolge vergebenen Schlüsselzahlen für die kreisfreien Städte und Landkreise des Landes vor Vollzug des Kreis- und Gerichtsneugliederungsgesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 546) verwendet. Die Beibehaltung dieser Schlüsselzahlen erfolgt aus historischen Gründen. In der 5. und 6. Stelle werden die zum Gebiet der/des jeweiligen kreisfreien Stadt/Landkreises gehörenden Gemarkungen und Exklaven, beginnend mit 01 fortlaufend nummeriert.
(2) Die in Absatz 1 beschriebene Nummerierungsweise lässt die Nummerierung von 99 Gemarkungen einschließlich der Exklaven pro kreisfreier Stadt/Landkreis zu. Übersteigt die Anzahl der vorhandenen Gemarkungen und Exklaven diesen Nummerierungsbereich, so wird in der 3. und 4. Stelle die Schlüsselzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises um 50 erhöht und in der 5. und 6. Stelle die laufende Nummerierung der weiteren zum Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Landkreises gehörenden Gemarkungen und Exklaven wieder mit 01 begonnen.
(3) Die Gemarkungsnummer bleibt erhalten, wenn sich die Form einer Gemarkung verändert. Auch die Umbenennung sowie die Änderung der Schreibweise von Gemarkungen führen nicht zu einer Neuvergabe der Gemarkungsnummer.
(4) Die Gemarkungsnummer ist zu ändern bzw. neu zu vergeben, wenn durch Teilung oder Vereinigung neue Gemarkungen entstehen und die bisherigen Gemarkungsnamen nicht beibehalten werden.
(5) Fortfallende Gemarkungsnummern sind nicht mehr zu vergeben.
4. Gemarkungsgrenzen
(1) Die Grenzen der Gemarkung dürfen das Gebiet einer Gemeinde und, wenn das Gebiet der Gemeinde aus mehreren Grundbuchbezirken besteht, das Gebiet eines Grundbuchbezirkes nicht überschreiten.
(2) Bei Veränderung von Flurstücksgrenzen, die gleichzeitig Gemarkungsgrenzen sind, ist die Gemarkungsgrenze der veränderten Grenzziehung anzupassen.
(3) Bei Gemarkungsgrenzen, die gleichzeitig Gemeindegrenzen sind, ist eine Anpassung vorzunehmen, sobald die Gebietsgrenzen der Gemeinde durch die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg oder durch genehmigte Gebietsänderungsverträge geändert werden.
(4) Für die Änderung der Gemarkungsgrenzen, die gleichzeitig Grundbuchbezirksgrenzen sind, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsgericht - Grundbuchamt - erforderlich.
5. Gemarkungsbestand
(1) Der Gemarkungsbestand ist in einem Gemarkungsverzeichnis erfasst. Änderungen im Gemarkungsbestand sind nur zulässig, wenn örtliche oder überörtliche Gegebenheiten gegen die Beibehaltung der bestehenden Gemarkungsaufteilung sprechen. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
(2) Änderungen des Gemarkungsbestandes erfolgen nach Vereinigung oder Teilung von Gemarkungen sowie nach Einführen neuer Gemarkungsnamen. Auch Umgemarkungen von Gemarkungsteilen führen zur Änderung des Gemarkungsbestandes, wenn der größere Gemarkungsteil einen anderen Gemarkungsnamen erhalten soll.
(3) Werden Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen oder wird eine Gemeinde in eine andere eingegliedert, so bleiben die Gemarkungen mit ihren Bezeichnungen unverändert. Das gleiche gilt für Gemarkungen, die umgemeindet werden. Werden nur Teile einer Gemarkung in eine andere Gemarkung eingegliedert, behält im allgemeinen der größere Gemarkungsteil den bisherigen Gemarkungsnamen.
(4) Nummer 4, Absatz 4 gilt entsprechend.
6. Gemarkungsverzeichnis
6.1 Allgemeines
Die Gemarkungen des Landes werden in einem Gemarkungsverzeichnis zusammengestellt. Das Gemarkungsverzeichnis wird vom Ministerium des Innern im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Es wird in ein alphabetisches und in ein numerisches Verzeichnis untergliedert.
6.2 Inhalt
(1) Das alphabetische Gemarkungsverzeichnis enthält folgende Angaben:
- Gemarkungsnummern,
- Gemarkungsnamen,
- Kennzeichnung der Exklaven mit dem Buchstaben E,
- Gemeindenamen,
- Namen der kreisfreien Städte/Landkreise,
- Behördenkennzahl der Amtsgerichte,
- Namen der zuständigen Amtsgerichte.
(2) Das numerische Gemarkungsverzeichnis enthält folgende Angaben:
- Gemarkungsnummern,
- Gemarkungsnamen,
- Kennzeichnung der Exklaven mit dem Buchstaben E,
- Gemeindenamen,
- Namen der kreisfreien Städte/Landkreise,
- Nummer der Finanzämter,
- Namen der zuständigen Finanzämter.
6.3 Fortschreibung
(1) Das Gemarkungsverzeichnis ist bei Änderung der darin enthaltenen Daten fortzuschreiben. Hierzu melden die Katasterämter dem Ministerium des Innern:
- die Änderung im Bestand der Gemarkungen/Grundbuchbezirke, soweit sie Auswirkungen auf das Gemarkungsverzeichnis haben,
- die Änderungen der Zuordnung von Gemarkungen/Grundbuchbezirken zu einer Gemeinde oder zur kreisfreien Stadt/zum Landkreis,
- die Änderungen von Namen der Gemeinden,
- die Änderung der Namen der kreisfreien Städte/Landkreise.
(2) Die Änderungen sind in Kopien der betroffenen Seiten des Gemarkungsverzeichnisses einzutragen.
(3) Änderungen werden im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht.
Anmerkung: Die Anlagen (alphabetisches und numerisches Gemarkungsverzeichnis) werden nicht abgebildet, da sie ständigen Veränderungen unterliegen.