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Rechtspflichten des Standesbeamten nach dem Ausländergesetz (AuslG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) (Erlass Nr. 04/2001 im Personenstandswesen)

Rechtspflichten des Standesbeamten nach dem Ausländergesetz (AuslG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) (Erlass Nr. 04/2001 im Personenstandswesen)
vom 28. Mai 2001

In der standesamtlichen Praxis bestehen immer wieder Unsicherheiten bezüglich Art und Umfang der Mitteilungspflichten gegenüber den Ausländerbehörden und der Polizei, die sich aus dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz ergeben.

Zur Umsetzung der Aufgaben ist folgendes zu beachten:

I. Mitteilung auf Ersuchen

Die mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden (vor allem die Ausländerbe­hörden) haben gemäß § 75 Abs. 1 AuslG/§ 7 Abs. 1 AsylVfG das Recht, personenbezogene Daten zu erheben. Sie können sich dafür unter bestimmten Voraussetzungen u. a. auch an andere öffentliche Stellen wenden (Abs. 2), wenn das Ausländergesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

Gemäß § 76 Abs. 1 AuslG/§ 7 Abs. 2 AsylVfG haben öffentliche Stellen auf Ersuchen den mit der Ausführung des AuslG betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände und personenbezogene Daten mitzuteilen.

Zur Mitteilung sind alle öffentlichen Stellen - also auch die Standesämter - verpflichtet, auch wenn sie keine ausländerrechtlichen Aufgaben ausführen.

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines Betroffenen (vgl. § 3 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG)).

Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, trägt die anfordernde Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nach dem AuslG/AsylVfG. Der Standesbeamte braucht demnach die von der ersuchenden Behörde gemachten Angaben über deren Zuständigkeit und den Zweck der Benutzung der Daten nicht näher zu prüfen, sondern kann sich in der Regel mit einer Plausibilätsprüfung begnügen.

II. Mitteilung von Amts wegen

Gemäß § 76 Abs. 2 AuslG haben öffentliche Stellen unverzüglich die zuständige Ausländerbehör­de zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von

  1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt,
  2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
  3. einem sonstigen Ausweisungsgrund.

In den Fällen der Nr. 1 und 2 und sonstiger nach dem Ausländergesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde auch die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung und die Durchführung der Abschiebung in Betracht kommt.

Daten über den Aufenthalt und die aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse des Ausländers sind in der Regel aus seinem Pass oder Passersatz ersichtlich. Gesondert davon können Aufenthaltsgenehmi­gung oder Duldung in Form eines Ausweisersatzes nach § 39 Abs. 1 AuslG erteilt werden.

Um der zuständigen Ausländerbehörde eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung zu er­möglichen, sind folgende Angaben - soweit möglich - zu übermitteln:

  • Grund der Übermittlung (z. B. illegaler Aufenthalt),
  • Vor- und Familienname,
  • Geburtsdatum und -ort,
  • Staatsangehörigkeit;
  • Anschrift, tatsächlicher derzeitiger oder künftiger Aufenthaltsort, ggf. Wiedervorsprache­termin,
  • Eintragungsnummer des Personenstandsfalles oder anderes geeignetes Suchkriterium.

Abweichungen der Personalien aus dem Identitätspapier und der Personenstandseintragung bzw. andere Widersprüche sind ebenso mitzuteilen.

Erfolgt die Information schriftlich, ist der Familienname vollständig in Großbuchstaben zu schreiben.

II.1 Illegaler Aufenthalt

Von einem illegalen Aufenthalt ist immer dann auszugehen, wenn der Ausländer

  • nicht über einen ausländischen Reisepass oder ein sonstiges ausländisches Reisedokument verfügt, in dem ein gültiger deutscher Aufenthaltstitel (fälschungssicheres Klebeetikett mit Hologramm) eingetragen ist oder
  • keinen Ausweisersatz oder keine Aufenthaltsgestattung (Klappkarte mit Lichtbild), kein deutsches Reisedokument (Reiseausweis) oder keine sonstige gültige Bescheinigung der zuständige Ausländerbehörde vorweisen kann.

Erfolgt die Feststellung im Rahmen einer Vorsprache beim Standesamt, so ist die zuständige Ausländerbehörde telefonisch zu unterrichten, da dort sofort geprüft wird, ob eine Festnahme des Betroffenen zum Zwecke der Sicherstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erfolgen soll.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte dies jedoch nicht bei Vorsprachen am Tag der Eheschließung gelten. Allgemeine Absprachen hierzu mit der Ausländerbehörde werden empfoh­len.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der vorsätzliche illegale Aufenthalt den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, so dass eine unterlassene Mitteilung eine Dienstpflicht­verletzung darstellt.

