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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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ARCHIV

FFH-Gebiete im Land Brandenburg - Vom Land Brandenburg vorgeschlagene Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-Richtlinie, FFH-RL)


vom 25. Januar 2002
(ABl./02, [Nr. 11], S.278)

Gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wählen die Länder die Gebiete, die der Europäischen Kommission für das Europäische Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ zu benennen sind, aus. Die Landesregierung Bran denburg hat mit Beschlüssen vom 7. Juli 1998 und vom 21. März 2000 die in der Anlage 1 genannten Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) benannt und an die Bundesregierung weiter geleitet.

Das Land Brandenburg hat damit der Bundesregierung vorgeschlagen, diese Gebiete in die Liste der „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufzunehmen. Die Meldung der Gebiete durch die Bundesregierung an die Europäische Kommission erfolgte am 21. September 2000. Bis zu ihrer Bestätigung durch die Europä ische Kommission werden diese Gebiete als „vorgeschlagenes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“ (proposed Site of Community Interest - pSCI) bezeichnet.

Nach der Bestätigung durch die Europäische Kommission werden die Gebiete jeweils als „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“ (Site of Community Interest - SCI) bezeichnet.

In Brandenburg sind die hier veröffentlichten „vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ in jeder Weise wie „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ zu behandeln, das heißt, auf sie sind § 19 b Abs. 3 und 4 bzw. 5 sowie §§ 19 c bis f BNatSchG entsprechend anzuwenden.

Nach der „Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19 a bis 19 f BNatSchG in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie“ vom 24. Juni 2000 (ABl. S. 358) wird die Liste der FFH-Gebiete im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Die Gebietskarten und Gebietsinformationen können im Landesumweltamt, Michendorfer Chaussee 114, 14473 Potsdam, und in den Außenstellen Frankfurt (Oder) (Müllroser Chaussee 50, 15236 Frankfurt (Oder)) und Cottbus (Am Nordrand 45, 03044 Cottbus) sowie in der Landesanstalt für Großschutzgebiete, Haus am Stadtsee 2 - 4, 16225 Eberswalde, und in folgenden Großschutzgebietsverwaltungen eingesehen werden:

  • Nationalpark Unteres Odertal, Bootsweg 1, 16303 Schwedt,
  • Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin, Hoher Steinweg 5 - 6, 16278 Angermünde,
  • Biosphärenreservat Spreewald, Schulstr. 9, 03222 Lübbenau,
  • Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe-Brandenburg, Neuhausstr. 9, 19322 Rühstedt,
  • Naturpark Stechlin-Ruppiner Land, Schillerstraße 6 a, 16831 Rheinsberg,
  • Naturpark Uckermärkische Seen, Zehdenicker Str. 1, 17279 Lychen,
  • Naturpark Barnim, Kirchstr. 11, 16348 Wandlitz,
  • Naturpark Märkische Schweiz, Lindenstr. 33, 15377 Buckow,
  • Naturpark Dahme-Heideseen, Dorfstr. 8, 15752 Prieros,
  • Naturpark Schlaubetal, Wirchensee, 15898 Treppeln,
  • Naturpark Niederlausitzer Landrücken, Gärtnereihaus, Luckauer Str. 1, 03246 Fürstlich Drehna,
  • Naturpark Niederlausitzer Heidelandschaft, Am Markt 20, 04924 Bad Liebenwerda,
  • Naturpark Hoher Fläming, Brennereiweg 45, 14823 Raben,
  • Naturpark Nuthe-Nieplitz, Zauchwitzer Str. 51, 14547 Stücken,
  • Naturpark Westhavelland, Dorfstr. 5, 14715 Parey.

Darüber hinaus hat jeder auf Grund der Veröffentlichung die Möglichkeit, sich bei weiteren Behörden über die gemeldeten europäischen Schutzgebiete eingehend zu informieren. Dies er gibt sich aus der Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), die jedem das Recht auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde vorhan den sind, einräumt. Zu diesen Informationen zählen auch alle be hördlichen Informationen und Unterlagen über FFH-Gebiete, die von der Landesregierung gemäß den Vorgaben der FFH- Richtlinie als FFH-Gebiet der EU-Kommission gemeldet wurden. Wer über diese Gebiete informiert werden möchte, muss dies vorher beantragen. Der Antrag muss erkennen lassen, welche konkreten Informationen er über die oben genannten FFH- Gebiete wünscht. Der Antrag ist bei den Behörden zu stellen, bei denen die Unterlagen über die FFH-Gebiete vorhanden sind, also bei den Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der Ämter.

Die Gebiete sind in Anlage 1 jeweils nach den brandenburgischen Gebietsnummern, den europäischen Gebietsnummern sowie alphabetisch nach Gebietsnamen sortiert und nach Ämtern zugeordnet aufgelistet. Die Anlage 2 enthält Erläuterungen zu Lebensraumtypen und Arten. Die dort enthaltenen Angaben die nen der allgemeinen Information. Sie entsprechen dem derzeitigen Stand der Meldung. Im Zuge des weiteren Verfahrens und der Bearbeitung der Gebiete auf nationaler und europäischer Ebene können sich Veränderungen ergeben. Die Anlage 3 enthält die Übersichtskarte der vom Land Brandenburg vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Maßstab 1 : 300.000, eine Liste mit Ergänzungen zur kartographischen Darstellung einzelner FFH-Gebiete sowie eine Übersichtskarte mit den Blattschnitten der TK 50.

Anlagen