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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtl)

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtl)
vom 23. März 2022
(ABl./22, [Nr. 16], S.459)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage folgender Rechtsgrundlagen Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)1 und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)2:

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,

§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (VV-LHO) sowie Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),

§§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,

Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä­ischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung.

1.1 Gleichstellung von Männern und Frauen

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

1.2 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt.

1.3 Anspruch des Antragstellers

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Beihilferechtliche Vorbemerkungen

Vorhaben nach den Fördergegenständen 2.1.1 und 2.1.2 stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV dar.

Die nach den Fördergegenständen 2.1.3 und 2.1.5 gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise Nr. 1408/2013 (siehe Nummer 5.4.2.4).

Die Förderung nach den Fördergegenständen 2.1.4 sowie 2.1.6 bis 2.2.3 sind nach Artikel 15 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union frei­gestellt3. Sofern es sich um Unternehmen handelt, die nicht unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 fallen, findet die De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 beziehungsweise für große Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, die De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 Anwendung (siehe Nummer 5.4.2.4).

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind - auch in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64 LwAnpG, soweit sie nicht nach § 62 LwAnpG das Land zu tragen hat, folgende Ausführungskosten nach § 105 FlurbG:

2.1 gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Absatz 1 FlurbG)

2.1.1 die Herstellung, Änderung, Verlegung oder Einziehung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG),

2.1.2 Maßnahmen, die nach § 37 Absatz 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und Gewässerschutz erforderlich sind (einschließlich der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege),

2.1.3 bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 FlurbG),

2.1.4 Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Absatz 3 und 4 FlurbG),

2.1.5 Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Absatz 5 FlurbG),

2.1.6 Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldausgleiche (§ 44 Absatz 3 FlurbG, § 51 Absatz 1 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50 Absatz 2, § 85 Nummer 10 FlurbG) sowie sonstige Entschädigungen, soweit Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind,

2.1.7 Aufwendungen, die der Teilnehmergemeinschaft bei der Vermessung, Vermarkung (Vermessungsnebenkosten) und Wertermittlung der Grundstücke entstehen,

2.1.8 die beim Landzwischenerwerb nach § 26c FlurbG entstehenden Verluste, soweit sie der Teilnehmergemeinschaft oder dem Verband der Teilnehmergemeinschaften bei der Verwendung der Flächen entstehen,

2.1.9 Verwaltungsaufwand der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften.

2.2 freiwilliger Landtausch gemäß §§ 54 und 55 LwAnpG sowie §§ 103a bis 103k FlurbG

2.2.1 Aufwendungen, die den Tauschpartnerinnen und Tauschpartnern bei der Vermessung, Vermarkung (Vermessungsnebenkosten) und Wertermittlung der Grundstücke entstehen,

2.2.2 Aufwendungen, die den Tauschpartnerinnen und Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen (§ 103g FlurbG), insbesondere für Folgemaßnahmen,

2.2.3 Vergütungen für Helferinnen und Helfer zur Vorbereitung und Durchführung des freiwilligen Landtausches.

2.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.3.1 Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

2.3.2 Landankauf,

2.3.3 Kauf von Lebendinventar (Tiere und einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung),

2.3.4 Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehen,

2.3.5 Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,

2.3.6 Maßnahmen in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnern4,

2.3.7 Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,

2.3.8 Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,

2.3.9 Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,

2.3.10 Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen,

2.3.11 Beschleunigung des Wasserabflusses,

2.3.12 Bodenmelioration.

2.4 Der Förderausschluss nach den Nummern 2.3.8 bis 2.3.12 gilt im Einzelfall nicht, wenn die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutz­behörde durchgeführt werden.

2.5 Zuwendungen nach den Fördergegenständen 2.1.4 sowie 2.1.6 bis 2.2.3 dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt oder die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

3 Zuwendungsempfänger

Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie einzelne Beteiligte und - bei freiwilligem Landtausch - Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen nach Nummer 2.1 können nur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, die durch Beschluss angeordnet sind, gewährt werden.

4.2 Voraussetzung für die Zuwendung von Mitteln im Rahmen dieser Richtlinie ist ein von dem Verband der Teilnehmergemeinschaften beziehungsweise bei Nichtmitgliedern ein von der Teilnehmergemeinschaft aufgestellter und durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigter Haushaltsplan.

In neu eingeleiteten Verfahren können Zuwendungen für Vermessungsnebenkosten nach Nummer 2.1.7 bis zu einer Höhe von 10 Euro je Hektar Verfahrensfläche auch ohne Haushaltsplan bewilligt werden.

