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Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales über das Tragen von Dienstgrad-, Ärmel-, Funktions-, Tätigkeits- und Mützenabzeichen im Brandschutz des Landes Brandenburg
Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales über das Tragen von Dienstgrad-, Ärmel-, Funktions-, Tätigkeits- und Mützenabzeichen im Brandschutz des Landes Brandenburg
vom 15. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 11], S.290)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) folgenden Erlass:
1 Geltungsbereich und Grundsätze
1.1 Dieser Erlass gilt für die Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 BbgBKG.
1.2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im vorbeugenden und abwehrenden, örtlichen und überörtlichen Brandschutz statten
- die amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG) die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren in ihrem Zuständigkeitsbereich,
- die Landkreise (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 BbgBKG) die Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
- das Land (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 BbgBKG) das feuerwehrtechnische Personal der obersten Sonderaufsichtsbehörde und der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (LSTE)
mit der erforderlichen Dienst- und Schutzbekleidung aus.
1.3 Die Dienstgradabzeichen sind an der Dienstbekleidung als Schulterstücke beziehungsweise Dienstgradschlaufen zu tragen.
1.4 Die Ausstattung des Personals der feuerwehrtechnischen Zentren und der Bediensteten der Brandschutzdienststellen sowie der feuerwehrtechnischen Beschäftigten in der Verwaltung liegt im Ermessen des jeweiligen Aufgabenträgers.
2 Verwendung der Dienstgradabzeichen
2.1 Die ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren tragen das Dienstgradabzeichen entsprechend dem nach § 3 Absatz 2 der Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr (TVFF) verliehenen Dienstgrad (Anlage zu § 3 TVFF).
2.2 Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes tragen das Dienstgradabzeichen, das dem verliehenen Amt entspricht. Der Dienstgrad hauptberuflicher Angehöriger öffentlicher Feuerwehren ergibt sich aus Nummer 3.1.2.
2.3 Soweit ein Angehöriger oder eine Angehörige des feuerwehrtechnischen Dienstes eine der unter Nummer 3.1.3 aufgeführten Funktionen ausübt und auf Grund seines oder ihres Dienstgrades nach Nummer 3.1.2 ein höheres Dienstgradabzeichen trägt als für die Funktion vorgesehen ist, führt er oder sie das an seinen oder ihren Dienstgrad gebundene Dienstgradabzeichen.
2.4 Wird eine Dienststellung nach § 4 Absatz 3 oder 4 TVFF nicht mehr ausgeübt, ist das der bisherigen Dienststellung entsprechende Dienstgradabzeichen abzulegen. Sodann ist das Dienstgradabzeichen eines Hauptbrandmeisters oder einer Hauptbrandmeisterin (Nummer 3.1.1 lfd. Nr. 11) zu tragen. Werden die Anforderungen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 8 TVFF erfüllt, ist es gestattet, das Dienstgradabzeichen eines Ersten Hauptbrandmeisters oder einer Ersten Hauptbrandmeisterin (Nummer 3.1.1 lfd. Nr. 12) zu tragen.
2.5 Das Dienstgradabzeichen kann weiter getragen werden, wenn der oder die Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr nach § 5 TVFF in die Ehrenabteilung übernommen wurde. Im Schriftverkehr ist der Zusatz „außer Dienst“ (a. D.) hinzuzufügen.
3 Ausführung der Dienstgradabzeichen
3.1 Die Dienstgradabzeichen für die im Brandschutz tätigen Personen werden wie folgt festgelegt:
3.1.1 Für die ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren:
Lfd. Nr. | Dienstgrad | Dienstgradabzeichen | |
---|---|---|---|
a) Unterlage/Farbe, b) Untergrund/Einfassung, c) Sternfarbe/Quadrat (Ø) | d) Mützenkordel/Durchmesser, e) Farbe Splintknöpfe | ||
1 | Feuerwehrmannanwärter/Feuerwehrfrauanwärterin | a) Karmesinrot, b) schwarze Plattschnüre, silbern durchbrochener Rand, 5 mm breit |
d) schwarz, zweifach verstellbar, gedrillt, 8 mm, e) schwarze Knöpfe |
2 | Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
3 | Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
4 | Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
5 | Löschmeister/Löschmeisterin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
6 | Oberlöschmeister/Oberlöschmeisterin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
7 | Hauptlöschmeister/Hauptlöschmeisterin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
8 | Erster Hauptlöschmeister/Erste Hauptlöschmeisterin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
9 | Brandmeister/Brandmeisterin |
a) Karmesinrot, |
d) silber, zweifach verstellbar, gedrillt, 8 mm, |
10 | Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 9 |
11 | Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 9 |
12 | Erster Hauptbrandmeister/Erste Hauptbrandmeisterin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 9 |
