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Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung des Aufbaus einer zukunftsfähigen Löschwasserversorgung im Land Brandenburg (Förderrichtlinie Löschwasserversorgung - FLV)

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Förderung des Aufbaus einer zukunftsfähigen Löschwasserversorgung im Land Brandenburg (Förderrichtlinie Löschwasserversorgung - FLV)
vom 21. Juli 2021
(ABl./21, [Nr. 28], S.610)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt auf Grund des Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetzes (ZiFoG) und des § 44 Absatz 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für den Ausbau einer zukunftsfähigen Löschwasserversorgung im Land Brandenburg. Den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) genannten Aufgabenträgern sollen zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben im örtlichen Brandschutz sowie in der örtlichen Hilfeleistung Zuwendungen für den Ausbau einer zukunftsfähigen Löschwasserversorgung (Grundschutz) im Land Brandenburg gewährt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

  • Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz (ZiFoG),
  • Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG),
  • Baugesetzbuch (BauGB),
  • Brandenburgische Bauordnung in aktueller Fassung,
  • Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg),
  • Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),
  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
  • Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG),
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
  • Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG),
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO).

1.3 Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden

  1. die Errichtung und Sanierung von Löschwasser­behältern nach der jeweils gültigen Fassung der DIN 14230 inklusive Fläche für die Feuerwehr und
  2. die Errichtung und Sanierung von Löschwasserbrunnen nach der jeweils gültigen Fassung der DIN 14220 inklusive Fläche für die Feuerwehr und
  3. die Errichtung und Sanierung von künstlich angelegten Löschwasserteichen nach der jeweils gültigen Fassung der DIN 14210 inklusive Fläche für die Feuerwehr.

2.2 Eine Förderung von Löschwasserbrunnen inklusive Stellflächen für die Feuerwehr gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b für Vorhaben zur Vorbeugung von Waldschäden und zur Verringerung der Waldbrandgefährdung sowie zur Verbesserung der Voraussetzungen für die Waldbrandbekämpfung ist ausgeschlossen. Das führt nicht zu einem Ausschluss für die Arten der baulichen Nutzung im Sinne des § 1 BauNVO, die an ein Wald­gebiet grenzen, wie zum Beispiel Sondergebiete, die zur Erholung dienen.

2.3 Förderfähige Ausgaben

Grundsätzlich anerkennungsfähig sind die anrechenbaren Kosten gemäß der DIN 276. Die Aufwendungen der Kostengruppen 300 bis 500 der DIN 276 für den Anteil der Löschwasserversorgung sind förderfähig. Weiterhin sind die Kosten für das anzufertigende hydrogeologische Gutachten anerkennungsfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Für die in Nummer 2 genannten Maßnahmen sind die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG genannten Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung antragsberechtigt, sofern sie nicht bereits andere Fördermittel des Landes Brandenburg oder anderer Institutionen für denselben Zweck erhalten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Sicherstellung der Löschwasserversorgung für den Grundschutz aufrechtzuerhalten und/oder nachhaltig zu verbessern.

4.2 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (vgl. Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung).

4.3 Der Zuwendungsempfangende muss die Nutzbarkeit des Grundstücks mindestens für die unter Nummer 6 genannte Zweckbindungsfrist sicherstellen. Der Zuwendungsempfangende kann Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein. Wenn es sich beim Antragsteller um ein Amt beziehungsweise eine Verbandsgemeinde handelt, kann eine amtsangehörige Gemeinde beziehungsweise Ortsgemeinde Eigentümer des Grundstücks sein. Wenn sich das betroffene Grundstück nicht im Eigentum des Zuwendungsempfangenden befindet, ist durch einen entsprechenden Vertrag oder eine Baulasteintragung im Baulastenverzeichnis die Genehmigung beziehungsweise Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung des Baus und des Betriebs der Löschwasserversorgung mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist sicherzustellen.

4.4 Anforderung an die Löschwasserbrunnen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b

4.4.1 Saugbrunnen (Flachspiegelbrunnen) und Tiefbrunnen (Brunnen mit Pumpe) müssen eine Förderleistung von mindestens 3 Stunden gemäß den in DIN 14220 festgeschriebenen Ergiebigkeiten sicherstellen. Dies ist durch einen Pumpversuch zu bestätigen (zum Beispiel durch Brunnenbaumeister oder Feuerwehr).

