Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Vorlagepflichten der Standesämter (Erlass 02/2011 im Personenstandsrecht)

Vorlagepflichten der Standesämter (Erlass 02/2011 im Personenstandsrecht)
vom 1. August 2011

Zur Durchführung
  • des Personenstandsgesetzes (PStG vom 19.Februar 2007 (BGBl.S.122),
  • der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263).
  • Der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom 29. März 2010 (Bundesanzeiger Nr. 57 a),
  • der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 4. September 1992 (GVBl. II S. 591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270)

wird im Vorgriff auf die Neufassung der Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zur Ausführung des Personenstandsgesetzes über die Vorlagepflichten bei Beurkundungen mit Auslandsbezug sowie bei gerichtlichen Verfahren nach §§ 48 und 49 PStG die folgende Regelung auf der Grundlage von § 7 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes angeordnet:

I. Zur Prüfung der Rechtswirksamkeit hat das Standesamt vor der Beurkundung der unteren Fachaufsicht vorzulegen:

  1. für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen
    1. sofern dem Standesamt Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung begründen: Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (PStG-VwV, Nr. A 6.2.1).

      Zweifel können sich zum Beispiel ergeben, wenn Anhaltspunkte für einen schweren Verfahrensfehler oder für einen sonstigen möglichen Verstoß gegen den ordre public vorliegen oder wenn die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist. Die Vorlage von Urkunden richtet sich auch in diesen Fällen nach Artikel 37 der Verordnung EG Nr. 2201/2003 (PStG-VwV, Nr. A 6.2.6).
    2. ausländische Entscheidungen in Ehesachen eines Gerichts oder einer Behörde eines Staates, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, wenn außerdem keiner der Ehegatten Deutscher war oder als heimatloser Ausländer oder Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterstand (Heimatstaatsentscheidung) (PStG-VwV, Nr. A 6.2.8);

      Einer Vorlage bedarf es nicht, wenn gleichzeitig eine Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses beantragt wird oder ein Schweizer Bürger für die Eheschließung in Deutschland zum Nachweis seines Familienstandes einen Auszug aus einem schweizerischen Familienregister vorlegt (PStG-VwV, Nr. 12.4.2);
    3. Ausländische Entscheidungen über die Auflösung von Lebenspartnerschaften (PStG-VwV, Nr. A 6.3);
  2. für die Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland vorgenommenen Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland: der Antrag auf Nachbeurkundung und alle zum Nachweis der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft und der weiteren Beurkundungsdaten erforderlichen Urkunden und Nachweise (§ 34 i.V.m. §§ 9,10 PStG);
  3. für die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Annahme als Kind:
    sofern Zweifel bestehen, ob die Annahme eines Minderjährigen als Kind Wirkungen im deutschen Rechtsbereich hat und durch das Standesamt beim Familiengericht die Feststellung beantragt wird, ob die Annahme als Kind anzuerkennen ist: der Antrag und alle für die Folgebeurkundung über die Annahme als Kind vorgelegten Urkunden und Nachweise (PStG-VwV, Nr. 27.6);
  4. für die Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland: der Antrag auf Beurkundung und alle zum Nachweis der Geburt bzw. des Sterbefalles und der weiteren Beurkundungsdaten erforderlichen Urkunden und Nachweise (§ 36 i.V.m. §§ 9, 10 PStG);
  5. für die Beurkundung von Namen mit Bezug zu ausländischem Recht:
    1. Urkunden, aus denen sich eine Namensänderung nach ausländischem Recht ergibt, sofern die Eintragung einer Folgebeurkundung in ein Personenstandsregister in Betracht kommt. Dazu zählen beispielsweise Entscheidungen über die öffentlich-rechtliche Änderung von Namen und Vornamen aus einem Vertragsstaat nach dem Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen vom 4. September 1958 (PStG-VwV, Nr. 27.7.2).
    2. Erklärungen über die Namenserteilung und über die nachträgliche Namenswahl, bei denen ausländisches Recht zur Anwendung kommt oder das Kind nicht Deutscher ist;
    3. Vorgänge, bei denen sich bei der Eintragung einer Folgebeurkundung im Eheregister aufgrund der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe kraft Gesetzes infolge der Anwendung ausländischen Rechts Auswirkungen auf die Namensführung eines Ehegatten ergeben (PStG-VwV, Nr. 16.3.3);
  6. für die Beurkundung der Vaterschaft mit Bezug zu ausländischem Recht
    1. Unterlagen über die Anerkennung einer Vaterschaft, wenn ein Elternteil Ausländer ist und im Hinblick auf Zustimmungserfordernisse oder namensrechtliche Wirkungen für das Kind ausländisches Recht zu beachten ist;
    2. Entscheidungen eines ausländischen Gerichts sowie Erklärungen, welche das Standesamt erhält, das die Geburt eines Kindes beurkundet hat und durch welche die Vaterschaft nach ausländischem Recht festgestellt oder anerkannt worden ist.
  7. für die Anerkennung einer Entscheidung über Todeserklärung:
    sofern Zweifel über die Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts über Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit bestehen und durch das Standesamt beim zuständigen Gericht die Entscheidung über die Anerkennung oder die Nichtanerkennung beantragt wird: der Antrag und alle für die Beurkundung vorgelegten Urkunden und Nachweise (PStG-VwV, Nr. A 6.4)