4.3 Für feststellungsfähige Vorhaben muss der Plan nach § 41 FlurbG genehmigt oder festgestellt sein. In Verfahren, in denen kein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt wird, treten insoweit etwa erforderliche behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens und die Genehmigung des Ausbauplanes an die Stelle des Planes nach § 41 FlurbG.

4.4 Die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen gemäß Nummer 2.1.1 muss auch nach Übernahme durch den späteren Unterhaltungspflichtigen gemäß § 42 FlurbG gewährleistet sein. Dies ist in geeigneter Weise vor Beginn des Ausbaus sicherzustellen und in den Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG zu übernehmen. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertig­gestellten Teile unverzüglich dem Unterhaltungsträger zu übergeben.

4.5 Die beim Landzwischenerwerb nach § 26c FlurbG entstehenden Verluste (Nummer 2.1.8) sind nur zuwendungsfähig, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für eine Verwendung für Zwecke der Flurbereinigung, insbesondere auch für Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, geeignet sind.

4.6 Bei Erbringung von Sach- und Arbeitsleistungen sind zum jeweiligen Förderantrag Vereinbarungen der Teilnehmer mit der Teilnehmergemeinschaft über die im beabsichtigten Zeitraum zu erbringenden Leistungen der Teilnehmer vorzulegen. Die Eigenleistungen werden als Eigenanteil an der Zuwendung dargestellt.

4.7 Eine Förderung nach Nummer 5.4.1.2 ist unter folgender Voraussetzung möglich: Die Gemeinde/der Gemeindeverband übernimmt als Beteiligte/Beteiligter nach Nummer 3 gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 FlurbG die Herstellung, Änderung, Verlegung oder Einziehung einer gemeinschaftlichen Anlage und wird damit unmittelbarer Zuwendungsempfänger. Als Nachweis ist zum Förder­antrag eine entsprechende Vereinbarung zwischen Gemeinde/Gemeindeverband und Teilnehmergemeinschaft vorzulegen.

5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

5.4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1

5.4.1.1 bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten

5.4.1.2 bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten für Maßnahmen von finanzschwachen Gemeinden. Als finanzschwach im Sinne dieser Richtlinie gelten Gemeinden, die im Jahr der Antragstellung und im Vorjahr gesetzlich verpflichtet waren, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Die gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zu bestätigen.

5.4.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.9

5.4.2.1 bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, die bis zum 31. Dezember 2006 angeordnet worden sind,

5.4.2.2 bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b LwAnpG beziehungsweise in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,

5.4.2.3 bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Verfahren nach dem Flurbereinigungs­gesetz, die ab dem 1. Januar 2007 angeordnet wurden.

5.4.2.4 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.5 sowie für Maßnahmen an große Unternehmen nach den Nummern 2.1.4 sowie 2.1.6 bis 2.2.3 gilt:

Die Unterstützung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 („De-minimis“-Beihilfen) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

Bei Maßnahmen von Unternehmen, die in die Primär­erzeugung der in Anhang I des AEUV-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zuzuordnen sind, ist die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. De­zember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV anzuwenden. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 20 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

5.4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2

bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten, höchstens jedoch 600 Euro je Hektar getauschte Fläche.

5.4.4 Der Fördersatz nach den Nummern 5.4.1.1 und 5.4.2.3 kann in Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung im Einvernehmen mit der obersten Flurbereinigungsbehörde auf 80 vom Hundert der zuwendungs­fähigen Ausführungskosten erhöht werden.

5.4.5 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach dem Flurbereinigungsgesetz ist von den Ausgaben auszugehen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse und sonstiger Leistungen Dritter zu den Ausführungskosten als Verpflichtung verbleiben. Leistungen der Beteiligten nach § 10 FlurbG und § 56 Absatz 2 LwAnpG sind keine Zuschüsse und sonstige Leistungen Dritter.

5.4.6 Eigene Sach- und Arbeitsleistungen der Teilnehmer­gemeinschaften (Sachbeiträge) können als zuwendungsfähig anerkannt werden. Für die Sachleistungen ist der Zeitwert zu ermitteln. Eigene Arbeitsleistungen der Teilnehmergemeinschaften können mit bis zu 60 vom Hundert des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen ergeben würde (ohne Mehrwertsteuer), anerkannt werden. Die Kosten der Sachbeiträge sind gemäß dem Merkblatt „Erbringung unbarer Eigenleistungen-Zuschussfähige Höchstsätze“5 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die Zuwendung darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.

5.4.7 Die förderfähige Vergütung für Helfer im Freiwilligen Landtausch nach § 103a FlurbG bestimmt sich nach folgender Formel:

HV = 0,5 x (2 TP + TB) x [300 – 0,2 x (2 TP + TB)] + 350
        HV = Helfervergütung (Kosten in Euro),
        TP = Anzahl der Tauschpartner,
        TB = Anzahl der Tauschbesitzstücke.

