Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtlinie)

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtlinie)
vom 29. September 2015
(ABl./15, [Nr. 49], S.1299)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)1 und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)2.

1.1 Gleichstellung von Männern und Frauen

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

1.2 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt.

1.3 Anspruch des Antragstellers

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind - auch in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64 LwAnpG, soweit sie nicht nach § 62 LwAnpG das Land zu tragen hat, folgende Ausführungskosten nach § 105 FlurbG:

2.1 gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Absatz 1 FlurbG)

2.1.1 die Herstellung, Änderung, Verlegung oder Einziehung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG),

2.1.2 Maßnahmen, die nach § 37 Absatz 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und Gewässerschutz erforderlich sind (einschließlich der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege),

2.1.3 bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 FlurbG),

2.1.4 Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Absatz 3 und 4 FlurbG),

2.1.5 Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Absatz 5 FlurbG),

2.1.6 Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldausgleiche (§ 44 Absatz 3 FlurbG, § 51 Absatz 1 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50 Absatz 2, § 85 Nummer 10 FlurbG) sowie sonstige Entschädigungen, soweit Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind,

2.1.7 Aufwendungen, die der Teilnehmergemeinschaft bei der Vermessung, Vermarkung (Vermessungsnebenkosten) und Wertermittlung der Grundstücke entstehen,

2.1.8 die beim Landzwischenerwerb nach § 26c FlurbG entstehenden Verluste, soweit sie der Teilnehmergemeinschaft oder dem Verband der Teilnehmergemeinschaften bei der Verwendung der Flächen entstehen,

2.1.9 Verwaltungsaufwand der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften;

2.2 freiwilliger Landtausch gemäß §§ 54 und 55 LwAnpG sowie §§ 103a bis 103k FlurbG

2.2.1 Aufwendungen, die den Tauschpartnerinnen und Tauschpartnern bei der Vermessung, Vermarkung (Vermessungsnebenkosten) und Wertermittlung der Grundstücke entstehen,

2.2.2 Aufwendungen, die den Tauschpartnerinnen und Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen (§ 103g FlurbG), insbesondere für Folgemaßnahmen,

2.2.3 Vergütungen für Helferinnen und Helfer zur Vorbereitung und Durchführung des freiwilligen Landtausches.

2.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.3.1 Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

2.3.2 Landankauf,

2.3.3 Kauf von Lebendinventar (Tiere und einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung),

2.3.4 Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehen,

2.3.5 Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,

2.3.6 Maßnahmen in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnern3,

2.3.7 Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,

2.3.8 Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,

2.3.9 Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,

2.3.10 Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen,

2.3.11 Beschleunigung des Wasserabflusses,

2.3.12 Bodenmelioration.

2.4 Der Förderausschluss nach den Nummern 2.3.8 bis 2.3.12 gilt im Einzelfall nicht, wenn die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie einzelne Beteiligte und - bei freiwilligem Landtausch - Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen nach Nummer 2.1 können nur in Verfahren nach FlurbG und LwAnpG, die durch Beschluss angeordnet sind, gewährt werden.

4.2 Voraussetzung für die Zuwendung von Mitteln im Rahmen dieser Richtlinie ist ein von der Teilnehmergemeinschaft aufgestellter und durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigter Haushaltsplan.

In neu eingeleiteten Verfahren können Zuwendungen für Vermessungsnebenkosten nach Nummer 2.1.7 bis zu einer Höhe von 10 Euro/Hektar Verfahrensfläche auch ohne Haushaltsplan bewilligt werden.

4.3 Für feststellungsfähige Vorhaben muss der Plan nach § 41 FlurbG genehmigt oder festgestellt sein. In Verfahren, in denen kein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt wird, treten insoweit etwa erforderliche behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens und die Genehmigung des Ausbauplanes an die Stelle des Planes nach § 41 FlurbG.

4.4 Die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen gemäß Nummer 2.1.1 muss auch nach Übernahme durch den späteren Unterhaltungspflichtigen gemäß § 42 FlurbG gewährleistet sein. Dies ist in geeigneter Weise vor Beginn des Ausbaus sicherzustellen und in den Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG zu übernehmen. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertig gestellten Teile unverzüglich dem Unterhaltungsträger zu übergeben.

4.5 Die beim Landzwischenerwerb nach § 26c FlurbG entstehenden Verluste (Nummer 2.1.8) sind nur zuwendungsfähig, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für eine Verwendung für Zwecke der Flurbereinigung, insbesondere auch für Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeignet sind.

