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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Flurbereinigung (FlurbFördRichtl)


vom 13. November 2007
(ABl./08, [Nr. 04], S.168)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MLUV vom 28. Oktober 2009
(ABl./09, [Nr. 49], S.2485)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Nummer 5.3.1.2.5, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) für die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes durch Verfahren der ländlichen Entwicklung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG).

1.2 Ziel ist die Unterstützung einer nachhaltigen, integrierten Entwicklung der ländlichen Räume mit ihrer Land- und Forstwirtschaft insbesondere durch die Förderung der Neuordnung ländlichen Grundbesitzes zur Verbesserung der Agrarstruktur sowie zur Unterstützung der Gemeinden und öffentlichen Planungsträger bei Vorhaben der Landentwicklung. Die Maßnahmen sollen an den Erfordernissen des demografischen Wandels ausgerichtet werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind - auch in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64 LwAnpG, soweit sie nicht nach § 62 LwAnpG das Land zu tragen hat,

2.1 die Aufwendungen für Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen, Erhebungen), soweit sie nicht Verfahrenskosten (§ 104 FlurbG) sind;

2.2 die beim Landzwischenerwerb nach § 26c FlurbG entstehenden Verluste, soweit sie der Teilnehmergemeinschaft oder dem Verband der Teilnehmergemeinschaften bei der Verwendung der Flächen entstehen;

2.3 gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 FlurbG)

2.3.1 die Herstellung, Änderung, Verlegung oder Einziehung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) und hierfür vorbereitende Arbeiten und deren Unterhaltung bis zur Übernahme durch den späteren Unterhaltungspflichtigen (§ 42 FlurbG); hierzu gehört insbesondere auch der Wegebau, soweit er im Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht;

2.3.2 Maßnahmen, die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und Gewässerschutz erforderlich sind einschließlich der Anpflanzungspflege und deren Unterhaltung bis zur Übernahme durch den späteren Unterhaltungspflichtigen (§ 42 FlurbG);

2.3.3 bodenschützende und bodenverbessernde Maßnahmen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG);

2.3.4 Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Abs. 3 und 4 FlurbG);

2.3.5 Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Abs. 5 FlurbG);

2.3.6 Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldausgleiche (§ 44 Abs. 3 FlurbG, § 51 Abs. 1 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50 Abs. 2, § 85 Nr. 10 FlurbG) sowie sonstige Entschädigungen, soweit Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind;

2.3.7 Aufwendungen, die der Teilnehmergemeinschaft bei der Vermessung, Vermarkung (Vermessungsnebenkosten) und Wertermittlung der Grundstücke entstehen;

2.3.8 Verwaltungsaufwand der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften sowie Beiträge an ihn;

2.4 freiwilliger Landtausch (§ 54 LwAnpG, § 103a FlurbG)

2.4.1 Aufwendungen, die den Tauschpartnerinnen und Tauschpartnern bei der Vermessung, Vermarkung (Vermessungsnebenkosten) und Wertermittlung der Grundstücke entstehen;

2.4.2 Aufwendungen, die den Tauschpartnerinnen und Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen (§ 103g FlurbG), insbesondere für Folgemaßnahmen;

2.4.3 Vergütungen für Helferinnen und Helfer zur Vorbereitung und Durchführung des freiwilligen Landtausches.

2.5 Von der Förderung sind ausgeschlossen

2.5.1 Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland

2.5.2 Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland

2.5.3 Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen

2.5.4 Beschleunigung des Wasserabflusses

2.5.5 Bodenmelioration

2.5.6 der Landankauf

Der Förderausschluss nach den Nummern 2.5.1 bis 2.5.5 gilt im Einzelfall nicht, wenn die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

3.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1:

Gemeinden und Gemeindeverbände

3.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3:

Teilnehmergemeinschaften gemäß § 16 FlurbG und der Verband der Teilnehmergemeinschaften gemäß § 26a FlurbG

3.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.4:

Tauschpartnerinnen und Tauschpartner

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Zuwendung von Mitteln im Rahmen dieser Richtlinie ist ein von der Teilnehmergemeinschaft aufgestellter Finanzierungsplan. Der Finanzierungsplan ist Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen für Ausführungsmaßnahmen der Teilnehmergemeinschaft und durch die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, zu genehmigen.

