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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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ARCHIV

Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei der Beräumung von Havarien anfallen


vom 30. Juni 2000
(ABl./00, [Nr. 38], S.658)

Inhaltsverzeichnis

1. Anwendungsbereich

2. Adressatenkreis

3. Allgemeine Regelungen

4. Einteilung der Havarien

5. Handlungsanweisungen
5.1 Fall I: typisierbare Havarien
5.2 Fall II: nicht typisierbare Havarien
5.2.1 Fall IIa: nicht typisierbare Havarien mit lagerfähigen Abfällen
5.2.2 Fall IIb: nicht typisierbare Havarien mit nicht lagerfähigen Abfällen

6. Voraussetzungen
6.1 Fall I: typisierbare Havarien
6.2 Fall II: nicht typisierbare Havarien
6.2.1 Fall IIa: nicht typisierbare Havarien mit lagerfähigen Abfällen
6.2.2 Fall IIb: nicht typisierbare Havarien mit nicht lagerfähigen Abfällen

Anlage 1 Havarie-Erzeugernummern
Anlage 2 Formblatt Havarie-Entsorgung (HE)

1. Anwendungsbereich

Bei der Beräumung von Havarien, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen (im Folgenden Havarien genannnt) fallen häufig auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle an. Soweit nicht z. B. bei Straßentransporten das Ladegut selbst zu Abfall geworden ist, handelt es sich dabei typischerweise um Abfälle, die den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen sind:

AbfallschlüsselAbfallbezeichnung
(Abfallart einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)
13 06 01 Ölmischungen a.n.g.
15 02 99 D1 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen
17 05 99 D1 Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen

Deren Entsorgung ist ein notwendiger Teil bzw. eine notwendige Ergänzung der ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr. Dabei sind insbesondere folgende abfallrechtliche Vorschriften zu beachten:

  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
    (KrW-/AbfG vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)),
  • EAK-Verordnung
    (EAKV vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428)),
  • Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle
    (BestbüAbfV vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956)),
  • die Nachweisverordnung
    (NachwV vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) mit Berichtigung vom 20. November 1997 (BGBl. I S. 2860)),
  • das Brandenburgische Abfallgesetz
    (BbgAbfG vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 162, 191)),
  • die Sonderabfallentsorgungsverordnung
    (SAbfEV vom 3. Mai 1995 (GVBl. II S. 404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1999 (GVBl. II S. 419)) und
  • die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
    (AbfBodZV vom 25. November 1997 (GVBl. II S. 887), geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1999 (GVBl. II S. 438)).

Im Havariefall kann das bei Gefahr im Verzug zu nicht hinnehmbaren Zeitverzögerungen führen. Mit dem Erlass werden deshalb Vereinfachungen hinsichtlich

  • Nachweisverfahren und
  • Andienungs- und Zuweisungsverfahren

eingeführt, die einerseits

  • das schnelle Handeln der Ordnungsbehörden ermöglichen und andererseits
  • das notwendige Mindestmaß an Informationen zur allgemeinwohlverträglichen Entsorgung der angefallenen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle absichern.

2. Adressatenkreis

Die abfallrechtlichen Regelungen des Abschnittes 5. (Handlungsanweisungen) sind von allen Behörden zu beachten, die im Rahmen der Beräumung von Havarien betroffene Bürger und Unternehmen beratend unterstützen oder im Fall von Ersatzvornahmen selbst tätig werden. Das können im Einzelnen u. a. sein:

  • Ämter, amtsfreie Gemeinden und kreisfreie Städte als allgemeine örtliche Ordnungsbehörden,
  • untere Abfallwirtschaftsbehörde, untere Bodenschutzbehörde, untere Wasserbehörde als Sonderordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte oder
  • Polizei und Autobahnmeisterei.

Wegen der Vielzahl der infrage kommenden Behörden, deren Zuständigkeit sich aus dem Einzelfall ergibt und nicht Gegenstand dieses Erlasses ist, wird im Nachfolgenden nur von Ordnungsbehörden gesprochen.

