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Richtlinie über die Nutzung und die Grundsätze der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Dienstkraftfahrzeugrichtlinie - DKfzRL)
Richtlinie über die Nutzung und die Grundsätze der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Dienstkraftfahrzeugrichtlinie - DKfzRL)
vom 24. Oktober 2016
(ABl./16, [Nr. 49], S.1483)
1 Geltungsbereich
1.1 Die Richtlinie gilt für Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe des Landes Brandenburg, soweit nicht abweichende oder ergänzende Regelungen entgegenstehen. Sie gilt nicht für den Landtag, den Landesrechnungshof und das Landesverfassungsgericht.
1.2 Von dieser Richtlinie abweichende eigenständige Regelungen für besondere Bereiche können die zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen treffen.
1.3 Behörden, die im Rahmen ihres Verwaltungshandelns Zuwendungen an Dritte im Sinne des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bewilligen, müssen die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Zuwendungsbescheid, sofern die Förderung im Einzelfall 50 Prozent der Einzel- oder der Gesamtmaßnahme beträgt, festlegen.
2 Begriffsbestimmung
2.1 Dienstkraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vom Land gehalten werden.
Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur von Personen, deren Aufgabe darin besteht, von Amts wegen Dienstkraftfahrzeuge zu führen (bestellte Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer), oder von Personen zur Erfüllung ihrer Fachaufgaben (Selbstfahrerinnen und Selbstfahrer) geführt werden.
2.2 Bestellte Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sollen, so- weit möglich, nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung ausgebildete Berufskraftfahrerinnen und -kraftfahrer sein. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, müssen sie
- über eine ausreichende Fahrpraxis verfügen,
- mit der Straßenverkehrsordnung und
- mit der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vertraut sein.
2.3 Selbstfahrerinnen und Selbstfahrer sind Landesbedienstete, die im Rahmen der genehmigten Dienstreise und der Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs zum Führen eines Fahrzeugs bestimmt sind.
2.4 Mittel bewirtschaftende Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift ist die Dienststelle, die die Haushaltsmittel bewirtschaftet, die im Haushaltsplan für die Beschaffung oder den Unterhalt der jeweiligen Fahrzeuge veranschlagt sind.
3 Bestellte Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer
Bestellte Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sind durch eine von der Einstellungsbehörde zu bestimmende Ärztin oder einen Arzt auf ihren Gesundheitszustand, vornehmlich auf Seh-, Gehör- und Reaktionsvermögen zu untersuchen; das Gesundheitszeugnis ist zur Personalakte zu nehmen. Ihre Fahreignung ist gemäß § 2 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu prüfen. Die im Landesdienst tätigen bestellten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sind
- nach einem schweren Unfall,
- nach einer Erkrankung von mindestens sechs Wochen,
- nach mehrmaligen Erkrankungen innerhalb eines halben Jahres oder
- wenn Hinweise auftreten, die die Eignung als bestellte Kraftfahrerin oder als Kraftfahrer zweifelhaft erscheinen lassen,
dem zur Untersuchung ermächtigten Arzt zur Entscheidung vorzustellen.
4 Selbstfahrerinnen und Selbstfahrer
Selbstfahrerinnen und Selbstfahrer sind verpflichtet, vor Fahrtantritt die Regelungen zur Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe, das Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen und die Bedienungskurzanleitung für das jeweilige Dienstkraftfahrzeug zur Kenntnis zu nehmen und nach den Vorgaben zu handeln, vergleiche Nummer 6.2.
5 Versicherung und Haftung
5.1 Dienstkraftfahrzeuge werden grundsätzlich weder gegen Haftpflicht- noch gegen Eigenschäden versichert (vergleiche Nummer 11 VV-LHO zu § 34 LHO).
5.2 Für Fremdschäden haftet das Land nach dem Pflichtversicherungsgesetz wie ein Haftpflichtversicherer.
5.3 Für die Haftung der Selbstfahrerinnen und Selbstfahrer sowie der bestellten Kraftfahrerinnen und bestellten Kraftfahrer gegenüber dem Dienstherrn ist - unabhängig vom Beschäftigtenstatus - das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in der jeweils geltenden Fassung über „Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Beamtenverhältnis sowie der Beamtinnen und Beamten, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn“ entsprechend anzuwenden (Anlage 1).