13 | Gemeinde-, Stadt-, Amtsbrandmeister/Gemeinde-, Stadt-, Amtsbrandmeisterin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 9 |
3.1.2 Für die Angehörigen im feuerwehrtechnischen Dienst:
Lfd. Nr. | Dienstgrad1 (Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe) | Dienstgradabzeichen | |
---|---|---|---|
a) Unterlage/Farbe, |
d) Mützenkordel/Durchmesser, | ||
1 | Brandmeisteranwärter/Brandmeisteranwärterin |
a) Karmesinrot, |
d) schwarz, zweifach verstellbar, gedrillt, 8 mm, |
2 | Brandmeister/Brandmeisterin (A 7/E 6) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
3 | Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin (A 8/E 7) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
4 | Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterin (A 9/E 8) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
5 | Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterin (A 9Z/E 9) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
6 | Brandoberinspektoranwärter/Brandoberinspektoranwärterin |
a) Karmesinrot, |
d) silber, zweifach verstellbar, gedrillt, 8 mm, |
7 | Brandoberinspektor/Brandoberinspektorin (A 10/E 9) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 6 |
8 | Brandamtmann/Brandamtfrau (A 11/E 10) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 6 |
9 | Brandamtsrat/Brandamtsrätin (A 12/E 11) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 6 |
10 | Brandoberamtsrat/Brandoberamtsrätin (A 13/E 12) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 6 |
11 | Brandreferendar/Brandreferendarin |
a) Karmesinrot, |
d) gold, zweifach verstellbar, gedrillt, 8 mm, |
12 | Brandrat/Brandrätin (A 13/E 13) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 11 |
13 | Oberbrandrat/Oberbrandrätin (A 14/E 14) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 11 |
14 | Branddirektor/Branddirektorin (A 15/E 15) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 11 |
15 | Leitender Brandrat/Leitende Brandrätin (A 16/E 15Ü) |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 11 |
3.1.3 Für Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen, den Landesbranddirektor, die Landesbranddirektorin sowie Stellvertreter oder Stellvertreterinnen:
Lfd. Nr. | Dienstgrad | Dienstgradabzeichen | |
---|---|---|---|
a) Unterlage/Farbe, |
d) Mützenkordel/Durchmesser, | ||
1 | Stellv. Kreisbrandmeister/Stellv. Kreisbrandmeisterin |
a) Karmesinrot, |
d) gold, zweifach verstellbar, gedrillt, 8 mm, |
2 | Kreisbrandmeister/Kreisbrandmeisterin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
3 | Stellv. Landesbranddirektor/Stellv. Landesbranddirektorin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
4 | Landesbranddirektor/Landesbranddirektorin |
a) Karmesinrot, |
wie bei lfd. Nr. 1 |
3.2 Die Abmessung des Dienstgradabzeichens beträgt einheitlich 40 mm x 105 mm. Die Ausführungen der Dienstgradabzeichen sind der Anlage zu entnehmen.
4 Besonderheiten, Funktionsabzeichen
4.1 Angehörige von Betriebs- oder Werkfeuerwehren können Dienstgradabzeichen entsprechend den Regelungen in der Werkfeuerwehrverordnung tragen.
4.2 Mitglieder von Musik- und Spielmannszügen tragen abweichend von Nummern 2.1 und/oder 2.2 das Dienstgradabzeichen Feuerwehrmann oder Feuerwehrfrau (Nummer 3.1.1 lfd. Nr. 2) mit einer goldenen Lyra und können mit Zustimmung der Aufgabenträger an beiden Schultern Schwalbennester und Leiter oder Leiterinnen von Musik- und Spielmannszügen Schwalbennester mit sieben Tressenstreifen tragen. Satz 1 gilt nur bei Einsätzen im Rahmen der Mitgliedschaft im Musik- oder Spielmannszug.
4.3 Die Sprecher oder Sprecherinnen der den Berufsfeuerwehren angegliederten Freiwilligen Feuerwehren können als Funktionsabzeichen einen Ärmelstreifen mit der Aufschrift „SPRECHER DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR“ oder „SPRECHERIN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR“ tragen.
4.4 Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen, welche als Fachberater oder Fachberaterin in der Freiwilligen Feuerwehr mitarbeiten, können als Funktionsabzeichen einen Ärmelstreifen mit der Aufschrift „FACHBERATER“ oder „FACHBERATERIN“ tragen.
5 Ärmel- und Tätigkeitsabzeichen
5.1 Legt der Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG fest, dass die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren ein Ärmelabzeichen mit seinem Wappen tragen, ist auf ihm folgender Schriftzug vorzusehen:
„BERUFSFEUERWEHR“
oder
„FREIWILLIGE FEUERWEHR“
und
„NAME DER AMTSFREIEN GEMEINDE“
oder
„NAME DES AMTES“
oder
„NAME DER KREISFREIEN STADT“.
5.2 Legt der Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 BbgBKG fest, dass der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen des Landkreises tragen, ist auf ihm folgender Schriftzug vorzusehen:
„KREISBRANDMEISTER“
oder
„KREISBRANDMEISTERIN“
oder
„STELLV. KREISBRANDMEISTER“
oder
„STELLV. KREISBRANDMEISTERIN“
und
„NAME DES LANDKREISES“.