Die in Abschnitt 6. (Voraussetzungen) genannten Behörden, wie Sonderabfallgesellschaft Brandenburg-Berlin mbH (SBB), Landesumweltamt (LUA) oder die für die Überwachung von Entsorgungsanlagen nach der AbfBodZV zuständigen Behörden, haben auf Antrag durch die Erteilung der dort angeführten Befreiungen von der Nachweispflicht u. a. Verwaltungsakte die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Regelungen dieses Erlasses zu schaffen.

3. Allgemeine Regelungen

Soweit bei der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei der Beräumung von Havarien anfallen, Erzeugernummern in Formularen zur abfallrechtlichen Nachweisführung einzutragen sind, sind die in Anlage 1 angegebenen Havarie-Erzeugernummern zu verwenden. Damit wird einerseits eine Vielzahl nie wiederkehrender Einzel-Erzeugernummern für jeden einzelnen Havariefall vermieden und andererseits bereits durch die vom Normalfall abweichende Struktur signalisiert, die Abfälle stammen aus einer Havarie im Gebiet des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt. Sie bedeutet keine Festlegung des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt als Abfallerzeuger bzw. -besitzer im Hinblick auf damit verbundene rechtliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen.

Anlage 2 enthält das zu verwendende Formblatt Havarie-Entsorgung. Die Anlage kann als Kopiervorlage verwendet werden.

LUA A veröffentlicht und aktualisiert ein Verzeichnis der gemäß Abschnitt 6. (Voraussetzungen) erteilten Befreiungen u. a. Verwaltungsakte im Amtsblatt des Landes Brandenburg. Darüber hinaus ist das Verzeichnis im Internet unter der Adresse

http:\\www.brandenburg.de\land\mlur\a\havarie.htm

abrufbar.

4. Einteilung der Havarien

Bei der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei der Beräumung von Havarien anfallen, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ergibt sich insbesondere aus der Art und der Menge und damit eng verbunden der Handhabbarkeit der anfallenden Abfälle. Die zu den einzelnen Fallkonstellationen angegebenen Beispiele dienen nur zur Illustration. Soweit die Fallkonstellationen auf andere Havarien und dabei anfallende Abfälle zutreffen, ist entsprechend zu verfahren. Die in den einzelnen Fällen zu beachtenden Regelungen sind in Abschnitt 5. (Handlungsanweisungen) detailliert dargestellt.

Fall I: typisierbare Havarien, bei denen geringe Abfallmengen mit bekannten Verunreinigungen anfallen

Beschreibung: Unter Fallgruppe I werden häufiger vorkommende Havarien zusammengefasst, bei denen aufgrund ihrer weitgehend gleichen Begleitumstände Abfälle mit gleichartigen schädlichen Verunreinigungen in relativ geringen Mengen anfallen. Unter diesen Voraussetzungen können die angefallenen Abfälle eindeutig einer Abfallart zugeordnet werden und infrage kommende Entsorgungswege stehen fest. Deshalb bietet sich für Fallgruppe I die Anwendung von Sammelentsorgungsnachweisen an.

Beispiel: Unfälle bei der Betankung von Heizungsanlagen mit leichtem Heizöl in Wohngebieten Unfälle bei der Betankung von Arbeitsmaschinen mit Diesel

Fall II: nicht typisierbare Havarien, bei denen entweder große Abfallmengen oder Abfälle mit unbekannten Verunreinigungen anfallen

Beschreibung: Der Fallgruppe II sind Havarien zuzuordnen, bei denen größere Mengen an Abfällen oder Abfälle mit unbekannten Verunreinigungen anfallen. Ausgehend von der Vielzahl unterschiedlichster Havarien, dabei anfallender Abfälle und deren Verunreinigungen scheiden Vorabverfahren wie die vorausschauende Bestätigung von Entsorgungsnachweisen und die Zuweisung der Abfälle zu Entsorgungsanlagen aus.

Bei dieser Fallgruppe ist weiter zu differenzieren:

Fall IIa: lagerfähige Abfälle

Beschreibung: Die nach ihrer Art und Verunreinigung nur unzureichend bekannten Abfälle sind zunächst in geeigneten Sicherstellungsbereichen sicherzustellen. Das können in Abhängigkeit von der Art und Menge der Abfälle befestigte Flächen oder verschließbare Räumlichkeiten (z. B. im Feuerwehrdepot) sein. Infrage kommen auch Teilbereiche von Entsorgungsanlagen. Für diesen ersten Teilschritt im Rahmen der Gefahrenabwehr sind weder Entsorgungsnachweise noch Transportgenehmigungen erforderlich.