6 Fahrtenbuch
6.1 Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Es dient auch dem Nachweis der Dienst- und Privatfahrten für die Berechtigten nach Nummer 10 und Nummer 11. Das Monatsabschlussblatt nach dem Muster der Anlage 2a ist für die Berechnung des geldwerten Vorteils zu verwenden.
6.2 Dem Fahrtenbuch sind beizufügen:
- die Regelungen zur Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe,
- das Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen (Anlage 3),
- die Bedienungskurzanleitung für das jeweilige Dienstkraftfahrzeug und
- ein Muster für eine Haftungsausschlusserklärung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden (Anlage 6).
7 Verwaltung der Kraftfahrzeuge
7.1 Die Verwaltung und der Nachweis der Dienstkraftfahrzeuge ist Aufgabe der Mittel bewirtschaftenden Dienststelle.
7.2 Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist eine Kraftfahrzeugakte in Papier oder elektronischer Form zu führen, die alle Urkunden, den gesamten Schriftwechsel und Rechnungen enthält.
7.3 Zur Ermittlung und Überwachung der Kosten ist für jedes Dienstkraftfahrzeug ein Dienstkraftfahrzeug-Kostenblatt nach dem Muster der Anlage 4 in Papier oder elektronischer Form zu führen. Abgeschlossene Kostenblätter werden zu den Kraftfahrzeugakten genommen.
7.4 Jede Mittel bewirtschaftende Dienststelle führt jährlich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Grundlage des Kostenblatts durch (Anlage 4).
7.5 Jede Dienststelle ist berechtigt, Einsicht in die Fahrtenbücher der von ihr genutzten Dienstkraftfahrzeuge und andere haushaltsbegründende Unterlagen zu nehmen.
7.6 Die kraftfahrtechnische Betreuung und Überprüfung der Dienstkraftfahrzeuge obliegt den Mittel bewirtschaftenden Dienststellen.
8 Nutzung nicht personengebundener Dienstkraftfahrzeuge für Dienstreisen
8.1 Dienstkraftfahrzeuge dürfen von Landesbediensteten ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden. Eine wirtschaftliche Nutzung im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO) zu § 7 LHO setzt voraus, dass Kosten gespart werden oder die gegenüber einer Nutzung anderer Verkehrsmittel entstehenden Mehrkosten in einem vertretbaren Verhältnis zur Dringlichkeit des Dienstgeschäftes oder zur Zeitersparnis stehen.
8.2 Das Dienstkraftfahrzeug darf nur für die kürzeste Straßenverbindung zwischen Dienst- und Geschäftsort genutzt werden, es sei denn, dass eine andere Fahrstrecke
- aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wird,
- wirtschaftlicher ist,
- aufgrund der Verkehrsverhältnisse (zum Beispiel Stau, Straßenbaumaßnahmen, Umfahren verkehrsberuhigter Zonen und Ähnliches) erforderlich ist,
- offensichtlich verkehrsgünstiger oder
- aufgrund der Art des Dienstgeschäftes zu wählen ist.
8.3 Dienstkraftfahrzeuge sollen grundsätzlich von Selbstfahrerinnen und Selbstfahrern geführt werden. Über die Inanspruchnahme einer bestellten Kraftfahrerin oder eines bestellten Kraftfahrers ist insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung entfällt bei schwerbehinderten Beschäftigten, denen durch Art und Schwere der Behinderung das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erlaubt und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Ihnen werden im Rahmen der Verfügbarkeit Dienstkraftfahrzeuge mit bestellter Kraftfahrerin oder mit bestelltem Kraftfahrer angeboten. Die Genehmigung hierzu wird gleichzeitig mit der Genehmigung der Dienstreise und der Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs erteilt.
8.4 Das bereitgestellte Dienstkraftfahrzeug darf für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle grundsätzlich nicht genutzt werden. Dienstreisen mit dem Dienstkraftfahrzeug beginnen und enden grundsätzlich an der Dienststelle; die Nummern 8.5 und 8.6 bleiben unberührt.
8.5 Bei Dienstreisen darf ein Dienstkraftfahrzeug mit zur Wohnung genommen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen angeordnet wurde. Die dienstliche Anordnung erfolgt in jedem Einzelfall nach dienstlich notwendigen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Anordnung trifft die oder der für die Genehmigung der Dienstreise zuständige Vorgesetzte.