In neu eingeleiteten Verfahren können Zuwendungen für Vermessungsnebenkosten nach Nummer 2.3.7 bis zu einer Höhe von 10 Euro je Hektar Verfahrensfläche auch ohne Finanzierungsplan bewilligt werden.

4.2 Der Anordnung einer Flurbereinigung, einer beschleunigten Zusammenlegung oder eines Verfahrens zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach § 56 LwAnpG, das nicht ausschließlich der Zusammenführung getrennten Boden- und Gebäudeeigentums dient, sollen Vorarbeiten vorausgehen. Das Ergebnis dieser Vorarbeiten muss einen erheblichen agrarstrukturellen Erfolg und eine Verbindung der Flurbereinigung mit der allgemeinen Entwicklung des ländlichen Raumes erkennen lassen.

4.3 Aufwendungen, die bei der Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5 in Verbindung mit § 37 FlurbG durch Erfordernisse der Denkmalpflege entstehen, sind zuschussfähig.

4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 sind vor Beginn der Durchführung in geeigneter Weise Regelungen (zum Beispiel Vertrag, dingliche Sicherung, Festsetzung im Flurbereinigungsplan) zu treffen, durch die der Förderzweck dauerhaft gesichert wird.

4.5 Der Zwischenerwerb von Land (Nummer 2.2) ist nur zuwendungsfähig, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für eine Verwendung für Zwecke der Flurbereinigung, insbesondere auch für Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, geeignet sind.

Auf die förderfähigen Gesamtkosten wird der Differenzbetrag zwischen den Kosten des Zwischenerwerbs und gegebenenfalls übernommenen Abgaben einerseits und dem Erlös für dieses Land und die Pachterträge andererseits angerechnet. Nummer 1.5 VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

4.6 Für feststellungsfähige Vorhaben muss der Plan nach § 41 FlurbG genehmigt oder festgestellt sein. In Verfahren, in denen kein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt wird, treten insoweit etwa erforderliche behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens und die Genehmigung des Ausbauplanes an die Stelle des Planes nach § 41 FlurbG.

4.7 Maßnahmen nach Nummer 2.4 dürfen nur gefördert werden, wenn sich die Bewirtschaftungsstrukturen verbessern oder die Entwicklung zu einem nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt unterstützt wird.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart:Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1

bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten

  • bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten bei Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
  • bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.

5.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.1

  • bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten,
  • bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde in Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2006 eingeleitet worden sind.

5.4.3 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2, 2.3.2 bis 2.3.8, 2.4.1 und 2.4.3

  • bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten bei Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder in Verbindung mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
  • bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, die bis zum 31. Dezember 2006 eingeleitet worden sind,
  • bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten bei Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, die nach dem 31. Dezember 2006 eingeleitet worden sind.

5.4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.4.2

bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten, höchstens jedoch 600 Euro je Hektar getauschter Fläche.

5.4.5 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten ist von den Ausgaben auszugehen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse und sons-tiger Leistungen Dritter als Verpflichtung verbleiben.

5.4.6 Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft richtet sich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens und kann unbar (Sachbeiträge) erbracht werden (§ 19 Abs. 1 FlurbG). Sie darf 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nicht unterschreiten.

5.4.7 Die Teilnehmergemeinschaft kann nach § 19 Abs. 1 FlurbG die Sachbeiträge in Form von Sachleistungen und/oder Arbeitsleistungen erbringen.

Eigene Sach- und Arbeitsleistungen der Teilnehmergemeinschaften können als zuwendungsfähig anerkannt werden. Für die Sachleistungen ist der Zeitwert zu ermitteln. Die Kosten von Arbeitsleistungen sind gemäß dem Erlass „Zuschussfähige Höchstsätze in der Flurneuordnung (ZHF)“ vom 10. April 2002 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die Summe der Zuwendungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.