Die Entsorgung der sichergestellten Abfälle erfolgt in einem zweiten Teilschritt nach Klärung von Art und Verunreinigung des Abfalls und Festlegung des Entsorgungsweges. Als Abfallerzeuger bzw. -besitzer tritt der Unfallverursacher/Entsorgungspflichtige bzw. bei Ersatzvornahmen die jeweilige Ordnungsbehörde auf. Für diesen zweiten Schritt gelten die normalen Anforderungen des Abfallrechts, insbesondere Nachweisverfahren, Zuweisung und Transportgenehmigung.

Das wesentliche Kriterium für die Zuordnung von Havarien zu Fallgruppe IIa ist, dass die bei der Beräumung anfallenden Abfälle ausgehend von ihrer Art und Menge lagerfähig sind.

Beispiele: Sicherstellung der im Rahmen der Gefahrenabwehr angefallenen Abfälle auf dem Gelände der Feuerwehr
Sicherstellung von ausgekofferten Böden mit schädlichen Verunreinigungen im Eingangsbereich einer Deponie

Fall IIb: aufgrund ihrer Art oder Menge nicht lagerfähige Abfälle

Beschreibung: Soweit im Ausnahmefall aufgrund der Art oder der Menge der angefallenen Abfälle eine Sicherstellung gemäß Fall IIa nicht möglich ist, muss unverzüglich in einer geeigneten Entsorgungsanlage mit der Behandlung der Abfälle begonnen werden. Damit gilt Fallgruppe IIb.

Die unzureichenden Kenntnisse über die Art der Abfälle, insbesondere über ihre Beschaffenheit und ihre Zusammmensetzung erfordern bei der Auswahl der Entsorgungsanlage ein besonders hohes Maß an Sorgfalt. Das betrifft sowohl den entsorgungspflichtigen Havarieverursacher als auch den Betreiber der Entsorgungsanlage.

Beispiel: Öl-Verunreinigung von Gewässern, Menge des aufzunehmenden verunreinigten Wassers übersteigt Sicherstellungskapazitäten

5. Handlungsanweisungen

5.1 Fall I: typisierbare Havarien

Ablauf der Entsorgung:

1. Auf Anfrage des Havarieverursachers/Entsorgungspflichtigen verweisen Ordnungsbehörden auf die vom LUA veröffentlichte Liste der Einsammler, die Inhaber von Sammelentsorgungsnachweisen für vergleichbare Havariefälle sind.

2. Der Entsorgungspflichtige wählt einen Einsammler aus.

3. Der Entsorgungspflichtige füllt das Formblatt Havarie-Entsorgung (HE) aus. Die Ordnungsbehörde bestätigt auf dem Formblatt, dass eine Havarie mit dem jeweiligen Havariegut stattgefunden hat und der Havarieort nach den vorliegenden Kenntnissen frei von nicht aus der Havarie stammenden zusätzlichen Schadstoffen (z. B. nicht als Altlastenverdachtsfläche registriert) ist. Sie erhält eine Kopie des ausgefüllten Formblattes.

4. Einsatzkräfte der Ordnungsbehörden oder vom Havarieverursacher/Entsorgungspflichtigen beauftragte Firmen beräumen den Havarieort. Der ausgewählte Einsammler transportiert die angefallenen Abfälle zur Entsorgungsanlage.

5. Der Entsorgungspflichtige erhält das Original des Formblattes HE. Der Einsammler erhält eine Kopie und legt diese in seinem Nachweisbuch ab.

5.2 Fall II: nicht typisierbare Havarien

5.2.1 Fall IIa: nicht typisierbare Havarien mit lagerfähigen Abfällen

Ablauf der Entsorgung:

1. Auf Anfrage des Havarieverursachers/Entsorgungspflichtigen verweisen Ordnungsbehörden auf die vom LUA veröffentlichte Liste der Sicherstellungsbereiche.

