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§ 23 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1999/Besteuerung von Dividenden, die bei der ausschüttenden Körperschaft "aus EK 45 finanziert worden sind"
Aktuelle Fassung
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Arbeitsanleitung für die Bearbeitung der Listen und für die laufende Veranlagung
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