II.2 Verstoß gegen die räumliche Beschränkung

Eine im Einzelfall mit der Aufenthaltsgenehmigung verbundene räumliche Beschränkung ergibt sich aus einer entsprechenden Eintragung in der Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis) oder im Pass des Ausländers.

Legt ein Ausländer eine der genannten Aufenthaltsgenehmigungen vor und ergibt sich daraus, dass er gegen eine räumliche Beschränkung verstoßen hat, ist die zuständige Ausländerbehörde schriftlich zu unterrichten (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann die telefonische Unter­richtung unterbleiben, da eine Festnahme hier regelmäßig nicht in Betracht kommt). Dies gilt allerdings nicht, wenn er nachweisen kann, dass ihm das Verlassen des Aufenthaltsbereiches gestattet worden ist.

Gleiches gilt auch für den ausreisepflichtigen geduldeten Ausländer sowie für den Asylbewerber, die von Gesetzes wegen (§ 56 Abs. 3 AuslG/§ 56 Abs. 3 AsylVfG) in jedem Fall einer räumli­chen Beschränkung unterliegen.

II.3 sonstige Ausweisungsgründe

Sonstige Ausweisungsgründe ( §§ 45 - 47 AuslG) bzw. die Umstände, nach denen die Information der Polizeibehörden zulässig ist, werden dem Standesbeamten aller Regel nicht bekannt sein. Er wird hierzu grundsätzlich auf das Ersuchen der Ausländerbehörde angewiesen sein. Sollten sich bei ihm jedoch bestimmte „Verdachtsmomente“ ergeben, aus denen er unter Umständen auf die Rechtmäßigkeit der Unterrichtungspflicht schließt, sollte dies - zunächst ohne Nennung der personenbezogenen Daten - mit der zuständige Ausländerbehörde abgesprochen werden.

III. Passeinzug bzw. Übermittlung von Passkopien an die Ausländerbehörde

Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, müssen grundsätzlich einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen (§ 4 Abs. 1 AuslG). Sie sind verpflichtet, diesen gemäß § 40 Abs. 1 AuslG den zuständigen Behörden zur Ausführung der Gesetze zu überlassen.

Besitzt ein Ausländer tatsächlich keinen Pass und kann er einen solchen in zumutbarer Weise nicht erlangen, genügt er der Ausweispflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung der Aus­länderbehörde über die Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen ist (Ausweisersatz bzw. Reisedokument). Ist ein solcher Ausländer ausreise­pflichtig, erhält er eine Duldung in Form des Ausweisersatzes mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“.

Erkennt der Standesbeamte eine Passverschleierung (z. B. Vorlage eines gültigen Passes trotz Besitzes einer Duldung in Form des Ausweisersatzes mit dem Zusatz „Identität nicht nach­gewiesen“), so ist er verpflichtet, dies gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 46 Nr. 2, § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG unverzüglich telefonisch der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Diese prüft dann, ob eine Passbeschlagnahme erfolgen soll und/oder die Festnahme veranlasst wird.

Ein Asylbewerber genügt gemäß § 64 AsylVfG für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweis­pflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Sein Pass oder Passersatz kann ihm nach Maßgabe des § 65 AsylVfG ausgehändigt werden. Allein aus der Passvorlage ist für den Standesbeamten also nicht nachvollziehbar, ob der Asylbewerber den Besitz eines Passes bisher verschwiegen und damit seine Mitwirkungspflicht mißachtet hat, so dass eine Mitteilung darüber an die Ausländerbehörde von Amts wegen grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Sofern dem Standesbeamten jedoch die Passverschleierung durch einen Asylbewerber bekannt wird bzw. bei ihm ein entsprechender Verdacht entsteht, wird empfohlen, mit der zuständigen Ausländerbehörde Rücksprache zu nehmen, da die Abgabe des Passes zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers nach §15 AsylVfG gehört.

Entsprechende Kopien des vorgelegten Reisedokumentes sind zu den Akten zu nehmen und außerdem der Ausländerbehörde zur Verfügung zu stellen.

Ein Passeinzug durch den Standesbeamten selbst kommt nicht in Betracht, da er nicht gemäß § 40 Abs. 1 AuslG mit der Ausführung des Gesetzes betraut ist.

Die Standesbeamten sind zu unterrichten.

Im Auftrag

Liebscher