2. Der Entsorgungspflichtige wählt einen Sicherstellungsbereich aus.

3. Der Entsorgungspflichtige füllt das Formblatt Havarie-Entsorgung (HE) aus. Die Ordnungsbehörde bestätigt auf dem Formblatt, dass die Abfälle aus einer Havarie stammen. Sie erhält eine Kopie des ausgefüllten Formblattes.

4. Einsatzkräfte der Ordnungsbehörden oder vom Havarieverursacher/Entsorgungspflichtigen beauftragte Firmen beräumen den Havarieort und verbringen die angefallenen Abfälle in den ausgewählten Sicherstellungsbereich.

5. Der Entsorgungspflichtige erhält das Original des Formblattes HE. Der Betreiber der Sicherstellungsfläche erhält eine Kopie. Soweit die Sicherstellung in einer Entsorgungsanlage erfolgt, ist die Kopie des Formblattes HE vom Betreiber in einem gesonderten Bereich seines Nachweisbuches abzulegen, eine weitere Kopie ist unverzüglich der zuständigen Überwachungsbehörde zu übermitteln.

6. Bei der später erfolgenden Entsorgung der sichergestellten Abfälle sind in den entsprechenden Formularen der NachwV der Entsorgungspflichtige als Abfallerzeuger und die Sicherstellungsfläche als Anfallstelle der Abfälle einzutragen. Als Erzeugernummer ist die Kreis-Havarie-Erzeugernummer zu verwenden. Eine Kopie des Formblattes HE ist als Ergänzung zur verantwortlichen Erklärung und zur Andienung beizulegen.

5.2.2 Fall IIb: nicht typisierbare Havarien mit nicht lagerfähigen Abfällen

Ablauf der Entsorgung

1. Auf Anfrage des Havarieverursachers/Entsorgungspflichtigen verweisen Ordnungsbehörden auf die vom LUA veröffentlichte Liste infrage kommender Entsorgungsanlagen.

2. Der Entsorgungspflichtige wählt eine Entsorgungsanlage aus.

3. Der Entsorgungspflichtige füllt das Formblatt Havarie-Entsorgung (HE) als Kurzform der Verantwortlichen Erklärung aus. Die Ordnungsbehörde bestätigt auf dem Formblatt, dass die Abfälle aus einer Havarie stammen. Sie erhält eine Kopie des ausgefüllten Formblattes.

4. Der Betreiber der ausgewählten Entsorgungsanlage prüft anhand der Angaben im Formblatt HE, inwieweit seine Anlage zur allgemeinwohlverträglichen Behandlung der angefallenen Abfälle in der Lage und zugelassen ist und bestätigt seine Annahmebereitschaft durch das Ausfüllen der Formblätter AE nach NachwV.

5. Der Entsorgungspflichtige erhält die Originale der Formblätter HE und AE, der Betreiber der Entsorgungsanlage erhält Kopien und legt diese in seinem Nachweisbuch ab. Er hat unverzüglich seine zuständige Überwachungsbehörde mit weiteren Kopien zu informieren.

6. Einsatzkräfte der Ordnungsbehörden oder vom Havarieverursacher/Entsorgungspflichtigen beauftragte Firmen beräumen den Havarieort und verbringen die angefallenen Abfälle in die ausgewählte Entsorgungsanlage.

7. Der Betreiber der Entsorgungsanlage übernimmt die Abfälle, dabei sind Proben für die Erstellung einer Deklarationsanalyse zu entnehmen, und beginnt mit der Behandlung der Abfälle.

8. Der Betreiber der Entsorgungsanlage leitet im Auftrag des Entsorgungspflichtigen Kopien der Formblätter HE und AE ergänzt um ausgefüllte Formblätter DA der SBB als Antrag auf nachträgliche Erteilung der Behördenbestätigung (Formblatt BB nach NachwV) und als Andienung zu.

6. Voraussetzungen

Zur ständigen Aktualisierung des Verzeichnisses nach Abschnitt 3. (Allgemeine Regelungen) sind dem Landesumweltamt, Abteilung Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz (LUA A) die nach diesem Abschnitt erteilten Befreiungen u. a. Verwaltungsakte mitzuteilen.