4.4.2 Eine Überprüfung des Löschwasserbrunnens ist durch mindestens 1 Mal jährliches Abpumpen (etwa 30 Minuten lang) zu gewährleisten und zu dokumentieren.

4.4.3 Der Brunnenkopf mit Löschwassersauganschluss (Überflur) gemäß DIN 14244 sowie ein vorhandener Elektroanschluss bei einem Tiefbrunnen sind in geeigneter Weise mit einem Anfahrtsschutz auszustatten und als Löschwasserentnahmestelle in Anlehnung an die DIN 4066 dauerhaft zu kennzeichnen.

4.4.4 Die Zufahrt zum Löschwasserbrunnen ist in Anlehnung an den § 5 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in Verbindung mit der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr in Verbindung mit der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen zu gewährleisten.

4.5 Anforderungen an die Löschwasserbehälter gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a und die künstlich angelegten Löschwasserteiche gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a

4.5.1 Das nutzbare Fassungsvermögen des Löschwasserbehälters beziehungsweise des Löschwasserteichs muss gewährleisten, dass der ermittelte Löschwasserbedarf der entsprechenden Art der baulichen Nutzung in einem Zeitraum von mindestens 2 Stunden sichergestellt wird.

4.5.2 Eine Überprüfung des Löschwasserbehälters beziehungsweise des Löschwasserteichs ist durch mindestens 1 Mal jährliches Abpumpen (etwa 30 Minuten lang) zu gewährleisten und zu dokumentieren.

4.6 Die mit der Zuwendungsgewährung verbundenen Folgekosten trägt der Zuwendungsempfänger. Bei den Zuschüssen im Investitionsbereich muss der Zuwendungsempfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung, Unterhaltung, Versicherung, Wartung und Reparatur bieten. Weiterhin ist zur nachhaltigen Unterhaltung der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die geförderte Löschwasserentnahmestelle zum notwendigen Bestand der Löschwasserentnahmestellen für den Grundschutz zu erklären und dies der entsprechenden Brandschutzdienststelle anzuzeigen.

4.7 Bei der Förderung werden zusätzlich folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Das mit Löschwasser zu versorgende Gebiet besteht bereits und ist konkret einer der Arten der baulichen Nutzung im Sinne der BauNVO zuzuordnen. Die Projekte werden je nach Zugehörigkeit zu einer Art der baulichen Nutzung wie folgt priorisiert:

1. Dorfgebiete

2. Wohngebiete

3. Kleinsiedlungsgebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen

4. Mischgebiete

5. Gewerbegebiete und Industriegebiete

  • Finanzschwäche des Aufgabenträgers.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschüsse

5.4 Höhe der Förderung

Der Erhalt und der Ausbau der Infrastruktur für die Löschwasserversorgung kann mit folgenden Festbeträgen je Bauvorhaben gefördert werden:

  • Sanierung von Löschwasserbehältern 50 000 Euro
  • Errichtung von Löschwasserbehältern 100 000 Euro
  • Sanierung von Flachspiegellöschwasserbrunnen 7 500 Euro
  • Errichtung von Flachspiegellöschwasserbrunnen 15 000 Euro
  • Sanierung von Tiefenbrunnen 12 500 Euro
  • Errichtung von Tiefenbrunnen 22 500 Euro
  • Sanierung von Stellflächen und/oder der Zufahrt 10 000 Euro
  • Errichtung von Stellflächen und/oder der Zufahrt 20 000 Euro
  • Sanierung künstlich angelegter Löschwasserteich 50 000 Euro
  • Errichtung künstlich angelegter Löschwasserteich 100 000 Euro

5.5 Alle genannten Festbeträge werden nur dann in voller Höhe gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme die jeweiligen Festbeträge um mindestens die Hälfte überschreiten. Liegen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben darunter, erfolgt eine anteilige Reduzierung der Zuwendung.