II. Vor der Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PStG, die auf Grund einer ausländischen Urkunde vorgenommen werden soll: die ausländische Urkunde, ein Ausdruck des zu berichtigenden Eintrages sowie die der ursprünglichen Beurkundung zugrunde liegenden Unterlagen.

III. Vor Anrufung des Amtsgerichts sind der unteren Fachaufsicht zur Stellungnahme vorzulegen:

  1. Berichtigungsanträge nach § 48 PStG; 
  2. Vorlagen in Zweifelsfällen nach § 49 Abs. 2 PStG. 

Das Standesamt hat die Stellungnahme den Antragsunterlagen an das Amtsgericht beizufügen. 

IV. Die untere Fachaufsicht ist unter Vorlage aller maßgebenden Urkunden und Unterlagen über die Ablehnung der Vornahme einer Amtshandlung bzw. eine dazu auf Antrag eines Beteiligten ergangene gerichtliche Anweisung unverzüglich zu unterrichten.

Das Standesamt hat die der unteren Fachaufsicht vorzulegenden Vorgänge mit einer eigenen rechtlichen Wertung zu versehen.

Auf der Grundlage der Stellungnahme der unteren Fachaufsicht entscheidet das Standesamt darüber, ob es die Beurkundung vornimmt, die Amtshandlung ablehnt oder eine gerichtliche Entscheidung herbeiführt.

In allen hier nicht aufgelisteten Fällen mit Auslandsberührung ist es den Standesämtern unbenommen, in gleicher Weise die Beratung durch die untere Fachaufsicht zu suchen.

Es liegt im Ermessen der unteren Fachaufsicht, die Standesämter der kreisfreien Städte von der Vorlagepflicht nach Ziffer I. insgesamt oder zum Teil zu befreien, sofern die ordnungsgemäße Bearbeitung auch ohne ihre Beteiligung gewährleistet ist. Sofern die Vorlage für die Ausübung der Fachaufsicht für erforderlich gehalten wird, soll von der Befreiung Abstand genommen werden. Das Recht der Standesämter zur Vorlage bleibt davon unberührt.

Die Nummern 24, 31 und 32 der Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zur Durchführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 13. November 1992 (ABl. S. 2090) sind nicht mehr anzuwenden.

Dieser Erlass tritt am 01. September 2011 in Kraft.

Es ist beabsichtigt, nach zwei Jahren eine Evaluierung dieses Erlasses durchzuführen, um dann festzustellen, in welchem Umfang die Vorlagepflicht weiter geregelt werden sollen. Die Fachaufsichten werden daher gebeten, die vorgelegten Fälle in den kommenden zwei Jahren ab Inkrafttreten entsprechend der numerischen Struktur dieses Erlasses statistisch aufzubereiten und diese Statistik für den späteren Abruf bereitzuhalten. In der Statistik bitte ich zu vermerken, ob und welche Fehleinschätzungen durch die Standesämter vorgelegt wurden.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Standesämter Ihres Zuständigkeitsbereiches.

Im Auftrag

Keinath