8.6 Dienstreisende/Mitreisende können von der bestellten Kraftfahrerin oder dem bestellten Kraftfahrer sowie freiwillig von der Selbstfahrerin oder dem Selbstfahrer von der Wohnung abgeholt und/oder dorthin zurückgebracht werden, wenn es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Nummer 8.5 ist entsprechend anwendbar.
8.7 Zusätzlich können Dienstkraftfahrzeuge für besondere Einsätze (zum Beispiel Naturkatastrophen, Unglücksfälle, Nothilfe, Krankentransport) in Ausnahmefällen - in Absprache mit der Dienststellenleitung - genutzt werden.
8.8 Bei den dienstlich notwendigen Fahrten im Sinne der Nummern 8.5 und 8.6 liegt unter den Voraussetzungen der jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinien kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.
9 Mitnahme von anderen Personen in nicht personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen
9.1 Die Mitnahme von Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Brandenburg sind, ist nur zulässig, wenn ein dienstlicher Anlass vorliegt. Die Genehmigung hierzu wird gleichzeitig mit der Genehmigung der Dienstreise und der Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs erteilt.
9.2 Sofern während einer Dienstreise der dienstliche Anlass entsteht, ist eine Genehmigung der oder des Vorgesetzten einzuholen. Sofern kurzfristig während einer Dienstreise der dienstliche Anlass entsteht, ist die oder der unmittelbar vor Ort anwesende höchstrangige Bedienstete entscheidungsbefugt.
9.3 Die mitgenommene Person muss vor der Mitnahme eine Haftungsausschlusserklärung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden, die anlässlich eines von der Fahrerin oder dem Fahrer verschuldeten Unfalls entstehen, unterschreiben (Anlage 6).
9.4 Von der Haftungsausschlusserklärung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird in den Fällen der Nummer 8.7 abgesehen. Dies gilt auch für die speziellen Belange des Verfassungsschutzes, wenn das Dienstgeschäft es zwingend erfordert.
10 Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge zur uneingeschränkten Nutzung
10.1 Jedes Mitglied der Landesregierung, jede Staatssekretärin und jeder Staatssekretär und jede diesen besoldungsrechtlich gleichgestellte Person erhält ein Dienstkraftfahrzeug mit bestellter Kraftfahrerin oder bestelltem Kraftfahrer zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung (personengebundenes Dienstkraftfahrzeug). Die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher erhält ein personengebundenes Dienstkraftfahrzeug ohne bestellte Kraftfahrerin oder bestellten Kraftfahrer zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung. Die Berechtigten dürfen das Dienstkraftfahrzeug persönlich führen. Sofern das Dienstkraftfahrzeug wegen Wartung, Reparaturbedarf oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen zeitweise nicht zur Verfügung steht, ist auf Verlangen ein gleichartiges Ersatzfahrzeug durch die kraftfahrzeughaltende Stelle bereitzustellen.
10.2 Familienangehörige sind in Anwesenheit der Berechtigten zum Führen dieser Dienstkraftfahrzeuge berechtigt. Fahrten ohne Begleitung der Nutzungsberechtigten sind gestattet, wenn die Fahrt mit der Erfüllung der Funktion der Nutzungsberechtigten im Zusammenhang steht, dies im Interesse des Landes notwendig ist oder dies der persönliche Schutz der Familienangehörigen erfordert und das Polizeipräsidium eine entsprechende Einstufung vorgenommen hat.
10.3 Die Berechtigten dürfen die Dienstkraftfahrzeuge persönlich oder nebst bestellter Kraftfahrerin oder bestelltem Kraftfahrer auch für Privatfahrten nutzen und Privatpersonen ohne dienstlichen Anlass mitnehmen.
10.4 Die Benutzung für Privatfahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Für die steuerrechtliche Behandlung der Privatfahrten gilt Nummer 10.6.
10.5 Privatfahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind unzulässig.
10.6 Der sich aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ergebende geldwerte Vorteil (Nutzungswert) ist von der Dienstkraftfahrzeug haltenden Stelle nach den Regelungen des Steuerrechts zu ermitteln und der Bezüge berechnenden Stelle (Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg) zu melden. Der jeweiligen Nutzerin oder dem jeweiligen Nutzer sind auf Anforderung sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Berechnung des geldwerten Vorteils ergibt.