5.4.8 Der Höchstbetrag für die Helfervergütung nach Nummer 2.4.3 ist nach folgender Formel zu berechnen:

HV = 0,5 x (2 TP + TB) x [300 - 0,2 x (2 TP + TB)] + 350

HV= Helfervergütung (Zuschuss in Euro),
TP = Anzahl der Tauschpartner,
TB = Anzahl der Tauschbesitzstücke

bis zu einer Anzahl an Tauschpartnern und Tauschbesitzstücken, die den Wert (2 TP + TB) = 500 ergeben; für jeden weiteren Tauschpartner erhöht sich die Helfervergütung um 50 Euro, für jedes weitere Tauschbesitzstück um 25 Euro.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Wirkungen der Verfahren der ländlichen Entwicklung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren.

6.2 Die Teilnehmergemeinschaft darf mit der Ausführung der Baumaßnahmen erst beginnen, wenn die planungs- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nach den RFlurbTGH1 erfüllt sind, das heißt in der Regel, wenn

  • der Plan nach § 41 FlurbG fachlich geprüft und festgestellt beziehungsweise genehmigt ist,
  • die Kostenanschläge geprüft und genehmigt sind und
  • der Haushaltsplan als Finanzierungsplan und das Jahresprogramm genehmigt sind.

6.3 Die Maßnahmen müssen den Zielen und Erfordernissen

  • der Raumordnung und der Landesplanung,
  • der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
  • des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege,
  • der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs

entsprechen.

6.4 Der Eigenanteil von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen juristischen Personen des privaten Rechts für investive Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann durch Instrumente der Arbeitsförderung ganz oder teilweise ersetzt werden. Hierzu können vom Projektträger folgende Förderinstrumentarien der Bundesagentur für Arbeit, der ARGE (Arbeitsgemeinschaft von Bundesagentur und Landkreisen) und des optierenden Landkreises genutzt werden:

  • ABM nach § 260 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der jeweils geltenden Fassung (hierunter insbesondere der § 262 SGB III)
  • Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung (BSI) nach § 279a SGB III (bis 31. Dezember 2007)
  • Arbeitsgelegenheiten nach SGB II MAE (auch in Form der Entgeltvariante nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II)

ABM, BSI und ALG II können entsprechend dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise in der jeweiligen Modifizierung eingesetzt werden.

6.5 Die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen gemäß Nummer 2.3.1 muss auch nach Übernahme durch den späteren Unterhaltungspflichtigen gemäß § 42 FlurbG gewährleistet sein. Dies ist in geeigneter Weise vor Beginn des Ausbaus sicherzustellen und in den Flurbereinigungsplan zu übernehmen. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertiggestellten Teile unverzüglich dem Unterhaltungsträger zu übergeben.

6.6 Bei der Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.3.4 zur wertgleichen Abfindung ist der Förderausschluss nach den Nummern 2.5.1 bis 2.5.5 für bodenverbessernde und andere Maßnahmen zu beachten.

6.7 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung,

veräußert oder nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.8 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten2.

6.9 Für den außergemeindlichen Bereich:

Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergegeben wurden auch bei diesem, zu prüfen.

Für den gemeindlichen Bereich:

Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof (ERH), die zuständigen Bundes-behörden und der Bundesrechnungshof (BRH) berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.10 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie).

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vollständig und formgebunden beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung als obere Flurbereinigungsbehörde zu stellen.

Als für die Baumaßnahmen fachlich zuständige Bauverwaltung im Sinne von Nummer 6.1 VV zu § 44 LHO wird die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege einzureichen. Für Sachleistungen sind Mengen- und Kostennachweise zu erstellen. Regiearbeit ist in Abverdienerlisten zu erfassen, die erbrachten Sachbeiträge sind zu berechnen. Mengen-, Kostennachweis und Abverdienerlisten sind Rechnungen und Zahlungsbelegen gleichgestellt. Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft, ob

  • nur der zur Erbringung der anerkannten Leistung erforderliche Umfang abgerechnet wurde und
  • die ermittelten Sachbeiträge der ZHF oder dem Zeitwert entsprechen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P/ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises3.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und für die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten4.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ELER bis zum 31. Dezember 2008 vorzulegen.


1 Richtlinien zu haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Teilnehmergemeinschaften und des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

2 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Verbindung mit Artikel 58 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

3 Siehe Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der geltenden Fassung

4 Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in der geltenden Fassung