Ergibt die Anzahl an Tauschpartnern und Tauschbesitzstücken den Wert (2 TP + TB) = 500, erhöht sich die Helfervergütung für jeden weiteren Tauschpartner um 50 Euro und für jedes weitere Tauschbesitzstück um 25 Euro.

5.4.8 Auf die förderfähigen Gesamtkosten der beim Landzwischenerwerb nach § 26c FlurbG entstehenden Verluste (Nummer 2.1.8) wird der Differenzbetrag zwischen den Kosten des Zwischenerwerbs und gegebenenfalls übernommene Abgaben einerseits und dem Erlös für dieses Land und die Pachterträge andererseits angerechnet.

5.4.9 Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen sind zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Leistungs- und/oder Preiswettbewerb nach den geltenden Regelungsvorgaben (siehe Nummer 5.4.10) vorab erfolgt ist.

Diese Kosten sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 vom Hundert der förderfähigen Gesamtaus­gaben zuwendungsfähig.

5.4.10 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß § 44 LHO in Verbindung mit § 55 LHO. Bei Zuwendungen bis zu 50 000 Euro sind vor Auftragserteilung jeweils drei Angebote einzuholen.

5.4.11 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege), Nummer 2.1.7, Nummer 2.1.8 und Nummer 2.2 findet Nummer 1.5 VV zu § 44 LHO keine Anwendung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesem zu prüfen.

6.2 Bei Investitionsmaßnahmen von einem Investitions­volumen von über 50 000 Euro ist gemäß dem Merkblatt zu den Bestimmungen über die Vorschriften der Information und Publizität im Rahmen der Förderung mit Bundesmitteln durch die GAK gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem Land Brandenburg mitfinan­ziert werden (https://www.lvnbb.de/sixcms/media.php/ 6000/Merkblatt_Publizit%C3%A4t_GAK_Mai%202020.pdf).

6.3 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Pflanzungen sind im Rahmen dieser Richtlinie hinsichtlich der Zweckbindung baulichen Anlagen gleichgestellt.

Im Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG oder in der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG sind Regelungen vorzusehen, mit denen die Sicherung der Zweckbindung durch den Empfänger der Anlage gewährleistet wird.

6.4 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren.

6.5 Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer nationalen zentralen Beihilfen-Website für Vorhaben nach den Nummern 2.1.4 sowie 2.1.6 bis 2.2.3 veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind schriftlich, vollständig und formgebunden (gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014) beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung als obere Flur­bereinigungsbehörde zu stellen.

7.1.2 Als für die Baumaßnahmen fachlich zuständige Bauverwaltung im Sinne von Nummer 6.1 VV zu § 44 LHO wird die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.

7.1.3 Der Vorhabenbeginn wird abweichend von Nummer 1.3 VV zu § 44 Absatz 1 LHO für Vorhaben gemäß Nummer 2.1.7 mit dem Tag der Einreichung eines formgebundenen Förderantrags zugelassen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die obere Flurbereinigungs­behörde, das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Zuwendungen sind auf Antrag erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsempfänger den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.

7.3.2 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

7.3.3 Sachbeiträge sind hinsichtlich des geplanten Mengengerüsts, untersetzt nach Arbeitsleistungen, Technik­einsatz und Materiallieferungen, nachzuweisen und der Zeitwert gemäß Nummer 5.4.6 ist zu ermitteln. Die auf die Sach- und Arbeitsleistungen beantragten Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher abgerufen werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Abnahme und Abrechnung kommen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

Mit diesem sind auch die Nachweise über erbrachte und abgenommene Sachbeiträge mit dem durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften bestätigten Mengengerüst, untersetzt nach Arbeitsleistungen, Technikeinsatz und Materiallieferungen, vorzulegen. An die Stelle des Nachweises über die entstandenen Kosten durch Auszahlungsnachweise tritt die Feststellung der Sachbeiträge und deren Aufrechnung auf die bestehende oder noch entstehende Beitragspflicht der beteiligten Teilnehmer.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Die Daten des Zuwendungsempfängers werden elek­tronisch gespeichert und verarbeitet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2023.


1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)

2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)

3 SA.49473 (2017/XA)

4 Der Begriff des „Ortes“ ist im Sinne einer städtebaulich eigenständigen Siedlung zu verstehen und nicht notwendigerweise mit einer Gemeinde oder Stadt gleichzusetzen. Dies gilt auch für die Orte der kreisfreien Städte.

5 Merkblatt „Erbringung unbarer Eigenleistungen-Zuschussfähige Höchstsätze“