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Anweisung für die Behandlung von Fundsachen und anderen unanbringlichen Sachen (Fundsachenanweisung)
Anweisung für die Behandlung von Fundsachen und anderen unanbringlichen Sachen (Fundsachenanweisung)
vom 14. Juli 2005
(JMBl/05, [Nr. 8], S.83)
geändert durch Allgemeine Verfügung vom 28. April 2014
(JMBl/14, [Nr. 6], S.66)
I.
Allgemeines
1.
Für die Verwaltung von Sachen, die in den Geschäftsräumen oder dem sonstigen dem Publikum zugänglichen Bereich oder in Beförderungsmitteln von Justizbehörden gefunden werden, sind die Fundsachenstellen zuständig.
Fundsachenstellen sind bei allen Justizbehörden einzurichten. Soweit mehrere Justizbehörden gemeinsam untergebracht sind, ist für sie eine gemeinsame Fundsachenstelle einzurichten. Im Einzelfall kann eine Sonderregelung getroffen werden.
Die Fundsachenstelle ist durch ausreichende Hinweise in den Dienstgebäuden zu bezeichnen. Es ist sicherzustellen, dass Fundsachen jederzeit während der Dienststunden abgegeben werden können.
2.1
Die Geschäfte der Fundsachenstelle obliegen Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten.
2.2
Die Anordnungen nach Nr. 6.1 Satz 3, 7.2, 8.2, und 9.2 trifft die Behördenleitung. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes oder den in Nr. 2.1 bezeichneten Personen übertragen.
Verwaltung der Fundsachen
3.1
Die in Fundsachenangelegenheiten entstehenden Vorgänge sind als Einzelsachen nach den Vorschriften der §§ 9 und 10 der Generalaktenverfügung zu behandeln.
3.2
Über die Fundsachen sind jahrgangsweise Fundlisten nach dem Muster der Anlage zu führen. Erledigte Fundlisten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Eintragung in der Fundliste abgewickelt ist.
3.3
Fundsachen sind mit der Nummer ihrer Eintragung in der Fundliste zu kennzeichnen und sorgfältig aufzubewahren. Ist die Fundsache nach vorläufiger Schätzung mindestens 50 Euro wert, so sind Name und Anschrift der Finderin bzw. des Finders in die Fundliste einzutragen. Ferner ist bei Fundsachen im Wert von mindestens 50 Euro der örtlichen Ordnungsbehörde eine schriftliche Anzeige über den Fund zuzuleiten.
4.1
Vor der Herausgabe von Fundsachen ist - soweit möglich - die Empfangsberechtigung zu prüfen. Hierzu ist die Person, die sich als Empfangsberechtigte bzw. Empfangsberechtigter meldet, in der Regel über Art und Aussehen des angeblich verlorenen Gegenstandes sowie über Ort, Zeit und nähere Umstände des Verlustes zu befragen.
4.2
Besteht nach § 978 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Finderlohn, so ist der Finderin oder dem Finder mitzuteilen, dass die Fundsache herausgegeben worden ist.
5.
Notwendige Auslagen sind von der bzw. dem Empfangsberechtigten vor Aushändigung der Fundsache zu erstatten; von einem Versteigerungserlös oder einem gefundenen Geldbetrag sind sie vor der Herausgabe abzuziehen. Die Empfangsberechtigte bzw. der Empfangsberechtigte soll bei der Herausgabe der Fundsache ggf. darauf hingewiesen werden, dass die Finderin bzw. der Finder nach § 978 Abs. 2 BGB einen Finderlohn verlangen kann.
6.1
Die nach § 980 BGB vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung ist umgehend zu veranlassen. Sie erfolgt durch Aushang bei der zuständigen Justizbehörde. Eine zusätzliche Bekanntmachung in öffentlichen Blättern soll in der Regel nur bei Fundsachen von höherem Wert als 250 Euro angeordnet (Nr. 2.2) werden.
6.2
Zwischen dem Tag des Aushangs und der Abnahme der Bekanntmachung soll ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.
6.3
Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wurde, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages, an dem die letzte Bekanntmachung ausgehängt wurde. Falls die Bekanntmachung zusätzlich durch Einrückung in öffentliche Blätter erfolgt, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Einrückung.
7.1
Kann die Verliererin oder der Verlierer ohne besondere Ermittlungen festgestellt werden, so ist sie oder er schriftlich aufzufordern, die gefundene Sache innerhalb einer angemessenen Frist gegen Erstattung der Auslagen abzuholen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist nach § 980 Abs. 1 BGB zu verfahren.
7.2
Offensichtlich wertlose Sachen sind ohne öffentliche Bekanntmachung auf Anordnung (Nr. 2.2) zu vernichten.
7.3
Sachen, deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder deren Verderb zu befürchten ist, sind ohne vorherige Bekanntmachung alsbald zu versteigern. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 981 Abs. 2 Satz 1 BGB ist in entsprechender Anwendung von Nr. 6 unverzüglich zu bewirken.