11 Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge mit eingeschränkten Nutzungsrechten
11.1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt kann ein Dienstkraftfahrzeug von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister zur eingeschränkten personengebundenen Nutzung zugewiesen werden.
11.2 Dem Personenkreis nach Nummer 11.1 sind gleichgestellt:
die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident, die Leiterin oder der Leiter der Direktion Besondere Dienste und des Landeskriminalamtes im Polizeipräsidium, die Leiterin oder der Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz, die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule der Polizei und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung Verfassungsschutz beim Ministerium des Innern und für Kommunales. Ferner sind dies die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Ausländerbehörde. (Nummer 11.2, letzter Satz ist außer Kraft getreten.)
11.3 Die in Nummer 11.1 und Nummer 11.2 genannten Personen dürfen das Dienstkraftfahrzeug nur zu Dienstfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nutzen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten, da es sich dabei um Privatfahrten handelt. Das Nutzungsentgelt richtet sich nach Anlage 5. Nummer 10.6 ist entsprechend anzuwenden.
11.4 Wenn die Berechtigten das Dienstkraftfahrzeug nicht nutzen, ist es in der Dienststelle einzusetzen.
12 Nutzung durch eine andere Dienststelle
Die Mittel bewirtschaftende Dienststelle kann das landeseigene Dienstkraftfahrzeug vorübergehend einer anderen Mittel bewirtschaftenden Dienststelle zur Verfügung stellen, wenn dadurch der eigene Kraftfahrzeugbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die aufgrund der Überlassung entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten von Unfallfolgen, trägt die nutzende Dienststelle, es sei denn, zwischen den Dienststellen wurden anderweitige Vereinbarungen getroffen.
13 Grundsätze für die Beschaffung
13.1 Die Beschaffung der Dienstkraftfahrzeuge ist Aufgabe der Mittel bewirtschaftenden Dienststelle.
13.2 Bei der Beschaffung eines Dienstkraftfahrzeugs ist die Vertragsart (Kauf, Leasing, Miete oder andere Arten) zu wählen, die am wirtschaftlichsten ist (VV-LHO zu § 7 LHO). Die notwendige Kosten-Nutzen-Analyse kann entsprechend den Daten des Dienstkraftfahrzeug-Kostenblatts (Anlage 4) vorgenommen werden. Bei Leasingverträgen ist Nummer 5.3 VV-LHO zu § 38 LHO zu beachten. Rabatte und Sonderpreise aufgrund von Rahmenvereinbarungen sind zu berücksichtigen.
13.3 Fabrikneue Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur beschafft werden, soweit diese einen möglichst geringen Kraftstoffverbrauch aufweisen und hinsichtlich ihrer Schadstoffemission die Grenzwerte der Richtlinien der EU und/oder nationaler Vorschriften einhalten. Die Fahrzeuge müssen dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Dienstkraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben dürfen auch dann beschafft werden, wenn sie gegenüber herkömmlichen Antrieben mehr Kosten verursachen.
13.4 Probefahrten sind nur
- bei einem bevorstehenden Wechsel des Dienstkraftfahrzeugs,
- für maximal zwei Tage und
- für Dienstkraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Landesvorgaben tatsächlich beschafft werden können,
zulässig.
14 Veranschlagung im Haushalt
Für die Haushaltsplanung sind die Hinweise aus dem jeweiligen Haushaltsaufstellungsrundschreiben des Ministeriums der Finanzen für das jeweilige Haushaltsjahr zu beachten. Für die geplanten Fahrzeugbeschaffungen sind die voraussichtlichen Beschaffungskosten mit der jeweils zuständigen zentralen Beschaffungsstelle rechtzeitig im Vorfeld der Anmeldung abzustimmen.
15 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie vom 1. Februar 2011 (ABl. S. 475), zuletzt geändert durch den Erlass vom 1. Juni 2016 (ABl. S. 719), außer Kraft. Nummer 11.2, letzter Satz, gilt befristet bis zum 31. Dezember 2017.
Anlagen
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- 2Anlage 2 - Fahrtenbuch 149.7 KB
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- 4
- 5
- 6
- 7