6.1 Fall I: typisierbare Havarien

1. Das LUA erteilt für die bei derartigen Havariefällen anfallenden Abfälle landesweit per Allgemeinverfügung für Erzeuger und Einsammler und Beförderer eine Freistellung gemäß § 43 Abs. 3 bzw. § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG von Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 NachwV bei der Nachweisführung mit Sammelentsorgungsnachweisen.

2. Die für die Überwachung der Entsorgungsanlagen zuständigen Behörden erteilen Betreibern geeigneter Entsorgungsanlagen auf Antrag eine Freistellung von bestimmten Anforderungen der Nachweisführung mit Sammelentsorgungsnachweisen gemäß § 43 Abs. 3 bzw. § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG. Das betrifft:

  • Erlaubnis zur Annahme und Behandlung von Abfällen aus Havarien über Sammelentsorgungsnachweise, ohne dass im Rahmen der Nachweisführung eine Deklarationsanalyse erstellt wurde und
  • Erlaubnis zur Annahme und Behandlung von Abfällen aus Havarien, wobei der einzeln angelieferte Abfall als identisch mit dem im Sammelentsorgungsnachweis beschriebenen gilt, soweit die Art der Schadstoffe übereinstimmt.

3. Aufbauend auf den Freistellungen des LUA und der für die Überwachung der Entsorgungsanlage zuständigen Behörde bestätigt die SBB für das Einsammelgebiet Land Brandenburg Sammelentsorgungsnachweise und weist die Abfälle den Entsorgungsanlagen zu.

6.2 Fall II: nicht typisierbare Havarien

6.2.1 Fall IIa: nicht typisierbare Havarien mit lagerfähigen Abfällen

1. Das LUA erteilt für die Sicherstellung von bei Havarien anfallenden Abfällen landesweit für Erzeuger und Einsammler und Beförderer eine Freistellung gemäß § 43 Abs. 3 bzw. § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG von den Anforderungen des obligatorischen Nachweisverfahrens.

2. Die für die Überwachung der Entsorgungsanlagen zuständigen Behörden erteilen Betreibern geeigneter Entsorgungsanlagen auf Antrag für die Sicherstellung von bei Havarien anfallenden Abfällen eine Freistellung von Anforderungen des obligatorischen Nachweisverfahrens gemäß § 43 Abs. 3 bzw. § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG. Das betrifft:

  • Erlaubnis zur Annahme von Abfällen aus Havarien zur vorübergehenden Sicherstellung ohne Führung des obligatorischen Nachweisverfahrens
  • Einrichtung eines getrennten Abschnittes Havarie im Nachweisbuch des Entsorgers
  • unverzügliche Information der Überwachungsbehörde über sichergestellte Abfälle mit einer Kopie des Formblattes HE
  • Anwendung der oben genannten Regelungen hinsichtlich der Angaben zum Abfallerzeuger bei der später erfolgenden Entsorgung der sichergestellten Abfälle

6.2.2 Fall IIb: nicht typisierbare Havarien mit nicht lagerfähigen Abfällen

1. Das LUA erteilt für die Entsorgung von bei Havarien anfallenden Abfällen landesweit für Erzeuger und Einsammler und Beförderer eine Freistellung gemäß § 43 Abs. 3 bzw. § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG von Anforderungen nach §§ 3 bis 6 NachwV des obligatorischen Nachweisverfahrens.

2. Die für die Überwachung der Entsorgungsanlagen zuständigen Behörden erteilen Betreibern geeigneter Entsorgungsanlagen auf Antrag für die Entsorgung von bei Havarien anfallenden Abfällen eine Freistellung von Anforderungen des obligatorischen Nachweisverfahrens gemäß § 43 Abs. 3 bzw. § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG. Das betrifft:

  • Erlaubnis zur Entsorgung von Abfällen aus Havarien ohne vorhergehende Führung des obligatorischen Nachweisverfahrens
  • Einrichtung eines getrennten Abschnittes Havarie im Nachweisbuch des Entsorgers
  • unverzügliche Information der Überwachungsbehörde über die Entsorgung von Abfällen aus Havarien mit Kopien der Formblätter HE und AE

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