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1.000-Speicher-Programm
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Energiespeicherung im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg für natürliche Personen

1.000-Speicher-Programm
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Energiespeicherung im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg für natürliche Personen

vom 26. Juli 2018
(ABl./18, [Nr. 32], S.679)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Vorhaben, die zur besseren Integra­tion von kleinen bis mittelgroßen Photovoltaikanlagen in das Stromnetz, insbesondere durch die Einführung von innovativen Energietechnologien im privaten Bereich, und damit zu einer erhöhten (Eigen-)Nutzung von Erneuerbaren Energien beitragen oder dies erwarten lassen. Grundlagen hierfür sind die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV).

1.2 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsermächtigungen.

2 Gegenstand der Förderung

Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeichersysteme)

Die Förderung zielt sowohl auf die Breitenanwendung bereits eingeführter Technologien und Verfahren als auch auf die Einführung neu entwickelter technischer Lösungen ab. Ziel dabei ist es, durch Stromspeicher den Eigenverbrauch von Solarstrom zu erhöhen und damit gleichzeitig das Stromnetz zu entlasten.

3 Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind:

natürliche Personen, die Eigentümer eines bestehenden oder eines neu errichteten Wohneigentums sind beziehungsweise sein werden. Maßgeblich ist der Eintrag im Grundbuch beziehungsweise der notarielle Kaufvertrag. Sind dort mehrere Personen eingetragen, wird die Förderung von allen eingetragenen Personen beantragt und der Antrag von allen eingetragenen Personen unterzeichnet.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung setzt voraus, dass

  1. die Maßnahme im Land Brandenburg durchgeführt wird,
  2. im Einzelfall ein Zuwendungsbetrag von 2 500 Euro überschritten wird,
  3. innerhalb der vergangenen fünf Jahre kein Antrag für die gleiche Maßnahme gestellt wurde,
  4. zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, dies umfasst auch den Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen,
  5. die zur Durchführung einer Maßnahme benötigten öffentlichen Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Netzanschlusszusagen etc.) bei Antragstellung vorliegen beziehungsweise mindestens beantragt sind. Das gilt ebenso für Gutachten, die gesetzlich für die Förderung notwendig sind,
  6. das Wohngebäude in Brandenburg liegt und durch mindestens eine Eigentümerin/einen Eigentümer ausschließlich selbst zu Wohnzwecken genutzt wird (Hauptwohnsitz),
  7. die Leistung der Netzeinspeisung des mit dem Stromspeicher verknüpften Solargenerators nicht mehr als 60 Prozent der Nennleistung dieses Solargenerators unter Standard-Testbedingungen (STC) beträgt. Dies ist durch die Installateurin/den Installateur im Rahmen der Beantragung der Auszahlung der Zuwendung zu bestätigen,
  8. der Stromspeicher dauerhaft mit einer Photovoltaik­anlage und dem öffentlichen Stromnetz gekoppelt ist und über eine Nutzkapazität von mindestens 2,0 kWh verfügt. Dies ist durch die Installateurin/den Installateur im Rahmen der Beantragung der Auszahlung der Zuwendung zu bestätigen,
  9. durch die Installation eines Speichers der Eigenverbrauchsanteil des Jahresverbauchs sowie der Autarkie­grad bei mindestens 50 Prozent liegen. Ist in dem Haushalt eine Wärmepumpe installiert, so ist eine Reduzierung von einem der beiden Werte um maximal 10 Prozentpunkte unter der Vo­raussetzung zulässig, dass durch eine entsprechende Erhöhung des anderen Wertes die Reduzierung ausgeglichen wird. In der Summe aus den beiden Werten müssen mindestens 100 Prozentpunkte eingehalten werden. Dies ist durch die Installateurin/den Installateur im Rahmen der Beantragung der Auszahlung der Zuwendung zu bestätigen,
  10. der Antragstellende seine Bereitschaft erklärt, im Bedarfsfall am Datenmonitoring teilzunehmen. Er hat zudem mit Abgabe des Förderantrags zu erklären, dass die technischen Voraussetzungen zum Datenmonitoring vorhanden sind beziehungsweise geschaffen werden und die Daten bereitgestellt werden. Der Bedarf muss zum Zeitpunkt der Förderung durch die Bewilligungsbehörde erklärt werden.

4.2 Ausgeschlossen von einer Zuwendung sind Maßnahmen:

  • die gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
  • deren dauerhafter Betrieb im Rahmen der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 6.2 dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Förderung vom Antragstellenden nicht gesichert werden kann.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage/zuwendungsfähige Ausgaben

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen alle Ausgaben für die Beschaffung und die Installation des Speichers sowie Ausgaben für die Herstellung der technischen Voraussetzungen des Datenmonitorings. Für die Mittelanforderung bedarf es einer Bestätigung der Installateurin/des Installateurs, dass nur nach der Richtlinie förderfähige Ausgaben in der Abrechnung enthalten sind.

5.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

  • alle Komponenten, die zur Erzeugung und zur Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Stromnetz erforderlich sind,
  • Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  • Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung,
  • Betriebs- und Wartungskosten,
  • Eigenleistungen (insbesondere eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen) und gebrauchte Komponenten.

5.6 Höhe der Zuwendung

Der Anteil der Zuwendung an den zuwendungsfähigen Aus­gaben beträgt bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch 7 000 Euro je Antrag (Förderhöchstbetrag).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Kumulation öffentlicher Mittel

Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere des Landes Brandenburg und Fördermitteln des Bundes, für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.

6.2 Zweckbindungsfrist

Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt wurden, dürfen vor Ablauf von fünf Jahren nicht für andere Zwecke genutzt werden (Zweckbindungsfrist). Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Abschlusszahlung an den Begünstigten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren/Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen können über das Kundenportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter der Homepage: www.ilb.de), aber auch schriftlich bei der ILB, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam eingereicht werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Rücksprache mit dem Richtli­niengeber ergänzende Gutachten verlangen, die vom Antragstellenden vorzulegen sind.

Der Antragstellende darf nach Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist hierfür keine Voraussetzung. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Das damit verbundene Risiko geht ausschließlich zu Lasten des Antragstellenden.

7.3 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von VV Nr. 7.5 zu § 44 LHO und von Num­mer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird die Zuwendung erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises inklusive Sachbericht, zahlenmäßigen Nachweis, Belegen (Rechnung und Zahlungsnachweis) und Bestätigungen in ­einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Die Einreichung einer Belegliste ist nicht erforderlich. Für die Mittelanforderung und die Einreichung des Verwendungsnachweises inklusive aller ergänzenden Unterlagen ist grundsätzlich das Online-Portal der Bewilligungsbehörde zu nutzen.

Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von einem Monat nach Ende des Durchführungszeitraums bei der Bewilligungs­behörde nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde schließt die Prüfung der Verwendung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Verwendungsnachweises ab.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.