5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

5.4.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1

bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten

5.4.2 für Maßnahmen nach Nummern 2.1.2 bis 2.1.9

5.4.2.1 bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Verfahren nach dem FlurbG, die bis zum 31. Dezember 2006 angeordnet worden sind

5.4.2.2 bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b LwAnpG beziehungsweise in Verbindung mit LwAnpG

5.4.2.3 bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Verfahren nach dem FlurbG, die ab dem 1. Januar 2007 angeordnet wurden

5.4.3 für Maßnahmen nach Nummer 2.2

bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten, höchstens jedoch 600 Euro je Hektar getauschter Fläche.

5.4.4 Der Fördersatz nach Nummern 5.4.1 und 5.4.2.3 kann in Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung im Einvernehmen mit der obersten Flurbereinigungsbehörde auf 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten erhöht werden.

5.4.5 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach dem FlurbG ist von den Ausgaben auszugehen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse und sonstiger Leistungen Dritter zu den Ausführungskosten als Verpflichtung verbleiben. Leistungen der Beteiligten nach § 10 FlurbG und § 56 Absatz 2 LwAnpG sind keine Zuschüsse und sonstige Leistungen Dritter.

5.4.6 Eigene Sach- und Arbeitsleistungen der Teilnehmergemeinschaften können als zuwendungsfähig anerkannt werden. Für die Sachleistungen ist der Zeitwert zu ermitteln. Die Kosten von Arbeitsleistungen sind gemäß dem Erlass „Zuschussfähige Höchstsätze in der Flurbereinigung (ZHF)“ (www.mlul.brandenburg.de/sixcms/detail.php/439707) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die Zuwendung darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.

5.4.7 Die förderfähige Vergütung für Helfer im Freiwilligen Landtausch nach § 103a FlurbG bestimmt sich nach folgender Formel:

HV = 0,5 x (2 TP + TB) x [300 – 0,2 x (2 TP + TB)] + 350

HV = Helfervergütung (Zuschuss in Euro),
TP = Anzahl der Tauschpartner,
TB = Anzahl der Tauschbesitzstücke.

Ergibt die Anzahl an Tauschpartnern und Tauschbesitzstücken den Wert (2 TP + TB) = 500, erhöht sich die Helfervergütung für jeden weiteren Tauschpartner um 50 Euro und für jedes weitere Tauschbesitzstück um 25 Euro.

5.4.8 Auf die förderfähigen Gesamtkosten der beim Landzwischenerwerb nach § 26c FlurbG entstehenden Verluste (Nummer 2.1.8) wird der Differenzbetrag zwischen den Kosten des Zwischenerwerbs und gegebenenfalls übernommene Abgaben einerseits und dem Erlös für dieses Land und die Pachterträge andererseits angerechnet. VV Nr. 1.5 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

5.4.9 Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen sind zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Leistungs- und/oder Preiswettbewerb (mindestens drei Angebote) vorab erfolgt ist.

Diese Kosten sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben zuwendungsfähig.

5.4.10 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß § 44 LHO.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesem zu prüfen.

6.2 Bei Investitionsmaßnahmen von einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro ist in geeigneter Weise (Erläuterungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem Land Brandenburg mitfinanziert werden (www.eler.brandenburg.de).

6.3 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Pflanzungen sind im Rahmen dieser Richtlinie hinsichtlich der Zweckbindung baulichen Anlagen gleichgestellt.

Im Flurbereinigungsplan nach § 58 FlurbG oder in der Schlussfeststellung nach § 149 FlurbG sind Regelungen vorzusehen, mit denen die Sicherung der Zweckbindung durch den Empfänger der Anlage gewährleistet wird.

6.4 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind vollständig und formgebunden beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung als obere Flurbereinigungsbehörde zu stellen.

7.1.2 Als für die Baumaßnahmen fachlich zuständige Bauverwaltung im Sinne von VV Nr. 6.1 zu § 44 LHO wird die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Zuwendungen sind auf Antrag erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsempfänger den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.

7.3.2 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

7.3.3 Für Sachleistungen sind Mengen- und Kostennachweise zu erstellen. Regiearbeit ist in Stundennachweisen je Arbeitskraft zu erfassen, die erbrachten Sachbeiträge sind zu berechnen. Mengen-, Kostennachweis und Abverdienerlisten sind Rechnungen und Zahlungsbelegen gleichgestellt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Die Daten des Zuwendungsempfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Flurbereinigung vom 13. November 2007 (ABl. 2008 S. 168), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 23. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 241), außer Kraft.


1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)

2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)

3 Der Begriff des „Ortes“ ist im Sinne einer städtebaulich eigenständigen Siedlung zu verstehen und nicht notwendigerweise mit einer Gemeinde oder Stadt gleichzusetzen. Dies gilt auch für die Orte der kreisfreien Städte.