5.6 Bei finanzschwachen Kommunen werden alle genannten Festbeträge nur dann in voller Höhe gewährt, wenn mindestens ein Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der Gesamtkosten erbracht wird. Ämter fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß den unten genannten Kriterien als finanzschwach gelten. Als finanz­schwache Kommune gilt nach dieser Richtlinie grundsätzlich eine Kommune, die gemäß § 63 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes für das Antragsjahr verpflichtet ist und/oder einen negativen Zahlungsbestand (Kassenkredit) zum Zeitpunkt der Antragstellung aufweist. Zudem darf eine kommunalaufsichtliche Genehmigung für Investitionskredite des Antragstellers gemäß § 74 BbgKVerf nicht zulässig sein.Hierzu ist eine Stellungnahme der jeweiligen Kommunalaufsicht zur Einschätzung der finanziellen Lage dem Antrag beizulegen. Die Entscheidung über die Einstufung als finanzschwache Kommune trifft die Bewilligungsbehörde.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zweckbindungsfrist wird auf zwölf Jahre festgelegt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung reichen ihren Antrag einschließlich aller erforderlichen Antragsunterlagen für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Sonderaufsichtsbehörde gemäß
§ 22 BbgBKG ein. Abweichend hiervon sind Anträge für das Haushaltsjahr 2021 bis spätestens zum 22. August 2021 einzureichen. Unvollständige Anträge gelten nicht als fristgerecht.

7.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Projektbeschreibung mit Zielstellung und Projektbegründung,
  • Kosten- und Finanzierungsplan,
  • Planungsunterlagen,
  • Maßnahmenablauf beziehungsweise Zeitraum der beabsichtigten Maßnahme,
  • hydrogeologisches Gutachten,
  • Wirtschaftlichkeitsbetrachtung,
  • bei Grundstücken, die nicht im Eigentum des Zuwendungsempfangenden sind, Kopie des Vertrages mit dem Eigentümer des Grundstücks über die Nutzungsberechtigung für das Bauvorhaben beziehungsweise Auszug aus dem Baulastenverzeichnis,
  • Kostenvoranschläge beziehungsweise Nachweis des Gesamtauftrags im Vergabeverfahren,
  • Nachweis über die Art der baulichen Nutzung des Projektgebiets.

7.1.3 Die Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG prüft zunächst die Vollständigkeit der Anträge. Ergibt sich bereits bei der Antragsprüfung, dass der Antrag unvollständig, fehlerhaft oder unberechtigt ist, ist er von der Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG an den Antragsteller zurückzusenden.

7.1.4 Des Weiteren holt die Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG eine Stellungnahme der Brandschutzdienststelle gemäß Anlage 2b und eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme zur finanziellen Leistungs­fähigkeit des Trägers gemäß Anlage 2c ein. Diese sind dem Antrag beizufügen.

7.1.5 Die Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG reicht die Anträge einschließlich aller Stellungnahmen und aller antragsbegründenden Unterlagen bis zum 30. November des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde ein. Abweichend hiervon sind Anträge für das Haushaltsjahr 2021 bis spätestens zum 19. September 2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.1.6 Zur Fristwahrung kann die Sonderaufsichtsbehörde gemäß § 22 BbgBKG einen Antrag zunächst bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Die Vervollständigung der erforderlichen Stellungnahmen und aller antragsbegründenden Unterlagen gemäß Nummer 7.1.2 muss jedoch grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Dem zur Fristwahrung eingereichten Antrag muss ein Vermerk beigefügt werden, dass von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird und welche Anlagen nachgereicht werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern und für Kommunales.

7.2.2 Nach abschließender Prüfung der Einzelanträge werden die Zuwendungsbescheide beziehungsweise Ablehnungsbescheide erlassen und den Antragstellern von der Bewilligungsbehörde zugeleitet. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und als Stellungnahme den Antragsunterlagen beizufügen.

7.2.3 Die Bewilligungsbehörde teilt den Sonderaufsichts­behörden gemäß § 22 BbgBKG mit, für welche Maß­nahmen in dem Haushaltsjahr Förderungen bewilligt werden.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsbescheides sowie VVG Nr. 7 zu § 44 LHO abzurufen, und zwar nur soweit und nicht eher, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

7.4 Verwendungsbestätigung

Die Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfangenden nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zu bestätigen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu
§ 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.