8.1
Die Fundsachenstelle hat gefundenes Geld unverzüglich bei der zuständigen Kasse (Zahlstelle) einzuzahlen; ausländische Zahlungsmittel sind zuvor bei einer Bank oder Sparkasse zum Tageskurs in inländische Währung umzutauschen. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 981 Abs. 2 Satz 2 BGB ist in entsprechender Anwendung von Nr. 6 zu bewirken.
8.2
Befindet sich Geld in einer Geldbörse oder in einem sonstigen Behältnis, so kann es darin auf Anordnung (Nr. 2.2) bis zum Ablauf der in Nr. 6.3 bestimmten Frist bei der Fundsachenstelle verwahrt werden.
Verwertung der Fundsachen
9.1
Fundsachen werden durch öffentliche Versteigerung verwertet. Mit der Durchführung der Versteigerung ist eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die öffentliche Versteigerung kann als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. Für die Verwertung durch Internet-Versteigerung gilt § 2 IntVerstV. Die öffentliche Versteigerung kann als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. Für die Verwertung durch Internet-Versteigerung gilt § 2 IntVerstV.
9.2
Die Versteigerung darf erst angeordnet (Nr. 2.2) werden, wenn nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung die Frist nach Nr. 6.3 fruchtlos verstrichen ist oder die Voraussetzungen des § 980 Abs. 2 BGB vorliegen. Die Anordnung gilt als Auftrag an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher; sie ist ihr bzw. ihm in Ausfertigung mit zwei Auszügen aus der Fundliste zu übergeben.
9.3
Die Fundsachenstelle übergibt den Auftrag mit den zu versteigernden Gegenständen der Gerichtsvollzieherin, dem Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des für ihren Sitz zuständigen Amtsgerichts.
10.
Für das Verfahren der Gerichtsvollzieher gilt § 189 GVGA, für die Bekanntmachung des Versteigerungstermins § 93 GVGA. Die zu versteigernden Sachen sind nach Möglichkeit vor Beginn des Versteigerungstermins zur Besichtigung durch Kaufinteressenten bereitzustellen.
11.
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem Doppel des Auszuges aus der Fundliste die auf die einzelnen Fundsachen abgegebenen Höchstgebote, auf die der Zuschlag erteilt worden ist, und gibt den Auszug und die unanbringlichen Fundsachen an die Fundsachenstelle zurück.
12.1
Fundsachen, deren Versteigerung wiederholt erfolglos versucht worden ist, sind zu vernichten. Sind diese Sachen nicht als wertlos anzusehen, ist in der Regel zunächst ihre Verwertung durch freihändigen Verkauf zu versuchen. Ist dieser Versuch untunlich oder erfolglos, so ist die Vernichtung bis zum Ablauf der in § 981 Abs. 1 und 2 BGB bestimmten Frist auszusetzen. Metallgegenstände (mit Ausnahme von Waffen und Munition) sowie Textilien sind bestmöglich zu verwerten.
12.2
Gefundene und unanbringbare Videokassetten und sonstige Bild- oder Datenträger sind nicht zu versteigern, sondern ausnahmslos zu vernichten.
12.3
Für gefundene und unanbringbare Waffen und Munition gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2, 3 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.
13.1
Erlöse aus der Versteigerung oder einer sonstigen Verwertung sowie erstattete Auslagen sind unverzüglich bei der zuständigen Kasse (Zahlstelle) einzuzahlen und als Einnahme bei Titel 132 10 zu buchen. Die Annahmeanordnung erlässt die Behördenleitung oder die bzw. der von ihr bestellte Bedienstete.
13.2
Auszahlungen in Fundsachenangelegenheiten sind bei den vermischten Verwaltungsausgaben zu leisten; Rückzahlungen vereinnahmter Beträge, die vor Abschluss des Haushaltsjahres erfolgen, sind jedoch bei den Einnahmen bei Titel 132 10 rot abzusetzen. Die Rückzahlung gefundenen Geldes, das noch nicht bei Titel 132 10 gebucht ist (Nr. 42.2 VV zu § 70 LHO), ist als Verwahrgeld abzuwickeln. Für die Erteilung der Auszahlungsanordnung gilt Nr. 14.1 Satz 2 entsprechend.
13.3
Bei der Herausgabe von gefundenem Bargeld ist § 981 BGB zu beachten. Besteht nach § 978 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Finderlohn, so ist der Finderin bzw. dem Finder die Herausgabe anzuzeigen.
Sonstige Bestimmungen
14.
Die Bestimmungen der Fundsachenanweisung sind auf die in § 983 BGB genannten Sachen entsprechend anzuwenden.
15.
Die Vorschriften der Nr. 6.1.4 VV der Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 (Zahlstellenbestimmung) in Verbindung mit Nr. 42.2 VV zu § 70 LHO über die Behandlung von gefundenem Bargeld bleiben unberührt. Die Bestimmungen von Nr. 8.1 Satz 2 hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung gelten entsprechend.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.
Brandenburg an der Havel, den 14. Juli 2005
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Prof. Dr. Farke
Anlagen
- 1Anlage - Fundliste 37.9 KB