5.3 Legt der Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 BbgBKG fest, dass der Landesbranddirektor oder die Landesbranddirektorin und die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen tragen, ist auf ihm folgender Schriftzug vorzusehen:
„LAND BRANDENBURG“
und
„LANDESBRANDDIREKTORIN“
oder
„LANDESBRANDDIREKTOR“
oder
„STELLV. LANDESBRANDDIREKTORIN“
oder
„STELLV. LANDESBRANDDIREKTOR“.
5.4 Die Mitglieder des Präsidiums des Landesfeuerwehrverbandes Brandenburg e. V. können ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen und dem Schriftzug
„LANDESFEUERWEHRVERBAND
BRANDENBURG e. V.“
tragen. Der Präsident oder die Präsidentin des Landesfeuerwehrverbandes trägt in Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit ein geflochtenes Schulterstück mit drei goldenen Sternen (Nummer 3.1.2 lfd. Nr. 14), goldener Mützenkordel und goldenen Splintknöpfen (Nummer 3.1.2 lfd. Nr. 11).
5.5 Legt der Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 BbgBKG fest, dass die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des für den Brandschutz zuständigen Ministeriums ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen tragen, ist auf ihm folgender Schriftzug vorzusehen:
„LAND BRANDENBURG“
und
„NAME DES ZUSTÄNDIGEN MINISTERIUMS“.
5.6 Legt der Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 BbgBKG fest, dass die Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz im Sinne des § 5 Nummer 3 BbgBKG ein Ärmelabzeichen mit dem Landeswappen tragen, ist auf ihm folgender Schriftzug vorzusehen:
„LAND BRANDENBURG“
und
„Landesschule u. Techn. Einrichtung für Brand- u. KatS“.
5.7 Legt der Aufgabenträger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 BbgBKG fest, dass die Spitzensportler oder Spitzensportlerinnen der Sportfördergruppe als Angehörige der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz ein Ärmelabzeichen tragen, ist auf ihm folgender Schriftzug vorzusehen:
„LAND BRANDENBURG“
und
„Landesschule u. Techn. Einrichtung für Brand- u. KatS“.
Auf der Sportkleidung der Spitzensportler oder Spitzensportlerinnen der Sportfördergruppe als Angehörige der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz kann das Logo der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz getragen werden.
5.8 Angehörige von Betriebs- oder Werkfeuerwehren können ein Ärmelabzeichen mit dem Schriftzug „WERKFEUERWEHR“ und gegebenenfalls „NAME DES WERKES“ tragen.
5.9 Die Jugendfeuerwehrwarte oder Jugendfeuerwehrwartinnen tragen das Emblem der Deutschen Jugendfeuerwehr1.
5.10 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in der Dienststellung Ortswehrführer oder Ortswehrführerin können neben dem entsprechenden Dienstgradabzeichen folgende Tätigkeitsabzeichen tragen:
a) |
Ortswehrführer oder Ortswehrführerin mit weniger als einem Zug |
Dunkelblau, oval, Höhe 65 mm, Breite 55 mm, silberner Eichenkranz. |
b) |
Ortswehrführer oder Ortswehrführerin mit einem Zug oder mehr als einem Zug |
Dunkelblau, oval, Höhe 65 mm, Breite 55 mm, silberner Eichenkranz mit einem silbernen Stern in der Mitte des Eichenkranzes. |
5.11 Ärmel- und Tätigkeitsabzeichen dürfen nur durch die Dienststellungsinhaber getragen werden. Wird die Dienststellung nicht mehr ausgeübt, sind diese abzulegen.
5.12 Ärmelabzeichen werden links 11 cm unterhalb der Ärmelnaht und Tätigkeitsabzeichen rechts am Unterarm des Dienstrocks und des Dienstmantels 5 cm oberhalb der Ärmelkante getragen.
5.13 Die Ärmelabzeichen sind einheitlich 75 mm breit und 95 mm hoch. Der untere Teil des Ärmelabzeichens ist halbrund auszuführen. Die Umfassung des Ärmelabzeichens ist
- bis einschließlich zum Dienstgrad Erster Hauptlöschmeister oder Erste Hauptlöschmeisterin und für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in Karmesinrot,
- bis einschließlich zum Dienstgrad Gemeinde-, Stadt-, Amtsbrandmeister oder -meisterin und für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in Silber,
- bis einschließlich zum Dienstgrad Landesbranddirektor oder Landesbranddirektorin und für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst in Gold
auszuführen.
6 Mützenabzeichen
6.1 An der Schirmmütze ist ein Mützenabzeichen aus messingfarbigem Metall mit Eichenlaub und rotem Landeswappen, Helm, Strahlrohr und Feuerwehrbeil (60 mm breit, 37 mm hoch) zu tragen.
6.2 Am Barett und Schiffchen wird ein Emblem aus blauem Stoff, mit goldfarbenem Eichenlaub und rotem Landeswappen sowie silbernem Helm, Strahlrohr und Feuerwehrbeil (67 mm breit, 47 mm hoch) getragen.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
1 Beschäftigte tragen das Dienstgradabzeichen gemäß Nummer 3.1.2. Weiterhin führen sie die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Besch.“.
1 Deutsche Jugendfeuerwehr, Helfer in der Jugendfeuerwehr, CD-2-2012, 3-082, Nummer II 1.